PO § 102, § 103 Leitsätze:
gebilligt werden. Dies rechtfertigt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen diese Person zwecks Auffindens weiteren belastenden Materials. (Rn. 45 – 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Billigung von Straftaten, Meinungsfreiheit, Anfangsverdacht, Angriff Hamas auf Israel, Durchsuchungsbeschluss, Verhältnismäßigkeit Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 19.10.2023 – ER VI Gs 12154/23 Tenor
. 6 Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen stehe der Dritte in einer funktionalen Beziehung zu (…). Eine Person mit dem Namen (…), mutmaßlich der hier genannte Dritte, habe in dem Impressum des Vereins verantwortlich mit dem angeblichen Wohnsitz Jordanien gezeichnet. Daneben spreche für eine Verbindung zwischen dem Dritten und (…), dass die Münchner Untergruppierung des Vereins die vom hier genannten Dritten angemeldete „Solidaritätsaktion“ vom 09.10.2023 beworben habe. 7 Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 20.10.2023 vollzogen (vgl. Bl. 31/63 d.A.). 8 Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.10.2023 (Bl. 27/28 d.A.) Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Zugleich beantragte er, die Sicherstellung des Mobiltelefons (Apple blau) sowie des Lenovo Think Pad (schwarz) aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Ferner beantragte er Akteneinsicht, kündigte eine weitere Begründung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht an und bat darum, vor einer Entscheidung die weitere Begründung abzuwarten. 9 Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 (Bl. 69/77 d.A.) begründete der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Beschwerde wie folgt: 10 Die Anordnung der Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Es habe bereits an einem Anfangsverdacht gefehlt. Das Amtsgericht habe argumentiert, dass folgende Äußerungen auf Instagram den Straftatbestand des § 140 Nr. 2
verwirklichen könnten: - „die Verteidigung der palästinensischen Menschenrechte ist nicht gleich die Unterstützung der Hamas. Wir sind nicht der Sprecher der Hamas. Aber wie Sie selbst erwähnt haben: Ein besetztes Volk hat das legitime Recht auf Widerstandsrecht mit allen notwendigen Mitteln, wie sie von der UN-Vollversammlung zusammen“ - „Gaza ist besetzt und belagert seit über 15 J – ein Akt der kollektiven Strafe, ein Verbrechen unter internationalem Recht. Die Palästinenser haben das Recht sich selbst zu verteidigen.“ 11 Das Amtsgericht habe daraus gefolgert, dass der unbekannte Beschuldigte die von der Terrororganisation Hamas am 07.10.2023 gegen die israelische Bevölkerung verübten Kriegsverbrechen gutheiße, indem er, wie er gewusst habe, eine tatsächlich nicht existente Rechtfertigung des Überfalls auf Israel behaupte.“ 12 Bei auch nur summarischer rechtlicher Prüfung habe sich dem Amtsgericht aber erschließen müssen, dass die genannten Äußerungen keineswegs geeignet seien, die Voraussetzungen des § 140 Nr. 2
zu erfüllen. Im Rahmen des ersten Kommentars habe sich der unbekannte Nutzer des Instagram-Accounts (…) zunächst von der Organisation der Hamas distanziert, indem er geschrieben habe, dass die Verteidigung der palästinensischen Menschenrechte eben nicht gleich die Unterstützung der Hamas sei und sie zudem nicht der Sprecher der Hamas seien. Diese einleitenden Worte sprächen klar dafür, dass die folgenden Äußerungen eben nicht im Zusammenhang mit dieser Organisation und ihren Taten zu setzen seien, sondern als allgemeine Äußerungen zur Situation des Konfliktes Palästina/Israel verstanden werden müssten. Zudem ergebe sich daraus gerade eine Gegenüberstellung der Hamas und dem grundsätzlichen Eintreten für die Menschenrechte von Palästinensern, wobei der Kontext die Schlussfolgerung aufdränge, dass der Account-User sich eben auf Seiten der grundsätzlichen Verteidigung der Menschenrechte sehe. 13 Weiterhin gebe der unbekannte User im Rahmen des digitalen Austauschs lediglich Positionen wieder, die auch im Völkerrecht von vielen namhaften Juristen und internationalen Institutionen vertreten würden. Zunächst werde vorgetragen, dass die Bevölkerung eines besetzten Gebiets ein Recht zum zivilen Ungehorsam, zum Widerstand beziehungsweise zur Selbstverteidigung innehabe. Dass ein palästinensisches Volk existiere und grundsätzlich ein Recht auf Selbstbestimmung habe, sei mittlerweile völkerrechtlich geklärt. Dass die israelische Besatzung völkerrechtswidrig sei, werde auch von vielen namhaften Juristen und Menschenrechtsorganisationen so gesehen. 14 Wie das Amtsgericht zu der Schlussfolgerung komme, dass die Kundgabe einer von vielen Völkerrechtlern und internationalen Organisationen geteilten inhaltlichen Position geeignet sein solle, den öffentlichen Frieden zu stören, bleibe unklar. Insbesondere erfolge diese Einschätzung ohne die gebotene restriktive Auslegung des § 140 Nr. 2
