VG Augsburg, Urteil v. 02.04.2024 – Au 6 K 24.30003 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 02.04.2024 – Au 6 K 24.30003 Download Drucken Titel: Zur Gefahr politischer Verfolgung in Myanmar bei Heranziehung zum Wehrdienst Normenketten: AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Asylverfahrens-RL Leitsatz: Die derzeit in ihren Einzelheiten noch nicht bekannte Rekrutierungspraxis in Myanmar seit Inkraftsetzen des seit 2010 geltenden Wehrpflichtgesetzes zum Februar 2024 kann im Zusammenhang mit – auch niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivitäten - Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückführung nach Myanmar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen. (Rn. 39 – 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Myanmarische Asylbewerber unklarer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, abgeschlossenes Asylerstverfahren ohne Schutzzuerkennung, Antrag auf Wiederaufgreifen zur Feststellung von Abschiebungsverboten wegen regimekritischen Veröffentlichungen im Internet und Teilnahmen an regierungskritischen Kundgebungen in Deutschland, Gefahr einer Zwangsrekrutierung in Myanmar und einer zwangsweisen Beteiligung an menschenrechtswidrigen Kriegsverbrechen, Asyl, Myanmar, Folgeantrag, Wehrpflichtgesetz, exilpolitische Aktivitäten Tenor I. Unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. Dezember 2023, soweit er der nachfolgenden Verpflichtung entgegensteht, wird die Beklagte verpflichtet, für den Kläger zu 1 ein Asylfolgeverfahren durchzuführen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und ein Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Kläger zu 2, zu 3 und zu 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten ganz und je ein Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Myanmars wegen exilpolitischer Betätigungen und drohender Zwangsrekrutierung des Klägers zu 1 zum Wehrdienst. 2 Der seinem am 13. Juli 2017 ausgestellten Reisepass zu Folge am ... 1990 in ... ... ... in Myanmar geborene Kläger zu 1 bildet als Ehemann bzw. Vater mit den Klägern zu 2 bis 4 eine Familie myanmarischer Staats- und gemischter myanmarischer oder indischer Volks-, aber muslimischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist am ... 1989, die Kläger zu 3 und zu 4 sind am ... 2012 und am ... 2016 jeweils in ... in Myanmar geboren. Sie reisten nach eigenen Angaben am 28. Dezember 2019 aus Myanmar aus und am gleichen Tag auf dem Luftweg mit einem von der deutschen Botschaft in Rangun am 21. November 2019 erteilten Touristenvisum erlaubt nach Deutschland ein, wo sie Asyl beantragten. Als Asylgründe gaben sie an, der Kläger zu 1 habe eine Rohingya-Familie zu ihnen nach Hause gebracht, die sie verköstigt und aufgenommen hätten. Als er sich tags darauf auf Geschäftsreise befunden habe, seien Leute in Militär-Uniform gekommen (Migrationsverwaltung der Stadt, Polizei und Blockwart), hätten die Rohingya-Familie gesucht und mit Gewalt aus dem Zimmer geholt und mitgenommen. Die Klägerin zu 2 sei mit ihrem Bruder verhaftet, verhört und nur gegen eine Grundstücksüberschreibung freigelassen worden und anschließend geflohen. 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheiden vom 11. März 2021 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Myanmar wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Ihr Vorbringen sei widersprüchlich, ihre mitgebrachten Dokumente hätten sie teils schon vor dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis notariell in Yangon ins Englische übersetzen lassen, obwohl die Klägerin zu 2 diesen eklatanten zeitlichen Widerspruch noch zuvor bestätigt habe, da sie erst nach ihrer Ankunft in Yangon den Nationalausweis dem Schleuser ausgehändigt habe. Dass die Kläger landesweit staatlich gesucht seien, sei schon durch die problemlose und unbehelligte Ausreise über den Flughafen Rangun widerlegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Myanmar würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Kläger zu 1 und zu 2 seien jung, gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig, hätten im Heimatland im Laden des Ehemannes gearbeitet und eine gute wirtschaftliche Situation gehabt. Daher werde ihnen bei einer Rückkehr nach Myanmar möglich sein, sich wieder eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften. 4 Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab (VG Augsburg, U.v. 15.6.2022 – Au 6 K 21.30266, Au 6 K 21.30267), gegen eine asyl- und flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung spreche zunächst als Indiz die legale Ausreise auf dem Luftweg, dass wesentliche Teile der für das Visumverfahren benötigten Unterlagen bereits vor dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall