, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gerichte sind danach darauf beschränkt
überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung
grunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen
grunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertung hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken. (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch die Auswahl der in die Lastannahmen aufzunehmenden SEWD-Szenarien unterliegt danach dem Funktionsvorbehalt der Exekutive und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dies gilt auch, soweit die Genehmigungsbehörde
r Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom
mutbaren Restrisiko eine Einzelfallentscheidung
treffen hat (s. BVerwG BeckRS 2021, 5331 Rn. 29). (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklage auf Rücknahme/Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern der Bauart, Castor V/52, Änderungsgenehmigungen, Klagebegründungsfrist, Anforderungen an den Vortrag eines Prozessbevollmächtigten, präjudizielle Wirkung der Rechtskraft früherer Urteile über Anfechtungsklagen gegen die Aufbewahrungsgenehmigung, Änderung der Sachlage, erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen,
fälliger Absturz eines bewaffneten Militärflugzeugs, Sicherheit des Einschlusses von Brennelementen in den Transport- und Lagerbehältern, erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen, Dritter, gezielter Absturz eines Verkehrsflugzeugs, einschließlich des Typs A380, gezielter Absturz eines bewaffneten Militärflugzeugs, Angriff mit panzerbrechenden Waffen, für den Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen, Dritter maßgeblicher Richtwert für die Strahlenbelastung, Funktionsvorbehalt der Exekutive, gerichtliche Aufklärungspflicht, atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung, Zwischenlager, Änderungsgenehmigung Fundstellen:
R 2024, 618 LSK 2024, 7480 Tenor I. Soweit der Kläger
4 die Klage
rückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils
1/5. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand 1 Die Kläger erstreben die Verpflichtung der Beklagten
r Aufhebung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung und einer dazu ergangenen Änderungsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager G2.. 2 1. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 erteilte das damals
ständige Bundesamt für Strahlenschutz (im Folgenden: BfS) den Firmen R.. … AG, E. ... GmbH und K. ... GmbH die atomrechtliche Genehmigung
r Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks G
192 Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor V/52 aufbewahrt werden dürfen. Die Genehmigung ist befristet auf 40 Jahre, beginnend ab der Einlagerung des ersten mit Brennelementen beladenen Behälters in das Standort-Zwischenlager. 3 Die äußeren Abmessungen des Lagergebäudes betragen: Länge ca. 104 m, Breite ca. 38 m und Höhe ca. 18 m. Das Lagergebäude ist in zwei Lagerhallen sowie eine Verladehalle mit Behälterwartungsstation aufgeteilt. Die Außenwände haben eine Stärke von ca. 0,85 m. Die Dachdecke hat eine Dicke von ca. 0,55 m. Dem Lagergebäude kommt nach dem sog. WTI-Konzept, dem Aufbewahrungskonzept der Ausgangsgenehmigung, keine wesentliche Schutzfunktion gegen Einwirkungen von außen
. Mechanische oder thermische Lasten auf Grund von äußeren Einwirkungen sollen in erster Linie durch die Transport- und Lagerbehälter abgewehrt werden. 4 Der Kläger
1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G. …, das 5 km vom Standort-Zwischenlager entfernt ist. Der Kläger
2 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung L. …, das 4 km vom Standort-Zwischenlager entfernt ist. Der Kläger
3 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung S. ..., das ca. 9,8 km vom Standort-Zwischenlager entfernt ist. Der Kläger
4 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung O. …, das 6 km vom Standort-Zwischenlager entfernt ist. Der Kläger
5 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E. …, das 11 km vom Standort-Zwischenlager entfernt ist. 5 Die Kläger
1,
2,
3 und
5 hatten die Genehmigung vom
R 2006, 427 = juris, Kläger
2,
3 und
5) sowie vom 9. Januar 2006 (Az. 22 A 04.40012 u.a. – juris, u.a. Kläger
1) abgewiesen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom
rückgewiesen. Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 12. August 2008 (
m Verfahren 7 B 38.06: 1 BvR 2458/06 – juris;
m Verfahren 7 B 39.06: 1 BvR 2492/06 – juris) nicht
r Entscheidung an. 6 2. In der Folge ging die
ständigkeit für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigungen im streitgegenständlichen Standort-Zwischenlager vom BfS mit Wirkung vom
ständig (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl I S. 2510). 7 Die jeweils
ständige Behörde erließ im Nachgang
der Ausgangsgenehmigung vom
1,
2,
3 und
5 legten unter dem
rückgewiesen. 9
r Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager G
rückgewiesen. 10 In ihrem Antrag vom
den Auswirkungen des gezielten Absturzes eines Passagierflugzeugs des Typs Airbus A380 auf ein Standort-Zwischenlager (im Folgenden: GRS-Gutachten 2010) sowie gegebenenfalls weiterer Gutachten
diesem Thema. Mit Bescheiden des BfE vom
den Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges auf die Standort-Zwischenlager Biblis und G2. des TÜV H. vom Mai 2003 (im Folgenden: TÜV-Gutachten 2003) und das GRS-Gutachten 2010
m Absturz eines A380 herausgegeben. 11
m Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel der Aufhebung der 2. Änderungsgenehmigung. Sie kündigten an, die Klage nach Akteneinsicht
begründen. 12 Mit Schriftsatz vom
vor entnommen worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2018 wurden die Kläger gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, binnen zwei Monaten die Tatsachen mitzuteilen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung in den Verwaltungsverfahren, die den streitgegenständlichen Behördenentscheidungen vorausgingen, sie sich beschwert fühlten. 14 Nach Verlängerung der gesetzten Frist bis
m 22. August 2018 begründeten die Kläger ihre Klage mit Schriftsatz von diesem Tag, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen. Der Klagebegründung waren zwei fachliche Stellungnahmen beigefügt, nämlich eine „Stellungnahme
Aspekten im Klageverfahren gegen das Standort-Zwischenlager in G2.“ der ... GmbH vom 20. August 2018 (Anlage K 4) sowie eine „Stellungnahme
Flugzeugabsturz und Einwirkungen Dritter auf das Standort-Zwischenlager G2.“ der G. ... e.V. vom September 2004 (Anlage K 5).
m gleichen Zeitpunkt legten die Kläger als Anlage K 8 einen Bericht des österreichischen Umweltbundesamtes „Grenzüberschreitende UVP gemäß Art. 7 UVP-RL
m Standortzwischenlager G2.“ vom Januar 2002 vor. Die Kläger ergänzten die Begründung mit weiteren Schriftsätzen. Die Klage des Klägers
4 gegen die
rückgenommen. 15 Die Beklagte legte dem Gericht im Laufe des Verfahrens eine Vielzahl von Unterlagen (u.a. fachliche Gutachten, Stellungnahmen, untergesetzliche Regelungen und Rundschreiben, teilweise geschwärzt) vor, darunter – jeweils teilgeschwärzt – eine Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 3./4.Juli 2003 „Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter – rechtlicher Rahmen der Beurteilung des Szenarios terroristischer Flugzeugangriff durch die Exekutive“ (Anlage B 4), das TÜV-Gutachten 2003 (Anlage B 5) sowie das GRS-Gutachten 2010 (Anlage B 8) (Schriftsatz vom 28. September 2018). Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 legte sie weitere von den Klägern genannte Unterlagen jeweils teilgeschwärzt vor, nämlich u.a. ein Gutachten
den Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes einer Boeing 787 „Dreamliner“ auf Zwischenlager der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH vom April 2013 (Anlage B 10), ein Gutachten
r Ermittlung der radiologischen Konsequenzen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Standort-Zwischenlager G2. für den Antrag nach § 6 Atomgesetz der TÜV ... I. Service GmbH vom August 2013 (Anlage B 11) sowie ein Gutachten
r Ermittlung der radiologischen Folgen durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Standort-Zwischenlager G2. für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 6 Atomgesetz hinsichtlich einer modifizierten Ausführungsform der Transport- und Lagerbehälter CASTOR V/52 sowie
sätzlicher Beladevarianten und Inventare der TÜV ... I
r sicherheitstechnischen Beurteilung der Behälterbauart CASTOR V/52 bei der trockenen Zwischenlagerung des TÜV ... vom Dezember 2003 vor (Anlage B 31, im Folgenden: Behältergutachten). Mit Schriftsatz vom
letzt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
verpflichten, die Genehmigung vom
1,
2,
3 und
5, die
lässig. Dieser sei – unter Berücksichtigung der Beifügung des beim BfS gestellten Aufhebungsantrags vom 27. Mai 2016 – von Beginn an auf Verpflichtung der Beklagten
r Rücknahme oder
m Widerruf der Genehmigung vom
dem habe sich die Sach- und Rechtslage, u.a. durch eine geänderte Rechtsprechung sowie den Erlass des Standortauswahlgesetzes, wesentlich geändert. 21 5.2 Bezüglich der Begründetheit des Hauptantrags ist dem dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 beiliegenden Antrag der Kläger vom 27. Mai 2016 im Wesentlichen Folgendes
entnehmen: Die Ausgangsgenehmigung sei nach § 17 Abs. 2 AtG
rückzunehmen, weil ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hätten. Die Kläger hätten einen Anspruch auf vollständige neue Prüfung, weil sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert habe. Das Rechtsinstitut der Bestandskraft gelte im Atomrecht nur eingeschränkt. Das Rücknahmeermessen sei mit Blick auf das Recht der Kläger auf Leben und körperliche Unversehrtheit auf null reduziert. Jedenfalls sei die Genehmigung nach § 17 Abs. 5 AtG
widerrufen, weil das Standort-Zwischenlager eine erhebliche Gefährdung für die Kläger darstelle. Nachträgliche Schutzanordnungen seien nicht geeignet, die Gefährdung vollständig
beseitigen. 22 Das Szenario des
fälligen Absturzes eines bewaffneten schnell fliegenden Militärflugzeugs hätte bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung analog
m Absturz eines unbewaffneten Militärflugzeugs als auslegungsüberschreitender Störfall betrachtet werden müssen. 23 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Szenario eines gezielten Absturzes eines Verkehrsflugzeugs dem Bereich der Schadensvorsorge
zuordnen; die vom BfS vorgenommene Prüfung sei insoweit nicht ausreichend. Auch sei in der Genehmigung von unzutreffenden thermischen Lastannahmen beim Flugzeugabsturz ausgegangen worden. Dies betreffe eine Anwendung des sog. 80-Perzentils, die Annahmen bezüglich der Gesamtmenge an Kerosin, die bei einem Flugzeugabsturz in das Lagergebäude eintreten werde, sowie die Annahmen
m Brandverlauf. 24
dem sei das Szenario des Absturzes eines Flugzeugs vom Typ A380 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Betrachtung im Rahmen der 2. Änderungsgenehmigung hebe das Ermittlungsdefizit nicht auf. Die Kläger kritisieren die Methodik des von der Beklagten eingeholten GRS-Gutachtens 2010
m Absturz des A380. 25 Darüber hinaus seien die Auswirkungen eines gezielten Angriffs mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen auf das Standort-Zwischenlager unzutreffend bewertet worden. Es würden veraltete Beschussexperimente herangezogen, wobei die
m Genehmigungszeitpunkt auf dem Markt befindlichen Waffentypen nicht berücksichtigt worden seien.