im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Es müsse im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung möglich sein, inhaltliche Differenzen auszutragen, wobei eine strafrechtliche Ahndung von Meinungsäußerungen ultima ratio bleiben müsse. 15 Neben dem fehlenden Anfangsverdacht habe auch kein hinreichend konkreter Auffindeverdacht bestanden. Den erforderlichen Konnex, dass konkrete und tatsachenbasierte Gründe dafür sprachen, dass sich gesuchte Beweismittel in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen befinden, habe das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht ausreichend begründet. Insbesondere sei nicht hinreichend begründet worden, wieso auf den benannten elektronischen Geräten des Beschwerdeführers Informationen auffindbar gewesen sein sollten, die der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat nach § 140 Nr. 2
dienen könnten. Lediglich die Annahme, dass der Beschwerdeführer auch bei der Gruppierung (…) aktiv sei und eine entsprechende Demonstration angemeldet habe, reiche dafür nicht aus. 16 Schließlich verletze die Anordnung der Durchsuchung auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vorliegend habe zunächst die naheliegende und grundrechtsschonendere Möglichkeit der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge bestanden. Weiterhin wären die Ermittlungsbehörden auch gehalten gewesen, zunächst die freiwillige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu fordern. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.11.2023 (Bl. 69/77 d.A.) Bezug genommen. 18 Unter dem 22.11.2023 nahm die Generalstaatsanwaltschaft München Stellung zu der Beschwerde und beantragte beim Amtsgericht München, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Bl. 80/82 d.A.). In ihrer Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, zur Auslegung der inkriminierten Äußerungen sei deren Kontext zu berücksichtigen. Der Aussagegehalt der Äußerungen sei eindeutig: Ein Volk, das völkerrechtswidrig besetzt werde, habe das Recht, sich so zu verteidigen, wie das durch die (ursprünglich von der palästinensischen Bevölkerung gewählte) Vereinigung Hamas bewerkstelligt werde. Damit werde der Terror der Hamas mit einem nicht existenten, abwegigen Rechtfertigungsgrund gutgeheißen. Diese Auslegung werde gestützt durch den Inhalt der bei dem Dritten aufgefundenen Flugblätter (vgl. Bl. 61/63 d.A.). Demnach trage Israels „faschistische“ Regierung die Verantwortung für Gewalt im Gazastreifen. Verantwortlich für den Inhalt zeichne der Dritte (…) im Namen von (…). 19 Diese Interpretation werde weiter bestätigt durch den Auftritt von (…) auf seinem Instagram-Account. Dabei verwende der Verein die Parole „from the river to the sea palestine will be free!“. Unabhängig von der Strafbarkeit der Verwendung dieser Parole gemäß § 86a
sei festzustellen, dass diese eine gewaltsame Bekämpfung Israels befürworte; ein palästinensisches Staatsgebiet vom Jordan bis an das Mittelmeer – heutiges Staatsgebiet Israels – sei ohne Gewalt gegen Israel nicht denkbar. 20 Angesichts der Diskussion auf dem Instagram-Account von (…) sei die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens erkennbar. Sie äußere sich noch deutlicher in der aufgebrachten Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit über den Versuch von Teilen der Gesellschaft, den Terror der Hamas zu relativieren. 21 In Anbetracht der ermittelten Verbindungen des Dritten (…) zu (…) beziehungsweise (…) sei ohne Weiteres davon auszugehen gewesen, dass die Durchsuchung gerade bei ihm zu beweiserheblichen Funden führen würde. Eine mildere Maßnahme als die Durchsuchung sei nicht angezeigt gewesen. 