eingeholt, vorbereitet und übersetzt wurden, mithin zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) die Ausreise von langer Hand vorbereitet worden und keine überstürzte Flucht gewesen sei. In der Gesamtschau sprächen diese Indizien gegen eine spontane Flucht und für eine von langer Hand geplante Übersiedlung nach Europa. Es wäre widersinnig, nicht benötigte Schleuser bereits vor einem erst später stattfindenden fluchtauslösenden Vorfall zu beauftragen und eine noch gar nicht absehbare Flucht vorzubereiten. Neben der früheren unbehelligten Aus- und Wiedereinreise zu Urlaubszwecken spreche daher auch der frühe Beginn der Vorbereitung visarelevanter Dokumente gegen eine spontane Flucht und eine Schleusung. Hinzu kämen erhebliche Widersprüche in der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse. Zwar stelle der nach seiner Ausreise am 28. Dezember 2019 erst über ein Jahr später stattgefundene Militärputsch am 1. Februar 2021 ein von Person und Verhalten der Kläger unabhängig ausgelöstes Ereignis im Heimatland dar. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die politisch zuvor nicht aktiven Kläger deswegen nun in den Blick des myanmarischen Staats geraten sollten. Sie seien zeitlich vor und sachlich unabhängig vom Putsch ausgereist. Auch niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen in Deutschland stellten für die vor ihrer Ausreise politisch nicht aktiven Kläger keinen subjektiven Nachfluchttatbestand dar, der eine Verfolgung nun beachtlich wahrscheinlich machte und daher einer Rückkehr nach Myanmar entgegenstünde. Nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen und unter Heranziehung der Recherchemöglichkeiten beispielsweise des Auswärtigen Amts sei derzeit nicht weiter aufklärbar, ob und wie weit eine Asylantragstellung im Ausland in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in Deutschland, regimekritische und personenbezogen nachverfolgbare regimekritische Äußerungen in sozialen Medien) für sich zu einer (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung und politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Myanmar führe. Zwar führe die Beantragung von Asyl in Deutschland als solche nicht zu Repressalien bei einer Rückkehr nach Myanmar, doch könne dies anders zu beurteilen sein, wenn weitere Umstände wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, insbesondere die illegale bzw. dokumentenlose Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt, hinzuträten (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 – M 17 K 17.35494 – Rn. 23). Das myanmarische Strafgesetzbuch („Penal Code“) sei geändert und werde in dieser Fassung seit dem 14. Februar 2021 angewandt; das Auswärtige Amt habe aber keine Anhaltspunkte, dass eine Asylantragstellung im Ausland vor dem Putsch am 1. Februar 2021 einen pauschalen Straftatbestand nach diesen Normen darstelle (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2). Dass Rückkehrer, die nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 ausgereist sind und sich hierauf in ihrem Asylantrag berufen hätten, deswegen dort verfolgt würden, sei hingegen nicht auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Unter Würdigung dieser lückenhaften und auch durch Beweiserhebungen wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Auswärtigen Amts in Myanmar nicht weiter vertiefbaren Erkenntnisse werde teilweise für Schutzsuchende aus Myanmar, selbst wenn sie sich dort nicht politisch betätigt haben und auch nicht illegal ausgereist seien, sich in Deutschland auch nur exilpolitisch geringfügig betätigt hätten (Teilnahme an Demonstrationen, Plakatehalten und Sich-Fotografieren ohne herausgehobene Stellung in Exilkreisen myanmarischer Asylbewerber), bei Zusammentreffen einer Veröffentlichung von Regimekritik im Internet mit der Asylantragstellung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bereits niedrigschwellig ansetzenden Sanktion durch myanmarische Behörden im Falle einer Rückführung angenommen (vgl. VG Leipzig, U.v. 8.3.2022 – 8 K 44/21.A – juris UA S. 9 ff.). Schon eine friedliche Meinungsäußerung könne zu Freiheitsstrafen führen und es gebe keine unabhängige Justiz; eine für die niederschwellige Betätigung eventuell drohende Gefängnisstrafe sei für eine zum Anlass einer etwaigen Strafverfolgung genommene abweichende politische Meinung und die in Myanmar daraus konstruierte Straftat unverhältnismäßig; insbesondere seien auch die Haftbedingungen in myanmarischen Gefängnissen unzureichend. Einer solchen Sanktion könne ein zurückgeführter Asylbewerber auch nicht ausweichen, weil er aufgrund der zentralen Erfassung und Inhaftierung bereits am Flughafen keine Ausweichmöglichkeit innerhalb Myanmars habe (vgl. VG Leipzig a.a.O.; dazu VG Minden, U.v. 11.3.2022 – 4 K 2492/19.A – juris Rn. 46 ff.; keine Verfolgung allein wegen einer Asylantragstellung zeitlich vor dem Militärputsch bei legaler Ausreise, ebenda Rn. 65 ff.). Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an, sondern erachtete eine entsprechende Gefahr für die Kläger bei einer Rückkehr als nicht hinreichend wahrscheinlich, da sie erstens keine ethnischen Minderheitenangehörigen seien und ohne generelle Beschränkungen der Reisefreiheit sogar eine Südostasienreise legal durchführen und – zur o.g. Überzeugung des Verwaltungsgerichts – auch Ende Dezember 2019 Myanmar legal und unbehelligt verlassen hätten können. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie allein wegen eines generellen Reiseverbots oder einer illegalen Ausreise behelligt würden oder in den Blick des myanmarischen Staats fielen. Zweitens hätten die Kläger in Deutschland zwar ein Asylverfahren angestrengt und dies mit Verfolgung durch den myanmarischen Staat wegen ihrer Hilfeleistung für eine Rohingya-Familie begründet. Allerdings seien die Kläger deutlich vor dem Militärputsch und nicht danach ausgereist und hätten ihren Asylantrag auch nicht maßgeblich auf den Militärputsch, sondern eine individuelle Verfolgung gestützt, so dass ihnen zum Militärputsch seitens Myanmars keine oppositionelle Haltung unterstellt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16.8.2021 an das BAMF, S. 2; auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.8.2021 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Drittens hätten sich die Kläger vor ihrer Ausreise nicht politisch in Myanmar betätigt, sondern seien erst in Deutschland einem Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung vor einer russischen Auslandsvertretung gefolgt. Es dürften also für sie bei myanmarischen Stellen keine Vorerkenntnisse vorliegen, die sie als Oppositionelle erscheinen ließen. Viertens hätten sich die Kläger zu 1 und zu 2 in Deutschland nur exilpolitisch gering betätigt, indem sie an einer einzigen Kundgebung vor der Auslandsvertretung eines in den Putsch nicht näher verwickelten Staats demonstriert hätten. Auch sachlich habe sich die Kundgebung sowohl nach der auf den Fotos erkennbaren Personenzahl als auch den mitgeführten Kundgebungsmitteln eher am unteren Rand eines Engagements (einmalige Teilnahme an der Demonstration überhaupt, Plakatehalten und Sich-Fotografieren) bewegt. Hingegen hätten sie offenbar keinerlei Bindung an Exilkreise myanmarischer Asylbewerber, geschweige denn darin eine herausgehobene Stellung inne. Fünftens hätten die Kläger nicht selbst Regimekritik im Internet geäußert, sondern seien offenbar Bilder der Gruppe auf dem burmesischen Nachrichtenportal „Mizzima“ veröffentlicht worden. Dass die Kläger nach Namen oder biometrischen Merkmalen dort individuell identifizierbar wären, sei weder geltend gemacht, noch angesichts der zumeist getragenen FFP2-Masken überhaupt wahrscheinlich. Das Urteil wurde rechtskräftig. 5 Die Kläger stellten am 5. Juni 2023 einen schriftlichen Asylfolgeantrag durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen mit der Begründung, sie seien nun bei einer Rückkehr nach Myanmar in der Gefahr einer Verfolgung, denn sie hätten an einer Vielzahl an Demonstrationen in Deutschland teilgenommen und dies auf dem Facebook-Account des Klägers zu 1 unter seinem Klarnamen auch mit einem Profilbild, das ihn beim Halten eines Plakats zeige, dokumentiert: Der Kläger zu 1 habe am 8. August 2022 an einer Demonstration gegen das myanmarische Militär in F. teilgenommen und durch Plakate seine Abneigung zum Ausdruck gebracht sowie am 21. Mai 2023 an einer Wanderdemonstration gegen das myanmarische Militär in M. teilgenommen. Die Kläger hätten am 20. September 2022 an einer Demonstration gegen das myanmarische Militär vor dem Gebäude der Vereinten Nationen in B. teilgenommen. Darüber habe der Kläger zu 1 auch auf Facebook berichtet. Ihnen drohe nun erhebliche Strafe nach der Neufassung von Art. 121 und Art. 124 des StGB Myanmars vom 14. Februar 2021. Kritiker des Militärputsches würden nach Art. 505b des StGB Myanmars festgenommen und angeklagt. In Haft drohten menschenrechtswidrige Haftbedingungen und Folter. 