dem müsse von einem Eindringen mehrerer Täter sowie der Abgabe mehrerer Schüsse aus dieser Gruppe ausgegangen werden. Möglich sei auch die Öffnung der Gebäudewand. 26 Die von der Behörde vorgenommene alleinige Berücksichtigung des Eingreifrichtwertes für die Evakuierung als Bewertungsmaßstab für die Strahlenbelastung der Bevölkerung sei nicht ausreichend.
sätzlich müssten die Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung sowie die Störfallplanungswerte herangezogen werden. Der Eingreifrichtwert für die Umsiedlung werde beim Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges, bei
fälligem Absturz eines bewaffneten Militärflugzeuges und bei einem Angriff mit panzerbrechenden Waffen an sämtlichen Wohnorten der Kläger überschritten. 27 Es seien insgesamt nicht alle möglichen SEWD-Szenarien betrachtet worden. 28 In der Klagebegründung vom
dem sei der gezielte Absturz eines bewaffneten Militärflugzeugs nicht auszuschließen. Dabei könnten Behälter von Bomben zerstört werden und ein Dichtungsversagen eintreten. 31 5.3
m Hilfsantrag führten die Kläger in dem an das BfS gerichteten Antrag vom
Unrecht nicht in die Prüfung einbezogen und behoben habe. In ihren Schriftsätzen vom
r Begründung der Klage zwingend erforderlich gewesen; ohne diese wäre die Erstellung des Gutachtens (Anlage K 4) nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei § 6 UmwRG unionsrechtswidrig; die Vorschrift verstoße gegen das Äquivalenz- und das Effektivitätsgebot. 33 5.5 Mit der Klagebegründung vom 22. August 2018 und mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 beantragten die Kläger
dem die Vorlage weiterer Unterlagen seitens der Beklagten. Die bislang nur teilweise vorgelegten Akten könnten nicht als Grundlage einer umfassenden Klagebegründung dienen. 34
den späteren Änderungsgenehmigungen. Die
1, 2, 3 und 5 scheitere auch an der negativen Sachentscheidungsvoraussetzung der entgegenstehenden Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. und 9. Januar 2006 (22 A 04.40016 und 22 A 04.40012 u.a.). Ein möglicher Anspruch der Kläger sei
dem verwirkt, da seit der Möglichkeit
r Geltendmachung bis
r Klageerhebung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. 38 6.2 Der Hauptantrag sei auch unbegründet. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Ausgangsgenehmigung bestehe nicht. Selbst wenn man hinsichtlich der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2006 nicht von entgegenstehender Rechtskraft ausgehe, stehe jedenfalls die Präjudizwirkung dieser Urteile den Ansprüchen entgegen. Der Senat habe im Jahr 2006 entschieden, dass die Voraussetzungen der Ausgangsgenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorgelegen hätten; dies sei vorgreiflich für den jetzt geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme. Auch für den Widerruf nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG komme es auf das Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung an, da die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert sei. Für den Anspruch auf Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG bestehe ebenfalls eine gewisse Vorgreiflichkeit, da eine erhebliche Gefährdung nicht vorliegen könne, wenn der Vorsorgetatbestand des § 6 Abs. 2 AtG weiterhin erfüllt sei. Die Präjudizwirkung entfalle nicht wegen einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, denn eine solche liege nicht vor. Auch in dem Inkrafttreten des 17. Gesetzes
r Änderung des Atomgesetzes liege keine relevante Änderung der Rechtslage, denn es handele sich lediglich um eine Normierung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung
den Anforderungen an das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept
m Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG nicht vor. 39 Bezüglich des unbeabsichtigten Absturzes eines bewaffneten schnell fliegenden Militärflugzeugs liege kein Ermittlungsdefizit vor. Dieser sei dem Bereich des Restrisikos
zuordnen und daher nicht drittschützend. 40 Der gezielte Absturz eines Verkehrsflugzeugs sei von der Genehmigungsbehörde als ein die Lastannahmen überschreitendes Ereignis betrachtet worden, für das gleichwohl eine Schutzgewährleistung als erforderlich angesehen worden sei, allerdings unter
grundelegung realistischer anstelle konservativer Randbedingungen. 41 Hinsichtlich des Absturzes eines A380 sei durch das GRS-Gutachten 2010 belegt, dass die bisherigen Annahmen
m Flugzeugabsturz abdeckend seien; auch insoweit sei die
grundelegung realistischer Randbedingungen gerechtfertigt. Im Rahmen der Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung sei geprüft worden, ob die Maßnahmen
r Nachrüstung
einer größeren Freisetzung radioaktiver Stoffe infolge eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes führen würden; dies sei nicht der Fall. 42 Nach Umsetzung der mit der 2. Änderungsgenehmigung vorgesehenen
sätzlichen Schutzmaßnahmen sei nicht mehr davon auszugehen, dass Terroristen in das Lager eindringen könnten, um dort auf die Behälter einzuwirken, etwa durch Beschuss. 43 Die Heranziehung der Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung entspreche nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik und inzwischen auch nicht mehr der Rechtslage. 44 Die Sicherheit der Behälter sei für die genehmigte Lagerdauer von 40 Jahren gegeben. Die Aufbringung eines Fügedeckels sei im Fall eines Dichtungsversagens des Primärdeckels ausreichend, was sich auch aus dem entsprechenden Behältergutachten des TÜV ... ergebe. 45 Der gezielte Absturz eines schnell fliegenden bewaffneten Militärflugzeugs sei dem Restrisiko
zuordnen. 46 6.3 Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil es den Klägern an der Klagebefugnis fehle. 47 6.4 Die Kläger seien im Übrigen mit ihrem Vorbringen gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Entschuldigungsgründe nach § 6 UmwRG lägen nicht vor. Eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand komme nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreife, derart auf der Hand lägen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht
berücksichtigen. 48 6.5 Die Vorlage weiterer Unterlagen werde abgelehnt. Jedenfalls teilweise handele es sich dabei um einen unzulässigen Versuch,
gang
Quellen
erlangen. Im Übrigen könne die potentielle Nichterweislichkeit der tatsächlichen Sicherstellung des nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geforderten Schutzes, etwa aufgrund berechtigter Geheimschutzinteressen, nicht
lasten der Beklagten gehen. Gerade die Geheimschutzverpflichtung solle laut der Gesetzesbegründung
m 17. Gesetz
r Änderung des Atomgesetzes nicht (mehr) dazu führen, dass eine
treffende Genehmigungsentscheidung aufgehoben und damit der – auch im vorliegenden Verfahren zentrale – Bestandsschutz der Genehmigung ungerechtfertigterweise gefährdet würde (BT-Drs. 19/27659, S. 1). 49 7.
m Verfahren wurden
nächst die ursprünglichen Inhaberinnen der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigungen für das Standort-Zwischenlager G2. (K. ... GmbH, P. … GmbH [vormals E. ... GmbH] und R.. … AG) beigeladen. Durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes
r Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz – EntsorgÜG, Art. 2 des Gesetzes
r Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27.1.2017 [BGBl I S. 114]) gingen die Genehmigungen
m 1. Januar 2019 auf die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (im Folgenden: BGZ) über, die erklärte, es handele sich um einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beigeladenenseite. 50 Die Beigeladene beantragt, 51 die Klage abzuweisen. 52 7.1 Sie trug im Wesentlichen – soweit nicht bereits durch die Beklagte ausgeführt – vor, der Hauptantrag sei unbegründet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren sei nicht nur beim Widerruf gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 AtG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auch bei der Rücknahme gemäß § 17 Abs. 2 AtG, weil die Ermessensausübung offensichtlich fehlerhaft wäre, wenn eine ggf. bei Erteilung fehlende Genehmigungsvoraussetzung inzwischen vorliege. Eine solche Heilung eines ursprünglichen Mangels könne eintreten, wenn die Anforderungen des Atomgesetzes oder des untergesetzlichen Regelwerks sich änderten oder wenn ein Mangel durch Ertüchtigungsmaßnahmen behoben werde. Bei einer Verpflichtungsklage sei noch stärker als bei einer Anfechtungsklage der Funktionsvorbehalt der Behörde anzuerkennen.
