G als unzulässig abgelehnt werden, wenn Kroatien
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 36)
Antritt der Fahrt seien sie kontrolliert und entdeckt worden, er habe aber nicht gewusst, dass es in Kroatien gewesen sei. Die Polizisten hätten sie in ein Gebäude gebracht und über
t und ohne Verpflegung festgehalten, sie seien auch geschlagen worden;
Abnahme der Fingerabdrücke hätten sie ihn am nächsten Tag entlassen. Anschließend sei er von einem anderen Schleuser mit dem Auto abgeholt und
Frankreich gefahren worden, bevor er mit dem Zug
Deutschland eingereist sei. Er wolle nicht
Kroatien zurück. In Deutschland lebten ein Onkel und sein Bruder. 4 Mit Bescheid vom 11. August 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten
G (Nr. 2), ordnete die Abschiebung
Kroatien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate auf dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wird ausgeführt, Kroatien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 5 Mit Beschluss vom
Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden (VG München a.a.O. Rn. 21 ff., 29, 32, 48, 59). Damit verwehre Kroatien den Betroffenen den Zugang zu einem unionsrechtlich vorgesehenen Asylverfahren (VG München a.a.O. Rn. 40). Die Abschiebepraxis sei unionsrechtlich weder
dem Konzept des sicheren Drittstaats gestattet noch mit Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO vereinbar (VG München a.a.O. Rn. 29 ff., 49). Zweitens würden kroatische Behörden bei Abschiebungen regelhaft brutale Gewalt anwenden, die als Folter und als Verstoß gegen das einschlägige UN-Übereinkommen einzustufen sei (VG München a.a.O. Rn. 34, 40 ff.). Solche Zustände seien auch gegenüber Klägern konkret überstellungsrelevant, jedenfalls wenn diese in Kroatien schon Gewalt erfahren hätten (VG München a.a.O. Rn. 51 ff.). Drittens resultierten systematische Mängel auch aus dem Umgang kroatischer Behörden mit solchen Dublin-Rückkehrern, die nicht sogleich abgeschoben werden. Diese würden als Folgeantragsteller behandelt (VG München a.a.O. Rn. 37). Hieraus ergäbe sich ein beachtlicher systemischer Mangel (VG München a.a.O. Rn. 45). Aber selbst wenn ein reguläres Asylverfahren durchgeführt würde, wäre eine ebenfalls unionsrechtswidrige Ablehnung der Anträge
den nationalen Drittstaatenregelungen als unzulässig beachtlich wahrscheinlich und es käme infolgedessen zu einer Abschiebung
Bosnien und Herzegowina, obwohl dort prekäre Zustände vorherrschten (VG München a.a.O. Rn. 33, 44). 8 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Bedeutung. 9 Sie beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist aufgrund der originären Zuständigkeit Kroatiens der Fall. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen auf die Beklagte übergegangen. 15 I. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sind.
1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat
den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. 16 II. Aufgrund der illegalen Einreise des Klägers aus einem Drittstaat
Kroatien ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Kroatien der für die Prüfung seines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. 17 Die Zuständigkeit Kroatiens ist insbesondere nicht
Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat fristgerecht innerhalb von zwei Monaten
Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Kroatien hat sich unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt. Die Aufnahmeverpflichtung ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO
2 Satz 1 Dublin III-VO erloschen und deshalb die Beklagte zuständig geworden. Vorliegend ist die Frist noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt
1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung des Senats, weil die Klage aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2023 – M 10 S 23.50892 – aufschiebende Wirkung hat. 18 III. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zuständigkeit nicht
2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO von Kroatien auf die Beklagte übergegangen. 19 1.
