MG, § 56 StGB). 5 In den gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 StPO abgekürzten Urteilsgründen wird dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: 6 „Der Angeklagte hat in den letzten drei Jahren vor der hier abzuurteilenden Tat regelmäßig Cannabis konsumiert. Den Anlass seines mit der Zeit gesteigerten Konsums sieht er in einer beabsichtigten Selbstmedikation gegen gelegentliche, jedoch seit seiner Kindheit wiederkehrende Migräneattacken, in deren Folge er sich in regelmäßigen Abständen für zumeist drei Tage am Stück dienstunfähig melden musste. Dieser anfänglich gelegentliche Cannabiskonsum hat sich dann mit der Zeit gesteigert und zu einer beständigen Konsumneigung verfestigt, in deren Folge der Angeklagte zuletzt an freien Tagen täglich bis zu fünf Joints konsumierte (…). 7 Am 07.03.2017 reiste der Angeklagte gegen 12:55 Uhr als Führer des Pkw Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen … aus den Niederlanden kommend über die BAB 61 im Bereich der Gemeinde N. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Kofferraum des von ihm geführten Fahrzeugs führte er dabei bewusst 155,10 g Marihuana mit sich, das er am selben Tag in einem Coffeeshop in Am... zum Eigenkonsum für 1.800 Euro erworben hatte. Wie der Beklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, hatte das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 21,0 g Tetrahydrocannabinol. Unmittelbar hinter dem Grenzübergang wurde er zur Durchführung einer Rauschgifteinfuhrkontrolle in die Ausfahrt K. gelotst und das Fahrzeug dort polizeilich überprüft, wobei die mitgeführten Betäubungsmittel aufgefunden und durch ihre Sicherstellung aus dem Verkehr gezogen wurden. (…)“ 8 Mit Verfügung vom
MG, § 56 StGB strafbar gemacht. 21 Im Übrigen ergibt sich aus der Strafakte (S. 2 d.), insbesondere dem Vermerk vom
MG. 33 Für diese von dem Beklagten verwirklichte Tat reicht der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der gesetzliche Strafrahmen sieht – wie dargestellt – bei minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Angesichts dessen handelt es sich bei dem von dem Beklagten verübten Delikt nicht mehr „nur“ um eine mittelschwere Straftat. Als solche sind Taten zu betrachten, für die eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 33). Im Übrigen würde selbst bei mittelschweren Straftaten der Orientierungsrahmen bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, wenn das Dienstvergehen – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). 34 Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 29 ein generelles strafbewehrtes Cannabisverbot. Einheitliche Disziplinarmaßgrundsätze für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fehlen. Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst – objektiv – leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine „grob sozialschädliche Haltung“ (BVerwG, U.v. 14.5.1997 – 1 D 58.96 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 16b DS 23.311 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 – DL 16 S 2597/09 – juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, „mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist“ (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.). Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O. Rn. 46). Dies zumal in Fällen, in denen das Betäubungsmittelvergehen nicht in Ausübung oder bei Gelegenheit des Dienstes geschah; die Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten lässt es ebenso wenig wie das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zu, in einem solchen Versagensbereich vom konkreten Fall weitgehend losgelöste Regeln für das Disziplinarmaß aufzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.1985 – 1 D 76.85 – juris Rn. 17). 35 2.2 Im vorliegenden Fall ist der Orientierungsrahmen voll auszuschöpfen. 36 2.2.1 Die besondere Schwere des Dienstvergehens liegt hier darin begründet, dass der Beklagte durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten in eigennütziger Weise im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat. Polizeibeamte unterliegen wegen ihres besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter – auch außerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Thema Suchtprävention stellt nach wie vor eines der wichtigsten Felder in den Präventionsbemühungen der Bayerischen Polizei dar (vgl. https://www.polizei.bayern.de/schuetzen-und-vorbeugen/sucht-und-drogenpraevention/index.html). Mit dem Verhalten des Beklagten wird die zentrale Aufgabe der Suchtbekämpfung konterkariert und werden die bestehenden Anstrengungen ernsthaft in Frage gestellt. Die Glaubwürdigkeit von konkreten Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durch die Polizei wird durch ein Verhalten, wie es der Beklagte an den Tag legte, massiv untergraben (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 59). Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz selbst begeht und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich gestört, hier sogar endgültig zerstört (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2014 a.a.O.; VGH BW, U.v. 25.2.2010 – DL 16 S 2597/09 – juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 16.12.1998 – 6d 4674/97.O – juris Rn. 15). 37 Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe das disziplinarrechtlich tatbestandliche Verhalten zusätzlich im Rahmen der Rechtsfolge angeführt und daher in unzulässiger Weise doppelt zu seinen Lasten berücksichtigt, geht ins Leere. Der Beklagte verkennt bei dieser Argumentation die Struktur des Disziplinarklageverfahrens. In einem ersten Schritt ist (auf der Tatbestandsebene) zu fragen, ob der Beamte durch sein Verhalten ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls – wie dargelegt (auf der Rechtsfolgenebene) – die gebotene Disziplinarmaßnahme zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist wegen des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG vorrangig zu berücksichtigenden Zumessungsmaßstabes der Schwere des Dienstvergehens auch auf dieser Ebene die Eigenart der Dienstpflichtverletzungen notwendigerweise in den Blick zu nehmen und zu gewichten. 38 Die aufgeworfene Frage, ob das ausgeübte Amt als Polizeibeamter ein Umstand ist, der einem sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt, weil dieser Gesichtspunkt bereits für die Feststellung des außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bzw. für die Bestimmung des Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme von Bedeutung ist und deshalb im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht mehr (erneut) berücksichtigt werden dürfe, ist zu verneinen. Der Frage liegt schon die irrige Annahme zugrunde, die Stellung als Polizeivollzugsbeamter sei für das Vorliegen eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamStG oder die Eröffnung des Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme erforderlich gewesen. Wegen des hohen Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG war ein Amtsbezug weder für das eine noch für das andere zwingend notwendig. 39 Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Schwere des Dienstvergehens ist dabei bereits durch die ausdrückliche Anordnung in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG zum richtungsweisenden Bemessungskriterium bestimmt. Dies macht eine Betrachtung der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten zwingend erforderlich. Hierbei ist vor allem von Relevanz, ob die verletzte Pflicht eine beamtenrechtliche Kernpflicht darstellt oder ob es sich um eine Pflicht handelt, die eher als untergeordnete Nebenpflicht einzustufen ist, was vor allem anhand der konkreten Amtsstellung des Beamten zu beurteilen ist. Schließlich verlangt der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Die besondere Stellung von Polizeibeamten ist bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme besonders zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 16, 39). 40 Der Einwand, der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Kriminellen im Blick gehabt, der durch die Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln die Voraussetzungen für die inländische Rauschgiftszene schafft (BT-Drs. 8/3551 S. 37), was aber auf den Beklagten nicht zutreffe, weil die von ihm eingeführte Menge an Betäubungsmitteln ausschließlich für den Eigenbedarf gedient habe, greift nicht. Denn Sinn und Zweck der Strafandrohung für die unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln bestehen im Vergleich zu einer geringen Menge gerade darin, dass die Vorratshaltung die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte in sich birgt (vgl. BGH, B.v. 4.9.1996 – 3 StR 355/96 – juris Rn. 5). 41 Vorliegend fallen die konkreten Umstände der Tatbegehung im Rahmen der objektiven Handlungsmerkmale erschwerend ins Gewicht. Dabei können sich insbesondere auch das planvolle Vorgehen und die aufgewandte kriminelle Energie sowie die Bemühungen, das Dienstvergehen zu verschleiern, zu Lasten des Beamten auswirken. Für die Einschätzung der Schwere des Dienstvergehens ist es durchaus beachtlich, ob der Beamte dieses gezielt geplant und beherrscht oder hieran eher nur am Rande mitgewirkt oder bei Gelegenheit begangen hat (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2023, § 13 BDG Rn. 14a). 42 Sein planvolles und gezieltes Vorgehen hat der Beklagte selbst eingeräumt. Entgegen seiner anfänglichen Einlassung im Rahmen der Polizeikontrolle, „er habe in Düren einen Freund besuchen (…) wollen, (…) sich aber verfahren“, da ihn „das Navi fälschlicherweise nach Holland geleitet“ habe (Strafakte S. 3), gab er in der Strafverhandlung zu, er habe sich „einen gewissen Vorrat“ verschaffen wollen, um sich jederzeit „behandeln“ zu können (Protokoll S. 2 – Strafakte S. 80). Der Einwand, die gezielte Beschaffungsfahrt in die Niederlande sei nicht Gegenstand der Disziplinarklage gewesen, greift nicht durch. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayDG steht der Berücksichtigung bekannt gewordener zumessungsrelevanter Umstände im Rahmen der Zumessungserwägungen nach Art. 14 BayDG nicht entgegen (BayVGH, U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 37). 43 Erschwerend ist zudem zu werten, dass der Beklagte bei der Polizeikontrolle seinen Dienstausweis vorzeigte. Auch wenn er sich – seinen als wahr unterstellten – Angaben nach keinen Vorteil verschaffen wollte, hat er dennoch den Anschein gesetzt, die Angelegenheit „unter Kollegen regeln zu wollen“. Dem Beklagten ging es – wie er selbst einräumte – darum, als Kollege erkannt zu werden. Durch sein Verhalten nahm er damit jedenfalls billigend in Kauf, dass sich die kontrollierenden Polizeibeamten, würden sie aufgrund einer falsch verstandenen kollegialen Verbundenheit auf eine Fahrzeugkontrolle verzichten, erheblich pflichtwidrig verhalten und ihrerseits in Gefahr bringen würden, wegen Verstößen gegen dienstliche Pflichten in ernstliche Schwierigkeiten zu kommen. Erschwerend ins Gewicht fällt insoweit jedenfalls die damit verbundene eigenständige Dienstpflichtverletzung durch den Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung des Dienstausweises. 44 In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist danach eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt. 45 2.2.2 Denn Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht durchgreifend zugute. Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben allesamt kein derartiges Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. 46 Mildernd zu berücksichtigen ist, dass vom Amtsgericht ein minder schwerer Fall festgestellt, dem Beklagten (nur) ein einmaliges strafrechtlich relevantes Verhalten bei der Drogenbeschaffung zur Last gelegt worden ist, der Beklagte sog. „weiche“ Drogen zum Zweck des Eigenbedarfs eingeführt hat und es – soweit ersichtlich – zu keinen konkreten Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit des Beamten gekommen ist. Auch die erfolgreiche Drogentherapie mit dem aktuellen Negativnachweis ist als positives Nachtatverhalten mildernd zu berücksichtigen. Der Beklagte ist ferner strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet und hat seine Tätigkeit ohne wesentliche Beanstandungen ausgeübt (vgl. Persönlichkeitsbild vom 23.4.2018). 47 Bei der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können jedoch weder diese Gesichtspunkte noch die dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Gegenüber der erheblichen Ansehensschädigung und dem Vertrauensverlust vermag die Therapiemaßnahme und die nachgewiesene Drogenabstinenz keine derart mildernde Wirkung zu entfalten, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste. Je schwerwiegender eine Dienstpflichtverletzung ist, umso gewichtiger muss der Milderungsgrund sein. Dem genügt die Therapie nicht. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Polizeibeamten durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (zu diesem Aspekt bei einem Lehrer: BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17). Die fehlende Vorbelastung stellt das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und ist nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). 48 Der Aspekt der Beschaffung zum Eigenbedarf zur Selbstmedikation wegen Migräneattacken fällt zwar mildernd, jedoch – wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht feststellte – ebenfalls nicht durchgreifend ins Gewicht. Der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2018 vor dem Strafgericht an (Strafakte S. 81), „5 – 10mal im Jahr“ in manchen Jahren auch „1mal im Monat oder auch öfter“ Migräneattacken erlitten zu haben. Er habe vor drei bis vier Jahren angefangen, Cannabis zu konsumieren, zunächst nur bei Migräneattacken, später dann auch vorbeugend. Es habe sich eingeschlichen, dass „man öfters was geraucht habe“. Wenn er frei hatte, habe er „täglich konsumiert (4 – 5 Joints)“. 49 Dem Beklagten ist es, wie jedem anderen gesetzesunterworfenen Bürger, versagt, Selbstheilung oder Schmerzlinderung dadurch zu erreichen, dass er Betäubungsmittel unter Verstoß gegen bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes erwirbt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen, ist zu respektieren. Dies schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte ein (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 2 BvR 1772/02 – juris Rn. 13; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 1051). Zumal durch den in § 3 Abs. 2 BtMG enthaltenen Befreiungsvorbehalt zum Tatzeitpunkt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich gewesen wären (zur Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zwecke der Eigenbehandlung: vgl. BGH, B.v. 28.6.2016 – 1 StR 613/15 – juris Rn. 13). Der Beklagte hat aber weder vorgetragen noch ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass er das Erlaubnisverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angestrengt oder überhaupt in Erwägung gezogen hat. Ein Betroffener ist aber gehalten, den vom Gesetzgeber aufgezeigten Weg der legalen Versorgung mit Cannabis zu beschreiten. Seine