VG Ansbach, Urteil v. 29.02.2024 – AN 3 K 22.00193 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 29.02.2024 – AN 3 K 22.00193 Download Drucken Titel: Baurecht: Keine Dienlichkeit einer Arbeitnehmerunterkunft im Außenbereich Normenketten: BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7 VwGo § 113 Abs. 5 Leitsätze: 1. Ein lediglich "untergeordneter Teil" liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das im Außenbereich geplante Vorhaben mehr als die Hälfte der jeweiligen Betriebsfläche einnimmt. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Genehmigungsfähigkeit einer Arbeitnehmerunterkunft im Außenbereich verlangt "Dienlichkeit"; eine bloße Förderlichkeit für den betreffenden Betrieb genügt hingegen nicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Von einer bloßen Förderlichkeit einer Arbeitnehmerunterkunft ist regelmäßig auszugehen, wenn Unwägbarkeiten des selbst gewählten Abnehmerstamms sowie betriebliche Optimierungsgedanken für die Errichtung einer Arbeitnehmerunterkunft ursächlich waren. (Rn. 40)(Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gartenbaulicher Vollerwerbsbetrieb im Außenbereich mit ausschließlicher Produktion in Gewächshäusern („unter Glas"), Dienlichkeit einer Arbeiternehmerunterkunft im Außenbereich (verneint), Arbeitnehmerunterkunft im Außenbereich, Außenbereich, Dienlichkeit, Nützlichkeit, Baugenehmigung, gartenbaulicher Vollerwerbsbetrieb Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.07.2025 – 9 ZB 24.663 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Produktionsgewächshauses mit Multifunktionshalle und Neubau einer Arbeiterunterkunft auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (zwischen den Straßen …, … und ...) in … Die Klägerin ist Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks, welches aktuell unbebaute Ackerfläche darstellt. Für das Grundstück existiert kein gültiger Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft aus. Am 16. Dezember 2020 fasste der Stadtrat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss für einen Teilflächennutzungsplan, der die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Gartenbaubetriebe zum Ziel hat. Am 16. Februar 2022 fasste der Stadtrat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (Nr. … „…“), dessen Geltungsbereich auch das eingangs genannte Grundstück umfasst. Ziel des Bebauungsplans ist gegebenenfalls unter Nutzung von Flächen, welche von Bebauung freizuhalten sind, das Orts- und Landschaftsbild zu schützen sowie der Erhalt von landwirtschaftlichen Freilandkulturflächen. Unmittelbar südlich der … befindet sich das von der Beklagten ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „…“. 2 Die Klägerin betreibt bereits die Produktion von Gemüse in kleinen Fruchtgrößen (Snackpaprika usw.) in Form eines etablierten Gartenbaubetriebs, welcher seine Produkte an den Lebensmitteleinzelhandel in der Region verkauft. Der Anbau erfolgt ganzjährig mit Kulturbeginn im Januar und Ernte zwischen April und November. Im Dezember erfolge das Ausräumen der Kulturen und die Vorbereitung auf den Anbau des Folgejahres. Die Betriebszentrale liegt nach Angaben der Klägerseite in der … in … An diesem Standort befindet sich auch die Aufbereitungs- und Packhalle, von der aus die Ablieferung an die Abnehmer erfolgt. Dort ist auch eine Wohnunterkunft mit einer Fläche von 200 qm für Saisonarbeiter untergebracht. