BO Art. 64 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Erlässt die Baubehörde eine beantragte Baugenehmigung und kommt es deswegen zu einer beidseitigen Erledigtenerklärung bezüglich einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung in anderer, ursprünglicher Form, sind die Kosten jedenfalls dann dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Ablehnung des ursprünglichen Baugenehmigungsantrags wegen unzureichender Bauunterlagen erfolgt war, welche dann im Rahmen des veränderten, neuen Antrages nachgebessert worden waren. (Rn. 5 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten, Kein Anspruch auf Baugenehmigung bei fehlenden/fehlerhaften Bauvorlagen, „Erforderliche, Unterlagen“ im Sinne des Art. 64 Abs. 2 BayBO und der BauVorlV, „Erforderliche Unterlagen“ im Sinne des Art. 64 Abs. 2 BayBO und der BauVorlV, Unterlagen, erforderliche Unterlagen, Bauvorlagen, Bauantrag, übereinstimmende Erledigtenerklärung, Kostenentscheidung, Erfolgsaussichten, Baugenehmigung, Änderung Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 340.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 11. sowie 25. März 2024 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren (deklaratorisch) durch Beschluss entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1
einzustellen. 2 Gemäß § 161 Abs. 2
ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 3 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden; es erfolgt vielmehr eine lediglich summarische Prüfung (BVerwG, B.v. 2.2.2006 – 1 C 4/05 – beck-online Rn. 3; BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 68. Ed. 1.1.2024,
13). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, B.v. 7.4.2008 – 9 VR 6.07 – beck-online Rn. 1; VGH München, B.v. 5.12.2007 – 23 N 07.3168 – beck-online Rn. 2). Ein Herbeiführen der Erledigung, das nach der Rechtsprechung zur Kostentragung führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Verwaltungsakt aufhebt, weil er nicht mehr an seiner Rechtsauffassung festhält (BeckOK
/Zimmermann-Kreher, 68. Ed. 1.1.2024,
15). 4 Unter Anwendung dieser Grundsätze entsprach es vorliegend billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. 5 Denn zwar wurde der Klägerin letztlich mit Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.