VGH München, Beschluss v. 09.05.2025 – 23 CS 25.335 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.05.2025 – 23 CS 25.335 Download Drucken Titel: Keine Erledigung einer Anordnung zur Auflösung des Tierbestands durch Abschluss eines Pachtvertrags Normenketten: TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a TierSchNutztV §§ 3, 4 BayVwVfG Art. 43 Abs. 2 VwGO § 146 Leitsatz: Der Abschluss eines Pachtvertrags führt nicht dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf eine angeordnete Auflösung und Abgabe des gehaltenen Rinderbestands dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen würde, denn die fragliche Anordnung entfaltet auch nach Abschluss des Pachtvertrags weiterhin rechtliche Wirkung. Der Verpflichtung, den Tierbestand aufzulösen und abzugeben, genügte ein Pachtvertrag nur dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten dadurch eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung gewährleistet wäre. (Rn. 23 und 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einseitige Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren, Erledigung einer Anordnung zur Auflösung des Tierbestands durch Abschluss eines Pachtvertrags (hier verneint), amtstierärztliche Kontrolle, Milchviehhaltung, landwirtschaftlicher Betrieb, Haltungs- und Betreuungsverbot, Verpachtung, Erledigungserklärung, Bestandsauflösung, Scheinabgabe, Tierhaltung Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 23.01.2025 – 1 S 25.26 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses wird der Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Bei amtstierärztlichen Kontrollen am 29. Mai 2020, 2. Juni 2020 und 4. Juni 2020 wurden zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im landwirtschaftlichen Betrieb (Milchviehhaltung) des Antragstellers festgestellt. Daraufhin verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller mit sofort vollziehbarem, inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juli 2020 und unter Androhung von Zwangsgeldern insbesondere zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge der Tiere sowie zur Sauberhaltung der Haltungseinrichtungen. 2 Bei einer erneuten amtstierärztlichen Kontrolle am 21. Januar 2022 wurden weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im Betrieb des Antragstellers festgestellt. Mit sofort vollziehbarem Bescheid und unter Androhung von Zwangsgeldern ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller an, die Zahl der in seinem Betrieb gehaltenen Milchkühe auf 82 zu begrenzen und die überzähligen Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides abzugeben. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang ebenso wenig wie über einen in der Folge gestellten Eilantrag entschieden. 3 Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 13. November 2024 wurden erneut erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt und daraufhin mündliche Anordnungen vom Landratsamt getroffen. 4 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 bestätigte das Landratsamt die bei der Nachkontrolle am 20. November 2024 gegenüber dem Antragsteller mündlich angeordneten Maßnahmen. Danach ist dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Nutztieren, ausgenommen Hausgeflügel, das zur Deckung des eigenen Bedarfs gehalten wird, untersagt (Ziffer 1). Der Antragsteller ist weiter u.a. verpflichtet, den im Betrieb gehaltenen Rinderbestand nach verschiedenen Maßgaben und zeitlich gestaffelt aufzulösen (Ziffer 2), beginnend mit der Abgabe der Bullen bis zum 15. Dezember 2024 (Ziffer 2.1), sodann mit der Abgabe der im Bestand bereits vorhandenen Kälber, der Jungrinder, der nichtträchtigen Milchkühe und Färsen sowie der trächtigen Milchkühe und Färsen, die sich am 17. Januar 2025 in einem der ersten beiden Trächtigkeitsdrittel befinden, bis zum 17. Januar 2025 (Ziffer 2.2), der trächtigen Milchkühe und Färsen, die sich am 17. Januar 2025 im letzten Trächtigkeitsdrittel befinden, bis zum 17. Mai 2025 (Ziffer 2.3) sowie der Kälber der vorgenannten Milchkühe und Färsen jeweils zwischen dem 28. und 45. Tag nach ihrer Geburt (Ziffer 2.4). Die am jeweiligen Abgabetermin nicht transportfähigen Tiere sind tierärztlich zu untersuchen und zu behandeln und bei infauster Prognose zu euthanisieren. Sofern die Tiere nicht euthanisiert wurden, sind sie innerhalb von zwei Wochen nach tierärztlich festgestellter Wiedergesundung abzugeben (Ziffer 2.5). Außerdem untersagt Ziffer 3 dem Antragsteller, im Rahmen der Bestandsauflösung Tiere an seine Ehefrau oder Abkömmlinge abzugeben. Ziffer 4 verpflichtet ihn, verschiedene schriftliche Nachweise (Verkaufsbelege, durchgeführte Trächtigkeitsuntersuchungen u.a.) vorzulegen. Für den Fall, dass bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 keine vollständige Auflösung stattgefunden hat, droht Ziffer 5 die Wegnahme sowie Veräußerung der Tiere durch das Landratsamt im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Ziffer 6 ordnet die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 4 an. Über die hiergegen am 13. Dezember 2024 erhobene Klage ist noch nicht entschieden. 