6 Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2023, ausweislich des Aktenvermerks am 21. Dezember 2023 zur Post gegeben, als unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) und die Abänderung der Bescheide vom 11. März 2021 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab (Nr. 2). Die Asylfolgeanträge seien unzulässig, da die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG nicht vorlägen, insbesondere keine Änderung der Sachlage, die eine für sie günstige Änderung der Entscheidung ermögliche: Sofern sich die Kläger auf aus dem Erstverfahren fortbestehende Gründe – hier: Teilnahme an Demonstrationen – beriefen, sei dieses Vorbringen bereits im Asylerstverfahren einer ausführlichen Würdigung unterzogen worden. Die Kläger seien unverfolgt und zeitlich unabhängig vom Militärputsch aus Myanmar ausgereist und hätten sich zuvor im Heimatland nicht politisch engagiert. Erst während ihres Klageverfahrens gegen den ablehnenden Asylbescheid habe der Kläger zu 1 an einer Kundgebung gegen den Militärputsch teilgenommen. Demgegenüber sei ein qualitativer Sprung ihres politischen Engagements nicht zu erkennen. Die Teilnahme an Kundgebungen mit geringer Personenzahl, die sich im Plakatehalten und Sich-Fotografieren erschöpften, spreche weiterhin für den unteren Rand eines politischen Engagements. Eine Bindung an Exilkreise, eine für das eigene Handeln leitende Überzeugung oder eine herausgehobene Stellung seien nicht geltend gemacht, noch ersichtlich. Aus welchem Grund das myanmarische Militär von der Kritik des Klägers zu 1 am Militärregime Kenntnis genommen haben solle, sei nicht dargelegt. Zwar habe er vorliegend aus asyltaktischen Gründen seine Abneigung gegenüber dem myanmarischen Militär öffentlich auch unter seinem Klarnamen auf Facebook gepostet. Jedoch habe er es selbst in der Hand, dies nicht nur zu beenden, sondern auch aus dem Internet vor einer Rückführung zu löschen. Unter Bezugnahme auf die umfangreichen Ausführungen im angegebenen Urteil des Asylerstverfahrens sei es grundsätzlich nicht mehr möglich, durch einen neuen Antrag in eine neue Sacherörterung über das gleiche Anliegen einzutreten und die Angelegenheit materiell-inhaltlich ad calendas graecas immer wieder neu zu erörtern. Die erforderliche Änderung der Sachlage – auch der Rechtslage oder von Wiederaufnahmegründen – fehle daher vorliegend. 7 Gegen diesen ihren Bevollmächtigten zugestellten Bescheid ließen die Kläger am 2. Januar 2024 Klage erheben und beantragen, 8 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 wird aufgehoben. 9 2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 10 Zur Begründung vertieften sie ihr Vorbringen im Asylfolgeverfahren. Sie hätten ihre schon während des Asylerstverfahrens aufgenommenen exilpolitischen Tätigkeiten intensiviert, an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen gegen das myanmarische Militär teilgenommen und dies nach außen sichtbar auf dem Facebook Account des Klägers zu 1 dokumentiert. Die Kläger seien Muslime, weshalb sie einer religiösen Minderheit in Myanmar angehörten, die vom myanmarischen Militär schlecht behandelt werde; sie demonstrierten, da sie gegen das myanmarische Militär und die Militärdiktatur in Myanmar und für Demokratie und Minderheitenrechte seien. Den Klägern drohe aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen und ihrer Kritik am myanmarischen Militär auf Facebook bei einer Rückkehr nach Myanmar eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, da sie sich in Deutschland exilpolitisch gegen das myanmarische Militär engagiert und dies nach außen sichtbar auf dem Facebook-Account des Klägers zu 1 gepostet hätten. Über die o.g. Demonstrationen hinaus habe der Kläger zu 1 am 1. Februar 2024 am Jahrestag des Putsches des myanmarischen Militärs an einer Kundgebung vor dem myanmarischen Konsulat in Berlin teilgenommen und habe eine rote Fahne der ehemaligen demokratischen Regierungspartei NLD hochgehalten, wie Fotos zeigten. Hierüber habe er auf seinem Facebook-Account auch einen Beitrag mit Bildern mit der Fahne der NLD verfasst. Am 19. Februar 2024 hätten die Kläger in M. eine Infoveranstaltung der Außenministerin des National Unity Government (NUG) zu deren Unterstützung besucht, die als eine oppositionelle Gruppe in Myanmar gegen das myanmarische Militär kämpfe. Weiter habe der Kläger zu 1 unter seinem richtigen Namen für den Peoples Revolution Found (PRF) in Myanmar Geld gespendet, die als eine oppositionelle Gruppe in Myanmar gegen das myanmarische Militär kämpfe. Es sei erheblich wahrscheinlich, dass die Zahlungseingänge bei PRF dem myanmarischen Militär bekannt würden, da das myanmarische Militär ein großes Interesse daran habe zu erfahren, wer sich an oppositionellen Tätigkeiten beteilige bzw. diese unterstütze. Durch die Teilnahmen an den Demonstrationen und die Facebook-Postings des Klägers zu 1 lägen neue Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG vor und die Sachlage habe sich nachträglich zu Gunsten der Kläger verändert. 