Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wegen Interessenkollision. (Rn. 19 – 33)
dem der ursprüngliche Kanzleiinhaber krankheitsbedingt berufsunfähig geworden war. Das Mandat hatte Rechtsanwalt A. jedoch bereits vor der Erkrankung des Kanzleiinhabers Rechtsanwalt B. übernommen. Die Beklagte wurde durch die ... vertreten. 2 Mit Schreiben vom 13.08.2021 teilte Rechtsanwalt A. mit, dass das Mandat des Klägers mit dem Anwaltsbüro B. beendet sei, woraufhin sich der Kläger vorübergehend von der Rechtsanwaltskanzlei D. vertreten ließ. Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilte die ... mit, dass sie die Beklagte nicht mehr vertrete. Ab 01.09.2021 war Rechtsanwalt A. bei der ... als Rechtsanwalt angestellt. Mit Schreiben vom 03.09.2021 zeigte Rechtsanwalt E. an, dass er die Vertretung der Beklagten übernommen habe. Am 30.11.2021 zeigte das Rechtsanwaltsbüro H. (jetzt H.) die Übernahme der Vertretung des Klägers an. 3 Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 nahm der Kläger die Klage zurück, woraufhin das Landgericht den Streitwert auf 122.319,76 € festsetzte. Mit Beschluss vom 22.11.2022 wurden dem Kläger auf Antrag der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 4 Daraufhin beantragte die ... die Festsetzung der Kosten ihrer gerichtlichen Vertretung. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2023 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.084,40 € fest. Mit am 25.01.2022 eingegangenem Schreiben beantragte Rechtsanwalt E. die Festsetzung weiterer 2.084,40 € unter Hinweis darauf, dass ein notwendiger Anwaltswechsel gegeben gewesen sei. Die Rechtspflegerin des Landgerichts wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.04.2023 zurück, weil zwar die vormaligen Beklagtenvertreter wegen einer Interessenkollision das Mandat hätten niederlegen müssen, dies jedoch auf Umständen beruht habe, die die Partei beziehungsweise der Anwalt hätte voraussehen oder verhindern können. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.04.2023 Bezug genommen. 6 Der Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter (Rechtsanwalt E.) am 02.05.2023 zugestellt. Mit am 10.05.2023 eingegangenem Schriftsatz der ... wurde hiergegen Beschwerde eingelegt. Auf Beanstandung der Vertretungsbefugnis seitens der Rechtspflegerin wurden zunächst eine auf den 10.02.2020 und dann eine undatierte Prozessvollmacht vorgelegt, die jeweils den Betreff „wegen Beschwerde“ trugen. 7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Mandatsübernahme durch den vormaligen Klägervertreter (Rechtsanwalt A.) sei weder voraussehbar gewesen, dass Rechtsanwalt B., bei dem Rechtsanwalt A. seinerzeit angestellt gewesen war, krankheitsbedingt seine Tätigkeit würde aufgeben müssen, noch, dass Rechtsanwalt A. aufgrund der Berufsunfähigkeit seines Arbeitgebers in die Kanzlei der vormaligen Beklagtenvertreter wechseln würde. Einen notwendigen Anwaltswechsel zu verneinen, würde einen nicht hinnehmbaren Einschnitt in die Berufsausübungsfreiheit sowohl des vormaligen Klägervertreters als auch der vormaligen Beklagtenvertreter darstellen. 8 Der Beschwerdegegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie sei bereits nicht fristgerecht eingelegt worden. Jedenfalls sei der Beschluss in der Sache zutreffend. 9 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2023 nicht abgeholfen. Sie sei zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch sei eine Abänderung aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht möglich. 10 Auf den Beschluss vom 12.07.2023 wird ergänzend Bezug genommen. 11 Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss. 12 Der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat das Verfahren
Satz 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. 13 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 14 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. 15
1 und 2 ZPO hat das Gericht jedoch, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, den Mangel der Vollmacht nur auf Rüge des Gegners zu prüfen. Diese Vorschrift gilt, da in Buch 1 der Zivilprozessordnung („Allgemeine Vorschriften“) geregelt, auch für das Verfahren der Kostenfestsetzung und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren. Der Kläger hat eine entsprechende Rüge nicht erhoben. Das Rechtsmittel ist auch ausreichend deutlich im Namen der Beklagten eingelegt worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 257/08, juris). 18 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 19 a)
3 Satz 2 ZPO trägt im Falle der Klagerücknahme grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Auf Antrag einer Partei spricht das Gericht dies durch Beschluss aus (§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Umfang der zu erstattenden Kosten richtet sich
OK ZPO, 51. Edition Stand 01.12.2023, § 91 ZPO Rn. 1). Danach hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, was grundsätzlich auch die Gebühren für den beauftragten Rechtsanwalt einschließt. 20