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehören aktuell insgesamt 17 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 72.500 qm, wobei auf ca. 41.500 qm Gewächshäuser stehen, auf denen die eigentliche Fruchtproduktion stattfindet. Im Übrigen befinden sich dort Wirtschaftsgebäude, Regenwasserspeicher und fast ausschließlich an andere Landwirte verpachtete Freilandackerflächen. Diese Flächen sind in einem Radius von ca. 1 km um die Betriebszentrale angeordnet. Der Erweiterungsstandort auf dem eingangs genannten und hier streitgegenständlichen Grundstück liegt dagegen über 8 km Luftlinie nordwestlich entfernt von der Betriebszentrale. Die Entfernung als Wegstrecke beträgt mindestens 11 km. 3 Die Gemüseproduktion erfolgt „unter Glas“ in Großraumgewächshäusern mit Glaseindeckung in bodenunabhängigen Rinnen auf Substratmatten mit Tröpfchenbewässerung und bedarfsabhängiger Nährlösungsbeimischung. Eine eigene Aufzucht von Jungpflanzen erfolgt nicht. Auf den Einsatz von Kunstlicht wird verzichtet. Die Gewächshäuser sind beheizt, wobei das ausgestoßene CO₂ teilweise auch für die Versorgung der Pflanzen genutzt wird. Der als Familienunternehmen geführte Betrieb hat neben den Gesellschaftern der Klägerin fünf festangestellte Führungs- und Fachkräfte. Daneben nutzt er wechselnde Vollzeit-Arbeitskräfte, welche für mehrere Monate im Betrieb sind und im Folgejahr regelmäßig wiederkommen. 4 Mit Bauantrag vom 14. September 2020 beantragt die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Produktionsgewächshauses mit Halle inklusive Wasser-, Lager- und Heizraum sowie Regenwasserbecken und Neubau einer Arbeiterunterkunft auf dem eingangs genannten Grundstück. 5 Das Grundstück hat eine Größe von ca. 102.500 qm, wovon ca. 42.500 qm auf das neue Produktionsgewächshaus, 45.500 qm auf unbebaute Ackerfläche und die übrige Fläche von ca. 15.000 qm auf die weiteren Anlagen (Halle, Becken, Unterkunft usw.) entfallen. Die Gesamtbetriebsfläche der Klägerin erweitert sich hierdurch von ca. 72.500 qm auf 175.000 qm. 6 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin gutachterliche Stellungnahmen von … (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer … für Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben) vom 2. November 2021 und 9. März 2022 unter anderem zur Ergänzung der Betriebsbeschreibung vor. Darin ist zur Motivation für die Erweiterung ausgeführt, dass der gegenwärtige Betrieb alle modernen Verfahren und technischen Einrichtungen zur Gemüseproduktion unter Glas ausgeschöpft habe und damit ein weiteres (durch Kostendruck in der Branche ausgelöstes) Wachstumsbedürfnis nur noch durch Flächenwachstum befriedigt werden könne. Der neu geplante Betriebsteil werde ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtbetriebes und organisch fest mit der Zentrale verbunden sein. Die unsortierten Ernteprodukte, welche auf dem streitgegenständlichen Grundstück hergestellt würden, würden täglich mit ein bis zwei Lkw zur Betriebszentrale gefahren. Sortierung, Verpackung und Versand würden weiterhin in der Betriebszentrale erfolgen. Die Entfernung von 12 km sei nicht erfreulich, aber erträglich, da pro Tag nur wenige Fahrten erfolgen müssten und die Abläufe im neuen Betriebsteil selbständig erfolgen könnten. Das Grundstück sei jedoch nach längerer Suche im Frühjahr 2020 erworben worden, weil es allen Anforderungen der erhofften Erweiterungsfläche gerecht werde (Preis, rechteckiger Zuschnitt, Größe). Die geplante Multifunktionshalle sei mit 3.500 qm, was 8,2 Prozent der Produktionsfläche entspreche, nicht überdimensioniert. In Stoßzeiten sei der Raum eher knapp bemessen (etwa 30.000 zu bestückende Substratmatten auf 50 Paletten und 90.000 angelieferte Jungpflanzen). Im Kern sei der neue Standort als vollständig ausgestatteter und weitgehend selbständig organisierbarer Betriebsteil geplant. Zur geplanten Saisonarbeiterunterkunft ist angeführt, dass regelmäßig 42 (in Spitzenzeiten 50) Arbeitskräfte im neuen Betriebsteil notwendig seien. Dieser Bedarf werde mit befristet tätigen Mitarbeitern vor allem aus Osteuropa (Saisonarbeiter) gedeckt. Diesen Arbeitskräften müssten preiswerte, aber ordentliche Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, um diese anwerben zu können. Solche seien in der Wohnbebauung des dortigen Umfelds nicht verfügbar, schon gar nicht in der benötigten großen Anzahl und zu vertretbaren Konditionen. Die Saisonarbeiter reisten ohne Pkw an und seien auf kurze leicht zu bewältigende Wege angewiesen. Es sei vernünftig und unverzichtbar, für geeignete