VG München, Urteil v. 20.02.2024 – M 3 K 22.323 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 20.02.2024 – M 3 K 22.323 Download Drucken Titel: Anerkennung von Prüfungsleistungen Normenketten: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 12 Abs. 1 BayHIG Art. 86 Abs. 1 S. 1 Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Leitsätze: 1. Die Feststellungslast dafür, ob "wesentliche Unterschiede" zwischen den bereits erworbenen und den nachzuweisenden Kompetenzen bestehen und Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlüsse daher gem. Art. 86 Abs. 1 S. 1 BayHIG iVm § 16 APSO anzuerkennen sind, trifft die Hochschule. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei dem Begriff der "wesentlichen Unterschiede" in Art. 86 Abs. 1 S. 1 BayHIG handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Inhalt des jeweiligen Studiengangs orientiert. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG kommt eine Anerkennung von Prüfungsleistungen nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) können diese nur verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist, was eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung erfordert. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Wenn für die Frage "wesentlicher Unterschiede" (Art. 86 Abs. 1 S. 1 BayHIG) allein darauf abgestellt würde, ob die Unterschiede in den anzuerkennenden Modulen die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums gefährdeten, wäre dieses Verständnis mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung der Chancengleichheit und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht vereinbar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anerkennung von Prüfungsleistungen, Wesentliche Unterschiede, Vergleichbarkeit von Prüfungsleistungen, Studierfreiheit, Chancengleichheit, Anerkennung von Modulprüfungen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 05.12.2024 – 7 ZB 24.646 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus seinem Studium im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik (im Folgenden: EI) an der Hochschule München (im Folgenden: HM). 2 Der Kläger nahm im Wintersemester 2018/19 sein Studium im Bachelorstudiengang EI an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) auf. 3 Mit Anträgen vom 30. September 2018 beantragte er unter Vorlage der jeweiligen Modulbeschreibungen die Anerkennung von Prüfungsleistungen des Moduls Mathematik 1 (HM) als solche der Module Analysis 1 und Lineare Algebra (jeweils TUM), die Anerkennung von Prüfungsleistungen der Module Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder und Elektronische Schaltungen (jeweils HM) als Prüfungsleistungen für das Modul Schaltungstheorie der TUM und die Anerkennung von Prüfungsleistungen des Moduls Digitaltechnik der HM als Prüfungsleistung für das gleichnamige Modul der TUM. 4 Mit Bescheiden vom 18. Oktober (Digitaltechnik), 31. Oktober (Analysis 1 und Lineare Algebra) und 28. November 2018 (Schaltungstheorie) lehnte die TUM die Anträge ab. 5 Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers vom 21. November 2018 (Digitaltechnik, Analysis 1 und Lineare Algebra) und vom 21. Dezember 2018 (Schaltungstheorie) wies die TUM mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021, zugestellt am 21. Dezember 2021, zurück. 6 Der Kläger hat am 20. Januar 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt, 7 unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Dezember 2021 den Anträgen auf Anerkennung externer Prüfungsleistung, die dem Vorverfahren zugrunde liegen, stattzugeben. 8 Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Anerkennung lägen vor, da keine wesentlichen Unterschiede zwischen den vier Modulen der TUM und den vier anzuerkennenden Modulen der HM bestünden. Aus der Handreichung des Hochschulreferats Studium und Lehre der TUM ergebe sich, dass Anerkennungszweck die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums sei. Es gelte, die Erfordernisse der erfolgreichen Fortsetzung des Studiums im Sinne eines Beitrags zum Qualifikationsprofil zu prüfen und zu bewerten. Wenn wesentliche Unterschiede existierten, müssten die als wesentlich angesehenen Unterschiede klar dargestellt werden; eine Teilanerkennung solle erwogen werden. Diesen Anforderungen sei hier nicht genügt. Die anzuerkennenden Module seien in einem akkreditierten Bachelorstudiengang erworben worden. Die Anzahl der theoretischen Semester der beiden Bachelorstudiengänge sei identisch. Im Hinblick auf Digitaltechnik sei zu berücksichtigen, dass das Fehlen einzelner Themengebiete nicht zur Ablehnung der Anerkennung genüge, sofern nicht bewiesen sei, dass die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums gefährdet sei. Im Hinblick auf die Module Analysis 1 und Lineare Algebra gelte dies entsprechend; inhaltliche Unterschiede seien nicht dargelegt, eine Teilanerkennung müsse erwogen werden, so dass die im Modul Mathematik 1 erworbenen ECTS-Punkte nicht verfielen. Im Hinblick auf das Modul Schaltungstheorie seien die als fehlend bezeichneten Inhalte unter anderer Bezeichnung Teil der anzuerkennenden Module gewesen. Da mit den Vorkenntnissen aus den Modulen der HM das auf Schaltungstheorie aufbauende Modul Systemtheorie an der TUM bereits bestanden worden sei, zeige sich, dass hinsichtlich der erfolgreichen Fortsetzung des Studiums keine Bedenken bestünden. 