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SG Landshut, Beschluss v. 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ER

Obsah (4)§ 86a§ 86b§ 193§ 114

SG Landshut, Beschluss v. 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ER - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Beschluss v. 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ER Download Drucken Titel: Amtsenthebung einer Geschäftsfüh

§ 86aNr.

3, Rn. 28; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. April 2003 – L 2 RJ 377/02 ER –, Rn. 16, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  2. März 2012 – L 4 AS 106/12 B ER –, Rn. 6, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  3. Januar 2002 – L 13 AL 3590/01 ER-B –, Rn. 5, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller,
  4. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 7a). 24 Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für ihren Antrag ist auch nicht wegen des Bescheides des StMAS vom 08.12.2023 entfallen. Zwar hat das StMAS mit dem Bescheid die Vorsitzende des Vorstands der Antragsgegnerin im Wege der Rechtsaufsicht unter Anordnung des Sofortvollzuges angewiesen, den Bescheid vom 05.12.2023 zu beanstanden und aufheben zu lassen. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 05.12.2023 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber noch nicht aufgehoben. Damit steht der Bescheid derzeit der Amtsausübung durch die Antragstellerin entgegen. 25
  5. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 wird angeordnet, weil ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs besteht. 26 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung durchzuführen, in der das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung abzuwägen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  6. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, BVerfGK 15, 102-110, Rn. 17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. November 2022 – L 3 U 78/22 B ER –, Rn. 29, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  8. Juni 2016 – L 7 AS 233/16 B ER –, Rn. 34, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  9. Januar 2015 – L 16 AS 734/14 B ER –, Rn. 10, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  10. Juli 2016 – L 4 R 1086/16 ER-B –, Rn. 17, juris). Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (BSG, Beschluss vom
  11. August 2011 – B 6 KA 18/11 R –,

§ 86aNr.

2,

§ 86bNr.

4,

§ 193Nr. 9, Soz

R 4-1780 § 161 Nr. 2, Rn. 11; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