5 Das Verwaltungsgericht hat den auf die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 4.1, 5 und 6 des Bescheids beschränkten Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 2025 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Dezember 2024 unter Auslegung des Begehrens auch auf Ziffer 3 erstreckt und mit Beschluss vom 23. Januar 2025, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. Februar 2025, insgesamt abgelehnt. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung(BA S. 16 f.) wurde darauf hingewiesen, dass hiergegen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann. 6 Hiergegen hat der Antragsteller am 17. Februar 2025 Beschwerde einlegen lassen und zunächst unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 betreffend die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 3, 4.1, 5 und 6 beantragt. 7 Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 hat der Antragsteller unter Vorlage eines hinsichtlich des vereinbarten Pachtzinses geschwärzten, am 1. März 2025 geschlossenen Pachtvertrags (im Folgenden: PV) mit Anlagen den Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2024 für erledigt erklärt. Die Klage gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids werde im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt. 8 Gemäß § 1 PV hat der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich Hofstelle mit sämtlichen Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Nutzflächen, dem Tierbestand sowie den Maschinen verpachtet. Das Pachtverhältnis begann am 1. März 2025 und läuft auf unbestimmte Zeit (§ 2 Abs. 1, 2 PV). Die Pachtsache wird zum Betrieb der Milchwirtschaft überlassen. Bestandteil des Pachtvertrags sind auch die Tiere des Verpächters. Insoweit beabsichtigen die Parteien, dass der Pächter diese Tiere unter Umständen erwirbt und die Herde nach den Grundsätzen der fachlichen Praxis in der Milchviehhaltung erhält (§ 3 Satz 1 bis 3 PV). Nach § 19 Satz 1 PV hat der Verpächter derzeit nicht vor, die Pachtsache zu verkaufen. 9 Die Landesanwaltschaft Bayern hat für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. März 2025 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, und der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht zugestimmt. Das Eilverfahren habe sich nicht erledigt. Die Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2024 verlange vom Antragsteller unmissverständlich den von ihm in seinem Betrieb mit der Nummer 09 472 188 0147 gehaltenen Rinderbestand aufzulösen. Eine Verpachtung erfülle diese Anordnung ganz offensichtlich nicht. Der Bestand solle nach dem Willen des Antragstellers unverändert bestehen bleiben, insbesondere würden die Tiere nicht einmal dauerhaft abgegeben (vgl. §§ 3, 19 PV). Es bestehe daher die realistische Möglichkeit, dass der Antragsteller selbst zeitnah wieder Zugriff auf den Bestand erhalte. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich um einen ernsthaften Pachtvertrag handle, der ausdrücklich geschwärzte Pachtzins lasse daran zweifeln. Bei dem Pächter handle es sich um die Person, die zunächst mit der Ehefrau des Antragstellers beabsichtigt habe, eine GbR zu gründen und in dieser Form den Hof zu betreiben. Insoweit habe das Landratsamt bereits mehrfach unmissverständlich klargestellt, dass es darin keine Erfüllung der Ziffer 2 sehe. Das Landratsamt habe die Anordnung unter anderem auch auf mangelhafte Haltungseinrichtungen, mithin strukturelle Mängel im Betrieb gestützt. Ein überwiegender Teil der Stallungen des Antragstellers erlaube keine verhaltensgerechte Unterbringung von Milchkühen oder entspreche nicht dem sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 TierSchNutztV ergebenden Gefahrenvermeidungsgebot. Es sei auch nicht erkennbar, wie und mit welchem Personal der Pächter, der bereits einen eigenen Betrieb mit aktuell 255 Tieren habe und nicht im selben Ort wie der Antragsteller wohne, einen tierschutzgerechten Betrieb für einen so großen Tierbestand überhaupt bewerkstelligen könne. Allein für das Melken der Tiere im Melkstand, die Mahd der vom Antragsteller als Futtergrundlage hinzugepachteten Flächen, das Entmisten der Stallungen, die zweimal täglich durchzuführende Kontrolle sowie nicht zuletzt die Notfallbetreuung der Tiere bestehe ein erheblicher Arbeitskräftebedarf. 