Mitarbeiterunterkünfte zu sorgen. Im Betrieb seien (je nach Erntesaison, welche sich nur begrenzt steuern lasse) mal mehr und mal weniger Beschäftigte notwendig. Insbesondere durch jahreszeitliche Lichtschwankungen seien mal mehr oder mal weniger Früchte als im Durchschnitt zu ernten. Durch Nachbestellungen von Kunden, welche unvorhersehbar und überraschend erfolgten, müsse dann kurzfristig länger gearbeitet werden. Die geplante Gewächshausanlage sei zwar sehr modern und hochgradig automatisiert, jedoch müssten auch teilweise kurzfristig mechanische Bauteile gewartet werden. Abschließend sei anzuführen, dass anders als bei Feldfrüchten hier die Besonderheit bestehe, dass die Pflanzen über einen längeren Zeitraum nach und nach beerntet würden, so dass die Saison vergleichsweise lang sei. Baulich umfasse die Unterkunft auf 451 qm 26 Apartments mit 17,3 qm Wohnfläche für zwei Personen. Der Flächenbedarf sei nicht höher als bei zweireihig aufgestellten Wohncontainern. Der Betriebsteil könne nicht ohne die Unterkunft bewirtschaftet werden, da ohne die vorgesehene Anzahl an Mitarbeitern die immer noch erforderliche Handarbeit nicht geleistet werden könne. Ein Alternativstandort stehe in einer für die Mitarbeiter erreichbaren Entfernung und zu bezahlbaren Mietpreisen nicht zur Verfügung. Dies bestätige auch die Raiffeisenbank … in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2022. Öffentliche Verkehrsmittel führten nicht zu dem Standort. Die Klägerin wolle jedoch für die Mitarbeiter ein paar Fahrzeuge bereitstellen, damit diese nach Arbeitsende durch Fahrgemeinschaften die notwendigen Besorgungen machen könnten. 7 Mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2022 wurde der Bauantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden solle. Der Betrieb der Klägerin sei durch Betriebsflächen „unter Glas“ geprägt. Dies gelte sowohl in wirtschaftlicher als auch flächenbezogener Hinsicht. Das neu beantragte Bauvorhaben führe mit über 5,7 ha zu mehr als einer Verdopplung aller bisher selbst bewirtschafteten Betriebs-/Kulturflächen von etwa 4,7 ha. Das beantragte Vorhaben nehme demzufolge nicht mehr nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Es sei somit einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zuzurechnen und hiernach zu beurteilen. Diesbezüglich sei die Dienlichkeit der geplanten Saisonarbeiterunterkunft zu verneinen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 20.1.1984 Az.: 4 C 72/80) habe selbst für ein Altenteilerhaus entschieden, dass dieses nicht einem Gartenbaubetrieb diene und dies mit den unterschiedlichen Betriebsweisen und Anforderungen zwischen landwirtschaftlichen (Freilandkultur-) Betrieben und Gartenbaubetrieben „unter Glas“ begründet. Dies gelte erst recht für Vorhaben von Arbeitnehmerunterkünften, wenn man die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts auf sie übertrage. Sofern darüber hinaus bei technischen Störungen im Einzelfall ein unmittelbares Eingreifen durch entsprechend qualifiziertes Personal mit Wohnsitz an der Arbeitsstätte tatsächlich erforderlich sei, könne dies nicht für 42 Arbeitskräfte glaubhaft geltend gemacht werden. Zwar werde von Seiten der Beklagten nicht verkannt, dass die Unterbringung von Arbeitskräften vor Ort verschiedentlichen Betriebsabläufen durchaus förderlich sein möge, dies würde im Übrigen jedoch auch für viele sonstige Arbeitsstätten zutreffen. Unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung/Zersiedlung sei ein rechtfertigender Grund für die Notwenigkeit der Mitarbeiterunterkünfte vor Ort nicht erkennbar und eine Privilegierung damit nicht gegeben. Die Mitarbeiterunterkünfte und damit das beantragte Gesamtvorhaben seien folglich als sonstiges Vorhaben zu qualifizieren. Dies lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Darüber hinaus stellte das Gesamtvorhaben einen schwerwiegenden Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes dar. Darüber hinaus entsprächen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung. Es werden insgesamt sieben Bauvorlagen aufgezählt, welche in insgesamt 21 Punkten nicht ordnungsgemäß seien (Lageplan, Abstandsflächenplan und Berechnung, Betriebswohnung mit Mitarbeiterapartments, Halle mit Sozialtrakt, Produktionsgewächshaus mit Halle, Anhörung vom 1. März 2021, Stellplatzberechnung). Ferner sei gemäß schriftlicher Stellungnahme des Ordnungsamtes der Beklagten vom 23. Dezember 2021 weiterhin noch keine abschließende Stellungnahme zum beantragten Bauvorhaben aufgrund nicht vollständig vorgelegter Unterlagen möglich. 