2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags des Klägers zuständig ist. Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die – zweitens – eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-185/24 u. C-189/24 – juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57). 20
weis für einen rechtskonformen Zustand oder Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57, 65). 27 Daraus ergibt sich, dass bereits auf abstrakter Ebene relevant ist, ob von bekannt gewordenen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen Dublin-Rückkehrer überhaupt erfasst werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts München, die Einschätzung der ganz überwiegenden Rechtsprechung mit dem insinuierten Vorwurf des „blinden Vertrauens“ (U.v. 2.2.2024 – M 10 K 2.50479 – juris Rn. 55 f.) zu delegitimieren, verfängt daher nicht. 28
recht weitgehender, aber ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Art. 3 EMRK über eine Verfahrensdimension verfügt, die dazu verpflichtet, sich im Rahmen einer Abschiebung wegen der Zuständigkeit eines anderen Staats zu vergewissern, ob das den Betroffenen erwartende Asylverfahren in diesem Staat ausreichende Garantien gegen eine direkte oder indirekte Abschiebung in sein Herkunftsland bietet, ohne dass die ihm unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK drohenden Gefahren angemessen geprüft worden sind. Wäre in Kroatien das Entfallen einer solchen Prüfung zu erwarten, läge hierin grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK, die für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO relevant wäre (vgl. EGMR, U.v. 15.10.2024 – 13337/19 – NVwZ 2025, 157 Rn. 138 ff. – HT/Deutschland und Griechenland; EGMR, U.v. 21.11.2019 – 47287/15 – NVwZ 2020 937 Rn. 134 – Ilias u. Ahmed/Ungarn; zur Kritik Fritzsch/Haefeli NVwZ 2024, 468/473; Kluth ZAR 2024, 419/421; zu Ausnahmen für den wiederholten Versuch der Durchreise durch Kroatien ohne Stellung eines Asylantrags vgl. schweiz. BVGer, U.v. 2.3.2023 – E-148/2020 – Rn. 10.1). 32 Bei der Prüfung der Frage, ob das den Betroffenen (hier in Kroatien) erwartende Asylverfahren ausreichende Garantien gegen eine direkte oder indirekte Abschiebung im vorstehenden Sinn kennt, verlangt im Verhältnis von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zueinander der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens Beachtung. Entsprechend bedarf es auch insoweit objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben, auf deren Basis die Vermutung erschüttert wird und die der Mitgliedstaat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. EGMR Urt. v. 6.2.2024 – 80206/17 – BeckRS 2024, 1241 Rn. 60 ff.; 65; EGMR, U.v. 21.11.2019 – 47287/15 – NVwZ 2020 937 Rn. 141 – Ilias u. Ahmed/Ungarn; EGMR, U.v. 21.1.2011 − 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 365 f. – M.S. S./Belgien u. Griechenland, der für seine Kontrollzuständigkeit von ernsthaften und stichhaltigen Gründen spricht; zusammenfassend Letsche/Rössler in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.7.2024, Art. 3 EMRK RN. 30 ff. m.w.N.). 33 e) Ferner erfordert der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit stets eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung durch den EU-Mitgliedstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Überstellung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). 34 Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum
Abschluss des Asylverfahrens ankommt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Überzeugend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dahin zu verstehen ist, dass die Gefahr von Art. 4 GRChwidrigen Umständen dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Eine zeitlich derart unbestimmte Prognose lässt sich schon nicht sinnvoll treffen und kann dem Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts nicht gerecht werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). 35 2. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat den mitunter überpointiert formulierten Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht und schließt sich der überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung an, die davon ausgeht, dass in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylsystems bestehen (vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 110 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – Rn. 36 ff.; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 31 ff.; Überblick zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte in der Europäischen Union, die überwiegend systemische Mängel verneinen: AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 52 ff.). 36 Gemessen an den beschriebenen Maßstäben steht
Auswertung der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO der Zuständigkeit Kroatiens und damit der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Es bestehen keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für Dublin-Rückkehrer insbesondere hinsichtlich des sie betreffenden Verfahrens oder hinsichtlich des tatsächlichen Umgangs erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Es fehlt durchgängig an