22 Mit Beschluss vom 30.11.2023 (Bl. 84 d.A.) half das Amtsgericht München unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.11.2023 der Beschwerde nicht ab. 23 Mit Verfügung vom 05.12.2023 (Bl. 87 d.A.) legte die Generalstaatsanwaltschaft München die Beschwerde dem Landgericht München I zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen. 24 Mit Schriftsatz vom 11.12.2023 nahm der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerwiderung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung. Diese verkenne das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig. Die Distanzierung von der Organisation Hamas werde nicht gesehen und pauschal in Abrede gestellt. Der Aussagegehalt des gegenständlichen Instagram-Posts sei einer Vielzahl von Deutungen zugänglich. Vor dem Hintergrund des Art. 5 GG hätten die Strafverfolgungsbehörden stets der Deutung Vorrang zu geben, die nicht strafrechtlich relevant sei. Unklar sei, welche Rolle die bei dem Dritten gefundenen Flugblätter für die Frage nach dem Vorliegen eines Anfangsverdachts spielen sollten. Dass die derzeitige Regierung Israels als „rechtsextrem“ zu bewerten sei, sei im Übrigen keine Einzelmeinung, sondern eine weit verbreitete Ansicht. Auch der Vortrag der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Verwendung der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free!“ ihre Interpretation stütze, gehe fehl. Inwiefern die Parole zwingend zu der Schlussfolgerung führen solle, dass eine gewaltsame Bekämpfung Israels befürwortet werde, sei aus strafrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2023 Bezug genommen. II. 26 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2023, Gz. ER VI Gs 12154/23, entspricht der Sach- und Rechtslage. 27 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 304 Abs. 1 StPO. 28 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Durchsuchungsbeschluss vom 19.10.2023 zu Recht erlassen. Die Kammer teilt – unter Berücksichtigung der (verfassungs-)rechtlichen Maßgaben (
, vor. 36
ist der öffentliche Friede (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68 –, juris, Rn. 9). Die Norm soll die Entstehung eines „psychischen Klimas verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können“ (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68 –, juris, Rn. 12). 38 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine der in § 138 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative
oder in § 126 Abs. 1
genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 1
oder nach den §§ 176c und 176d
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3
) gebilligt wird. 39 Billigen der Tat bedeutet ein nachträgliches Gutheißen der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68 –, juris, Rn. 11). Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17 –, juris, Rn. 15; MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021,
17). Tatbestandsmäßig sind nur Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ sind und „als solche unmittelbar, ohne Deuteln, erkannt“ werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68 –, juris, Rn. 13). Ein Billigen erfordert die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar derart, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019,
3). Taugliches Objekt der Billigung im Sinne von § 140 Nr. 2
ist auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – 3 StR 435/16 –). Denn es geht hierbei nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Katalogtat. Die Verherrlichung von Auslandstaten kann in gleicher Weise wie die von Inlandstaten auch in Deutschland die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte fördern und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttern. 40 Öffentlich erfolgt die Billigung, wenn die Äußerung für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 – 1 StR 161/68 –, juris, Rn. 12). Von der Handlungsvariante des Verbreitens eines Inhalts (§ 11 Abs. 3
) sind auch befürwortende Äußerungen im Internet auf Webseiten unabhängig vom Ort des Einstellens erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00 –). 41 Das Billigen muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustands begründete Sicherheitsgefühl (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021,
29 m.w.N.). Bei dem öffentlichen Frieden handelt es sich nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, sondern um eine „Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ (vgl. BVerfGE 124, 300 <340>). 42 Beim subjektiven Tatbestand ist bedingter Vorsatz erforderlich und ausreichend. Dieser muss sich auf die konkrete Vortat, deren tatsächlichen Eigenschaften, die sie zur Katalogtat machen sowie auf deren Rechtswidrigkeit und die Tathandlung beziehen (vgl. BeckOK
/Heuchemer,