8 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2022 – hier eingegangen am gleichen Tag – ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Hierbei kündigte sie an, zeitnah weitere Bauvorlagen bei Gericht und der Beklagten einzureichen, um die formalen Mängel, welche im Bescheid gerügt worden seien, auszuräumen. Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 wurde die Klage weitergehend begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten sei rechtwidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO habe. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Die Privilegierungstatbestände von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB stünden gleichberechtigt nebeneinander (wird weiter ausgeführt). Das Vorhaben nehme einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche der Klägerin in Anspruch. Hierzu sei einerseits das Vorhaben und andererseits die Betriebsfläche gegenüber zu stellen. Als Betriebsflächen seien sämtliche Flächen der Klägerin anzusehen. Neben einer flächenmäßigen Betrachtung sei jedoch auch abzustellen auf Angemessenheitsaspekte mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse. Die flächenmäßige Betrachtung ergebe folgendes Bild. Die Betriebsfläche betrage insgesamt 175.000 qm, die Fläche des Vorhabens 57.000 qm, was lediglich 32,7 Prozent entspreche. Dem Vorhaben mit seiner Fläche von 57.000 qm stehe künftig eine unbebaute Fläche von 71.000 qm gegenüber. Die Betriebsfläche des bestehenden Betriebes betrage 73.000 qm, wovon 45.000 qm bebaut seien. Der gegenwärtige Gartenbaubetrieb nehme damit 62,9 Prozent seiner Betriebsfläche für die Bebauung in Anspruch. Der künftige Betrieb nehme 102.000 qm von insgesamt 175.000 qm in Anspruch. Damit seien nur noch 58,3 Prozent der Gesamtbetriebsfläche bebaut. Somit ergebe sich eine prozentual geringere Bebauung (wird weiter ausgeführt). Eine Betrachtung der sonstigen Faktoren zeige daneben, dass das Vorhaben im Hinblick auf die gesamte Betriebsfläche untergeordnet sei. Das Kriterium diene dazu, zu beurteilen, ob der konkrete Betrieb mit Rücksicht auf seine betrieblichen Erfordernisse den Außenbereich in angemessenem Umfang in Anspruch nehme oder nicht. Das Vorhaben sei so dimensioniert, wie es für den Gartenbaubetrieb der Klägerin erforderlich sei. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nehme die Fläche des Vorhabens einen untergeordneten Teil der Gesamtbetriebsfläche ein. Dies gelte schon deswegen, da die Möglichkeiten des internen Wachstums ausgeschöpft seien (wird weiter ausgeführt). Hilfsweise sei von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszugehen. 9 Das Betriebswohngebäude diene auch der Klägerin. Es sei nicht, wie die Beklagte ständig wiederholend ausführe, für Saisonarbeitskräfte bestimmt. Unter Saisonarbeitskräften seien Arbeitskräfte zu verstehen, die für einen kurzen Zeitraum im Jahr befristet eingesetzt würden, so dass die Wohnnutzung ebenfalls nur über einen entsprechend kurzen Zeitraum im Jahr (in der Saison) erfolge (unter Verweis auf Rechtsprechung). Vorliegend dagegen seien 42 Arbeitskräfte ganzjährig im geplanten Produktionsgewächshaus tätig und demzufolge erfolge auch eine ganzjährige durchgehende Wohnnutzung, wobei die Arbeitskräfte in der Regel auf Grundlage eines jeweils befristeten Arbeitsvertrages eingesetzt würden. Dies ändere indes nichts an dem maßgeblichen, durchgängigen und dauerhaften Einsatz