  1. Juni 2023 – L 10 KR 119/23 B ER –, Rn. 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  2. Juni 2016 – L 7 AS 233/16 B ER –, Rn. 34, juris). Verspricht der Rechtsbehelf offenbar Erfolg, besteht regelmäßig kein Interesse an der sofortigen Vollziehung, während umgekehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsbehelf aussichtslos ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. April 2021 – L 10 KR 873/20 B ER –, Rn. 27, juris). So besteht an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  4. November 2016 – L 7 SO 3546/16 ER-B –, Rn. 14, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. August 2016 – L 9 KR 284/16 B ER –, Rn. 4, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  6. Juni 2016 – L 7 AS 414/16 B ER –, Rn. 53, juris). Auch wenn mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit spricht, ist in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  7. März 2012 – L 4 AS 106/12 B ER –, Rn. 5, juris). Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ist die Anordnung hingegen abzulehnen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  8. Juli 2016 – L 4 R 1086/16 ER-B –, Rn. 17, juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  9. Mai 2015 – L 6 AS 223/15 B ER –, Rn. 31, juris). Ist eine Prognose des Verfahrensausgangs dagegen nicht möglich, so ist eine allgemeine Interessenabwägung in Bezug auf die sofortige Vollziehung der strittigen Entscheidung durchzuführen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  10. April 2021 – L 10 KR 873/20 B ER –, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  11. November 2016 – L 7 SO 3546/16 ER-B –, Rn. 14, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  12. Juni 2016 – L 7 AS 414/16 B ER –, Rn. 53, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  13. April 2016 – L 2 AS 388/16 B ER –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
  14. März 2004 – 1 BvR 540/04 –, Rn. 11, juris). Grundlage für die Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  15. April 2016 – L 2 AS 388/16 B ER –, Rn. 5, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  16. März 2012 – L 4 AS 106/12 B ER –, Rn. 5, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  17. Aufl., § 86b SGG (Stand: 12.01.2024), Rn. 199). Dabei gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Grundsätze der objektiven Beweislast (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller,
  18. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16b). Die Beweislast trägt in Anfechtungssachen die Behörde (BeckOGK/Wahrendorf, 1.11.2023, SGG § 86b Rn. 98). 27 Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Verfügung über die Amtsenthebung deutlich. Die mit Bescheid vom 05.12.2023 verfügte Regelung über die Amtsenthebung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig (nachfolgend a. und b.). Die Antragsgegnerin hat in Ansehung der Rechtswidrigkeit ihres Bescheides kein das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegendes Vollzugsinteresse (nachfolgend c.). 28 a. Die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 ist nach summarischer Prüfung formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört hat und der Anhörungsmangel bisher nicht geheilt worden ist. 29 aa. Die Antragstellerin war vor Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 anzuhören. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Bescheid vom 05.12.2023 ist, soweit er die streitgegenständliche Amtsenthebung regelt, ein Verwaltungsakt, der mit Außenwirkung in die Rechte der Antragstellerin eingreift (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  19. Februar 2022 – L 5 KR 224/19 –, Rn. 59, juris; Palsherm I. in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
  20. Aufl., § 59 SGB IV (Stand: 04.10.2022), Rn. 34). Eine Anhörung der Antragstellerin war entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 nicht gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich. Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, BVerwGE 68, 267-277). Eine sofortige Entscheidung ist im öffentlichen Interesse notwendig, wenn ein wertmäßig gleichwertiges öffentliches Interesse wie bei Gefahr im Verzug besteht, weil bei Durchführung einer Anhörung andernfalls der mit dem Verwaltungsakt verbundene Zweck ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil vereitelt zu werden droht (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  22. Aufl., § 24 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 55). Keine der beiden Alternativen ist vorliegend einschlägig. Soweit die Antragsgegnerin den Verzicht auf eine Anhörung mit dem Erfordernis einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Geschäftsführung der Antragsgegnerin begründet hat, ist bereits nicht erkennbar, inwiefern eine notfalls kürzeste Anhörungsfrist von wenigen Tagen, Stunden oder Minuten diesen Zweck vereitelt hätte. Auch auf den angesichts der Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 und im gerichtlichen Verfahren im Raum stehenden Vorwurf einer Datenlöschung durch die Antragstellerin kann – unabhängig davon, ob und in welcher konkreten Gestalt eine Datenlöschung überhaupt glaubhaft ist – die mögliche Zweckvereitelung mit Blick auf die Möglichkeiten der Datensicherung nicht gestützt werden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegnerin die Sachverhalte, auf die sie die Amtsenthebung stützt, bereits deutlich vor dem 05.12.2023 bekannt waren, sodass die Antragsgegnerin in Ansehung des für sofort vollziehbar erklärten und erst am 05.12.2023 aufgehobenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bei rechtzeitiger Einleitung eines Anhörungsverfahrens sogar in der Lage gewesen wäre, eine vorübergehende Amtsausübung durch die Antragstellerin während der Anhörungsfrist zu unterbinden. Es ist mithin kein Grund erkennbar, der einer Anhörung vor dem 05.12.2023 entgegenstand, so dass sich die Antragsgegnerin nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen kann. 30 bb. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 ordnungsgemäß angehört hat. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 05.12.2023 ausdrücklich ausgeführt, dass sie auf eine „gesonderte Anhörung“ verzichtet habe. Soweit die Antragsgegnerin auf die bisherige Korrespondenz mit der Antragstellerin und ihrem Rechtsanwalt sowie auf ein Gespräch zwischen den beiden alternierenden Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am 25.10.2023 verwiesen hat, ist nicht feststellbar, dass in diesem Rahmen eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der Verwaltungsträger dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom
  23. August 2002 – B 7 AL 38/01 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr. 21, Rn. 19). Den Unterlagen, die die Antragsgegnerin dem Gericht zur Verfügung gestellt hat, kann weder eine Korrespondenz noch eine Dokumentation von Gesprächsinhalten entnommen werden, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügen würde. Anhand der Unterlagen ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig unterbreitet hat. Zwar mögen die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe um die Zusammenarbeit mit dem Vorstand (insb. Umsetzung des Vorstandsbeschlusses vom 27.03.2023) und um die Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung angesichts des vorausgegangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte der Antragstellerin bei Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 bereits seit mehreren Monaten jedenfalls teilweise bekannt gewesen sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, dass eine Entscheidung über die Enthebung vom Amt der Vorsitzenden der Geschäftsführung bevorsteht und dass der Antragstellerin hierzu die Möglichkeit zur sachgerechten Äußerung eingeräumt worden ist. Insoweit findet die Behauptung der Antragstellerin in der Antragsschrift, bei den Gesprächen habe stets nur eine Amtsentbindung nach § 59 Abs. 2 SGB IV im Raum gestanden, eine Stütze in der von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.12.2023, in der dieser lediglich auf eine mögliche Amtsentbindung Bezug nimmt. Unterlagen, die eine ordnungsgemäße Anhörung in Bezug auf eine Amtsenthebung glaubhaft machen könnten, liegen demgegenüber nicht vor. Es ist auch nicht dokumentiert, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit dem im Vergleich zu dem Bescheid vom 20.07.2023 neu hinzugekommenen Vorwurf der Löschung von Daten konfrontiert und ihr Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung gegeben hat. 31 Ob es über die dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinausgehende Belege für eine Korrespondenz oder für Gesprächsinhalte gibt, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügen, kann dahinstehen. Die Behörde trägt für die ordnungsgemäße Anhörung die objektive Beweislast (BeckOGK/Mutschler, 1.6.2019, SGB X § 24 Rn. 23). Die Antragsgegnerin hat dem Gericht trotz wiederholter Anforderung keinen zusammenhängenden Aktenauszug zu den behördeninternen Vorgängen um den Erlass des Bescheides vom 05.12.2023 übermittelt. Die übermittelten Akten betreffen das gegen die Antragstellerin geführte Disziplinarverfahren und den Bescheid vom 20.07.2023 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, wobei die dem erkennenden Gericht übermittelte Akte zum Bescheid vom 20.07.2023 inhaltlich nicht mit der Akte identisch ist, welche die Antragsgegnerin dem E. vorgelegt hat. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu den streitgegenständlichen Vorgängen überhaupt eine ordnungsgemäße Akte geführt hat (zu der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung vgl. allgemein Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  24. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 31; BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom
  25. Juni 1983 – 2 BvR 244/83 –, Rn. 2, juris; BVerwG, Beschluss vom
  26. Oktober 2023 – 2 VR 3/23 –, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  27. Dezember 2000 – 2 L 38/99 –, Rn. 55 ff., juris). Indem die Antragsgegnerin einen in Bezug auf den Bescheid vom 05.12.2023 vollständigen Aktenauszug trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt hat, kann jedenfalls eine ordnungsgemäße Anhörung nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der die objektive Beweislast für eine ordnungsgemäße Anhörung tragenden Antragsgegnerin. Weitere Anforderungen von Unterlagen waren angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache und angesichts der Angabe der Antragsgegnerin, weitere schriftliche Dokumente betreffend die Amtsenthebung lägen – abgesehen von interner Anwaltskorrespondenz – bei der Antragsgegnerin nicht vor, nicht erfolgversprechend und somit nicht veranlasst. 32 cc. Der Anhörungsmangel wurde bisher nicht geheilt. Die Antragsgegnerin hat die Anhörung der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Insbesondere ist die Anhörung nicht aufgrund der derzeitigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt. Zwar kann eine unterlassene Anhörung allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, wenn der Ausgangsbescheid alle wesentlichen Tatsachen nennt (BSG, Urteil vom
  28. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, BSGE 122, 25-34,