9 Die TUM beantragt 10 Klageabweisung. 11 Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter wird im Wesentlichen ausgeführt, Kriterien für die Frage nach wesentlichen Unterschieden seien insbesondere die Qualität des Programms bzw. der Einrichtung, Niveauunterschiede bei den Kompetenzen, der Workload, das Profil des Studienprogramms und die Lernergebnisse. Die Kompetenzen müssten am Ende vergleichbar sein. Der Kläger sei vorliegend seinen Mitwirkungspflichten im Hinblick auf vorzulegende Unterlagen nicht hinreichend nachgekommen. Wie aus den Stellungnahmen von Prof. H., Prof. U. und Dr. J. ersichtlich, lägen wesentliche Unterschiede bei allen vier anzuerkennenden Prüfungsleistungen vor. Weiter ergebe sich auch aus den verwendeten Lernzieltaxonomiestufen, dass wesentliche Unterschiede vorlägen. 12 Mit Schriftsatz vom 28. September 2022 erwidert der Kläger hierauf, mit Ausnahme des Moduls Schaltungstheorie seien von ihm keine weitergehenden Unterlagen gefordert worden. Es fehle eine substanzielle Begründung der Ablehnung. Entgegen der Auffassung der TUM ergäben sich auch aus den verwendeten Lernzieltaxonomien keine wesentlichen Unterschiede. 13 Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 führt die TUM zur Ankündigung des Klägers, Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, aus, solange nicht das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs feststehe, genügten für die Studienfortschrittskontrolle die erreichten Punkte zuzüglich der fiktiv hinzugerechneten streitigen ECTS-Punkte. Dass der Kläger wegen des Nichterreichens von mindestens 120 ECTS-Punkten bislang nicht zur Bachelorarbeit zugelassen worden sei, sei ihm zuzurechnen. 14 Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 führt der Kläger aus, das Ablegen der streitgegenständlichen Prüfungsleistungen an der TUM sei ihm nicht zuzumuten, da er diese Prüfungen bereits an der HM abgelegt habe und dies die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos werden ließe. Die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen seien, unabhängig vom Erreichen der 120 ECTS-Punkte, Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit. Mittlerweile habe er 128 ECTS-Punkte erreicht. Von den noch zu leistenden 52 ECTS-Punkten entfielen 24 auf die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen. Die Bachelorarbeit mit 12 ECTS-Punkten und die verbleibenden Module „Stochastische Signale“, „Elektromagnetische Feldtheorie“ und „Regelungssysteme“ mit insgesamt 16 ECTS-Punkten entsprächen einem Workload von weniger als einem Semester. Im Hinblick auf die Fortsetzung des Studiums sei zu berücksichtigen, dass er einige Prüfungen an der TUM erfolgreich abgelegt habe, die die streitgegenständlichen Prüfungen ausdrücklich als Voraussetzungen nennen würden. 15 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 legt die TUM eine weitere Stellungnahme des Modulverantwortlichen des Moduls Schaltungstheorie vom 25. Januar 2024 zur Frage der Äquivalenz der Lernergebnisse der Module Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder und Elektronische Schaltungen an der HM zu denen des Moduls Schaltungstheorie (TUM) vor. 16 Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 legt der Kläger die Skripten der Module Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder (HM) und Elektronische Schaltungen (HM) und des Moduls Schaltungstheorie (TUM) vor. Der Vergleich lege nahe, dass die vermeintlich fehlenden Inhalte durchaus Inhalt der Module an der HM gewesen seien. Er weise insbesondere auf das Verfahren der Zweigstromanalyse hin. Der dort beschriebene Ansatz zur Analyse elektrischer Netzwerke entspreche der Vorgehensweise, die im Modul Schaltungstheorie als Tableaugleichungen bezeichnet werde. Im Rahmen der Zweigstromanalyse würden die Kirchhoff´schen Gesetze in Matrix-Vektor-Notation verwendet. Auch die Analyse nichtlinearer Netzwerke sei Bestandteil des Moduls Gleichstromnetze. Das Konzept der Zweitore werde im Modul Gleichstromnetze eingeführt und im Modul Elektronische Schaltungen (HM) vertieft. Zu den Modulen Mathematik 1 (HM) einerseits und Lineare Algebra und Analysis 1 (jeweils TUM) andererseits sei aus der Begleitliteratur zum HM-Modul (Erven, J., Taschenbuch der Ingenieursmathematik, 2011, Oldenbourg Verlag) ersichtlich, dass Themen, deren Fehlen bemängelt worden sei, im Rahmen des Moduls Mathematik 1 (HM) behandelt worden seien. Differentialgleichungen und Systeme von linearen Differentialgleichungen würden, wie aus den Vorlesungsfolien ersichtlich, im Modul Lineare Algebra an der TUM nur beispielhaft behandelt. Beim Modul Digitaltechnik ergebe sich aus der Begleitliteratur des HM-Moduls, dass der Entwurf von Schaltwerken untrennbar mit dem Konzept von endlichen Automaten verbunden sei. Die Themen MOSFET Funktionalität und CMOS Logik würden an der HM in anderen Vorlesungen vermittelt. Im gesamten Studium existiere kein einziges Pflichtmodul, das Digitaltechnik als empfohlene Voraussetzung benenne. 17 Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 legt die TUM eine Stellungnahme des Modulverantwortlichen des Moduls Schaltungstheorie vom 14. Februar 2024 vor, in der dieser zum Vorbringen des Klägers und den vorgelegten Skripten Stellung nimmt. 