und damit der entsprechenden dauerhaften Wohnnutzung. Betriebseigene Wohnungen für Arbeitskräfte könnten (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen (wird weiter ausgeführt). Das Betriebswohngebäude diene dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin, was sich schon aus den gutachterlichen Stellungnahmen von … ergebe. Im Übrigen sei auf die gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 2021 „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ hinzuweisen. Das Vorhaben sei sinnvoll, wirtschaftlich und finanziell tragbar und auf ein schlüssiges nachhaltiges Betriebskonzept ausgerichtet. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ablehnungsbescheid sei für ein Altenteilerhaus ergangen. Die Entscheidung sei nicht auf das Vorhaben der Klägerin übertragbar. Es handle sich nicht um ein Altenteilerhaus, das typischerweise als Altersruhesitz für den früheren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen solle, sondern um ein Betriebswohngebäude für berufstätige Mitarbeiter, ohne die der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin nicht wirtschaftlich geführt werden könne. Das Gericht stütze sein Urteil unter anderem auf die Überlegung, dass ein Altenteilerhaus zu dem Betrieb in einer nicht so unmittelbaren, naheliegenden Funktion stehe wie etwa ein Wohnhaus des Betriebsinhabers. Der Entscheidung liege die Überlegung zugrunde, dass ein herkömmlicher landwirtschaftlicher Betrieb, der mit seiner Hofstelle als Mittelpunkt im Außenbereich liege, im Gegensatz zum üblichen Gartenbaubetrieb eine große Fläche aufweise. Die im Betrieb anfallenden Arbeiten seien bestimmt durch Jahreszeiten, Witterungsverhältnisse, unterschiedliche landwirtschaftliche Produktionen und Produktionsverfahren in Anbau, häufigen Wechseln unterworfen, oft nicht vorausbestimmbar und zeitlich nicht einteilbar. Die Betriebsabläufe und Wirtschaftsweise derartiger Betriebe würden erheblich erschwert, wenn der den Hof übergebende Betriebsinhaber nicht als „Altenteiler“ auf der Hofstelle wohnen bleiben könne, sondern seinen Wohnsitz im nächsten zusammenhängenden bebauten Ortsteil oder im nächsten geplanten Baugebiet nehmen müsse. Ein überwiegend unter Glas betriebener Gartenbau weise diese Besonderheiten im konkreten Fall nicht auf. Das Wohnen des früheren Betriebsinhabers bei der Betriebsstätte sei zwar förderlich für seine Mitarbeit, stehe jedoch nicht in einer so engen Abhängigkeit zur Betriebsweise und Betriebsabläufen, dass ein vernünftiger, auf eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Gartenbaubetreibender ein Altenteilerhaus in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte errichten würde. Das Vorhaben der Klägerin sei angesichts der flächenmäßigen Ausdehnung und der vorstehend bereits erläuterten Betriebsabläufe nicht mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Vorstellung eines Gartenbaubetriebs vereinbar, sondern weise vielmehr die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebs auf. Auch sei anzumerken, dass sich die Verhältnisse des Produktionsgartenbaus seit den 1970er Jahren grundlegend geändert hätten. In der damaligen Zeit hätten Gartenbaubetriebe in der dort dargelegten noch bestehenden Struktur und Größe mit den Familienmitgliedern sowie einigen wenigen festangestellten Mitarbeitern und Aushilfskräften die Arbeiten noch bewältigen können. Seit Mitte der 1990er Jahre habe ein massiver Systemwechsel hinsichtlich der Gewächshausbetriebe stattgefunden. Die Erzeugung in den bisherigen, vergleichsweise kleinteiligen Gewächshäusern sei seit langem nicht mehr nachhaltig und wirtschaftlich darstellbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass dann, wenn das Betriebswohngebäude nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollte, das Vorhaben insgesamt unzulässig sei, weil es dann ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 darstelle und öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Sei nämlich ein Vorhaben teilbar, sei über die Genehmigungsfähigkeit jedes einzelnen Teiles gesondert zu entscheiden. Eine solche Prüfung hätte zumindest durchgeführt werden müssen (wird weiter ausgeführt). Im Übrigen sei anzumerken, dass die Beklagte in einer Reihe weiterer Baugenehmigungsverfahren Betriebswohngebäude ebenfalls als landwirtschaftlich privilegiert genehmigt habe (wird weiter ausgeführt). 