§ 114Nr. 2, Soz

R 4-1300 § 24 Nr. 7, Rn. 15). Dabei bewirkt die bloße Einlegung des Widerspruchs keine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung (BSG, Urteil vom

  1. September 1991 – 4 RK 4/91 –, BSGE 69, 247-255, SozR 3-1300 § 24 Nr. 4, SozR 3-1300 § 41 Nr. 5, SozR 3-1300 § 42 Nr. 1, Rn. 33). Vielmehr ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG, Urteil vom
  2. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –, SozR 4-1300 § 41 Nr. 2, SozR 4-1300 § 24 Nr. 4, Rn. 15). Dies kann im Widerspruchsbescheid, aber auch vor Erlass des Widerspruchsbescheides auf anderem Wege erfolgen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  3. November 2020 – L 4 AS 139/19 –, Rn. 58, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  4. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, Rn. 7, juris). Die Antragsgegnerin hat über den gegen den Bescheid vom 05.12.2023 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin bisher nicht entschieden. Sie hat nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass sie ein Vorbringen der Antragstellerin zu Kenntnis genommen und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt hat. Auch durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.12.2023 ist keine Heilung des Verfahrensmangels der unterlassenen Anhörung eingetreten. Die darin genannte Frist zur Stellungnahme ist noch nicht abgelaufen. Es liegt weder eine Stellungnahme der Antragstellerin zu der Anhörung vor, noch ist eine Kenntnisnahme derselben und ihre Berücksichtigung bei der Entscheidung durch die Antragsgegnerin erfolgt. 33 b. Die Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtswidrig. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht gegeben sind. 34 Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Die Amtspflichten aller Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Auftrag der Versicherungsträger und andererseits aus der Rechtsstellung als Organmitglied einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaft (BSG, Urteil vom
  5. Juni 1979 – 8b RK 4/79 –, BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr. 2, Rn. 18). Im Einzelnen werden die Amtspflichten durch Gesetz, gesetzesgleiche Vorschriften, Satzungen, andere autonome Rechtsvorschriften sowie sonstiges für den Sozialversicherungsträger maßgebendes Recht näher bestimmt (v. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481). Amtspflicht der Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen ist es, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange des Versicherungsträgers im Zusammenwirken mit den übrigen Organmitgliedern zu verwirklichen; die Organmitglieder dürfen insbesondere nicht schuldhaft gegen diese Belange des Versicherungsträgers handeln (BSG, Urteil vom
  6. Juni 1979 – 8b RK 4/79 –, BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr. 2, Rn. 18). Die Amtsenthebung setzt nicht nur objektiv eine grobe Amtspflichtverletzung, sondern auch ein subjektiv vorwerfbares – schuldhaftes – Verhalten voraus, wobei ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, dass die grobe Pflichtverletzung zumindest in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme ihrer möglichen schädlichen Wirkungen und deren wirtschaftlicher Folgen für den Versicherungsträger erfolgt (BSG, Urteil vom
  7. Juni 1979 – 8b RK 4/79 -BSGE 48, 243-248, SozR 5310 § 6 Nr. 2, Rn. 20). 35 Gemäß § 36 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV gilt § 59 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für Geschäftsführer entsprechend. Eine grobe Amtspflichtverletzung ist daher gegeben, wenn der Geschäftsführer in seinem Amtshandeln den durch Rechtsvorschriften festgelegten Belangen des Versicherungsträgers in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft zuwiderhandelt und dabei nicht beachtet, was jedem im gegebenen Einzelfall hätte einleuchten müssen (v. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481). 36 Nach diesen Grundsätzen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht in grober Weise gegen ihre Amtspflichten verstoßen hat. 37 aa. Soweit die Antragsgegnerin die Amtsenthebung damit begründet, dass die Antragstellerin durch ein dem Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung grob widersprechendes schuldhaftes Verhalten eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Vorstand der Antragsgegnerin bewirkt habe, ist nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft. 38 In Bezug auf die vom Vorstand der Antragsgegnerin am 27.03.2023 beschlossene Umsetzung des Teams Controlling in das Referat Finanzen der Abteilung 3 ist eine grobe Amtspflichtverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich. In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht der Antragstellerin, die Beschlüsse des Vorstands zu vollziehen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Antragsgegnerin). Es kann dahinstehen, ob die getroffene Regelung in die Zuständigkeit des Vorstands fällt und damit überhaupt eine Umsetzungspflicht der Antragstellerin auslösen konnte. Denn die Antragstellerin hat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags der Beteiligten ergibt, den Beschluss vom 27.03.2023 umgehend umgesetzt, indem das Team Controlling und das Team Statistik und Berichtswesen organisatorisch in die Abteilung 3 eingegliedert wurden. Damit hat sie den Beschluss umgesetzt. 39 Dem steht nicht entgegen, dass am 31.03.2023 vier Mitarbeiter aus dem Team Controlling herausgenommen wurden und vorübergehend in Abteilung 1 verblieben sind. Der Beschluss vom 27.03.2023 ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Teams mit identischer personeller Ausstattung umzusetzen waren. Bereits der Wortlaut des Beschlusses gibt eine solche Regelungstiefe nicht her. Der Beschluss sieht vor, dass Einheiten gebündelt werden und zwei Teams aus Abteilung 1 in Abteilung 3 wechseln. Hierbei handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung. Dies scheint auch dem Verständnis der Antragsgegnerin zu entsprechen, die den Beschluss insoweit als „Grundlagenentscheidung betreffend die Verwaltungsorganisation“ bezeichnet hat. Der Beschluss regelt mithin eine bestimmte Verwaltungsstruktur, nicht aber die exakte Zuordnung einzelner Mitarbeiter zu den jeweiligen Stellen. Die konkrete Ausstattung dieser Struktur mit geeignetem Personal ist nicht Gegenstand des Beschlusses vom 27.03.2023, sondern Bestandteil der laufenden Verwaltungsgeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin. Diese fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführung. 