11 Weiter lassen sie vorbringen, in Myanmar habe die Militärregierung ein Gesetz zur Wehrpflicht in Kraft gesetzt, wonach ab sofort alle Männer zwischen 18 und 35 Jahren (bei besonderer Expertise bis 45 Jahren) und alle Frauen zwischen 18 und 27 Jahren (bei besonderer Expertise bis 35 Jahren) in Myanmar zum Dienst an der Waffe für einen mindestens zweijährigen Wehrdienst eingezogen werden könnten. Verweigerer müssten mit bis zu fünf Jahren Haft rechnen. Diese neue Tatsache und Rechtslage betreffe den noch 34 Jahre alten Kläger zu 1. Er müsse befürchten, zum Wehrdienst eingezogen und zur Beteiligung an Kriegsverbrechen u.a. gegen die Zivilbevölkerung gezwungen zu werden, was eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung darstelle. 12 Die Beklagte hat ihre Verfahrensakte vorgelegt und 13 die Klageabweisung beantragt. 14 Sie hält an ihrer Entscheidung fest. Die exilpolitische Betätigung der Kläger sei nach wie vor nicht flüchtlingsschutzrelevant. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung der Kläger bestehe nicht. Die Militärjunta habe ein 1959 erlassenes, aber seit 2010 inaktives Wehrpflichtgesetz per Dekret vom 10. Februar 2024 in Kraft gesetzt. Ziel des Dekretes sei die Rekrutierung von 5.000 Personen monatlich und deren Verpflichtung für mindestens zwei bis fünf Jahre; Mediziner und Ingenieure müssten mit einer Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren rechnen. Betroffen vom Wehrpflichtgesetz seien ca. 7,7 Mio. Frauen und 6,3 Mio. Männer im Alter von 18 bis 45 Jahren, insgesamt ca. 14 Mio. Personen. Die Militärjunta strebe die Rekrutierung von 70.000 Personen jährlich an, so dass zwar nicht auszuschließen sei, dass der Kläger zu 1 zum Militärdienst einberufen werde. Angesichts der von der Militärjunta vorgesehenen Zielzahlen für die jährliche Rekrutierung und der hypothetisch zu verpflichtenden Bevölkerung im Wehrdienstalter erscheine die Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers sehr gering. 15 Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet. 16 Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung wurde eine Erkenntnismittelliste übersandt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte auch zu den Asylerstverfahren sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässigen Klagen haben nur teilweise Erfolg. Die Kläger haben bis auf den Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 hinsichtlich Myanmars (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird für die Kläger zu 2 bis 4 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 19 1. Die Klagen sind zulässig, denn die statthafte Klageart gegen eine Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 16 ff.). Im Falle eines Asylfolgeantrags bzw. Zweitantrags, welcher als unzulässig abgelehnt wurde, ist damit der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt und die bisher versagte sachliche Prüfung im Falle eines stattgebenden Urteils vom Bundesamt nachzuholen (BVerwG a.a.O. Rn. 17 ff.). Dagegen kann das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, weiterhin (hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden, da das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 AsylG diesbezüglich bereits eine Feststellung zu treffen hatte und sich somit bereits sachlich mit diesem Schutzbegehren befasst hat (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 20). 20 2. Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, so dass sich die Ablehnung seines entsprechenden Antrags als unzulässig als rechtswidrig erweist. Die Kläger zu 2, zu 3 und zu 4 haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 21 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies ist vorliegend nur für den Kläger zu 1 der Fall. 22 Das Verfahren zur Prüfung von Asylfolgeanträgen sieht nach Art. 40 RL 2013/32/EU eine Prüfung in zwei Etappen vor (ausführlich EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 29 ff.). In einem ersten Schritt wird geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zur Frage, ob ein Asylfolgeantragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder von ihm vorgebracht worden sind. Bejahendenfalls ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass ein Asylfolgeantragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Zudem können die Mitgliedstaaten – wie in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG – vorsehen, dass der Asylfolgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Asylfolgeantragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. 23 Die Begriffe „neue Umstände oder Erkenntnisse“ umfassen nicht nur eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation des Asylfolgeantragstellers oder seines Herkunftslands, sondern auch neue rechtliche Umstände und darunter auch jedes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere Vorabentscheidungsersuchen und nicht nur Entscheidungen unter Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 36 f., 44). 24
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