weisen, die die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung spezifisch für Dublin-Rückkehrer tragen. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass Dublin-Rückkehrer ohne die Möglichkeit ausreichend effektiven Rechtsschutzes von vornherein keine Asylanträge mit Erfolgsaussichten stellen können, weil sie entweder als Folgeantragsteller (a) oder so behandelt würden, als wären sie aus einem sicheren Drittstaat
2 Buchst. c der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) eingereist (b) oder weil sie ohnehin unter Vorenthaltung eines Asylverfahrens in
barstaaten abgeschoben würden (c). 37
Kroatien überstellt werden, am Flughafen in Zagreb an (zur eher geringen Zahl an Dublin-Rückkehrern vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 47 f.; vgl. zu aktuellen Zahlen auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 18, der diesen Trend weiter verzeichnet). Von dort aus müssen sie sich in ein Aufnahmezentrum für Asylbewerber begeben und können dort förmliche Asylanträge stellen (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 58; EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Croatia, 2023, Nr. 1.1; 2.1; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:Wl175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 33; vgl. auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 18 f.). Die sich anschließende asylverfahrensrechtliche Behandlung richtet sich
dem jeweiligen Status der Betroffenen vor ihrer Ausreise aus Kroatien. 39 bb) Wurde der vorherige förmliche Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers durch Kroatien bereits abgelehnt, kann dieser erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Es handelt sich um einen Folgeantrag (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 des kroatischen Asylgesetzes (Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti – abrufbar unter https://www.zakon.hr/z/798/zakon-o-me%C4%91unarodnoj-i-privremenoj-za%C5%A1titi; vgl. insoweit bestätigend auch der erst
der mündlichen Verhandlung erschienene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 19). Hiergegen ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. 40 cc) Hatte die überstellte Person
Anbringung ihres formlosen Antrags i.S.v. Art. 2 Buchst. h der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) und vor ihrer Weiterwanderung keinen förmlichen Asylantrag i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU in einem Aufnahmezentrum in Kroatien gestellt, so wird das Verfahren von Amts wegen eingestellt, da
kroatischem Recht diese Fälle so zu behandeln sind, als ob der Betroffene seinen Asylantrag zurückgenommen hätte (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 38). Es handelt sich um einen sehr häufigen Fall. Auch der Kläger im vorliegenden Verfahren hat ausweislich seines Vortrags beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
seiner Registrierung bei der Grenzpolizei kein Aufnahmezentrum aufgesucht, sondern hat unverzüglich mithilfe eines weiteren Schleusers Kroatien verlassen. Denn Kroatien ist für Migranten vorrangig nicht Ziel-, sondern Transitland. Die überwiegende Mehrheit durchquert das Land auf dem Weg
Mittel- und Westeuropa nur und stellt daher häufig keinen förmlichen Asylantrag (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2022, S. 16 f.; AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 17, 39; vgl. auch schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.3.3). Entsprechend wurden zwar im Jahr 2022 von knapp 13.000 Personen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, Version 2, Stand 14.4.2023, S. 2 – im Folgenden BFA – 2023) und im Jahr 2023 von rund 68.000 Personen (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 37) in Kroatien formlose Anträge i.S.v. Art. 2 Buchst. h der RL 2011/95/EU gestellt, aber nur etwa in 2 bis 3% der Fälle folgten sodann auch förmliche Asylanträge i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 39; vgl. zum Verfahrensablauf die dort S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Einstellungsquote in Kroatien sehr hoch ist. Hiergegen ist unionsrechtlich aber grundsätzlich nichts zu erinnern (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 28 der RL 2013/32/EU). 41 Ein Rückkehrer, dessen Verfahren hiernach eingestellt wurde, kann
kroatischem Recht seinen Asylantrag (erneut) registrieren lassen und einen förmlichen Antrag stellen. Das Verfahren wird in diesem Fall wieder aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein Erstverfahren, hingegen nicht um ein Folgeantragsverfahren;