vorgetragene Ärztephobie steht der Zumutbarkeit eines gesetzmäßigen Vorgehens nicht entgegen. Sie und die Nebenwirkungen anderer Medikamente mögen – seinen Angaben zufolge – zwar eine Ursache für den Verzicht auf eine schulmedizinische Behandlung und seine Selbstmedikation gewesen sein. Dass seine traumatischen Erfahrungen mit Ärzten aber auch der Grund dafür gewesen sein könnten, dass der Beklagte keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt hat, lässt sich weder seinem Vorbringen entnehmen noch wäre eine solche Begründung angesichts der dem Antrag gemäß § 7 Satz 2 BtMG beizufügenden Angaben und Unterlagen hinreichend schlüssig. Auch der den Beklagten behandelnde Diplom-Psychologe und Psychologische Psychotherapeut C. geht in seiner dem Strafgericht mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 (Strafakte S. 65 ff.) vorgelegten Stellungnahme („Wäre das Gesetz [gemeint: Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6.3.2017 – BGBl. S. 403] nur ein Jahr früher in Kraft getreten, säße [der Beklagte] nicht vor Gericht“) wohl davon aus, dass der Beklagte den legalen gesetzlichen Weg durchaus hätte erfolgreich beschreiten können. Hinzu kommt, dass dem Beklagten – entgegen der Stellungnahme des Herrn C. („ein Jahr früher“) – bei seiner Tat am 7. März 2017 das bereits am 10. März 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. S. 403), das Cannabis zu medizinischen Zwecken als verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anl. III des Betäubungsmittelgesetzes zugelassen hat, deutlich sichtbar vor Augen stand. 50 Die unerlaubte Einfuhr von Marihuana könnte darüber hinaus nur in dem Umfang in milderem Licht erscheinen, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich wäre. Bezogen auf die Anzahl der geltend gemachten Migräneattacken von „1mal im Monat oder auch öfter“ (Strafakte S. 81) führte der Beklagte eine Menge an Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt ein, die für 1.400 Joints ausgereicht hätte (durchschnittlich 15 mg THC/Konsumeinheit vgl. stRspr BGH, U.v. 18.7.1984 – 3 StR 183/84 – juris Rn. 20; BayObLG, B.v. 24.8.2023 – 202 StRR 52/23 – juris Rn. 19), bezogen auf die im Jahr 2016 gemeldeten 24 Krankheitstage und den von ihm angegebenen Tageskonsum von bis zu fünf Joints besaß der Beklagte damit eine Menge, die seinen Bedarf für mehr als elf Jahre gedeckt hätte. Auch die eigene Einlassung des Beklagten (Strafakte S. 81), seine Migräne habe sich nach Beendigung seines Cannabiskonsums durch die Umstellung seiner Ernährung, Wegfall des Schichtdienstes und seiner Tätigkeit vor einem Monitor deutlich gebessert („relativ wenig Migräne“), weckt ernsthafte Zweifel an der damaligen Erforderlichkeit der Eigentherapie mit Cannabis. 51 Der Beklagte war zwar geständig und zeigte Reue. Jedoch scheidet der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 33) aus. Bei der Fahrzeugkontrolle am 7. März 2017 gab der Beklagte an, „keine BtM mitzuführen“ (Strafakte S. 3). Erst nach Auffinden des Marihuanas im Kofferraum führte der Beklagte aus, die Betäubungsmittel in Am... „bei einer unbekannten männlichen Person für 1.800 Euro“ zur Deckung des jährlichen Eigenbedarfs gekauft zu haben. Ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung des Tatumfangs war damit nicht verbunden. Der Umstand, dass das aufgefundene Marihuana sichergestellt und damit aus dem Verkehr gezogen wurde, ist bei entdeckten Betäubungsmitteldelikten die Regel, so dass dieser Gesichtspunkt nicht zur Rechtfertigung besonderer, vom „Durchschnittsfall“ abweichender Umstände taugt. Die vom Strafgericht zudem konstatierte Tatneigung aufgrund seines langjährigen Cannabis-Missbrauchs wirkt sich disziplinarisch nicht zu Gunsten des Beklagten aus. Zum einen war – seinen Angaben folgend – nicht die Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern die beabsichtigte Selbstmedikation gegen gelegentliche, seit seiner Kindheit wiederkehrende Migräneattacken handlungsleitend. Zum anderen wird das Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn umso mehr geschädigt, je länger Cannabis-Missbrauch betrieben wird. Soweit in den Gründen des Strafurteils zur Begründung eines minder schweren Falles ausgeführt wird, die einführte Wirkstoffmenge unterschreite noch das Dreifache des nach ständiger Rechtsprechung mit 7,5 g THC bemessenen Grenzwerts für die nicht geringe Menge im Sinne der verletzten Strafnorm, ist dies nicht etwa mildernd zu berücksichtigen. In Anlehnung an die strafrechtliche Rechtsprechung erweist sich die 2,8fache Überschreitung (21,0 g THC) der nicht geringen Menge allerdings noch als derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Erschwerungsgrund gewertet werden kann (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, § 29a Rn. 129; BGH, B.v. 25.2.2016 – 2 StR 39/16 – juris Rn. 6; B.v. 31.3.2016 – 2 StR 36/16 – juris Rn. 3; B.v. 30.6.2016 – 2 StR 476/15 – juris Rn. 8). IV. 52 Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). V. 53 Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.