2 Satz 2 ZPO sind auch die Kosten eines zweiten Anwalts insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dabei kann jedoch auch der in § 85 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Gedanke herangezogen werden mit der Folge, dass solche Kosten als nicht notwendig anzusehen sind, die aufgrund von Umständen entstanden sind, die vom Prozessbevollmächtigten vorherzusehen oder in einer, nur in der Zumutbarkeit seine Grenze findenden Weise hätten verhindert werden können (vgl. OLG Celle Beschluss vom 07.12.2010 – 2 W 389/10, Tz. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 2004, Rdnr. 144). Daher wird auch nicht in jedem Fall einer durch eine Interessenkollision bedingten (also an sich objektiv notwendigen) Mandatsniederlegung und der anschließenden Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten ein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). 24 Die Notwendigkeit ist etwa bejaht worden bei der Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt aus „achtenswerten Gründen“, zum Beispiel infolge Krankheit, Alters oder der Pflege eines Angehörigen, sofern die Gründe bei der Übernahme des Mandats für den Anwalt noch nicht absehbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZB 3/12). Ebenfalls anerkannt worden ist ein notwendiger Anwaltswechsel etwa für den Fall, dass der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte seine Zulassung wegen eines Wechsels zur Treuhandanstalt aufgegeben hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.1992 – 8 W 142/92). 25 b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sieht der Senat vorliegend den Anwaltswechsel als notwendig an. 26 aa) Im Falle einer Interessenkollision aufgrund des Umstands, dass der vormalige Klägervertreter in die Kanzlei der Beklagtenvertreter eintritt, liegt die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels zunächst auf der Hand, so dass dieser im Sinne des Wortlauts der Norm an sich ohne Weiteres „eintreten musste“. 27 bb) Auch aus der oben dargestellten Beschränkung aufgrund des Gedankens des § 85 Abs. 2 ZPO ergibt sich im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. 28
dem oben Ausgeführten an sich der Anwaltswechsel aus objektiver Sicht zweifelsohne im Sinne dieser Vorschrift „eintreten musste“ (also aus Sicht der Partei selbst unvermeidbar war), im Einzelfall gleichwohl die Kosten des zweiten Anwalts durch die unterliegende Gegenpartei, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nicht erstattet werden müssen. Diese einschränkende Auslegung bedarf
Auffassung des Senats einer Rechtfertigung, die die schutzwürdigen Interessen beider Parteien berücksichtigt, schon weil § 91 ZPO die Kostentragung im Verhältnis der Parteien untereinander, nicht etwa im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt regelt. Auch wenn hierbei nicht außer Acht gelassen werden darf, wodurch der Anwaltswechsel veranlasst worden ist, kann
Auffassung des Senats die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit objektiv notwendig gewordener Mehrkosten unter Verweis auf den Rechtsgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann nicht zum Tragen kommen, wenn diese nicht allein durch ein Verhalten des Anwalts der Partei, die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, sondern in demselben Maße durch ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite veranlasst worden sind. 30
Auffassung des Senats aber sowohl dann, wenn weder die Partei selbst noch ihren Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, als auch dann, wenn zwar der eigene Rechtsanwalt die Mehrkosten durch sein Verhalten mitveranlasst hat, der gegnerische Prozessbevollmächtigte aber in gleichem Maße. 32
Auffassung des Senats jedoch einer Anwaltssozietät nicht zumutbar, die weitreichende Entscheidung über die Anstellung eines Anwalts davon abhängig zu machen, dass dieser nicht in einem oder einzelnen anhängigen Verfahren die Gegenseite vertritt. 33
Auffassung des Senats für die von ihm vertretene Auffassung: Die Entscheidung eines Anwalts, aus „achtenswerten Motiven“ seine Zulassung zurückzugeben, beruht ebenfalls auf einer freien Willensentschließung, mag diese in den entschiedenen Fällen auch durch gewisse tatsächliche Zwänge motiviert gewesen sein. So ist beispielsweise der Wechsel eines Anwalts in den öffentlichen Dienst nicht weniger das Ergebnis eines freien Willensentschlusses als die Aufnahme eines Anwaltskollegen in die eigene Kanzlei. Hinzu kommt, dass in den soeben genannten Fällen anders als im vorliegenden sogar ausschließlich das Verhalten des eigenen Anwalts der betreffenden Partei den Anwaltswechsel veranlasst hat. Dort die Notwendigkeit des Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bejahen, im vorliegenden Fall dagegen nicht, obwohl hier sogar das Verhalten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten gleichermaßen zum Entstehen der Mehrkosten beigetragen hat, überzeugt den Senat nicht. 34 c) Der Kläger hat der Beklagten
alledem weitere 2.084,40 € zu erstatten, nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RFG) aus einem Gegenstandswert von 122.319,86 € (das sind 2.064,40 €) zuzüglich einer Auslagenpauschale (Nr. 7001 VV RVG) in Höhe von 20,00 €. Damit waren die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.168,80 € festzusetzen. III. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. 36 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung zumindest eines anderen Oberlandesgerichts ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.