40 Selbst wenn man – im Widerspruch zu der Titulierung als „Grundlagenentscheidung betreffend die Verwaltungsorganisation“ und ohne entsprechende Grundlage im Wortlaut – davon ausgehen wollte, dass der Beschluss aufgrund einer bis in die einzelnen Stellenbesetzungen ausdifferenzierten Regelungstiefe erst mit der Umsetzung der vier Mitarbeiter in das Referat Finanzen der Abteilung 3 abgeschlossen war, hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass der Beschluss vom 27.03.2023 nicht wie gefordert binnen weniger Tage zum 01.04.2023, sondern verspätet am 21.04.2023 umgesetzt wurde. Dass durch diese Verzögerung bei der Umsetzung einer Änderung der Verwaltungsstruktur den durch Rechtsvorschriften festgelegten Belangen der Antragsgegnerin in besonders schwerwiegender Weise schuldhaft zuwiderhandelt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch fehlt dem Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe versucht, den Beschluss zu konterkarieren, angesichts des in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks des Abteilungsleiters Unternehmensentwicklung vom 22.04.2023 jegliche Grundlage. Wie dem Vermerk entnommen werden kann, resultierte die Verzögerung der Umsetzung dieser vier Mitarbeiter daraus, dass diese Bedenken vorgebracht und um Bedenkzeit gebeten hatten. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss, dass die Antragstellerin die Umsetzung der Maßnahme habe konterkarieren wollen, keinesfalls zwingend. Tatsachen, die ein vorsätzliches, auf eine Vereitelung der Umsetzung des Beschlusses vom 27.03.2023 gerichtetes Verhalten der Antragstellerin nahelegen, sind vielmehr nicht vorgetragen oder glaubhaft. Ob der Vorstand der Antragsgegnerin für den Beschluss überhaupt zuständig war, kann somit dahinstehen. 41 Auch in Bezug auf den vom Vorstand der Antragsgegnerin am 27.03.2023 beschlossenen Wechsel der Gremienvertretung im Steuerungsgremium „Arbeitsplatz der Zukunft“ von der Antragstellerin zu der für die Abteilung 3 zuständigen Geschäftsführerin ist glaubhaft, dass eine grobe Amtspflichtverletzung nicht vorliegt. Auch insoweit kommt allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht der Antragstellerin in Betracht, die Beschlüsse des Vorstands zu vollziehen. Dieser Verstoß setzt einen Beschluss des Vorstands im Rahmen seiner Zuständigkeit voraus, der eine Umsetzungspflicht der Geschäftsführung ausgelöst hat. Der Beschluss zur Gremienvertretung im Steuerungsgremium „Arbeitsplatz der Zukunft“ entfaltet diese Wirkung nicht, weil der Vorstand mit dem Beschluss seine Zuständigkeit überschritten hat. Die Zuständigkeit des Vorstands für die Regelung ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Satzung der Antragsgegnerin. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit dem Beschluss nicht über die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung entschieden. Dabei kann dahinstehen, ob die satzungsgemäße Zuständigkeit des Vorstands für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Geschäftsführung auch deren Geschäftsverteilung mit umfasst. Denn dem Wortlaut des Beschlusses kann eine Regelung über die Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsführung nicht entnommen werden. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll die Geschäftsführung schnellstmöglich darauf hinwirken, dass die für IT-Themen zuständige Geschäftsführerin die Region Süd in dem Steuerungsgremium „Arbeitsplatz der Zukunft“ vertritt. Der Beschluss setzt mithin eine bestehende Geschäftsverteilung, nämlich in Bezug auf die Zuständigkeit eines Mitgliedes der Geschäftsführung für IT-Themen, für die Empfehlung der Entsendung dieses Mitglieds in ein bestimmtes Gremium voraus, und trifft gerade keine Regelung zur Geschäftsverteilung selbst. Eine Auslegung des Beschlusses als Änderung der Geschäftsverteilung scheitert nicht zuletzt auch daran, dass der Beschluss bei diesem Verständnis keine Festlegung enthielte, ab wann die neue Geschäftsverteilung gelten soll. Der Vorstand hat mit dem Beschluss eine aus einer Geschäftsverteilung abgeleitete Weisung an die Geschäftsführung erteilt und nicht die Geschäftsverteilung geändert. 42 Die Zuständigkeit des Vorstands für eine Entscheidung über den Wechsel der Gremienvertretung im Steuerungsgremium „Arbeitsplatz der Zukunft“ ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Satzung der Antragsgegnerin. Die Auswahl einer bestimmten Person für die Vertretung der Behörde in einem bestimmten Gremium ist keine Richtlinie für die Führung der Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung, sondern ein laufendes Verwaltungsgeschäft, das gemäß § 36 Abs. 1 SGB IV und § 20 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt. Laufende Verwaltungsgeschäfte sind in Anlehnung an den entsprechenden kommunalrechtlichen Begriff solche Geschäfte, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben (BSG, Urteil vom