1 Nr. 13 des kroatischen Asylgesetzes setzt ein Folgeantrag eine vollstreckbare Entscheidung voraus, die in diesen Fällen gerade nicht ergangen ist (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 79; vgl. bestätigend hierzu auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 20). Auch insoweit bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die kroatische Vorgehensweise. 42 dd) Wurde ein Antrag vor der Weiterreise durch den Betroffenen indes explizit zurückgezogen, muss der Dublin-Rückkehrer ausweislich einiger Erkenntnismittel wohl in der Regel einen Folgeantrag stellen (vgl. BFA 2023 S. 3; AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 57/Fn. 230 – jeweils unter Verweis auf Balkan route reversed 2016, S. 30; vgl. auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 15 u. 20). Abgesehen davon, dass die maßgeblich zitierte Quelle „Balkan route reversed“ bereits neun Jahre alt ist, und daher nicht ohne Weiteres noch für die Gegenwart maßgeblich sein kann, begründet der gegebenenfalls vorliegende Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO keine Gefahr i.S.v. Art. 4 GRCh. 43 Denn für die Bewertung einer entsprechenden Gefahr kommt es nicht allein darauf an, wie in der behördlichen Praxis Asylanträge von Dublin-Rückkehrern behandelt werden. Entscheidend ist vielmehr (auch), ob den Betroffenen gegen eine etwaige unionsrechtswidrige Behandlung ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 85 ff.; NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 118). Denn die Funktion der Verfahrensgarantie des Art. 3 EMRK ist nicht, deutsche Gerichte zu ermächtigen, die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten zu ihrem Gegenstand zu machen. Weder obliegt es deutschen Gerichten die Richtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten über erhobene asylrechtliche Klagen noch die Rechtsordnung dieser Staaten auf ihre Unionsrechtskonformität hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 – juris Rn. 23). 44 Diese einer verfahrensrechtlichen Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehende Rechtsschutzperspektive vernachlässigt das Verwaltungsgericht, wenn es anzunehmen scheint, dass bereits eine systemische rechtswidrige Praxis der Asylantragsverbescheidung der Verwaltung eines Mitgliedstaats einer Rücküberstellung entgegenstehe (vgl. VG München, U.v. 22.2.2024 – M 10 K 2.50479 – juris Rn. 63). 45 Dass Kroatien über keine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit verfügt, so dass (unions-)rechtswidrige Entscheidungen von vornherein nicht mit Erfolg angegriffen werden könnten, ist nicht der Fall. Gegen die Entscheidungen über den Asylantrag sind die Verwaltungsgerichte zuständig; Rechtsmittel haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, der Zugang zu den Gerichten ist auch nicht erschwert und Prozesskostenhilfe ist möglich (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 44 ff.; vgl. bestätigend hierzu auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 16 f.). Das gilt auch für Unzulässigkeitsentscheidungen (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 60; siehe auch BFA 2023 S. 1 f.; NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 97; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 85; VG Düsseldorf, B.v. 19.2. 2024 – 12 L 261/24.A – juris Rn. 42). Wenn Betroffene gar keinen Rechtsschutz suchen, sondern – ihrer häufig bestehenden Absicht entsprechend – zielstrebig Kroatien verlassen, weil ihr Migrationsziel ein anderer EU-Mitgliedstaat ist, so resultiert hieraus kein rechtlich relevantes Rechtsschutzdefizit. 46 b) Eine Gefahr i.S.v. Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK lässt sich für Dublin-Rückkehrer entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht damit begründen, dass Kroatien Bosnien und Herzegowina oder andere Staaten als sichere Drittstaaten i.S.v. Art. 39 der RL 2013/32/EU behandele, deshalb gegenüber Dublin-Rückkehrern in der Regel eine Unzulässigkeitsentscheidung
2 Buchst. c der RL 2013/32/EU erlasse und daher den Asylantrag nicht in der Sache prüfe, sondern die Betroffenen in die sicheren Staaten abschieben würde. 47 aa) Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats in Kroatien keine, jedenfalls keine systematische Anwendung findet (vgl. EUAA, Safe country concept asylum procedure, 2022, S. 15; AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 82; BFA 2023, S. 7; vgl. bestätigend hierzu auch den erst
der mündlichen Verhandlung erschienen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 15). 48
5 und Art. 39 Abs. 7 der RL 2013/32/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die EU-Kommission regelmäßig zu unterrichten, auf welche Staaten das Konzept des sicheren Drittstaats angewendet wird. Einen solchen Bericht gibt es nicht. Kroatien führt keine Liste sicherer Drittstaaten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Empirische und statistische Informationen zum Konzept sicherer Drittstaaten im Asylrecht – WD 3 – 3000 – 113/23 – 2023, S. 5; EUAA, Applying the Concept of Safe Countries in the Asylum Procedure, 2022, S. 13).
