LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 09.04.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 09.04.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22 Download Drucken Titel: Computerbetrug bei Nichtprüfen von Daten durch das Programm (Online-Portal "Meine KVB") Normenkette: StGB § 263a Abs. 1 Leitsätze: Computerbetrug durch Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB) ist auch dann möglich, wenn diese Daten in ein Programm eingegeben werden, das sie nicht prüft. (Rn. 6 – 11) Die falsche Abrechnung von ärztlichen Leistungen über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern ("Meine KVB") kann einen Computerbetrug darstellen (Ergänzung zu BeckRS 2016, 5549). (Rn. 6 – 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Computerbetrug, Verwendung unrichtiger Daten, Programm, Prüfen von Daten, Online-Portal "Meine KVB", Kassenärztliche Vereinigung Fundstellen: MedR 2024, 994 CR 2024, 596 LSK 2024, 7314 MMR 2024, 982 NZWiSt 2025, 161 Tenor 1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft N. vom 21.02.2024 (Aktenzeichen: 112 Js 10426/22) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 2. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft N. wird gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – 12. Strafkammer – eröffnet (§§ 203, 207 StPO). 3. In der Hauptverhandlung ist die 12. Strafkammer mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Gründe I. 1 Nach Aktenlage ist vorläufig von folgendem tatsächlichen Geschehen auszugehen: 2 Der Angeklagte, ein Arzt, sei während der Corona-Pandemie aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) als Impfarzt in verschiedenen Impfzentren in Bayern tätig gewesen. Dabei soll er in 18 tatmehrheitlichen Fällen gegenüber der KVB insgesamt 641.467,47 € falsch abgerechnet haben, indem er auch tatsächlich nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht habe. 3 Er habe die Honorare über das von der KVB für die Impfabrechnung eingerichtete Online-Portal „Meine KVB“ beantragt. Dazu habe er die Daten der vorgenommenen Impfungen mit Zeit und Ort der Leistungserbringung eingeben müssen. Die Eingabemaske habe am Ende des Eingabevorgangs folgenden Hinweis enthalten: „Bitte beachten Sie, dass Angaben wahrheitsgemäß sein müssen und Sie keine Leistungen angeben dürfen, die Ihnen Dritte erstatten.“ Unmittelbar darunter sei ein Kästchen angebracht gewesen, das er durch das Setzen eines Hakens habe aktivieren müssen. Neben diesem habe sich folgender Text befunden: „Hiermit bestätige ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind und ich für diese Tätigkeiten keine Erstattung Dritter, z.B. von einem privaten Dienstleister, der das lmpfzentrum betreibt, erhalte“. Erst nach Setzen des Hakens habe der weitere Button „Abrechnung jetzt einreichen“ aktiviert und die Abrechnung abgeschickt werden können. 4 Die KVB habe die Anträge sodann monatlich für den jeweils vorangegangenen Monat abgerechnet. Dazu sei ein Abzug der von den Ärzten über das Online-Portal eingegebenen Daten durch den zuständigen Sachbearbeiter der KVB gesichert und in eine Abrechnungssoftware übertragen worden. Diese Software habe im Wesentlichen - die eingereichten Abrechnungen dahingehend automatisch geprüft, ob zum angegebenen Dienst eine gültige Tätigkeit (z.B. als zugelassener Vertragsarzt) des abrechnenden Arztes im Arztregister hinterlegt sei, - die von den Ärzten abgerechneten Pauschalen kumuliert, - die den Pauschalen zugeordnete Stundenvergütung ermittelt, - die dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Rechnung zu stellende Gesamtsumme ermittelt und - die Buchungssätze für die Buchführungs- und Zahlungssoftware zur Veranlassung der Abschlags- und Honorarzahlung erzeugt. 5 Eine sachliche oder inhaltliche Prüfung der von den lmpfärzten erfassten Abrechnungsdaten sei dabei weder automatisiert noch manuell erfolgt. Die Honorarauszahlung habe folglich ausschließlich auf den von den Impfärzten selbst gemachten Angaben beruht. II. 6 Die Kammer teilt die Auffassung der Anklage, dass sich der Angeklagte – den Tatnachweis in der Hauptverhandlung vorausgesetzt – wegen Computerbetrugs in 18 Fällen schuldig gemacht haben kann. Allerdings meint sie, dass er dabei nicht die in der Anklageschrift genannte Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten, sondern diejenige der Verwendung unrichtiger Daten des § 263a Abs. 1 StGB verwirklicht haben kann. 7 1. Den Anklagesachverhalt zugrunde gelegt, wäre die Tatbestandsvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB) nicht erfüllt. Der unbefugte Gebrauch von Daten aufgrund ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit wird nämlich schon von der ersten und zweiten Tatbestandsvariante speziell erfasst. Damit betrifft der eigenständige Anwendungsbereich der dritten Variante Konstellationen, in denen der Täter entweder richtige Daten oder Daten, die als Passwörter fungieren und keine Tatsacheninformationen codieren, in einer den Willen des Vermögensinhabers verfälschenden Weise gebraucht (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 263a Rn. 9; NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Aufl., § 263a Rn. 19). Hier wird dem Angeklagten allerdings die Eingabe sachlich falscher Daten – Angaben zu tatsächlich nicht durchgeführten Impfdiensten – vorgeworfen, mithin eine sog. Input-Manipulation. 8 2. Die Input-Manipulation fällt unter die Variante der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Var. 2 StGB). Unrichtig sind die Daten, wenn – wie die Anklage hier behauptet – der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416/12, juris Rn. 26). 9
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