10 Den Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. 11 Im Hinblick auf die gerügten Mängel der Bauvorlagen habe die Klägerin nunmehr aktualisierte Bauvorlagen – soweit notwendig – vorgelegt. Ein Großteil der im Ablehnungsbescheid gerügten, angeblichen Mängel in den Bauzeichnungen sei für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens offensichtlich nicht erforderlich. Im Übrigen seien die Mängel jedenfalls soweit beseitigt, dass das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nunmehr beurteilt werden könne (wird weiter ausgeführt). 12 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2022 beantragt die Klägerin (sinngemäß): 1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Januar 2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Produktionsgewächshauses mit Halle, Wasser-/Lager-/ Heizraum und Regenwasserbecken, sowie Neubau einer Saisonarbeiterunterkunft“ gemäß dem Bauantrag vom 11. September 2020 und sämtlichen hierzu eingereichten Bauvorlagen zu erteilen. 13 Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 14. Juni 2022, 12. August 2022 und 22. September 2023. 14 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 15 In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass unabhängig von der Frage einer Privilegierung die Verunstaltung des Landschaftsbildes dem Vorhaben entgegenstünde. Hierzu wird ausgeführt, dass von den Konstruktionsmerkmalen des Bauvorhabens die Grundfläche schon allein die Größe des Fußballstadions der … sprengen würde (wird weiter ausgeführt). In topographischer Hinsicht sei auszuführen, dass das Baugrundstück in erhöhter Ortslage westlich von … auf einem Höhenrücken oberhalb 320 m NN liege (wird weiter ausgeführt). Es liege auch keine gesicherte Erschließung vor, da der Bauwerber Gemüseanbau betreiben wolle. Diese sei aber extrem wasserhungrig. Die Möglichkeiten der Wasserversorgung, ausgerechnet auf dem Höhenrücken von …, die für einen wasserintensiven Gemüsebau erforderlichen Wassermengen bereitzustellen, gingen gegen Null. Für einen solchen Betrieb sei deshalb die Erschließung nicht gesichert. 16 Laut der eigenen Betriebsbeschreibung und dem Gutachten der Klägerin (* ...) erfolge der Anbau des Gemüses bodenunabhängig. Bodenunabhängiger Gartenbau sei keine Landwirtschaft i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (wird weiter ausgeführt). Das Vorhaben sei allerdings auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unzulässig. Wie Nr. 1 der entsprechenden Vorschrift verwende auch die Nr. 2 den Begriff des „Dienens“. Hierzu habe die Rechtsprechung die Figur des vernünftigen Landwirts entwickelt (wird weiter ausgeführt). Das streitgegenständliche Vorhaben stehe in mehrfacher Hinsicht mit dem Tatbestandsmerkmal „Dienen“ und mit dem Leitbild des vernünftigen Landwirts in Konflikt. Dies gelte im Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen Hauptsitz und dem neuen Betriebsteil (wird unter Verweis auf Rechtsprechung weiter ausgeführt). Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung auch der Interessen der Allgemeinheit ein derartiges Vorhaben nicht auf einer Höhenlage errichten (wird weiter ausgeführt). Schließlich spreche gegen das Tatbestandsmerkmal des Dienens auch die Bodenunabhängigkeit der gartenbaulichen Erzeugung, da die Klägerin hierdurch von der Angewiesenheit auf den Außenbereich unabhängig werde (wird weiter ausgeführt). Im Hinblick auf die Saisonarbeiterunterkunft wird unter anderem ausgeführt, dass der Begriff schon deswegen misslich sei, weil hier ein dauerhafter Bedarf an Arbeitskräften aufgrund der Betriebsweise ausgelöst werde. Es