dem verlagere sich hier zwar die Beweislast für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollständig auf die Kläger, doch müssten diese schlüssig und plausibel einen Sachverhalt darlegen, der geeignet sei, die Behörde
einer „Wiederaufnahme“
veranlassen. 53 Entgegen der Auffassung der Kläger sei im Rahmen des Verfahrens
r Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung eine Prüfung nur insoweit verlangt und gestattet gewesen, als durch die Änderung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen worden sei. 54 Das GRS-Gutachten 2010
m Absturz eines A380 auf Standort-Zwischenlager sei nicht dazu bestimmt gewesen, die Genehmigungsentscheidung von 2003 für das Standort-Zwischenlager G2. nachträglich
unterstützen, weil die Genehmigung seit 2006 bestandskräftig sei. Vielmehr sei die Behörde insoweit der sich mittelbar aus § 17 AtG ergebenden Pflicht nachgekommen, sich auch nach Erteilung der Genehmigung bei Änderung der Sachlage vom weiteren Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
überzeugen. Dies erhöhe die Anforderungen an den klägerischen Vortrag. 55 7.2 Dem Hilfsantrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger wollten letztlich eine Überprüfung der Ausgangsgenehmigung erreichen. Würde die 2. Änderungsgenehmigung aufgehoben, die Ausgangsgenehmigung jedoch bestehen bleiben, so wäre der von den Klägern geltend gemachten Beschwer nicht abgeholfen. 56 7.3 Das Begehren der Kläger nach der Vorlage von Unterlagen, die beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder beim BfE allgemein
einem bestimmten Thema vorhanden seien, sei
unspezifisch. Soweit die Vorlage von Unterlagen
r
4 seine Klage
rückgenommen hat, nämlich in Bezug auf den auf Aufhebung der 2. Änderungsgenehmigung gerichteten Hilfsantrag (s. hierzu unten D.), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl.
den Folgen der Rücknahme eines Hilfsantrags BVerwG, U.v. 15.3.1988 – 1 C 25.84 – BVerwGE 79, 118 = juris Rn. 39). 61 B. Der
m
m Verfahren beigeladenen Genehmigungsinhaberinnen auf die BGZ durch § 3 Abs. 1 EntsorgÜG hat keinen Einfluss auf das Verfahren. Es handelt sich insofern um einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beigeladenenseite (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO; s.
m gesetzlichen Parteiwechsel infolge
ständigkeitsänderung etwa BVerwG, U.v. 14.6.2001 – 5 C 21.00 – BVerwGE 114, 326 = juris Rn. 12; U.v. 25.4.2002 – 5 C 23.01 – NVwZ-RR 2003, 124 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 1 ZB 05.1957 – juris Rn. 7; U.v. 6.4.2001 – 12 B 00.2019 – VGH n.F. 54, 100 = juris Rn. 64; VGH BW, U.v. 8.3.1995 – 8 S 3345.94 – RdL 1995, 279 = juris Rn. 16; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 24). Besonderer Prozesserklärungen bedarf es hierzu nicht, sondern der Parteiwechsel war von Amts wegen
berücksichtigen; es war lediglich das Rubrum
ändern (BVerwG, U.v. 25.4.2002 – 5 C 23.01 – NVwZ-RR 2003, 124 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 1 ZB 05.1957 – juris Rn. 7; VGH BW, U.v. 8.3.1995 – 8 S 3345.94 – RdL 1995, 279 = juris Rn. 16). 62 C. Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg. 63 I. Die Klage ist im Hauptantrag
lässig. 64 In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023 haben die Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten
r Aufhebung der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der
ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung,
entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG, U.v. 3.7.1992 – 8 C 72.90 – NVwZ 1993, 62 = juris Rn. 19; B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375 = juris Rn. 7). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers
berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375 = juris Rn. 8; B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – DÖD 2012, 190 = juris Rn. 5). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten
. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375 = juris Rn. 7; B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – DÖD 2012, 190 = juris Rn. 6; s. unter dem Gesichtspunkt der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch BVerfG [Kammer], B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 11 ZB 17.30821 – juris Rn. 7, 9). 67 1.2 Nach diesen Grundsätzen war der mit Schriftsatz vom
ständige Behörde erstrebten. Beide Unterlagen lagen dem Schriftsatz vom
G BVerwG, U.v. 22.1.1997 – 11 C 7.95 – BVerwGE 104, 36 = juris Ls. 3; Rn. 22, 27; U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40; OVG SH, U.v. 3.11.1999 – 4 K 26.95 – RdE 2000, 146 = juris Rn. 150 f.;
G BayVGH, Gerichtsbescheid vom 11.4.2000 – 22 A 99.40013 u.a. – NVwZ 2000, 1192 = juris Rn. 11, 13;
G BVerwG, B.v. 5.4.1989 – 7 B 47.89 – NVwZ 1989, 1170 = juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 28.7.2005 – 22 A 04.40061 –
R 2005, 540 = juris Rn. 18 f.; HessVGH, B.v. 28.6.1989 – 8 Q 2809.88 – NVwZ 1989, 1183 = juris Rn. 78; U.v. 25.3.1997 – 14 A 3083.89 – juris Rn. 144;
r Betriebseinstellung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 25.10.2000 – 11 C 1.00 – BVerwGE 112, 123 = juris Rn. 51 ff.; s. insgesamt auch Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 54 ff.; Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 61). Soweit es um den obligatorischen Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG geht, spricht dafür schon der Wortlaut, der Dritte ausdrücklich in Bezug nimmt (vgl. HessVGH, B.v. 28.6.1989 – 8 Q 2809.88 – NVwZ 1989, 1183 = juris Rn. 78; OVG SH, U.v. 3.11.1999 – 4 K 26.95 – RdE 2000, 146 = juris Rn. 150; Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 57). 70 2.2 Für die Klagebefugnis genügt es, dass eine behauptete Rechtsverletzung nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 18; U.v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 – BVerwGE 130, 39 = juris Rn. 11 [
Verpflichtungsklage]; VGH BW, U.v. 30.10.2014 – 10 S 3450.11 –
R 2015, 103 = juris Rn. 32). Zwar reicht es für die
lässigkeit einer Klage auf Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung nicht aus, dass ganz allgemein auf mögliche von solchen Anlagen ausgehende Risiken verwiesen wird (vgl.
einer Klage auf Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG BVerwG, B.v. 5.4.1989 – 7 B 47.89 – NVwZ 1989, 1170 = juris Ls., wonach es nicht genügt, dass geltend gemacht wird, die Katastrophe von Tschernobyl habe offengelegt, dass das Risiko eines Kernschmelzunfalls beim Betrieb eines Reaktors [theoretisch] nicht auszuschließen sei). Vielmehr muss geltend gemacht werden, beim Betrieb der Anlage sei der (nach den Regeln der praktischen Vernunft) erforderliche Schutz nicht gewährleistet (s. BVerwG B.v. 5.4.1989 – 7 B 47.98 – NVwZ 1989, 1170 = juris Ls.). Selbst wenn der Vortrag der Kläger es teilweise an der erforderlichen Substantiierung fehlen lässt (vgl. dazu unten II.3.3, 3.4), kann nach ihrem Vortrag nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass der nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG erforderliche Schutz durch die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung nicht hinreichend gewährleistet ist. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung besteht, ist im Rahmen der Begründetheit
prüfen. 71 3. Der Klage auf Verpflichtung
r Aufhebung der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger die bis
r gerichtlichen Entscheidung ergangene
einer solchen Konstellation BayVGH, U.v. 20.12.2019 – 9 B 12.940 – juris Rn. 20 ff.; nachfolgend BVerwG, B.v. 1.9.2020 – 4 B 12.20 – NVwZ-RR 2021,87 = juris Rn. 4 ff.; s. auch BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31.07 – UPR 2010, 28 = juris Rn. 23; B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 9). Bildete demgegenüber die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung auch ohne die übrigen Änderungen eine eigenständige Genehmigungsentscheidung, die unabhängig von der Entstehung eines einheitlichen Genehmigungstatbestands durch Hinzutreten der weiteren Änderungsgenehmigungen (vgl. insoweit
m Immissionsschutzrecht BayVGH, U.v. 13.5.2005 – 22 A 96.40091 –
R 2005, 542 = juris Rn. 46; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 16 BImSchG Rn. 160 m.w.N.;
m Atomrecht s. Grigoleit/Mager, NuR 1997, 469/472) für sich Bestand haben könnte, also inhaltlich von den nachfolgenden Änderungsgenehmigungen teilbar wäre (vgl.