10 Mit Schriftsatz vom 21. März 2025 hat der Antragsteller erklärt, an der Erledigungserklärung festzuhalten und den Pachtvertrag in ungeschwärzter Fassung vorgelegt, aus dem sich ein vereinbarter Pachtzins in Höhe von monatlich 24.000 Euro (§ 4 PV) ergibt. Er führt aus, der streitgegenständliche Bescheid regle kein Verbot der Verpachtung des Betriebs als Ganzes bzw. die Anordnung, dass die Stallgebäude des Antragstellers vollständig von Vieh zu leeren seien. Die von der Veterinärverwaltung gerügten Mängel seien halterbezogen. 11 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. März 2025 darauf hingewiesen, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, den Antragsteller auch über die Begründungsfrist zu belehren (vgl. BA S. 16 f.), so dass er mit seinem Vortrag nicht präkludiert sei. Weiter hat der Senat den Antragsteller insbesondere um Mitteilung gebeten, bis wann der Anbindestall geschlossen werde und mit welchem Personal der Pächter einen tierschutzgerechten Betrieb gewährleisten solle. Der Antragsgegner wurde zur Frage des marktüblichen realistischen Pachtzinses unter Einschaltung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um Stellungnahme gebeten. 12 Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 hat die Landesanwaltschaft Bayern ausgeführt, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei im Ergebnis nur festzustellen, wenn sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt und entweder der Antragsgegner kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung habe oder bis zum Eintritt der Erledigung der Antrag Erfolg gehabt hätte. Vorliegend habe der Antragsgegner ein solches berechtigtes Interesse bereits mit Schriftsatz vom 11. März 2025 der Sache nach geltend gemacht. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte in seiner Ziffer 5 die Androhung unmittelbaren Zwangs, den er gewillt sei anzuwenden. Aufgrund der Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der angeordneten Maßnahmen drohe ein neuer Rechtsstreit, der durch eine Sachentscheidung vermieden werden könne. Darüber hinaus denke der Antragsteller an eine Wiederaufnahme der Tierhaltung nach entsprechender Wiedergestattung. Damit liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Der Antragsteller habe die in Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Dezember 2024 verfügte Bestandsauflösung bislang nicht befolgt, die dessen Zerstreuung bedeute. Laut HIT-Tierdatenbank befänden sich (Stand: 31.3.2025) noch immer 204 Rinder, davon 104 Kühe, im Betrieb. Das Verfahren habe sich daher tatsächlich nicht erledigt. Dass der vergleichsweise neue Milchviehstall für sich allein betrachtet nicht für eine tierschutzkonforme Milchviehhaltung ausreiche, ergebe sich aus der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 31. März 2025. Weiter wurde die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.-M. vom 31. März 2025 vorgelegt. 13 Mit Schriftsätzen vom 8. April 2025 und 29. April 2025 hat der Antragsteller hierzu Stellung genommen. Die Auflösung eines Tierbestandes bedeute nicht dessen Zerstreuung, sondern nur, dass die Tiere dem unzuverlässigen Halter entzogen und dem zuverlässigen Halter zugeführt würden. Die Anordnung der Auflösung habe existenzbeendigende Wirkung, was unverhältnismäßig sei, denn die Verstöße, die dem Antragsteller vorgeworfen würden, seien nicht so gravierend, dass sie ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot rechtfertigten. Die Auflösung des alten Anbindestalls sei in vollem Gange und seine Ertüchtigung geplant. 14 Der Senat hat die Streitsache mit den Parteien am 30. April 2025 erörtert; auf das Protokoll des nichtöffentlichen Erörterungstermins wird Bezug genommen. 