18 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 wird auf das Protokoll hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Das Klagebegehren des Klägers ist nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO dahingehend auszulegen, dass seine Klage darauf gerichtet ist, die Bescheide vom 18. Oktober, 31. Oktober und 28. November 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verpflichten, die Prüfungsleistungen des Moduls Digitaltechnik der HM auf das gleichnamige Modul der TUM, des Moduls Mathematik 1 (HM) als Prüfungsleistungen der Module Analysis 1 und Lineare Algebra (jeweils TUM) und die Prüfungsleistungen der Module Gleichstromnetze/elektrische und magnetische Felder und Elektronische Schaltungen (jeweils HM) als solche des Moduls Schaltungstheorie der TUM anzuerkennen. 21 Die Ablehnung der Anerkennung durch die TUM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die beantragten Anerkennungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die insbesondere in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage von Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayHIG regeln § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1-3 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (im Folgenden: APSO) vom 18. März 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Februar 2024, weitere Einzelheiten. 23 Die Rechtsvorschriften sind in dieser Fassung anzuwenden, da es für den erhobenen Leistungsanspruch auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (VG Bayreuth, U.v. 28.4.2023 – B 3 K 22.189 – juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 16.12.2015 – 14 A 1263/14 – Rn. 20). Selbst wenn § 16 Abs. 4 Satz 3 APSO, wonach ein Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen aus früheren Studien nur einmal und zwar innerhalb des ersten Studienjahres an der TUM beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden kann, dahingehend verstanden würde, dass für die Sach- und Rechtslage maßgeblich auf das Ende dieses Zeitraums abzustellen wäre, würde sich für die hier streitigen Fragen aus Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245) – BayRS 2210-1-1-WK – in der dann maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und § 16 Abs. 4 APSO in der Fassung der Satzung vom 27. April 2018 nichts Anderes ergeben. 24 In materieller Hinsicht kommt es für die Anerkennung von Kompetenzen darauf an, ob keine „wesentliche Unterschiede“ zwischen den bereits erworbenen und den nachzuweisenden Kompetenzen bestehen. Nach dem Gesetzeswortlaut trifft die Feststellungslast die Hochschule (Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 727). 25 Bei dem Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich am Inhalt des jeweiligen Studiengangs orientiert (BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 7 CE 12.153 u.a. – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.12.2015 – 14 A 1263/14 – juris Rn. 34; U.v. 27.9.1999 – 22 A 3745/98- juris Rn. 9; OVG Hamburg, U.v. 3.4.2007 – 3 Bf 64/04 – juris Rn. 46 f.; VG Augsburg, U.v. 15.9.2015 – Au 3 K 15.9 – juris Rn. 45). 26 Bei der Auslegung der Vorschrift ist zum einen zu berücksichtigen, dass Prüfungen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellen, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert. Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 22.6.2016 – 6 B 21/16 – juris Rn. 10 m.w.N.). 27 Durch die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung werden die Studierenden von einer Prüfungsleistung freigestellt, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs vorgeschrieben ist. Diese Prüfungsleistung gilt als erbracht, ohne dass die anderweitig erbrachte Leistung erneut bewertet wird. Daher kommt eine Anerkennung zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit schützt die Studierenden vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit (BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63/17 – juris Rn. 9). 28 Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit ist es demnach, allgemeine Prüfungserleichterungen gewährt zu bekommen, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat (OVG NW, U.v. 20.6.2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63/17 – juris). Auch können im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) diese nur verpflichtet werden, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist, was eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung erfordert (OVG NW, U.v. 20.6.2017 – 14 A 1776/16 – juris Rn. 36 bestätigt durch BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63/17 – juris; U.v. 16.12.2015 – 14 A 1263/14 – juris Rn. 31, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2016 – 6 B 21/16 – juris Rn. 9 ff.). 29 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Ausführungen der Handreichung der TUM zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen demgegenüber für die Frage wesentlicher Unterschiede allein darauf abstellen will, ob die Unterschiede in den anzuerkennenden Modulen die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums gefährdeten, wäre dieses Verständnis, wie oben ausgeführt, mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung der Chancengleichheit und der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht vereinbar (vgl. auch Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 743). 30 Nach diesen Maßgaben bleibt die Klage ohne Erfolg. Ein Übereinstimmen von Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen fehlt vorliegend. 31
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