r parallelen Konstellation im Planfeststellungsrecht BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31.07 – UPR 2010, 28 = juris Rn. 24; B.v. 16.12.1992 – 7 B 180.92 – NVwZ 1993, 889 = juris Rn. 3), so könnte diese auch unabhängig von den übrigen Änderungsgenehmigungen
m Klagegegenstand gemacht werden. 73 3.2 Die
lässige Restfeuchte im Behälterinnenraum maximal 5,9 g/m 3 betragen darf (vorher gleichermaßen für silberummantelte und aluminiumummantelte Dichtungen 4,5 g/m 3 ). Die
den übrigen Gegenständen der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung abgrenzbaren Gegenstand,
mal bei Wegfall der
dem wurden für diese Ausführung
sätzliche Belade- und Abfertigungsvarianten genehmigt. Damit wurden die Möglichkeiten der Einlagerung im Standort-Zwischenlager erweitert, ohne dass die bisher nach der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der
m Gegenstand und hat sich durch den gesetzlichen Übergang der Aufbewahrungsgenehmigungen auf die BGZ
m
sätzlicher Beladeinventare für die Behälter der Bauart Castor V/52 in der 96er Ausführung. Entsprechend der
lässigkeit von Beladeinventaren in Frage gestellt würde. 79 3.3 Die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der
stellung des Widerspruchsbescheids vom
laufen, der sich auf den Antrag der Kläger auf Aufhebung der Ausgangsgenehmigung vom
lässigkeit des klägerischen Hauptantrags steht weiterhin nicht die materielle Rechtskraft der Senatsurteile vom
1 bis 3 und
5 gegen die Ausgangsgenehmigung vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurden. 83 Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt zwar jede nochmalige Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten aus (§ 121 Nr. 1 VwGO); die Rechtskraft schafft insoweit ein von Amts wegen
beachtendes Prozesshindernis (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 20; U.v. 20.10.2016 – 7 C 27.15 – NVwZ 2017, 625 = juris Rn. 12 m.w.N.). 84 Ein solches steht der Klage des Klägers
4 von vornherein nicht entgegen, da dieser an den früheren Verfahren nicht beteiligt war. Auch für die Klage der übrigen Kläger besteht kein derartiges Prozesshindernis, da die nunmehr verfahrensgegenständliche Verpflichtungsklage nicht denselben Streitgegenstand besitzt wie die damaligen Anfechtungsklagen. 85 Der Streitgegenstand einer Klage wird durch den
grunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) sowie den geltend gemachten prozessualen Anspruch (Klagebegehren) bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 9; U.v. 22.9.2016 – 2 C 17.15 – BVerwGE 156, 159 = juris Rn. 10; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 121 VwGO Rn. 21). Der den im Jahr 2004 erhobenen Anfechtungsklagen
grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem jetzigen Verfahren, als damals nur die Ausgangsgenehmigung verfahrensgegenständlich war, es nun aber um die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung geht. Auch die Klagebegehren unterscheiden sich: So wurde in den früheren Verfahren die gerichtliche Kassation der Ausgangsgenehmigung begehrt, nunmehr wird aber eine gerichtliche Verpflichtung
einer (neuen) Behördenentscheidung verlangt. Dabei hängt die Aufhebung der Genehmigung durch das Gericht nur teilweise von denselben Voraussetzungen ab wie die behördliche Aufhebung. Im Rahmen der Anfechtungsklage hatte das Gericht
prüfen, ob die angegriffene Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 AtG setzt neben dem Fehlen von (drittschützenden) Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AtG – grundsätzlich im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (s.u. II.2.1.1, II.3., II.3.4.1.8.2, II.3.4.2.2, II.3.4.4.1) – voraus, dass das behördliche Rücknahmeermessen auf null reduziert ist; Gleiches gilt für einen Anspruch auf (fakultativen) Widerruf nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf obligatorischen Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG bestünde nur, wenn die in dieser Norm genannten Voraussetzungen vorlägen, die sich zwar teils mit den Erteilungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AtG überlappen mögen, damit aber nicht vollständig identisch sind (vgl.
r Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss und einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme oder Widerruf desselben BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 20; U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 21). 86 6. Für eine von Beklagtenseite geltend gemachte Verwirkung des Anspruchs der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten
r Aufhebung der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Kläger ihr Klagerecht längere Zeit nicht ausgeübt hätten (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzuträten, die die späte Ausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (Umstandsmoment; vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1972 – 2 BvR 255/67 – BVerfGE 32, 305 = juris Rn. 23 f.; B.v. 27.12.2012 – 1 BvR 2862/11 u.a. – juris Rn. 3). Hier ist
bedenken, dass Anträge auf Rücknahme oder Widerruf von Genehmigungen grundsätzlich jederzeit gestellt werden können; Ausgangspunkt für das neuerliche Vorgehen der Kläger gegen die Aufbewahrungsgenehmigungen war der Erlass der
nächst ausstehenden Begründung und des teils parallel laufenden auf Aufhebung der Ausgangsgenehmigung einschließlich der Änderungsgenehmigungen gerichteten Verwaltungsverfahrens – erst mit Bescheid vom 3. August 2017 verbeschieden; darauf bezogen wurde fristgerecht Klage erhoben, die später
m Hilfsantrag gemacht wurde. Auch ist
berücksichtigen, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2013 (4 KS 3.08 – juris), auf das sich die Kläger maßgeblich berufen, erst mit der
stellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 (7 B 25.13 –
R 2015, 287 = juris) rechtskräftig wurde. Mit Blick auf die Stellung des Aufhebungsantrags bei der Behörde am
m Gegenstand des Verfahrens gemacht worden wäre. Die Kläger haben nach Eingang der Klage vom
gleich als Klageänderung nach § 91 VwGO angesehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2004 – 7 B 68.04 – BeckRS 2004, 25046; OVG RhPf, B.v. 28.7.2016 – 2 A 10343.16 – juris Rn. 23 f.; BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 11 B 19.703 – juris Rn. 45; s. auch Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2, 6a). Eine solche Klageänderung wäre vor allem dann nicht sachdienlich i.S.v. § 91 VwGO, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste; eine wegen Bestandskraft entgegenstehender Bescheide unzulässige Klage kann nicht durch Anerkennung einer Klageänderung als sachdienlich wieder
lässig werden (BVerwG, U.v. 11.12.1990 – 6 C 33.88 – BayVBl 1991, 408 = juris Rn. 20). Der Verpflichtungsantrag ist nach den vorstehenden Überlegungen jedoch
lässig. Im Übrigen wäre selbst bei der Annahme einer mangelnden Sachdienlichkeit der Klagenhäufung nicht ersichtlich, warum der Verpflichtungsantrag der Kläger – jedenfalls bezogen auf die Ausgangsgenehmigung – nicht als separate Klage
lässig sein sollte. 88 Der Verpflichtungsantrag des Klägers
4 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger
4 – nach Änderung der Klage mit Schriftsatz vom
rückgenommen hat und damit die Rechtshängigkeit dieses Antrags weggefallen ist. Der Verpflichtungsantrag steht selbstständig neben dem Anfechtungsantrag; seine Rechtshängigkeit hängt nicht von derjenigen des Anfechtungsantrags ab. 89 II. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der
(4.). Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht durch Anforderung weiterer bzw. ungeschwärzter Unterlagen bei der Beklagten war nicht veranlasst (5.). 91
r Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UmwRG). 94 1.1.2 Auch in persönlicher Hinsicht ist § 6 Satz 1 UmwRG anzuwenden. Nach dem Wortlaut gilt die Vorschrift sowohl für Personen wie auch für Vereinigungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass § 6 UmwRG auf Individualkläger anwendbar ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 7 ff.; vorgehend BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 6, 31 ff.; OVG NW, U.v. 11.12.2023 – 22 D 65/23.AK – juris Rn. 74 ff.; VG Stuttgart, U.v. 25.1.2022 – 2 K 2277.19 – juris Rn. 53). 95 1.1.3 Die Klage richtet sich gegen das Unterlassen einer Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich von § 6 UmwRG eröffnet ist. Die Ablehnung von Rücknahme und Widerruf der Ausgangsgenehmigung sowie aller darauf folgenden Änderungsgenehmigungen mit Bescheid vom 3. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2017 unterfällt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 UmwRG. 96 1.1.3.1 Das verfahrensgegenständliche Standort-Zwischenlager stellt eine nach Nr. 11.3 der Anlage 1
m UVPG UVPpflichtige Anlage dar (vgl. hierzu auch die Ausgangsgenehmigung, S. 56). Daher fällt die Ausgangsgenehmigung als entsprechende
lassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Dies gilt auch für die 2. Änderungsgenehmigung. Die UVP-Pflicht von Änderungsgenehmigungen war
m Zeitpunkt der Erteilung der
letzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2013 (BGBl I S. 2749, im Folgenden: UVPG 2013), geregelt. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2013 bestand die Verpflichtung
r Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Vorhabens, für das – wie hier – als solches bereits eine UVP-Pflicht bestand, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG 2013 ergab, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben konnte; dabei waren frühere Änderungen oder Erweiterungen einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Im Rahmen des Verfahrens
r Erteilung der
besorgen waren (2. Änderungsgenehmigung, S. 11 f.).
r Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG genügt jedoch die Vorprüfungspflicht (BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 9 A 8.16 – UPR 2017, 518 = juris Rn. 5), die sich hier aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2013 ergab. 97 1.1.3.2 Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass auch die Rücknahme und der Widerruf einer
lassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG
fassen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bezug auf die Klage eines Umweltverbands – damit argumentiert, dass der Begriff der Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG weit auszulegen ist und sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen lässt, die im
sammenhang mit einer
lassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen. Die nachträgliche Aufhebung der
lassungsentscheidung stellt sich danach als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 17). Diese weite Auslegung wird dem Zweck der Norm gerecht, den gerichtlichen Rechtsschutz im
sammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften
erweitern und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umzusetzen. Es wäre nicht sachgerecht, den Umweltvereinigungen zwar die Befugnis
zusprechen, den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses
m Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
machen, nicht aber den umgekehrten Akt seiner behördlichen Aufhebung (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 18). 98 1.1.3.3 Diese Erwägungen beziehen sich zwar auf die Klage eines Umweltverbandes, doch müssen sie aus Sicht des Senats auch für Individualkläger gelten. So wäre nach heutiger Rechtslage eine Anfechtungsklage gegen die Ausgangsgenehmigung und die 2. Änderungsgenehmigung durch Individualkläger unzweifelhaft von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG umfasst. Dass dies für eine Klage auf Verpflichtung
r Aufhebung der Ausgangsgenehmigung und der Änderungsgenehmigungen nicht gelten sollte, erschiene auch in diesem
sammenhang nicht sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass es in diesem Fall nicht darum geht, den Klägern
gang
einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren
eröffnen, der ihnen bei einer engeren Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG nicht
stünde; die Kläger könnten die Verletzung drittschützender Normen durch die Ablehnung einer behördlichen Aufhebungsentscheidung vielmehr auch unabhängig vom UmwRG im Verwaltungsprozess geltend machen. Weder der Wortlaut (anders als etwa in § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 UmwRG) noch die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG enthalten aber Anhaltspunkte dafür, dass die Norm im Fall von Individualklagen anders auszulegen wäre als bei Verbandsklagen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, einen Gleichlauf der Klagerechte von Umweltverbänden und Individualklägern
erreichen (vgl. die Gesetzesbegründung
RG a.F., BT-Drs. 17/10957, S. 17/18). 99 Da sich der Rechtsbehelf der Kläger gegen die Ablehnung der begehrten Rücknahme oder des Widerrufs richtet, betrifft er ein Unterlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 6 UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 19). 100 1.2 Die Einwände der Kläger gegen die Unionsrechtskonformität des § 6 UmwRG greifen nicht durch. 101 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen vom
G). Danach folgt eine Unionsrechtswidrigkeit der Klagebegründungsfrist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht bereits aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14, das
r prozessualen Präklusion keine Aussage trifft und auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte für unionsrechtliche Bedenken enthält. Ziel des im dortigen Verfahren gegenständlichen Art. 11 UVP-RL ist es, rechtssuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden
gang
gerichtlicher Überprüfung
gewähren und eine umfassende verfahrens- und materiell-rechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen
ermöglichen. Eine Beschränkung der Art der Gründe, die vor Gericht geltend gemacht werden dürfen, etwa auf Einwände, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, ist hiermit unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 19 f. m.V.a. EuGH, U.v. 15.10.2015 – C-137/14 – NJW 2015, 3495 = juris Rn. 75 ff.; EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 88 ff. [großzügiger für den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention]). Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG ist jedoch nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15); der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhaltliche, sondern allein eine zeitliche Beschränkung (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 21
RG entgegenstehenden Regelungen enthält, ist die Regelung derartiger Fristen grundsätzlich Sache der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Allerdings dürfen deren Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 14.12.1995 – C-312/93 – juris Rn. 12; U.v. 12.12.2002 – C-470/99 – NVwZ 2003, 844 = juris Rn. 71 f.; U.v. 12.5.2011 – C-115/09 – juris Rn. 43). Dass § 6 UmwRG den Äquivalenzgrundsatz verletzen würde, ist aus Sicht des Senats nicht ersichtlich. Angesichts des weiten Anwendungsbereichs des UmwRG nach dessen § 1 Abs. 1 und der weiten Definition der umweltbezogenen Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 4 UmwRG dürfte die Vorschrift gleichermaßen von unionsrechtlichem Umweltrecht wie nationalem Umweltrecht geprägte Entscheidungen umfassen (s. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 14; kritisch Gärditz, EurUP 2018, 158/164; offen gelassen von BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 23; s. aber auch BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 13
RG). Auch mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz bestehen keine Zweifel an einer grundsätzlichen unionsrechtlichen
lässigkeit von Klagebegründungsfristen. Die Obliegenheit, den Prozessstoff innerhalb eines bestimmten Zeitraums darzulegen, ist erforderlich, um in regelmäßig hochkomplexen Streitigkeiten in Bezug auf
lassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren
ermöglichen, das eine ausreichende Befassung der Beteiligten und des Gerichts mit dem Prozessstoff sowie eine zeitnahe Entscheidung sicherstellt (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 24 f.). Dabei ist auch
berücksichtigen, dass die Klagebegründungsfrist so ausgestaltet ist, dass verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel einzubeziehen sind, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt oder eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne seine Mitwirkung möglich ist (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 28). 103 1.2.3 Die Klagebegründungsfrist ist entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht deshalb mit dem europarechtlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit unvereinbar, weil für die Klageerwiderung durch die Beklagtenseite keine entsprechende Frist vorgesehen ist. Die Verpflichtung, den Prozessstoff und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung festzulegen, kann nur durch den Kläger erfüllt werden, der den Prozessstoff auch mit Wirkung für die anderen Beteiligten eingrenzt (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 30). Das Fehlen einer Frist für den Vortrag der Beklagtenseite sowie der Genehmigungsinhaberin rechtfertigt sich durch den Amtsermittlungsgrundsatz, der innerhalb der durch die Klagebegründung gezogenen prozessualen Grenzen grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Das Gericht kann das Vorbringen des Klägers auch ohne Erwiderung der Gegenseite nicht unbesehen seiner Entscheidung
grunde legen, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen
erforschen. Eine Präklusion des Vorbringens der Beklagten und der Beigeladenen scheidet daher von vornherein aus (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 31). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber eine im Entwurf des Gesetzes
r Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (Gesetz vom 14.3.2023, BGBl I Nr. 71) vorgesehene Erwiderungsfrist für den Beklagten in § 6 UmwRG (BT-Drs. 20/5165, S. 9, 20) im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen hat (BT-Drs. 20/5570, S. 10, 19). 104 1.3 Das Vorbringen der Kläger unterfällt nicht der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG, soweit dieses bereits Gegenstand des bei der Behörde gestellten Aufhebungsantrags vom 27. Mai 2016 war. Dies betrifft im Wesentlichen die Rügen
m
fälligen Absturz eines schnell fliegenden bewaffneten Militärflugzeugs,
m gezielten Absturz eines Verkehrsflugzeugs einschließlich des Typs A380 sowie
m Angriff mit handgetragenen panzerbrechenden Waffen und gilt auch, soweit der im Aufhebungsantrag enthaltene Vortrag in späteren Schriftsätzen lediglich vertieft wurde. Offenbleiben kann, ob der über den Aufhebungsantrag und dessen Vertiefung hinausgehende Vortrag aus der Klagebegründung vom 22. August 2018 (im Wesentlichen: Rügen
r Behältersicherheit sowie
m gezielten Absturz eines schnell fliegenden bewaffneten Militärflugzeugs) der Präklusion unterfällt, da dieser nicht
m Erfolg der Klage führt. Mit über die Klagebegründung vom 22. August 2018 und deren Vertiefung hinausgehendem Vorbringen aus den späteren Schriftsätzen sind die Kläger präkludiert, es sei denn, dieses betrifft Unterlagen der Beklagten, die den Klägern erstmals im Klageverfahren nach Einreichung der Klagebegründung
gänglich gemacht wurden. 105 1.3.1 Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die
r Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur
zulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der gerichtlichen Prüfung sind damit (nur) diejenigen Einwände
grunde
legen, die von den Klägern unter Beachtung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht worden sind (vgl.
r Begrenzung der Reichweite der gerichtlichen Prüfung durch derartige Rechtsbehelfsbegründungsfristen, auch i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO: BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 14 ff. [
GE 178, 17 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 20 [
5 AEG]). Nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Klagebegründungsfrist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 16; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 7; U.v. 21.2.2023 – 4 A 2.22 – BVerwGE 178, 17 = juris Rn. 12; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14). Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 16; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten
r Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 17). Jedenfalls bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse muss sich der Kläger auch mit dem angefochtenen Bescheid auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt nicht (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 17). 106 1.3.2 Da die Klage am
sammenhang gesetzten Frist eine derartige Fristverlängerung
sehen. Eine Fristverlängerung unter Bezugnahme auf § 6 Satz 4 UmwRG wurde weder von den Klägern beantragt noch vom Gericht gewährt.
dem kommt eine solche Fristverlängerung
einem Zeitpunkt,
dem die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG bereits abgelaufen ist, nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 22; U.v. 4.8.2022 – 22 A 20.40012 – juris Rn. 78 in Bezug auf § 29 Abs. 7 PBefG; s. auch BGH, B.v. 29.3.2017 – XII ZB 576.16 – NJW-RR 2017, 577 = juris Rn. 8). 108 1.3.3 Bis
m
rückweisenden Widerspruchsbescheid wurde deutlich, aus welchen Gründen der Argumentation der Kläger nicht gefolgt wurde. Jedoch fehlte es der Klage vom 13. Dezember 2017 an der für Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Einwendungen des Klägers
rückweist. Es spricht jedoch vieles dafür, auf eine Verpflichtungskonstellation wie die vorliegende, in der die Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehren, die sich aus der Rechtsprechung
Drittanfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse ergebenden Anforderungen an die Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht
übertragen. Denn bei dem auf den Aufhebungsantrag der Kläger hin eingeleiteten Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich der Möglichkeit
r Akteneinsicht; auch ist daran nicht eine Vielzahl von Einwendern beteiligt, sondern nur die Behörde, ggf. der betroffene Genehmigungsinhaber und die Kläger selbst.
dem handelt es sich weder bei der verfahrensgegenständlichen Ausgangsgenehmigung, der 2. Änderungsgenehmigung noch bei der Aufhebung derselben um eine planerische Abwägungsentscheidung, in der auf einzelne klägerische Einwände differenziert eingegangen werden könnte und daher auch eine entsprechend differenzierte Auseinandersetzung mit der Behördenentscheidung
fordern wäre. Daher kann hier unter Umständen bereits die Vorlage des bei der Behörde gestellten Antrags, in dem Tatsachen und Beweismittel
r Begründung des geltend gemachten Anspruchs benannt werden,
r Fixierung des Prozessstoffes genügen. 110 1.3.4 Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen war es nach Auffassung des Senats hier nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne die Mitwirkung der Kläger
ermitteln, soweit es um ihr Vorbringen aus dem Antrag bei der Behörde vom 27. Mai 2016 geht, so dass jedenfalls insoweit keine Präklusion eingetreten ist. 111 1.3.4.1 Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1998 – 11 A 6.97 – NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 17). 112 Mit Blick auf den Begriff „Sachverhalt“ ist aus Sicht des Senats von Bedeutung, dass § 6 Satz 3 UmwRG lediglich die entsprechende Anwendung von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO anordnet. Vor diesem Hintergrund dürfte damit nicht der gesamte Sachverhalt des Verfahrens, der für die Entscheidung über die Klage maßgeblich ist, gemeint sein. Angesichts des Zwecks des § 6 UmwRG, den Prozessstoff in angemessener Frist erkennbar und handhabbar
machen, kann es lediglich darauf ankommen, ob das klägerische Begehren und damit der Prozessstoff leicht
ermitteln ist (für eine Gleichsetzung von Sachverhalt und Prozessstoff in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK – juris Rn. 49 ff. m.w.N.; VG München, U.v. 6.5.2022 – M 2 K 20.3842 – juris Rn. 40). Wäre dies anders
sehen, so schiede die Anwendung des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO bei Verfahren mit komplexen Sachverhalten, insbesondere technischen Großvorhaben, von vornherein aus. Eine Prüfung, ob die Anwendung der strengen Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, muss aber auch hier möglich sein. 113 Nach der Rechtsprechung ist die Regelung eng auszulegen. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 12.1.2024 – 8 D 92/22.AK – ZNER 2024, 70 = juris Rn. 102 m.w.N.; U.v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK – juris Rn. 49 f. m.w.N.). Wird im Gegensatz
m Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion
machen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23.18 – juris Rn. 150; VGH BW, U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485.21 – VBlBW 2023, 282 = juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 50; OVG NW, B.v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 – NWVBl 2022, 263 = juris Rn. 64 f.). Der Hinweis eines Klägers darauf, er habe als Beteiligter im Planfeststellungsverfahren seine Einwendungen substantiiert und schlüssig vorgetragen, so dass sich diese aus den Verwaltungsvorgängen ergäben, genügt nicht, um einen geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht darzulegen, denn
m einen wäre es in einem solchen Fall bei umfangreichen Akten für das Gericht nicht einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, und
m anderen gäben diese Einwendungen keinen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will (BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 16 ff.; U.v. 18.2.1998 – 11 A 6.97 – NVwZ-RR 1998, 592 = juris Rn. 25; s.
