OLG Bamberg, Beschluss v. 19.05.2025 – 2 UF 28/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 19.05.2025 – 2 UF 28/25 e Download Drucken Titel: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Normenketten: FamFG § 113 Abs. 1 ZPO § 114 Leitsatz: Unterlässt ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren ihm möglichen erfolgversprechenden Vortrag und unterliegt deshalb, ist das von ihm hiergegen mit nunmehr erstmals nachgeholter erfolgversprechender Begründung geführte Rechtsmittelverfahren mutwillig veranlasst, so dass hierfür keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist. (Rn. 6) Schlagworte: Beschwerdeverfahren, Verfahrenskostenhilfe, Teilerfolg, Verfahren, Antragsteller, Rechtsverfolgung, FamFG, mutwillig, Rechtsmittelverfahren, unterlassen, Unterhaltsvereinbarung, Sitzungsniederschrift, Vereinbarung, Vortrag, Kosten des Beschwerdeverfahrens, eigene Kosten, Mutwilligkeit, Prozesskostenrisiko, Kostenregelung, Abänderungsverfahren, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, erstinstanzliches Verfahren, unterlassener Vortrag, Nachholung, Prozesskostenhilfe Vorinstanz: AG Forchheim, Endbeschluss vom 15.01.2025 – 3 F 525/23 Fundstellen: FuR 2025, 453 JurBüro 2025, 492 FamRZ 2025, 1386 NJW-RR 2025, 1018 LSK 2025, 10488 FDZVR 2025, 010488 Tenor Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe 1 Dem Antragsteller und Beschwerdeführer kann Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren als mutwillig einzuordnen ist, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. 2 1. Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten weitgehenden Rechtsschutzgleichheit folgt, dass der mittellose Beteiligte nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die ein wirtschaftlich leistungsfähiger Beteiligter bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v. 09.01.2020, Az. III ZA 18/19, Juris Rn 6 mit weiteren Nachweisen). 3 2. Dies ist vorliegend hinsichtlich des vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahrens der Fall. Den ausweislich der Sitzungsniederschrift im Beschwerdeverfahren vom 15.05.2025 erzielten Teilerfolg bezüglich der geltend gemachten Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 20.04.2022 hätte der Antragsteller bei sachgerechtem Vortrag bereits erstinstanzlich erreichen können. 4
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