15 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene, im Verfahren B 1 K 23.1248 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 16 Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4. März 2025 einseitig für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Feststellung, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat, nicht jedoch, ob der ursprünglich gestellte Antrag zulässig und begründet war (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2002 – 7 CE 02.2672 – juris Rn. 8; B.v. 1.12.2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17; B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 27). Bindende Feststellungen hinsichtlich der Frage der früheren Erfolgsaussichten des Antrags sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, mag der Antragsgegner vorliegend hieran auch ein Interesse besitzen (BayVGH, B.v. 18.12.2002 a.a.O.). Eine ausdrückliche Umstellung des Antrags ist hierfür nicht erforderlich. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist als zulässiger Antrag auf Feststellung des Eintritts der Erledigung auszulegen (BayVGH, B.v. 22.9.2004 – 25 NE 04.2003 – juris Rn. 2). In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig ein entsprechender Feststellungsantrag enthalten (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 6). 17 Die so verstandene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 18 1. Die Feststellung der Erledigung nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass das Rechtsmittel vor der Erledigung zulässig war (OVG NRW, B.v. 6.8.2021 – 1 B 803/21 – juris Rn. 12). Der Antragsteller hat die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den ihm am 4. Februar 2025 bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Januar 2025 gemäß § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht am 17. Februar 2025 eingelegt. Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, sondern mit Schriftsatz vom 4. März 2025 lediglich der Rechtsstreit für erledigt erklärt und erst mit Schriftsatz vom 21. März 2025 Näheres hierzu ausgeführt. Da es das Verwaltungsgericht aber versäumt hat, den Antragsteller auch über die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu belehren (vgl. BA S. 16 f.), war der weitere Vortrag des Antragstellers noch zu berücksichtigen (vgl. ThürOVG, B.v. 23.2.2023 – 3 EO 559/22 – juris Rn. 23; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 90 m.w.N.). 19 Der Antragsteller hat auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, da er im Falle einer tatsächlichen Erledigung nur durch die entsprechende Erledigungserklärung eine Ablehnung seines Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses vermeiden kann (BayVGH, B.v. 22.9.2004 – 25 NE 04.2003 – juris Rn. 2; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 6 und OVG NRW, B.v. 25.4.2022 – 5 MB 3/22 – juris Rn. 16). 20 2. Der Rechtsstreit hat sich aber in der Hauptsache tatsächlich nicht erledigt. 21 2.1 Da der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, kann sich der Verwaltungsakt nicht allein aufgrund einer veränderten „Geschäftsgrundlage“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt haben (BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 11.97 – juris Rn. 17). Ein solches Obsoletwerden kommt nur in Betracht, wenn alle an dem Verwaltungsakt Beteiligten – sei es als Behörde, als Adressat oder als Drittbetroffener – übereinstimmend der ursprünglichen Regelung keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen und sich damit bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage einstellen (BVerwG a.a.O.; BayVGH, U.v. 12.8.2004 – 22 BV 04.1203 – juris Rn. 19), was hier ersichtlich nicht der Fall ist, da der Antragsgegner sich vorliegend gerade dagegen verwehrt hat, dass es aufgrund des Abschlusses des Pachtvertrags keiner Vollstreckung der Bestandsauflösung mehr bedürfe. 22 2.2 Der Senat kann insoweit offenlassen, ob einer Erledigung bereits entgegensteht, dass der Grund für die behauptete Erledigung dem Antragsteller zurechenbar ist und in seiner Einflusssphäre liegt (so BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 4 C 10.10 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 8.3.2023 – 14 B 20.2069 – juris Rn. 40; a.A. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 22.88 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.12.2002 – 7 CE 02.2672 – juris Rn. 9; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 132; Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 46. EL August 2024, § 161 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 21; offenlassend BVerwG, B.v. 3.7.2006 – 7 B 18/06 – juris Rn. 13), denn unabhängig davon hat sich das ursprünglich auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 3, 4.1, 5 und 6 des streitgegen-ständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 beschränkte Begehren durch Abschluss des Pachtvertrags nicht erledigt. 23
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