r Anfechtungsklage gegen eine gebundene Genehmigung OVG NW, B.v. 7.9.2023 – 8 A 1424.22 – UPR 2024, 65 = juris Rn. 25). 114 1.3.4.2 Vorliegend ergibt sich aus dem mit Klageerhebung vorgelegten Antrag auf Aufhebung der Ausgangsgenehmigung einschließlich aller folgenden Änderungsgenehmigungen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Kläger ihren geltend gemachten Anspruch stützen. Durch die Einführung des Antrags in das gerichtliche Verfahren wurde erkennbar, dass die Kläger an ihrer Argumentation aus dem Antrag auch im gerichtlichen Verfahren festhalten wollten,
mal die Behörde dem Begehren der Kläger mit der Ablehnung der Aufhebung der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung in keiner Weise nachgekommen war. Diesen Willen der Kläger bestätigt auch die später eingegangene Klagebegründung, die in größeren Teilen mit dem Aufhebungsantrag identisch ist. Auf diese Weise ist für das Gericht und die übrigen Beteiligten ohne Weiteres erkennbar geworden, welche Gesichtspunkte die Kläger ihrem geltend gemachten Anspruch im gerichtlichen Verfahren
grunde legen wollten (vgl. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 86).
r Feststellung des klägerischen Begehrens und damit des Prozessstoffs war insofern auch keine Sichtung von Verwaltungsakten durch das Gericht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 18). Die Beschwer der Kläger liegt in Bezug auf das Vorbringen aus dem Aufhebungsantrag damit derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. 115 Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
m Planfeststellungsrecht möglicherweise die Vorlage eines (fundierten) Einwendungsschreibens mit Klageerhebung mangels Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss
r Annahme eines geringen Ermittlungsaufwandes in diesem Sinne als nicht ausreichend angesehen würde (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 17; s.
Anfechtungsklagen gegen gebundene Genehmigungen OVG NW, B.v. 7.9.2023 – 8 A 1424.22 – UPR 2024, 65 = juris Rn. 25), ist
bedenken, dass sich die vorliegende Klage auf Verpflichtung der Behörde
r Rücknahme bzw.
m Widerruf einer gebundenen atomrechtlichen Genehmigung von der Konstellation einer Drittanfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss deutlich unterscheidet. In dem
grunde liegenden Verwaltungsverfahren wurde keine planerische Abwägungsentscheidung getroffen, die mit klägerischen Einwänden differenziert umgehen und diesen etwa auch teilweise Rechnung tragen kann, was eine entsprechend differenzierte Auseinandersetzung seitens der Kläger mit der Behördenentscheidung erfordern würde. Das auf Rücknahme/Widerruf gerichtete Verwaltungsverfahren wurde vielmehr auf den Antrag der Kläger hin eingeleitet, in dem sie ihr Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich dargelegt haben. Nachdem die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Genehmigungen durch die Behörde abgelehnt worden war, verfolgten sie ihr Begehren gerichtlich weiter. Dabei lag angesichts der ablehnenden Entscheidung anders als im Planfeststellungsverfahren auf der Hand, dass die Kläger die gleichen Argumente vorbringen würden wie im Verwaltungsverfahren. 116 1.3.5 Es kann offen bleiben, ob die Verspätung der am 22. August 2018 eingegangenen Klagebegründung von den Klägern genügend entschuldigt wurde und deshalb von der Präklusion ausgenommen ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 117 1.3.5.1 Eine genügende Entschuldigung ergibt sich nicht aus der von den Klägern begehrten und genommenen Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Da der Gesetzgeber den Beginn der Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig gemacht hat, sondern die Norm eindeutig allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 25), ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht für sich allein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die sich allerdings auf Planfeststellungsbeschlüsse bezieht – nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung
entschuldigen. Dem liegt die Überlegung
grunde, dass potentielle Kläger in aller Regel die Möglichkeit hatten, sich in Ausübung ihrer Beteiligungsrechte schon während des Verwaltungsverfahrens mit dem Inhalt der geplanten Entscheidung vertraut
machen und etwaige Bedenken in den Entscheidungsprozess einzubringen. Danach kann von einem Kläger erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist
mindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 8, 9). 118 Zwar unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen des Planfeststellungsverfahrens. In dem auf Rücknahme bzw. Widerruf der Ausgangsgenehmigung sowie aller folgenden Änderungsgenehmigungen gerichteten Verwaltungsverfahren hatte eine Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere eine Auslegung von Unterlagen, die mit dem entsprechenden im Rahmen von Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Verfahren vergleichbar wäre, nicht stattgefunden. Auch im Rahmen des Verfahrens
r Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung, die vom Aufhebungsantrag der Kläger umfasst ist, war keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Jedoch waren den Klägern parallel
dem auf Rücknahme/Widerruf gerichteten Verwaltungsverfahren und vor Klageerhebung auf ihren Antrag hin die Stellungnahme des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 3./4. Juli 2003, das TÜV-Gutachten 2003 sowie das GRS-Gutachten 2010, jeweils teilgeschwärzt,
r Verfügung gestellt worden. Obwohl den Klägern weitere Akten der Beklagten
m Verfahrensgegenstand bis
m Ablauf der Klagebegründungsfrist am 22. Februar 2018 nicht vorlagen, hätten sie bis
diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, in einer Klagebegründung die Gesichtspunkte vorzutragen, durch die sie sich beschwert fühlten, und sich dabei auch mit dem ablehnenden Bescheid vom 3. August 2017 und den ihnen
gänglich gemachten Gutachten auseinanderzusetzen. 119 Insoweit ist weiter
berücksichtigen, dass die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, auf welche Aspekte, die ihnen erstmals durch die Akteneinsicht bekannt geworden wären, sie nicht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist hätten eingehen können. Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2022 – 4 A 13.20 – BVerwGE 176, 39 = juris Rn. 13; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – BayVBl 2023, 749 = juris Rn. 11; OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448.21 OVG – NuR 2023, 760 = juris Rn. 54). Soweit sie vorgetragen haben, die Erstellung der der Klagebegründung beigefügten Anlage K 4 sei ihnen ohne die Akteneinsicht nicht möglich gewesen, lassen sie es an einer Darstellung vermissen, welche Aussagen in der Anlage K 4, die von ihren Bevollmächtigten auch entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 15) in der Klagebegründung hätten verarbeitet werden müssen, sie ohne die Akteneinsicht nicht hätten treffen können. 120 1.3.5.2 Offen bleiben kann, ob die verspätete Vorlage der Klagebegründung dadurch genügend entschuldigt ist, dass die Kläger angesichts des Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens darauf vertrauen durften, dass eine Klagebegründung erst nach Gewährung von Akteneinsicht von ihnen verlangt werde und bei Einhaltung der nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten und verlängerten Frist nicht als präkludiert angesehen werde. 121 So ist in der Rechtsprechung teilweise angenommen worden, dass verspätetes Vorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt sein kann, wenn Kläger die ihnen gesetzte richterliche Frist
r Klagebegründung eingehalten haben, weil die Nichtberücksichtigung des innerhalb der gesetzten Frist eingegangenen Vorbringens gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und damit im Einzelfall höherrangigem Recht
widerlaufen würde (OVG RhPf, U.v. 27.5.2020 – 8 C 11446/19 – juris Rn. 32; OVG LSA, U.v. 9.12.2020 – 2 M 97.20 – NVwZ-RR 2021, 389 = juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 11.5.2020 – 12 LA 150.19 –
R 2020, 545 = juris Rn. 20; s.a.