handle sich also mithin mehr um Werkswohnungen (wird weiter ausgeführt). Betriebswirtschaftlich analysiert unternehme der Betrieb durch das Vorhaben den Versuch, seinen betrieblich veranlassten Wohnbedarf des Gesamtunternehmens auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu decken. Der Außenbereich sei nicht dafür da, der Landwirtschaft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen verbilligt Baugrund für Mitarbeiterwohnungen zur Verfügung zu stellen, welche nicht an Ort und Stelle für die Produktion benötigt würden (wird weiter ausgeführt). Für das Gesamtprojekt sei verstärkt der Frage nachzugehen, ob es dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin diene. Welche Überlegungen die Klägerin bei der Suche nach einem Standort für ihre Betriebserweiterung angestellt habe, ergebe sich aus den Ausführungen ihres Gutachters. Nach der Vorstellung der Klägerin solle ein vernünftiger Landwirt um seinen Betrieb einen Kreis von betriebswirtschaftlich angemessener Entfernung schlagen können, um dann in diesem Kreis dort den Außenbereich in Anspruch zu nehmen, wo ihm der Grunderwerb glücke (unter Verweis auf die Darstellung der Grundstückssuche im Gutachten ...). 17 Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 replizierte die Klägerseite hierauf nochmals. 18 Zum Tatbestandsmerkmal des Dienens vertrete die Beklagtenseite eine falsche Rechtsauffassung. Dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ liege auch eine räumliche Komponente zugrunde. Diese könne jedoch nicht statisch bemessen werden. Aufgrund der in den Betriebsbeschreibungen dargelegten Schwierigkeiten, Erweiterungsgrundstücke zu finden, sowie der Tatsache, dass internes Betriebswachstum nicht mehr möglich sei, sei die räumliche Komponente hier als erfüllt anzusehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsfigur eines „vernünftigen Landwirts“ (wird weiter ausgeführt). Fehlerhaft sei bezüglich des Dienens auch die Annahme der Beklagtenseite, dass man sich auf eine Realisierungsmöglichkeit im Innenbereich verweisen lassen müsse. Wenn die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 gegeben seien, könne die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mit der Begründung verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem im Innenbereich gelegenen Gebäude aus bewirtschaftet werden (unter Verweis auf Rechtsprechung). Die Zulässigkeit von Vorhaben könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Innenbereich genügend Baugrundstücke enthalte oder aber durch Flurbereinigung andere Standorte ermöglicht würden (unter Verweis auf Literatur). Damit erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Realisierung im Innenbereich möglich sei. 19 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 vertiefte die Klägerseite nochmals ihre Ausführungen zur Betriebsweise und zur Einbindung der Arbeitnehmerunterkunft in die betrieblichen Abläufe. 20 Die Beklagtenseite führte mit Schriftsatz vom 2. März 2023 aus, dass die Unterlagen der Klägerseite vollständig, jedoch auch mängelbehaftet seien. Mängel bestünden hinsichtlich der bebauten Fläche, der Vermaßung des Wasserbeckens, der Definition des Geländeverlaufs, der Abstandsflächen sowie der Mitarbeiterzahl. Das Bauvorhaben sei weiterhin auch bauordnungsrechtlich unzulässig. 21 Nach durchgeführter erster mündlicher Verhandlung am 15. März 2023 – auf das Protokoll wird insofern inhaltlich Bezug genommen – bestellte die Klägerseite drei neue Klägerbevollmächtigte. 22 Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 führten die nunmehrigen Klägerbevollmächtigten weiter aus. 23 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen am 15. März 2023 sowie am 29. Februar 2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO). 25 Die Klage ist unbegründet, da nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO der Realisierung des beantragten Vorhabens am gewählten Standort öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen. Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 8 = NVwZ 2012, 1631). 26 1. Streitgegenstand der Klage ist das gemäß dem Bauantrag zur Genehmigung gestellte Gesamtbauvorhaben, da die Baugenehmigung selbst eine einheitliche und damit unteilbare Feststellung der Einhaltung der zu prüfenden Vorschriften des Gesamtvorhabens enthält (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 30 m.w.N. = BayVBl 2019, 562). Eine Teilbarkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BayVGH, B.v. 12.2.2024 – 1 CS 23.1957 – juris Rn. 16). 27 Unabhängig davon, ob eine Aufteilung des hiesigen Vorhabens rechtlich und tatsächlich möglich wäre, scheidet diese vorliegend schon deswegen aus, weil sich weder aus dem Bauantrag noch aus der Argumentation der Klägerseite dafür Anhaltspunkte ergeben. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, dass eine Realisierung des Vorhabens ohne die Arbeitnehmerunterkunft „unmöglich“ wäre, wie sich etwa aus ihrer Ablehnung eines „Shuttlebus-Service“ aus dem Innenbereich ergibt (vgl. etwa Schriftsatz vom 28.2.2023 S. 16). Insofern kann dahinstehen, ob in einer Teilung hier eventuell auch eine erhebliche Änderung des Bauvorhabens vorläge, die weitere formelle (dazu etwa BayVGH, U.v. 29.6.1990 – 2 B 88.2629 = BayVBl 1991, 373; Gaßner/Reuber in Busse/Kraus BayBO Art. 64 Rn. 25) oder prozessrechtliche Voraussetzungen auslöst (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.1.2023 – 1 ZB 21.2570 – juris Rn. 12 m.w.N.; U.v. 14.2.2001 – 2 B 99.933 – juris Rn. 19 = BayVBl 2002, 22). 28 2. Der Vorhabenstandort liegt unstreitig im Außenbereich nach § 35 BauGB. Das Gesamtvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da eine Privilegierung weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (2.1) noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (2.2) gegeben ist und das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstehende öffentliche Belange berührt (2.3). 29 2.1 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Privilegierung vor, wenn das Vorhaben einem landoder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach § 201 BauGB ist unter Landwirtschaft neben dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft und anderen Formen auch die gartenbauliche Erzeugung zu verstehen. Grundsätzlich qualifiziert die Landwirtschaft damit die unmittelbare Bodenertragsnutzung und Bodenbewirtschaftung (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 4 B 64/06 – juris Rn. 6 = NVwZ 2007, 224). Für den Bereich der gartenbaulichen Erzeugung ist jedoch anerkannt, dass dieser nicht deswegen die Zugehörigkeit zum Begriff der Landwirtschaft verliert, weil er heutzutage häufig in bodenunabhängigem Anbau (Rinnen, Substratmatten o.ä.) erfolgt (BayVGH, U.v. 28.4.2015 – 15 B 13.2262 – juris Rn. 16 = GewArch 2015, 467). 30 Neben der Notwendigkeit eines Betriebs und der sog. „Dienlichkeit“ ist weitere Voraussetzung, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Einschränkung macht im Hinblick auf gartenbauliche Betriebe den wesentlichen Unterschied zwischen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aus, wobei – bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsmerkmale – nach vorzugswürdiger Ansicht auch beide Privilegierungstatbestände greifen können (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 25 m.w.N.). Für die Frage des Einnehmens eines untergeordneten Teils der Betriebsfläche kann nicht auf schematisch rechnerische Bezugsgrößen alleine Bezug genommen werden, denn unter § 201 BauGB fallen viele unterschiedliche Formen von Landwirtschaft mit unterschiedlichen Verhältnissen von Betriebsfläche zu Vorhabengröße wie etwa die berufsmäßige Imkerei (BayVGH, U.v. 27.2.2020 – 2 B 19.2199 – juris Rn. 30 f. m.w.N.). Bei Betriebserweiterungen sind auch bereits bestehende Bauten und mithin der Gesamtbetrieb in den Blick zu nehmen (OVG Münster, U.v. 6.7.2016 – 7 A 472/15 – juris Rn. 71 = NVwZ-RR 2017, 9). 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.