  8. Februar 1967 – 3 RK 15/67 –, BSGE 26, 129, SozR Nr. 1 zu § 1436 RVO, SozR Nr. 41 zu § 51 SGG, Rn. 14). Die Besetzung von behördenübergreifenden Arbeitsgruppen ist eine wiederkehrende Entscheidung ohne erhebliche sachliche Bedeutung. 43 In Bezug auf die im Bescheid vom 05.12.2023 thematisierten Vorgänge um die Einsichtnahme der alternierenden Vorstandsvorsitzenden in die Personalakte der Antragstellerin, die zunächst einer Akteneinsicht widersprochen, sich dann jedoch mit einer Einsichtnahme einverstanden erklärt habe, ist eine Pflichtverletzung im Sinne der von der Antragsgegnerin behaupteten endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses durch schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar. Es gibt keine Amtspflicht der Vorsitzenden der Geschäftsführung, der Einsicht in ihre Personalakte zuzustimmen. Dass die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertreten hat, die alternierenden Vorstandsvorsitzenden seien nicht zur Akteneinsicht berechtigt, stellt unabhängig von der Frage, ob sie zutrifft, keinen groben Pflichtverstoß dar. 44 bb. Auch soweit die Antragsgegnerin die Amtsenthebung darauf stützt, dass die Antragstellerin durch ein dem Gebot einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung grob widersprechendes schuldhaftes Verhalten eine endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Geschäftsführung der Antragsgegnerin bewirkt habe, ist nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft. Die zahlreichen von der Antragsgegnerin aufgeführten Sachverhalte tragen den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung nicht. Die Antragstellerin hat als Mitglied der Geschäftsführung die aus ihrem Amt erwachende Pflicht, sachlich und vertrauensvoll mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung zusammenzuarbeiten. Voraussetzung für einen Pflichtverstoß wäre mithin ein Verhalten der Antragstellerin, mit dem diese vorsätzlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung gestört hat. Ein solches Verhalten ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 45 Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine mangelnde Informationsweitergabe innerhalb der Geschäftsführung vorhält, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin im Wissen um einen weitergehenden Informationsbedarf der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung diesen vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die Antragsgegnerin führt zudem im Bescheid vom 05.12.2023 selbst aus, dass die Antragstellerin ihr Verhalten nach der Durchführung von Gesprächen geändert habe. 46 Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, dass zuletzt keine Besprechungen innerhalb der Geschäftsführung stattgefunden hätten, trifft offensichtlich jedenfalls nicht uneingeschränkt zu. Ausweislich des Bescheides vom 05.12.2023 hat am 24.04.2023 eine Besprechung stattgefunden. Die Absage zweier Besprechungen mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung stellt für sich genommen keinen Pflichtverstoß dar, zumal seitens der Antragsgegnerin nicht dargelegt ist, inwiefern die Durchführung von Besprechungen am 25.04.2023 und am 28.07.2023 für die ordnungsgemäße Arbeit der Geschäftsführung erforderlich gewesen wäre. Eine Besprechung am 28.07.2023 wäre ohnehin nicht möglich gewesen, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 20.07.2023 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Führung der Dienstgeschäfte verboten hat. Inwiefern die Antragstellerin dafür verantwortlich sein soll, dass innerhalb der Geschäftsführung außerhalb von Besprechungen der Geschäftsführung kein Austausch mehr stattfinde, ist nicht dargetan oder ersichtlich. 47 Dass die Antragstellerin die anderen Mitglieder der Geschäftsführung desavouiert haben soll, kann anhand der vorliegenden Informationen nicht nachvollzogen werden. Wenn die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.12.2023 ausführt, die Antragstellerin habe den Eindruck erweckt, ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung habe Informationen nicht weitergeleitet, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin diesen möglicherweise bei ihrem Gegenüber entstandenen Eindruck vorsätzlich erweckt hat. 48 Auch die angeblich von der Antragstellerin getätigte Äußerung, sie sei im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels nicht über den Sachstand zur Beschaffung einer Beihilfesoftware informiert worden, lässt einen Amtspflichtverstoß nicht erkennen. Dass die Antragstellerin mit ihrer Äußerung bei ihrem Gegenüber den Eindruck erweckt habe, sie sei von einem weiteren Mitglied der Geschäftsführung nicht ausreichend informiert worden, ist ebenso wenig glaubhaft wie der von der Antragsgegnerin unterstellte diesbezügliche Vorsatz. 49 Inwiefern die Antragstellerin bei der Umsetzung der vom Vorstand am 27.03.2023 beschlossenen Änderungen in Personalangelegenheiten von dem Beschluss abgewichen ist, hat die Antragsgegnerin weder im Bescheid vom 05.12.2023 noch im gerichtlichen Verfahren konkretisiert. Bereits deshalb kann ein grober Pflichtverstoß nicht nachvollzogen werden. Wenn die Antragstellerin Vorschläge zur Verteilung von Zuständigkeiten unterbreitet, bewegt sie sich ebenso im Rahmen ihrer Amtspflichten wie es zu den Amtspflichten der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung gehört, sich im Rahmen ihrer Amtsausübung mit den Vorschlägen auseinanderzusetzen. Eine Amtspflicht der Antragstellerin, von ihr für Sitzungen der Geschäftsführung vorbereitete Vorschläge auf Anforderung weiterer Mitglieder der Geschäftsführung vor der Sitzung zu ändern, gibt es nicht. 50 Inwiefern die Infragestellung eines geplanten Führungskongresses durch die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung eine Pflichtverletzung der Antragstellerin darstellen soll, erschließt sich nicht. 51 Der Vorhalt der Antragsgegnerin, die Abstimmung von Vorlagen innerhalb der Geschäftsführung gestalte sich aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin sehr schwierig, lässt sich weder anhand des Bescheides vom 05.12.2023, noch anhand der vorgelegten Unterlagen oder des Vorbringens der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausreichend konkretisieren, als dass er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Dass sich die Antragstellerin einmalig bei einer Abstimmung unter Verstoß gegen das in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelte Verbot der Stimmenthaltung der Stimme enthalten hat, stellt keine grobe Verletzung von Amtspflichten dar, die eine Amtsenthebung begründen könnte. Es ist bereits nicht dargetan, dass durch dieses Verhalten die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung beeinträchtigt worden seien, etwa durch Herbeiführung einer Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführung. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Stimmenthaltung damit gerechtfertigt werden kann, dass entsprechend des Vortrags der Antragstellerin für die Entscheidungsfindung maßgebliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegen hatten. 52 Dass der Vorstand der Antragsgegnerin keine Möglichkeit sieht, das Vertrauensverhältnis mit der Antragstellerin wiederherzustellen, begründet nicht den Vorwurf der groben Verletzung von Amtspflichten durch die Antragstellerin. 53 cc. Schließlich ist in Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin behaupteten Datenlöschung in der E-Mail-Datenbank nach summarischer Prüfung ein grober Verstoß gegen Amtspflichten nicht glaubhaft. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragstellerin Daten gelöscht hat, die in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung stehen und deren Speicherung für die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung war. Dass die Antragstellerin solche Daten gelöscht hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 54 Die von der Antragsgegnerin während des gerichtlichen Verfahrens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorgelegten, den Inhalt einer E-Mail vom 04.08.2023 wiedergebenden Dateien, mit welchen sie die Datenlöschung glaubhaft zu machen sucht, sind nicht als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet. Der vorgebliche Verfasser der Nachricht hat den Inhalt nicht an Eides statt versichert, sodass die überzeugungsbildende Wirkung des damit einhergehenden Risikos einer Strafverfolgung bei Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht eintritt. Somit könnte mit den Ausdrucken allenfalls glaubhaft gemacht werden, dass der vorgebliche Verfasser eine E-Mail mit dem aus den übermittelten Dokumenten ersichtlichen Inhalt verfasst und versandt hat. Selbst dies ist jedoch vorliegend nicht glaubhaft. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwei Versionen der E-Mail vom 04.08.2023 vorgelegt. Die zunächst vorgelegte E-Mail enthielt Anzeichen für eine nachträgliche Bearbeitung insbesondere durch Löschung von Teilen des Nachrichtentexts. Auch die zweite vorgelegte Datei enthält offensichtlich nicht die vollständige Nachricht, wie sich aus der fehlenden inhaltlichen Kontinuität am Seitenumbruch von Seite 1 zu Seite 2 erkennen lässt. Wenn ein Beteiligter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Dokument vorgelegt hat, das eine nachträglich bearbeitete E-Mail wiedergibt, kann ohne zusätzliche Glaubhaftmachung nicht davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Dokument mit einer anderen Fassung der E-Mail deren tatsächlichen Inhalt wiedergibt. Angesichts der technischen Möglichkeiten zur nachträglichen Bearbeitung von E-Mails mithilfe gängiger E-Mail-Software, der Vorlage mindestens einer nachträglich bearbeiteten E-Mail im laufenden Verfahren durch die Antragsgegnerin und vor dem Hintergrund der unvollständigen Vorlage von Akten durch die Antragsgegnerin trotz wiederholter Aufforderung (vgl. oben – die E-Mail vom 04.08.2023 ist in den dem Gericht vorgelegten Aktenauszügen nicht enthalten) besteht ohne zusätzliche Glaubhaftmachung keine ausreichende Gewähr dafür, dass in der zweiten vorgelegten Version der E-Mail keine Änderungen im Nachrichtentext vorgenommen worden sind. 55 Selbst wenn man unterstellen würde, dass die E-Mail vom 04.08.2023 mit dem in der zweiten von der Antragsgegnerin vorgelegten Version wiedergegebenen Inhalt tatsächlich von der als Absender genannten Person versandt worden ist, wäre ein grober Pflichtverstoß nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin Daten mit Bezug zu ihrer Amtsausübung gelöscht hat, deren Speicherung für die durch Rechtsvorschriften festgelegten Belange der Antragsgegnerin von besonderer Bedeutung war. Die E-Mail vom 04.08.2023 enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die angeblich dokumentierten Löschungen nicht nur Mails, sondern auch Kontakte, Kalendereinträge oder Aufgaben erfassen können. Selbst wenn also die Antragstellerin Daten gelöscht haben sollte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich überhaupt um die Belange der Antragsgegnerin betreffende Daten gehandelt hat. Ebenso wenig ist eine Privatnutzung des E-Mail-Accounts glaubhaft, sodass es auf die Frage, ob eine Privatnutzung durch die Antragstellerin zulässig war und ob dies eine die Amtsenthebung begründende grobe Amtspflichtverletzung darstellen würde, nicht ankommt. 56 Soweit die Antragsgegnerin Zeugen benannt hat, die vorsätzliche Löschungen durch die Antragstellerin beobachtet haben sollen, war eine Zeugeneinvernahme nicht veranlasst. Mangels entsprechender Angaben der Antragsgegnerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zeugen beobachtet haben, welche Daten gelöscht worden sind. Eine Ermittlung „ins Blaue“ ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht geboten. 57 c. Das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung über die Amtsenthebung in Ziffer 1 des Bescheides vom 05.12.2023 deutlich. 58 Bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung über die Amtsenthebung im Bescheid vom 05.12.2023 begründet ein Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zwar wird zum Teil vertreten, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden könne, die – wie vorliegend die unterlassene Anhörung – noch geheilt werden könnten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  9. März 2014 – L 16 AS 150/14 B ER –, Rn. 16, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  10. Juli 2015 – L 7 R 506/15 B ER –, Rn. 28, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  11. Aufl., § 86b SGG (Stand: 12.01.2024), Rn. 197). Dem kann nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden. Das generelle Außerachtlassen heilbarer Formfehler bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird der Rolle der Anhörung als Mittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zum Schutz des Bürgers vor Überraschungsentscheidungen nicht gerecht (vgl. BSG, Urteil vom