m Erfordernis der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 6 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 78). 122 Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gerichte
einer Belehrung über die Frist nach § 6 UmwRG nicht verpflichtet sind (BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15; B.v. 14.6.2023 – 10 B 3.23 – juris Rn. 5) und dem Gericht hinsichtlich des Eintritts der Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG kein Ermessen
steht, sondern diese als zwingende Rechtsfolge eintritt (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 = juris Rn. 20; OVG MV, U.v. 10.5.2023 – 5 K 448.21 OVG – juris Rn. 57). 123 Auch bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrags aus der Klagebegründung vom 22. August 2018 ist die Klage jedoch unbegründet, weil die über den Aufhebungsantrag vom 27. Mai 2016 hinausgehenden Gesichtspunkte der Klage in der Sache nicht
m Erfolg verhelfen (s.u. 3.3, 3.4). 124 Über die für die Klagebegründung gesetzte und verlängerte Frist, d.h. über den 22. August 2018, hinaus kann eine Entschuldigung nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht angenommen werden; für einen weitergehenden Vertrauensschutz gibt es keine Grundlage. Anderes gilt nur, soweit das klägerische Vorbringen Unterlagen der Beklagten betrifft, die den Klägern erstmals im Klageverfahren nach Einreichung der Klagebegründung
gänglich gemacht wurden. 125 2. Dem Anspruch der Kläger
1 bis 3 und 5 auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der
4 kommt eine Rechtskraftbindung nicht in Betracht, weil dieser an den früheren Verfahren nicht beteiligt war (2.1). Auch die Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung hindert den Anspruch der Kläger auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung nicht (2.2). 126 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die Bedeutung der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 121 Nr. 1 VwGO nicht auf nachfolgende Prozesse mit identischem Streitgegenstand. Auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen tritt eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige
- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 37; U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10 m.w.N.). Die Rechtskraft bezieht sich damit auf die sich im Entscheidungssatz des Urteils verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2018 – 6 B 56.18 – NVwZ-RR 2019, 443 = juris Rn. 14; U.v. 31.8.2011 – 8 C 15.10 – BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 20; U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10; BGH, U.v. 17.2.1983 – III ZR 184/81 – NJW 1983, 2032 = juris Rn. 14). Die aus dem früher festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, darf nicht erneut
m Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden, sondern ist im Folgeprozess ohne erneute Sachprüfung
grunde
legen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 37; U.v. 25.10.2012 – 2 C 41.11 – NVwZ-RR 2013, 320 = juris Rn. 24 m.w.N.). 127 Daraus wird gefolgert, dass die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft des (Sach-)Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss abgewiesen worden ist, den Anspruch auf Rücknahme dieses Planfeststellungsbeschlusses nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hindert (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 36; U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27; VGH BW, B.v. 13.8.2012 – 5 S 1200/12 – VBlBW 2013, 101 = juris Rn. 12; ebenso für Anfechtungsklage und spätere Klage auf Rücknahme einer Ausweisungsverfügung BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 16; U.v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 – BVerwGE 135, 137 = juris Rn. 13). Denn maßgebend für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses als Voraussetzung für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist der Zeitpunkt seines Erlasses, auf den
gleich im Rahmen der Anfechtungsklage abgestellt wird (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27). Dabei ist die Rechtsprechung, nach der bei nachträglich rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakten die Rücknahme teils auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gestützt wird, nicht anwendbar, weil für die planerische Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 28). 128 2.1.1 In Bezug auf die Klage der Kläger
1 bis 3 und 5 lassen sich die genannten Grundsätze insoweit auf den vorliegenden Fall übertragen, als der Senat mit Urteilen vom
1 bis 3 und 5 des vorliegenden Verfahrens „nicht in ihren Rechten verletzt“ (BayVGH, U.v. 2.1.2006 – 22 A 04.40016 –
R 2006, 427 = juris Rn. 14; U.v. 9.1.2006 – 22 A 04.40012 u.a. – juris Rn. 15). Wäre im vorliegenden Verfahren allein die Ausgangsgenehmigung streitgegenständlich und könnte der Eintritt nachträglicher entscheidungserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen werden, so stünde gemäß § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftig und mit Bindungswirkung für die Beteiligten der damaligen Verfahren und das Gericht fest, dass die Ausgangsgenehmigung im Zeitpunkt ihres Erlasses die Kläger
1 bis 3 und 5 nicht in ihren Rechten verletzte. Denn der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anfechtungsklage gegen die atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 7 C 1.11 – BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 19; s. auch BVerwG, U.v. 19.12.1985 – 7 C 65.82 – BVerwGE 72, 300 = juris Ls. 3 und Rn. 25 bzgl. einer atomrechtlichen Teilgenehmigung). Gleiches gilt grundsätzlich für den Anspruch auf Rücknahme der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 AtG, der ausdrücklich auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bei deren Erteilung abstellt (in diesem Sinne auch Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 37; Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 23). Deshalb ist hier die
VfG ergangene Rechtsprechung, wonach eine Rücknahme auch bei erst nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakten erfolgen kann, nicht anwendbar (s. Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/ Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 22; i.E. auch Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 37). 129 2.1.2 Der Entscheidungsausspruch der Senatsurteile vom 2. und 9. Januar 2006 ist für die vorliegende Klage der Kläger
1 bis 3 und 5 auf Verpflichtung
r Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung jedoch jedenfalls deshalb nicht vorgreiflich, weil sich der
grunde liegende Sachverhalt im Vergleich
den damaligen Urteilen in entscheidungserheblicher Weise geändert hat und dies die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft der früheren Urteile insgesamt entfallen lässt. 130 2.1.2.1 Da die Rechtskraftwirkung auf die Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt begrenzt ist (s.o. 2.1), kann die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich durch eine Änderung der Rechts- oder Sachlage überwunden werden, doch gilt dies jeweils nur, wenn die Änderung der Rechts- oder Sachlage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 7.01 – BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 11; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – BVerwGE 91, 256 = juris Rn. 13; B.v. 3.11.1993 – 4 NB 33.93 – NVwZ-RR 1994, 236 = juris Rn. 3; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 121 VwGO Rn. 71; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 116, 118). 131 Dabei setzt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage voraus, dass nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch ein Gericht gerechtfertigt ist. Es muss mithin um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts gehen,
dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 7.01 – BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 11; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 46). Die Erheblichkeit der Änderung der Sachlage setzt demgegenüber nicht notwendig voraus, dass das Gericht, das die mögliche Rechtskraftbindung
prüfen hat, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts
einem anderen Ergebnis kommt als das rechtskräftige Urteil (BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 7.01 – BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 13). 132 Eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage liegt etwa vor, wenn das neue Recht gegenüber der alten Rechtslage neue Voraussetzungen für einen Anspruch einführt, die bei der früheren Entscheidung nicht
berücksichtigen waren (BVerwG, U.v. 3.2.1988 – 6 C 49.86 – BVerwGE 79, 33 = juris Ls., Rn. 10). Eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage ist auch für den Fall angenommen worden, dass das Änderungsgesetz die vorherige Rechtslage lediglich klärt oder bestätigt (BVerwG, B.v. 28.4.1972 – III B 126.71 – juris; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 48). 133 2.1.2.2 Vorliegend hat sich die dem geltend gemachten prozessualen Anspruch
grunde liegende Sachlage dadurch wesentlich geändert, dass die für den Anspruch der Kläger entscheidungserhebliche 2. Änderungsgenehmigung erlassen und
dem von den Klägern
m Verfahrensgegenstand gemacht wurde. Gegenstand der Senatsurteile vom Januar 2006 war lediglich die (Anfechtungsklage gegen die) Ausgangsgenehmigung vom 19. Dezember 2003; Änderungsgenehmigungen waren bis
m Ergehen der Urteile nicht erteilt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Verpflichtungsklage auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung. Letztere dient der Erweiterung des Schutzes des Standort-Zwischenlagers vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter und wirkt sich insbesondere auf den Schutz vor Angriffen mit panzerbrechenden Waffen aus, den die Kläger damals wie heute als nicht ausreichend bemängeln (s. hierzu unten 3.4.4). Jedenfalls
diesem Punkt enthalten die Senatsurteile vom Januar 2006, die die
berücksichtigen ist (s.u. 3.4.1.8.2), eine im Vergleich
m maßgeblichen Zeitpunkt der Urteile entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage
sehen ist. Legt man die Interpretation der früheren untergesetzlichen Regelungen durch den Senat in seinen Urteilen vom Januar 2006 (BayVGH, U.v. 2.1.2006 – 22 A 04.40016 –
R 2006, 427 = juris Rn. 58; U.v. 9.1.2006 – 22 A 04.40012 u.a. – juris Rn. 60)
grunde, so liegt in der gesetzlichen Normierung jedenfalls eine Klärung der Rechtslage. 135 2.1.2.3 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt demgegenüber keine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage in dem Erlass des Gesetzes
r Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2553), dem aus Sicht der Kläger
entnehmen ist, dass die Lagerung in dem Standort-Zwischenlager verlängert werden müsse. Aufgrund der Befristung der Ausgangsgenehmigung auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Einlagerung (s. A.
R 2015, 287 = juris) an – keine Änderung der Rechtslage, die
einer Durchbrechung der Rechtskraft führen könnte (BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 7.01 – BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 13; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 49; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 121 VwGO Rn. 74 m.w.N.). 138 Auf die Frage, inwieweit der von den Klägern ins Spiel gebrachte § 51 Abs. 5 VwVfG
einer Durchbrechung der Rechtskraft führen könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 47; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 24), kommt es vorliegend nicht an, wobei dessen Anwendbarkeit ohnehin fraglich ist, weil die Vorschrift durch die abschließende Spezialregelung des § 17 AtG verdrängt werden dürfte (so HessVGH, U.v. 25.3.1997 – 14 A 111.91 – NVwZ-RR 1998, 361 = juris Rn. 176). Auch der weitere Vortrag der Kläger
m Entfallen der Rechtskraft der früheren Urteile kann dahinstehen. 139 2.1.2.4 Die Entscheidungserheblichkeit der
m Gegenstand hatte, um einen sachlich unteilbaren Streitgegenstand, so kann die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft, die sich aus dem Entscheidungssatz ergibt, nur insgesamt bestehen oder – im Fall einer entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage – insgesamt wegfallen. Dafür spricht auch, dass Gegenstand der Rechtskraftwirkung grundsätzlich nicht die einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen und Begründungselemente des Urteils sind, sondern die festgestellte Rechtsfolge (vgl.
