VGH München, Beschluss v. 25.03.2024 – 15 C 24.418 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 25.03.2024 – 15 C 24.418 Download Drucken Titel: Ablehnung eines Antrags auf Beiladung Normenkette: VwGO § 65, § 146 Abs. 1 Leitsatz: Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können aus § 65 VwGO keine Ansprüche ableiten, weil eine Stärkung ihrer Rechtsposition nicht Normzweck des Rechtsinstituts der Beiladung ist. Die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung eines Dritten ist deshalb in der Regel unzulässig, weil es an der notwendigen Beschwer für das Rechtsmittel fehlt. (Rn. 5) Schlagworte: Unzulässige Beschwerde, Ablehnung eines Antrags auf Beiladung, fehlende materielle Beschwer., Beiladung, Beschwer Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 15.02.2024 – RN 2 K 21.2551 Fundstellen: LSK 2024, 7469 NVwZ-RR 2024, 487 NJW 2024, 2635 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. In diesem Klageverfahren hat sie beantragt, zwei weitere, nicht näher benannte Eigentümer von Grundstücken bestimmter Flurnummern zum Verfahren beizuladen. Diese seien durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in gleicher Weise betroffen wie sie selbst und deshalb notwendigerweise beizuladen. 2 Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag abgelehnt. Im vorliegenden Nachbarrechtsstreit seien weitere Nachbarn, die durch die Genehmigung möglicherweise ebenfalls in ihren Rechten verletzt seien, nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen und deren einfache Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO sei jedenfalls nicht sachdienlich. 3 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. II. 4 Die eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. 5 Zwar ist der die seitens der Klägerin beantragte Beiladung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts – anders als eine stattgebende Entscheidung, vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO – grundsätzlich beschwerdefähig, § 146 Abs. 1 VwGO. Dies gilt allerdings in erster Linie zugunsten des bzw. der nicht beigeladenen Dritten. In der vorliegenden Konstellation ist nämlich ausgeschlossen, dass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung materiell beschwert und in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Denn die Beiladung nach § 65 VwGO dient allein den Interessen des bzw. der Dritten, nicht jedoch denen eines der Hauptbeteiligten, wie hier der Klägerin (vgl. Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.