, vorlag. 44 Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Täter der – in Ziffer II. 9. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20.07.2023 („EU-Terrorliste“) aufgeführten (vgl. zur entsprechenden Einstufung EuGH, Urteil vom 23.11.2021 – C-833/19 P –, ECLI:EU:C:2021:950) und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Verfügung vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) verbotenen – Hamas im Zuge des Angriffs auf Israel am 07.10.2023 Katalogtaten im Sinne des § 140
, unter anderem vielfache Tötungsdelikte und Geiselnahmen, begingen. Dies ist eine offenkundige Tatsache des Zeitgeschehens und kann bei der Beurteilung des Anfangsverdachts berücksichtigt werden (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 152 Rn. 7). Katalogtaten im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 3
sind nicht nur bestimmte Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern auch Mord gemäß § 211
und Totschlag gemäß § 212
(vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – 3 StR 435/16 –). Daher braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch die Täter der Hamas am 07.10.2023 gegebenenfalls begingen. 45 Es bestanden auch zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der unbekannte Beschuldigte von (…) die von den Tätern der Hamas begangenen Katalogtaten billigte. Die Kammer hat hier nicht zu entscheiden, ob insoweit der Tatnachweis abschließend zu führen sein wird. Zu prüfen war allein, ob ein Anfangsverdacht bestand, dessen Schwelle von Rechts wegen sehr niedrig angesetzt ist (vgl. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 152 Rn. 7). 46 Zureichende Anhaltspunkte für ein Billigen im Sinne des § 140 Nr. 2
durch den unbekannten Beschuldigten von (…) lagen vor. Dieser antwortete im Rahmen der am 09.10.2023 auf dem Instagram-Account von (…) geführten Diskussion auf den Vorwurf eines Users, ein (nicht näher bekannter) Bericht entschuldige den Hamas-Terrorismus offen als Widerstand: „die Verteidigung der palästinensischen Menschenrechte ist nicht gleich die Unterstützung der Hamas. Wir sind nicht der Sprecher der Hamas. Aber wie sie selbst erwähnt haben: Ein besetztes Volk hat das legitime Recht auf Widerstandsrecht [sic] mit allen notwendigen Mitteln, wie sie von der UN-Vollversammlung zusammen“ 47 Ferner antwortete der unbekannte Beschuldigte auf den Vorwurf eines Users, „Komisch, wenn Menschen wirklich niedergemetzelt werden von der Hamas, seid ihr ganz still. Ihr seid dir [sic] fünfte Kolonne des Islamofaschismus“ Folgendes: „Gaza ist besetzt und belagert seit über 15 J – ein Akt der kollektiven Strafe, ein Verbrechen unter internationalem Recht. Die Palästinenser haben das Recht sich selbst zu verteidigen.“ 48 Aufgrund dieser Äußerungen des unbekannten Beschuldigten hat das Amtsgericht zureichende Anhaltspunkte dafür angenommen, der Beschuldigte habe die von Tätern der Hamas am 07.10.2023 begangenen Katalogtaten gutgeheißen, indem er, wie er gewusst habe, eine tatsächlich nicht existente Rechtfertigung des Überfalls auf Israel behauptet habe. 49 Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die ersten beiden Sätze der erstgenannten Antwort als gewisse Distanzierung von der Hamas gedeutet werden können. Auch kann der letzte – unvollständige – Satz der Antwort als Bezugnahme auf Entscheidungen der Vollversammlung der Vereinten Nationen und gegebenenfalls das Völkerrecht insgesamt verstanden werden. Allerdings sind die davor stehenden Worte, auch unter Berücksichtigung des Kontextes, insoweit eindeutig, als dort einem „besetzten Volk“ das „legitime Recht“ auf Widerstand „mit allen notwendigen Mitteln“ zugesprochen wird. Ebenso wird in der zweitgenannten Antwort, trotz der Erwähnung des „internationalen Rechts“ im ersten Satz, im zweiten Satz den Palästinensern ohne Einschränkung das Recht zugesprochen, sich selbst zu verteidigen. Die Bewertung dieser Äußerungen als Billigen der Taten von Tätern der Hamas am 07.10.2023 und nicht – wie in der Beschwerdebegründung angeführt – als „allgemeine Äußerungen zur Situation des Konfliktes Palästina/Israel“ beinhaltet keinen Rechtsfehler. 50 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums – zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 07.04.2001 – 1 BvQ 17/01 u.a. –, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16 –, Rn. 17). Entscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. Dabei müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (vgl. BVerfGE 43, 130 <136>; 82, 43 <52 f.>; 93, 266 <295 f.>; stRspr). Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff.
entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130
geht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 563 ff.). 51 Für § 140
gilt nichts anderes. Zwar handelt es sich bei § 140
nicht unmittelbar um eine Staatsschutznorm, dennoch gilt aber auch hier der Grundsatz, dass bei einer solchen gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit „besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden ist, weil Art. 5 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet” (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.07.1998 – 1 BvR 287/93 –, Rn. 40; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2002 – 1 Ws 179/02 –, NJW 2003, S. 1200 <1201>). Ahndungen gemäß § 140
sind aber auch unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zum Schutz der Meinungsfreiheit möglich, wenn sie, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.01.2016 – 1 BvR 1373/15 –). 52 So liegt es hier. Auch unter Berücksichtigung der aus Art. 5 GG zum Schutz der Meinungsfreiheit abzuleitenden Maßgaben erachtet die Kammer im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anfangsverdachts des Billigens im Sinne von § 140 Nr. 2
als gegeben. Die oben aufgeführten Äußerungen auf Instagram wurden am 09.10.2023, also nur zwei Tage nach dem Angriff von Tätern der Hamas auf Israel am 07.10.2023, veröffentlicht. Es bestand damit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bezugstaten und der Veröffentlichung der Äußerungen. Zudem waren die Äußerungen jeweils Antwort auf Vorwürfe von Usern, (…) entschuldige den Hamas-Terrorismus als Widerstand beziehungsweise sei ganz still, „wenn Menschen wirklich niedergemetzelt werden von der Hamas“. Insoweit lag auf der Hand, dass sich die Äußerungen auf die von Tätern der Hamas am 07.10.2023 begangenen Taten bezogen. Es war vor diesem Hintergrund nicht rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht die Äußerungen nicht – wie in der Beschwerdebegründung angeführt – dahingehend würdigte, sie gäben „lediglich Positionen wieder, die auch im Völkerrecht von vielen namhaften Juristen und internationalen Institutionen vertreten werden“, sondern vielmehr zureichende Anhaltspunkte dafür bejahte, dass ein Billigen von Straftaten im Sinne des § 140 Nr. 2
vorliegt. 53 Dies gilt auch für die Bejahung eines Anfangsverdachts dahingehend, dass die Billigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3
) erfolgte. Denn die gegenständlichen Äußerungen wurden auf dem Instagram-Account von (…) veröffentlicht. 54 Es bestand weiterhin ein Anfangsverdacht, dass das Billigen in einer Weise geschah, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Es liegt auf der Hand, dass eine Billigung der von Tätern der Hamas am 07.10.2023 begangenen grausamen Taten geeignet ist, die gesellschaftliche Stimmung zum Nachteil insbesondere von Juden und Israelis in Deutschland zu beeinflussen. Die Behauptung einer Rechtfertigung für die Taten vom 07.10.2023 ist geeignet, Aggression, Unsicherheit und Angst in der Bevölkerung zu verursachen und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen. Hinzu kommt eine Bedrohung der Gesamtbevölkerung mit der hierdurch geschaffenen Lage der Gefährdung und Furcht. An der Eignung zur Friedensstörung besteht daher im hier gegebenen konkreten Zusammenhang kein Zweifel. 55 Schließlich war auch die Bejahung eines Anfangsverdachts hinsichtlich des subjektiven Tatbestands zutreffend, weil zureichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der unbekannte Beschuldigte die gegenständlichen Äußerungen bewusst und gewollt auf dem Instagram-Account von (…) veröffentlichte und dabei in Kenntnis der von Tätern der Hamas am 07.10.2023 begangenen Taten und deren Rechtswidrigkeit handelte. 56
, die außerordentliche Schwere der Taten, auf die sich der Anfangsverdacht nach § 140 Nr. 2
bezog, die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren Bedeutung für das Strafverfahren für die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung. 60 Die Schwere der Tat und die zu erwartenden Strafe waren vorliegend von Gewicht. § 140
sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Zwar genügt der pauschale Verweis auf den Strafrahmen nicht, um die Schwere der verfolgten Taten zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der
auf schwerste, von Tätern der Hamas am 07.10.2023 begangene Straftaten bezog, erheblich. 61 Den Ermittlungsbehörden standen auch nicht naheliegende und grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die ohne greifbare Gründe unterblieben wären. Die in der Beschwerdebegründung eingebrachte Möglichkeit einer Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers wäre – insbesondere vor dem Hintergrund des nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehenden Näheverhältnisses des Beschwerdeführers zu (…) beziehungsweise (…) und der Gefahr, dass der unbekannte Beschuldigte gewarnt werden könnte – nicht ebenso wirksam gewesen wie eine Wohnungsdurchsuchung, hätte also kein milderes Mittel im technischen Sinne (vgl. dazu BVerfGE 126, 112 <144 f.>; 155, 238 <280 Rn. 105>; stRspr) dargestellt. 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.