m Planfeststellungsbeschluss BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 39; im Übrigen etwa BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 15.10 – BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 20 m.w.N.; U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10). 141 2.1.3 Die Senatsentscheidungen von 2006 haben erst recht keine Auswirkung auf den Anspruch des Klägers
4 auf Verpflichtung
r Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung. 142 Eine aus § 121 Nr. 1 VwGO hergeleitete präjudizielle Wirkung der Rechtskraft der früheren Urteile könnte nur inter partes bestehen; der Kläger
4 war jedoch an den damaligen Verfahren nicht beteiligt. Nachdem gegenüber den übrigen Klägern die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft durch die entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ohnehin entfällt, kommt es auf die Frage einer „Präjudizialität im weiteren Sinne“, die auch den Kläger
4 erfassen könnte, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten, nicht mehr an. 143 2.2 Auch unabhängig davon folgt aus der Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung gegenüber den Klägern nicht, dass diese einen Anspruch auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 AtG nicht geltend machen könnten. 144 2.2.1 Entgegen der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AtG (oder § 17 Abs. 3 oder 5 AtG) auch auf Antrag von Drittbetroffenen verpflichtet sein, die Bestandskraft atomrechtlicher Genehmigungen durch deren Rücknahme (oder Widerruf)
durchbrechen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ergibt sich, dass die im aufsichtlichen Verfahren nach § 17 AtG vorgesehenen Instrumente auch Drittbetroffenen eröffnet sind, jedenfalls soweit ein Fehlen drittschützender Genehmigungsvoraussetzungen geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1997 – 11 C 7.95 – BVerwGE 104, 36 = juris Ls. 3; Rn. 22, 27; U.v. 21.8.1996 – 11 C 9.95 – BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40; OVG SH, U.v. 3.11.1999 – 4 K 26.95 – RdE 2000, 146 = juris Rn. 150 f.;
G BayVGH, Gerichtsbescheid vom 11.4.2000 – 22 A 99.40013 u.a. – NVwZ 2000, 1192 = juris Rn. 11, 13;
G BVerwG, B.v. 5.4.1989 – 7 B 47.89 – NVwZ 1989, 1170 = juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 28.7.2005 – 22 A 04.40061 –
R 2005, 540 = juris Rn. 18 f.; HessVGH, B.v. 28.6.1989 – 8 Q 2809.88 – NVwZ 1989, 1183 = juris Rn. 78; U.v. 25.3.1997 – 14 A 3083.89 – juris Rn. 144;
r Betriebseinstellung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 25.10.2000 – 11 C 1.00 – BVerwGE 112, 123 = juris Rn. 51 ff.; s. insgesamt auch Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 54 ff.; Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 61). Für die Annahme, dass Drittbetroffene – anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht – keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf atomrechtlicher Genehmigungen haben könnten, findet sich mithin in der Rechtsprechung kein Anhaltspunkt. 145 2.2.2 Darüber hinaus ist aus Sicht des Senats nicht ersichtlich, dass die Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung gegenüber den Klägern aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Erwägungen heraus ihrem aus § 17 Abs. 2 AtG abzuleitenden möglichen Anspruch auf Rücknahme entgegenstünde oder diesen von besonderen Voraussetzungen abhängig machen würde. Soweit die Rechtsprechung – bei Anwendung des § 51 VwVfG – ein der Prüfung eines Rücknahmeanspruchs vorgeschaltetes Verfahren
r Feststellung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gefordert hat, ging es um Konstellationen, in denen die gegenüber einem Beteiligten eines früheren gerichtlichen Verfahrens bestehende Rechtskraft
überwinden war (BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 = juris Rn. 24; U.v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 – BVerwGE 135, 137 = juris Rn. 14; U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99 – NVwZ 2000, 204 = juris Rn. 17), an der es hier nach den vorstehenden Ausführungen fehlt. Darüber hinaus enthält das Atomgesetz keine dem § 51 VwVfG entsprechende Regelung. Bei § 17 AtG dürfte es sich um eine abschließende Regelung handeln, die die Anwendbarkeit von § 51 VwVfG ausschließt (s.o. 2.1.2.3). 146 3. Die Kläger haben jedoch aus materiellen Gründen keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung. 147 Gemäß § 17 Abs. 2 AtG können Genehmigungen nach dem Atomgesetz (vgl. § 17 Abs. 1 AtG)
rückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat. Die verfahrensgegenständlichen Genehmigungen stützen sich auf § 6 AtG (3.1). Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG erfordern Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung sowie Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, soweit nicht die Genehmigungsbehörde einzelne Szenarien dem Restrisiko
ordnen darf; dabei obliegt es der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Funktionsvorbehalts, das Maß der erforderlichen Schadensvorsorge
bestimmen (3.2). Bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung – unter Einbeziehung der 2. Änderungsgenehmigung sowie sonstiger nachträglicher Änderungen der Rechts- oder Sachlage, die sich
gunsten der Anlagenbetreiberin auswirken – lagen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 (3.3) und Nr. 4 AtG (3.4) vor, soweit die Kläger dies in Zweifel gezogen haben, so dass schon der Tatbestand des § 17 Abs. 2 AtG nicht erfüllt ist. Auf die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null kommt es daher nicht an. 148 3.1 Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Ausgangsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager G2. ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AtG. Es handelt sich um die Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage
r Spaltung von Kernbrennstoffen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG gelten für diesen Fall die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG entsprechend. Das Bedürfnis für die Zwischenlagerung besteht dabei kraft Gesetzes, da die Verweisung auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AtG beschränkt ist (BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 9). Die Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG traf ursprünglich die drei Betreiberinnen des K. ... Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist diese Verpflichtung auf die Beigeladene übergegangen (s.o. B.). Die 2. Änderungsgenehmigung stützt sich auf § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG. 149 3.2 Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG setzt die Erteilung der Genehmigung
r Aufbewahrung von Kernbrennstoffen voraus, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG verlangt darüber hinaus, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. 150 Dabei umfasst § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG den Schutz vor Gefahren durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, also vor dem von der Aufbewahrung selbst ausgehenden Risiko (Sicherheit), Nr. 4 demgegenüber den Schutz vor Einwirkungen Dritter (Sicherung, vgl. auch die Überschrift
m Fünften Abschnitt des Atomgesetzes, §§ 41 ff. AtG). § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG betrifft Risiken, die durch den
stand oder den Betrieb der Anlage an sich hervorgerufen werden können, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG dagegen schützt vor gezielten, willensgetragenen Aktivitäten, durch die eine Störung der Anlage, insbesondere ihres Betriebs, und Auswirkungen auf den Funktionsablauf erreicht werden sollen (vgl. Vorwerk in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 7 Rn. 56; Leidinger in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 7 Rn. 206 jeweils
den Parallelvorschriften in § 7 AtG). 151 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dem § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG auch hinsichtlich des anzulegenden Maßstabs entspricht (BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 19), ist dieses Tatbestandsmerkmal dahin auszulegen, dass auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit nur ein Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotenzial“ besteht. Vorsorge bedeutet des Weiteren, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen
rückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend
verlässig auszuschließen. Gefahren und Risiken müssen danach praktisch ausgeschlossen sein; das insoweit erforderliche Urteil hat sich am „Stand von Wissenschaft und Technik“
orientieren. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und Risikobewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung
tragen (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.1985 – 7 C 65.82 – BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 37; U.v. 22.3.2012 – 7 C 1.11 – BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 26). 152 Diese Rechtsprechung
r Vorsorge gegen Schäden im Bereich der Anlagensicherheit hat das Bundesverwaltungsgericht schon früh auf den Bereich der Sicherung der Anlagen gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG übertragen, dem § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG entspricht. Danach ist das Gefährdungspotenzial, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG geht, ein und dasselbe; der erforderliche Schutz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ist danach ebenfalls ein vorsorgender Schutz und das Maß des Erforderlichen auch hier nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
bestimmen (BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 31.87 – BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20 f.; vgl.
G BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 21). 153 Soweit in diesem Sinne das Erfordernis der Schadensvorsorge bzw. des Schutzes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter reicht, entfalten die Regelungen Drittschutz u.a.
gunsten von Nachbarn der jeweiligen Anlage (s.o. I.2.1). 154 3.2.2 Die Schadensvorsorge bzw. der vorsorgende Schutz im vorstehend beschriebenen Sinne schließen jedoch die Hinnahme eines nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung
stellenden Restrisikos ein, gegen das Vorsorge nicht mehr getroffen werden muss (BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 19, 24; U.v. 21.1.2021 – 7 C 4.19 – BVerwGE 171, 128 = juris Rn. 29). Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es auch mit dem Drittschutz sein Bewenden. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 39.07 – BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 20; U.v. 19.12.1985 – 7 C 65.82 – BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 40; U.v. 22.1.1997 – 11 C 7.95 – BVerwGE 104, 36 = juris Rn. 51). 155 Die Frage, welche Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist und welches Restrisiko demgegenüber Drittbetroffenen noch
gemutet werden darf, lässt sich weder unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG noch aus den Vorschriften
m Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG beantworten. Hierzu bedarf es vielmehr einer Konkretisierung durch untergesetzliche Vorschriften. 156 3.2.2.1 Im Bereich der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, die vor dem von der kerntechnischen Anlage selbst ausgehenden Risiko schützen soll, lässt sich die Eintrittswahrscheinlichkeit der aufgrund deterministischer und probabilistischer Erwägungen
unterstellenden Störfälle in nachvollziehbarer Weise berechnen und überprüfen. Von wesentlicher Bedeutung für die Konkretisierung der erforderlichen Vorsorge und die Abgrenzung vom
mutbaren Restrisiko sind vorliegend die im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung geltenden Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern der Reaktor-Sicherheitskommission vom 8. April 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3.1.2003, S. 11), die durch die Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern der Entsorgungskommission
nächst vom
r Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung – Störfall-Leitlinien – vom 18. Oktober 1983 (BAnz. Nr. 245a vom 31.12.1983)
grunde gelegt, die später durch die Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom
grunde. Die ersten beiden Sicherheitsebenen umfassen die Störfallverhinderung im Normalbetrieb der Anlage und bei Betriebsstörungen. Der Sicherheitsebene 3 ist die Beherrschung von Auslegungsstörfällen
geordnet. Die Sicherheitsebene 4 dient der Risikominimierung von auslegu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.