Auskunft des kroatischen Innenministeriums für das Jahr 2023 ist das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet worden (vgl. AIDA, Country Report Coratia, Update 2023, S 82). Auch Recherchen des Senats haben zu keinen anderen Erkenntnissen geführt. 49
einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtshofs darf das vom Verwaltungsgericht mehrfach exemplarisch herangezogene Serbien ohnehin nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 4.3.2021 – U-III-4865/2018 u.a. – Rn. 25, abrufbar im Original unter https://sljeme.usud.hr/usud/praksaw.nsf/vPremaDatumuDonos.xsp; Zusammenfassung (mit Angabe eines falschen Aktenzeichens) unter https://caselaw.euaa.europa.eu/pages/viewcaselaw.aspx?CaseLawID=1823). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Entscheidung würde nicht beachtet (U.v. 2.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris Rn. 28), findet in den von ihm herangezogenen Quellen keine Stütze. Weder dort noch in den weiteren in Bezug genommenen Quellen wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts Bezug genommen; ebenso wenig ist erkennbar, dass dort Pushbacks beschrieben werden, die andere Personen als erstmals ankommende Migranten betreffen. 50
der mündlichen Verhandlung erschienen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 14). 51
barstaaten (gleich, ob diese sichere Drittstaaten sind oder nicht) vornimmt und deshalb
einer Rücküberstellung systematisch das Stellen von Asylanträgen oder die Durchführung der Asylverfahren verhindern würde. Es fehlen ausreichend belastbare Erkenntnismittel, dass Dublin-Rückkehrer trotz bekundetem Willen, sich einem Asylverfahren in Kroatien zu unterziehen, an die Landesaußengrenze verbracht und brutal in einen
barstaat zurückgedrängt werden (vgl. schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-148/2020 – Rn. 9.4.1). Weder die bestehenden Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder Serbien (
barstaaten Bosnien und Herzegowina sowie Serbien Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Allerdings tragen weder diese Abkommen noch ihre Vollzugspraxis eine einschlägige Gefahrenprognose. Das Verwaltungsgericht unterliegt einem normativistischen Fehlschluss, wenn es der Sache
bereits aus ihrer schlichten Existenz auf dessen praktische Verwirklichung durch Massenabschiebung schließt. 54 Solche Abkommen sind ein gewöhnliches Instrument zur Realisierung bestehender Ausreisepflichten (vgl. nur Art. 3 Nr. 3 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 3 der RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie). Sie bilden im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall den rechtlichen Rahmen für Abschiebungen von Menschen, die keinen Asylantrag gestellt haben und sich deshalb illegal in Kroatien. Sie besagen allerdings nichts über den rechtlichen oder praktischen Umgang mit Dublin-Rückkehrern und tragen daher auch keine hierauf gestützten Vermutungen, zumal das Abkommen mit Bosnien und Herzegowina für den Fall eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens im ersuchenden Staat (Kroatien)
seinem Art. 3 Buchst. e schon gar keine Pflicht zur Wiederaufnahme durch Bosnien und Herzegowina vorsieht. 55 bb) Ferner bestehen keine aussagekräftigen und spezifischen Erkenntnismittel, die die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, „die tatsächliche Situation“ unterscheide sich nicht „zwischen Erstankommenden in Kroatien von derjenigen, mit denen [Dublin-Rückkehrer]
Ende des Abschiebungsvorgangs konfrontiert wären“ (VG München, U.v. 22.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris Rn. 45; vgl. auch Rn. 21 f., 44). Der aus einer zumindest teilweise fragwürdigen Behandlung von erstmals die Außengrenze erreichenden Migranten resultierende Verdacht eines „Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr“ (schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.4.4) lässt sich nicht erhärten. Es bedürfte entsprechender Erkenntnisse für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehrern (vgl. auch schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.4.1; s.a. Rn. 7.4, 9.3.2 u. 9.3.5; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 31; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 32). Diese fehlen. 56
der mündlichen Verhandlung erschienene Danish Refugee Council, Border Monitoring Factsheet, März 2024, abrufbar unter https://drc.ngo/resources/documents/border-monitoring-factsheet/). 57 Es ist unzulässig, aus einem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen zu schließen (vgl. Rn. 54), wenn auf der Hand liegt, dass aus einem Umgang mit erstmals ankommenden Migranten nichts für den Umgang mit Migranten folgen kann, die in Rahmen eines intra-europäischen Verwaltungsverfahrens wegen einer bereits begründeten Zuständigkeit Kroatiens mit dessen Zustimmung überstellt werden (vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris Rn. 29; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 134; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 81). Das gegenseitige Vertrauen hinsichtlich eines unionsrechtskonformen Umgangs mit Dublin-Rückkehrern gegenüber Kroatien ist folglich insoweit nicht erschüttert. Positiver Belege für einen rechtskonformen Umgang mit Dublin-Rückkehrern bedarf es daher nicht. Es überzeugt daher auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, das bestehende Erkenntnisdefizite durch eine zumindest partielle Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten kompensiert werden können (vgl. VG München, U.v. 22.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris Rn. 48). 58
„Own culp-able conduct“-Test vgl. EGMR, U.v. 13.2.2020 – 8675/15 u.a. – NVwZ 2020, 697 Rn. 200 ff.; EGMR, U.v. 5.4.2022 – 55798/16 u.a. – A. A. u.a./Nordmazedonien – Rn. 112). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Betroffenen jeweils um internationalen Schutz ersucht haben bzw. ersuchen wollten oder die Abschiebung zu einer ernsthaften Gefahr der Verletzung von sich aus dem Refoulement-Verbot ergebender Rechte führt (vgl. schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 7.4., 9.3.