  12. August 2002 – B 7 AL 38/01 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr. 21, Rn. 19). Das Anhörungsrecht wurzelt im Rechtsstaatsprinzip, in dem in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz normierten Schutz der Menschenrechte und dem Recht auf ein faires Verfahren (Schütze/Siefert,
  13. Aufl. 2020, SGB X § 24 Rn. 3 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Die Heilung von Formfehlern ist an Voraussetzungen wie die Kenntnisnahme der Stellungnahme des Anzuhörenden durch die Behörde und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung geknüpft. Es gibt keine allgemeine Vermutung dafür, dass die Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchs- oder in einem gesonderten Anhörungsverfahren gelingen wird. Deshalb ist es nicht interessengerecht, dem Adressaten eines Verwaltungsakts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn der Verwaltungsakt unter Verstoß gegen das Anhörungsrecht erlassen worden ist, solange dieser Verstoß nicht geheilt worden ist oder zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Heilung erfolgen wird. Im vorliegenden Fall besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass eine Heilung des Anhörungsmangels überwiegend wahrscheinlich gelingen wird. Die Antragsgegnerhin hat auch nach dem Anhörungsverstoß die Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin und die Überprüfung durch das Gericht erschwert, indem sie trotz wiederholter Aufforderung keine vollständigen, ordnungsgemäß geführten Akten zum Bescheid vom 05.12.2023 vorgelegt hat und indem sie eine nachträglich bearbeitete E-Mail als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt hat. Das Verhalten der Antragsgegnerin im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bietet mithin keine ausreichende Grundlage für die Vermutung, dass die Antragsgegnerin die nunmehr eingeleitete Anhörung ordnungsgemäß abschließen wird. Die Antragsgegnerin wäre deshalb, wenn alleine der Anhörungsmangel zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen würde, auf die Möglichkeit einer Änderung bzw. Aufhebung der gerichtlichen Maßnahme gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu verweisen, sofern der Anhörungsmangel geheilt werden sollte. 59 Darüber hinaus kommt dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil die Verfügung über die Amtsenthebung nach summarischer Prüfung auch – unheilbar – materiell rechtswidrig ist. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird. Damit hat sie ein gewichtiges Interesse an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 60 Ein das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin ist angesichts der überwiegend wahrscheinlichen formellen und materiellen Rechtwidrigkeit nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  14. April 2021 – L 10 KR 873/20 B ER –, Rn. 40, juris) sinngemäß einwendet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei allein dann zulässig, wenn eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar belasten würde, weil die Anordnung faktisch eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, verkennt sie die gesetzliche Wertung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV, wonach die Amtsenthebung grundsätzlich erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 59 Abs. 3 SGB IV wirksam wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt mithin den Ausnahmefall dar, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse im Zweifelsfall zurückzustehen hat (vgl. zur Konstellation des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  15. September 2012 – L 11 R 2785/12 ER-B –, Rn. 15, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  16. März 2011 – L 11 KA 97/10 B ER –, Rn. 66, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller,
  17. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 12d). 61
  18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. 62
  19. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Soweit in der Rechtsprechung in Verfahren über die Amtsenthebung von Organmitgliedern zum Teil der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt wurde (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  20. April 2021 – L 10 KR 873/20 B ER –, Rn. 42, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  21. Januar 2005 – L 4 B 49/04 KR ER –, Rn. 59, juris; aA Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom
  22. Februar 2014 – S 23 KR 781/13 –, Rn. 93 ff., juris), wird dies jedenfalls im vorliegenden Fall dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Wertermittlung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht gerecht und bildet die Bedeutung der Angelegenheit nicht ab. Einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache bietet die Besoldung der Antragstellerin nach Besoldungsgruppe B 6, auch wenn nicht die Beamten-, sondern die Organstellung der Antragstellerin Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Besoldung lässt einen Rückschluss auf die Bedeutung des Amts zu, um dessen Ausübung gestritten wird. In Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist von der während eines Vierteljahres bezogenen Besoldung der Antragstellerin in Höhe von 30.943,56 EUR (mtl. 10.314,52 EUR, vgl. Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der aktuell gültigen Fassung vom 23.06.2022) auszugehen. Eine Reduzierung des so ermittelten Betrages ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten, weil mit der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung über das Recht zur Amtsausübung bis zur Bestandskraft der Entscheidung in der Hauptsache und damit potenziell für mehrere Jahre entschieden wird (aA Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  23. April 2021 – L 10 KR 873/20 B ER –, Rn. 42, juris). …

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