VG München, Urteil v. 27.02.2024 – M 3 K 20.6507 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 27.02.2024 – M 3 K 20.6507 Download Drucken Titel: Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse, Sicherungsmaßnahme, Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bei Unterliegen bzw. Klageabweisung (Ablehnung mangels Rechtsschutzinteresse) Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG Art. 80 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BayEUG Art. 87 Abs. 1 Schlagworte: Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse, Sicherungsmaßnahme, Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bei Unterliegen bzw. Klageabweisung (Ablehnung mangels Rechtsschutzinteresse) Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. IV.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vorläufigen Ausschlusses des Klägers vom Besuch der Schule. 2 Der am … Juli 2006 geborene Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2017/18 die Mittelschule Na* … Nach einem vorläufigen Ausschluss von Schulbesuch besuchte der Kläger seit Mitte Oktober 2019 im Rahmen einer probeweisen Zuweisung die Mittelschule Ne* … in Freising (im Folgenden: die Schule). 3 Mit Bescheid vom 11. März 2020 wurde eine Sicherungsmaßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG verhängt. Nach einem Gespräch am 18. Juni 2020 wurde entschieden, dass die Beschulung wiederaufgenommen werden kann. Zugleich wurde die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beantragt. 4 Mit Bescheid vom 13. November 2020 sprach die Schulleitung die streitgegenständliche Sicherungsmaßnahme aus und schloss den Kläger mit sofortiger Wirkung vorläufig bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder eine Aufnahme in eine Klasse für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, vom weiteren Schulbesuch aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger am 12. November 2020 gegen 12:00 Uhr im Klassenraum zwei Mitschülerinnen unter anderem rassistisch beleidigt und mit körperlicher Gewalt bedroht habe. Einen Mitschüler, der den beiden Klassenkameradinnen zu Hilfe habe kommen wollen, habe der Kläger aggressiv gegen einen Schrank gedrückt. Der Kläger habe durch sein Verhalten in erheblicher Weise die (psychische) Gesundheit der Schüler gefährdet. Da es trotz bereits erfolgter schulischer Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen erneut zu einem gravierenden Vorfall gekommen sei, sei die Gefahr nicht anders abzuwenden. 5 In einem Gespräch am 17. November 2020 wurde der Mutter des Klägers die Sicherungsmaßnahme erläutert und erklärt, dass nach derzeitigem Stand eine weitere Beschulung an einer Regelschule nicht möglich sei. 6 Mit Schreiben vom 27. November 2020 erhob die Mutter des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2020. 7 Aufgrund eines entsprechenden Ergebnisses des sonderpädagogischen Gutachtens wurde der Kläger am 19. Januar 2021 mit sofortiger Wirkung an das sonderpädagogisches Förderzentrum Freising überwiesen und die streitgegenständliche Sicherungsmaßnahme beendet (Bl. 48 d. BA). 8 Am 29. Januar 2021 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. November 2020 zurückgewiesen. Darin wurde in der Sachverhaltsschilderung auf die Beendigung der Sicherungsmaßnahme verwiesen. Deren Folgen wurden in der Begründung jedoch nicht erwähnt. 9 Bereits am 11. Dezember 2020 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichts München erheben lassen; er beantragt zuletzt, 10 festzustellen, dass der Bescheid der Grund- und Mittelschule Ne* … vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freising vom 29. Januar 2022 [gemeint wohl: 29. Januar 2021] rechtswidrig gewesen ist, sowie 11 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Schulausschluss stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründe. Ferner bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da der Schulausschluss für das schulische und berufliche Fortkommen des Klägers negativ nachwirke. Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides nicht nach Art. 28 BayVwVfG und Art. 88 Abs. 3 BayEUG angehört worden. Auch eine ausreichende Sachverhaltsermittlung sei nicht erfolgt. Der Schulausschluss sei jedenfalls nicht von der Rechtsgrundlage des Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 Nr.1 BayEUG gedeckt. Inwieweit die Gefahr nicht anders abwendbar gewesen sein solle, so sie denn bestanden habe, sei nicht ersichtlich. 13 Der Beklagte beantragt 14 Klageabweisung. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Trotz des Beschlusses der Kammer vom 29. März 2023, den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen, war in Besetzung der gesamten Kammer zu entscheiden. Aufgrund eines personellen Wechsels im Referat des bisher zuständigen Einzelrichters ist nunmehr ein Proberichter zuständig. Dieser darf jedoch gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht als Einzelrichter entscheiden. In diesem Fall ist durch die Kammer zu entscheiden (vgl. VG München, U.v. 14.1.2003 – M 1 K 02.51506 – juris Rn. 14 sowie Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 6 Rn. 14). Die Beteiligten wurden zu diesem Vorgehen mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 angehört. 18 Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. 19 1. Die Klage ist zulässig. Es besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 13. November 2020. 20 Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage hat sich dadurch erledigt, dass der Kläger am 1*. Januar 2021 mit sofortiger Wirkung an das sonderpädagogische Förderzentrum Freising überwiesen und deshalb die streitgegenständliche Sicherungsmaßnahme beendet wurde (vgl. VG Regensburg, U.v. 28.10.2022 – RO 3 K 19.1653 – juris Rn. 25 ff.). Die Klage konnte aufgrund sachdienlicher Klageänderung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO) als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) fortgeführt werden. 21 Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von nach Klageerhebung erledigten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber Schülern besteht, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil jedoch unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. Lindner/Stahl, BayEUG-Kommentar, EL 228, Art. 87 BayEUG Rn. 2.6). Dies ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nötig, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht herbeigeführt werden kann und die Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, B.v. 26.2.2013 – 7 ZB 12.2617 – juris Rn. 8 m.w.N.; VG Regensburg, U.v. 28.10.2022 – RO 3 K 19.1653 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 3.5.2022 – M 3 K 17.2574 – juris Rn. 34). 22 Vorliegend hatte die Sicherungsmaßnahme für den Kläger im Ergebnis Auswirkungen, die der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule bei schulischer Gefährdung ähneln, sodass der Kläger auch nach Erledigung der Maßnahme zur Rehabilitation die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme klären lassen kann. Auch stellt der infolgedessen erfolgte Wechsel von der Mittelschule zum sonderpädagogischen Zentrum eine potentiell erhebliche Änderung der schulischen Laufbahn dar. Auch wenn die Sicherungsmaßnahme gerade keinen Sanktionscharakter hat, so besteht gerade gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern die Gefahr, dass der Eindruck einer „Vorverurteilung“ aufgrund des Nichtbesuchs des Unterrichts bestehen bleibt. Es fand auch im Anschluss keine neuerliche, vertiefte Begutachtung des Sachverhalts seitens der Schule, der zur Gefährdungsprognose und im Ergebnis mittelbar zum Schulwechsel geführt hat, statt. Eine schulinterne Rehabilitationsmöglichkeit im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme hinsichtlich des Verhaltens am 12. November 2020 bestand gerade nicht. Auch hat die Schule nicht festgestellt oder mitgeteilt, dass die Entscheidung damals oder aus derzeitiger Sicht nicht hätte getroffen werden dürfen. 23 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Schule vom 13. November 2020 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 VwGO analog). 24 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte (BVerwG, U.v. 3.3.1987 – 1 C 15/85 – juris Rn. 15). Maßgeblich ist daher, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses aufzuheben gewesen wäre. 25 Abzustellen ist vorliegend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung der Sicherungsmaßnahme am 19. Januar 2021 als Dauerverwaltungsakt nach Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 408). 26
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