dem sie schon weit auf kroatisches Gebiet gelangt sind“. Auch hier ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass der Bericht das Schicksal von Migranten beschreibt, die versuchen, Kroatien zu durchqueren. Anhaltspunkte für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehren, die sich dem Asylverfahren in Kroatien unterziehen wollen, enthält die Auskunft nicht. Soweit des Weiteren explizit ausgeführt wird, dass „Amnesty International (…) im Rahmen der Recherchen und Befragungen von Betroffenen kein unterschiedliches Risiko von völkerrechtswidrigen Pushbacks für Geflüchtete an der kroatischen Grenze und Dublin-Rückkehrer*innen dokumentieren“ (S. 9) konnte, basiert die Auskunft im Kern auf einer Umkehr der Beweislast. Auch an dieser Stelle ist die Einbeziehung von Pushbacks „weit im Landesinneren“ (S. 9) nicht erkennbar auf Dublin-Rückkehrer bezogen. Gerade auch die im weiteren Verlauf der Auskunft beschriebenen Erlebnisse der Betroffenen lassen erkennen, dass es um Personen geht, denen offenbar das Stellen eines Asylantrags verwehrt wurde. Das mag zwar rechtswidrig sein, ist aber für die vorliegende Fragestellung nicht relevant. 62 In gleicher Weise unergiebig sind andere Internetberichte. Beispielsweise verweist Human Rights Watch, Like we were just animals, 2023, S. 66 ff. in Fn. 302 auf Human Rights Council, Report on Means to Address the Human Rights Impact of Pushbacks of Migrants on Land and at Sea, A/HRC/47/30, Rn. 66, der ersichtlich das Schicksal von Migranten beschreibt, die noch nicht im Dublin-Verfahren sind. Gleiches gilt für den ebenfalls in Fn. 302 zitierten Internetartikel von Ylenia Gostoli, “Europe’s Chain of Migrant Expulsion, from Italy to Bosnia,” New Humanitarian, vom 17.11.2020, abrufbar unter https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/11/17/europe-italy-bosniaslovenia-migration-pushbacks-expulsion). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Presseartikel des Balkan Insight vom 5. Mai 2023 (abrufbar unter https://balkaninsight.com/2023/05/05/migrants-mass-expulsions-from-croatia-raise-legal-doubts/) berichtet für das erste Quartal 2023 über die Rücknahme von 768 Personen durch Bosnien und Herzegowina, gleichzeitig aber auch über die Verweigerung der Rücknahme in 1.816 Fällen unter Verweis darauf, dass Kroatien insoweit nicht ausreichend die Reiseroute über Bosnien und Herzegowina
weisen könne. Abgesehen davon, dass es
dieser Quelle wohl eher keine massenhaften Rücküberstellungen gibt, bleibt jedenfalls unklar, ob die dort genannten Personen einen Asylantrag in Kroatien gestellt haben oder zumindest daktyloskopisch erfasst worden sind. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Pressemitteilung des Border Violence Monitoring Network (BVMN) vom 31. März 2023 (abrufbar unter https://borderviolence.eu/reports/press-release-croatia-carries-out-mass-deportations-of-people-on-the-move-to-bosnia-and-herzegovina) lässt ebenfalls nicht erkennen, dass auch Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen gewesen wären. 63 Im Ergebnis beruhen die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Berichte und Auskünfte zu sehr auf Spekulationen, Wertungen oder Schlussfolgerungen, aber zu wenig auf belastbaren
weisen. Die insoweit herangezogenen Berichte befassen sich erkennbar ganz überwiegend mit Personen, die in Kroatien kein Asyl beantragen wollen oder denen das Stellen eines solchen Antrag verweigert wurde. 64
der mündlichen Verhandlung erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 32 ff., S. 48 ff.; s.a. schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 10.2; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 33 ff.; NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 119 f. m.w.N.). B. 66 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich seiner Nummer 2 rechtmäßig. Nationale Abschiebungsverbote
Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass in der Person des Klägers Gründe vorliegen, die zu einer von der allgemeinen Lage für
Kroatien zurückkehrende Dublin-Rückkehrer abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Maßstab BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 125; BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 145). Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen eines Abschiebungsverbots
G sind weder ersichtlich noch vorgetragen. C. 67 Auch die Nummern 3 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. Die Abschiebungsordnung
G ist nicht zu beanstanden. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots
G bestehen ebenfalls keine Bedenken. D. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. 69 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen
GO liegen nicht vor, auch weicht der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Kroatien nicht von der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte ab (vgl. § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.