LSG München, Urteil v. 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16 Download Drucken Titel: Multiple Sklerose ist kein Impfschaden nach Impfungen mit Td-Virelon und Beriglobin Normenketten: IfSG § 2 Nr. 11, § 60 Abs. 1 S. 1, § 61 S. 1 SGB XIV § 24, § 141 S. 1 SGG § 54 Abs. 4, § 118, § 128 Abs. 1 ZPO §§ 415 ff. Leitsätze:
(2008)zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen. Zutreffend hat das LSG die Auffassung vertreten, dass alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 – 9 RVi 1/95 – SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3, Urteil vom 24.4.2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr. 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 – B 2 U 20/04 R – BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7). Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, mit der Folge, dass Anerkennungen unter Umständen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 SGB X) zu belassen sind (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 – B 9 V 1/10 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).“ 112 Der Nachweis des Kausalzusammenhangs ist nach den geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast positiv zu führen. D.h., dass die Beweislast für die Wahrscheinlichkeit bei der geschädigten Person liegt (s.o.) und dass allein aus dem Ausschluss sonstiger Faktoren oder aus einem zeitlichen Zusammenhang nicht auf einen Ursachenzusammenhang geschlossen werden kann, wenn eine sonstige medizinisch-biologische Erklärung für den geltend gemachten Kausalzusammenhang fehlt (vgl. z.B. aus jüngerer Zeit das Urteil des Senats vom 14.12.2021 – L 15 VJ 4/13). 113 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann aus Sicht des Senats nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Möglichkeit der Verursachung der MS durch die angeschuldigten Impfungen gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (s.o.), dass also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Zur Überzeugung des Senats besteht lediglich die theoretische Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, was nicht genügt. 114 Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch aus den überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 sowie den anschaulichen Erklärungen des Letzteren in der mündlichen Verhandlung, und im Übrigen auch aus dem Gutachten von PD Dr. W und ferner den Darlegungen von Dr. K3 und Dr. L1 des Beklagten. Der Senat macht sich alle diese sachverständigen Feststellungen, die er selbst geprüft hat, zu eigen. 115 Anders als wohl die Klägerin meint, die ein neues Gutachten beantragt hat und die Nichtberücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 durch den neuen Gutachter erreichen möchte, ist der Senat in keiner Weise daran gehindert, die Sachverständigengutachten der genannten Sachverständigen zu verwerten. Denn die von der Bevollmächtigten pauschal vorgetragene – sich nicht mit den nachfolgenden Erwägungen auch nur im Ansatz auseinandersetzende – Annahme ist nicht nachvollziehbar, der Senat habe in der Beweisanordnung vom 22.07.2022 an Prof. Dr. P eine (inhaltliche) Tendenz vorgegeben. 116 Vielmehr hat der Senat seine damalige, in keiner Weise festgelegte Sicht der medizinisch-wissenschaftlichen Situation mitgeteilt, um dem Sachverständigen hierdurch zu ermöglichen, die nach gerichtlicher Auffassung relevante Fragestellung pointiert aufzulösen und die genannten Annahmen entweder zu bestätigen oder zu widerlegen. Der Senat hat durch die Beweisanordnung nichts anderes getan, als seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zu entsprechen, nämlich den – hochkomplexen – medizinisch-wissenschaftlichen Sachverhalt so gut als möglich aufzuklären. 117 Dabei war das Gericht verpflichtet, konkret und zielgerichtet beim Sachverständige anzufragen. Denn bei der Einholung schriftlicher Gutachten hat es „besonderes Augenmerk auf passgenaue, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Beweisfragen zu legen“ (für Viele z.B. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 106 SGG, Stand: 20.02.2025, Rn. 145). 118 Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb in den Raum gestellte Thesen, auf die es in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ankommt, zu verheimlichen sein sollten; es gibt auch keinen Grund, dass sich das Gericht „dumm stellen“ muss. Die ausführliche Beweisanordnung dient somit gerade auch der Transparenz, die schon im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens geboten ist (zur Bedeutung von Informationen gerade bei der Einholung von Gutachten – auch im Hinblick auf die hierdurch geschaffene Transparenz – vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 106 SGG, Stand: 20.02.2025, Rn. 111). 119 Eine solche Transparenz hat der Senat gerade auch in Abgrenzung zum Vortrag der früheren Bevollmächtigten der Klägerin für besonders notwendig erachtet. Denn diese hat gerade nicht klargestellt, was Grundlage ihrer eigenen medizinisch-wissenschaftlichen Behauptungen bzw. ihrer Auswertung wissenschaftlicher Abhandlungen war und ob sie insoweit aufgrund entsprechender Ausbildung „vom Fach ist“ oder lediglich eine laienhafte Argumentation betrieben hat. Hingegen hat der Senat (in Gestalt des zuständigen Berichterstatters) keinen Zweifel daran gelassen, dass er entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts sachverständige Hilfe dazu benötigt, die entsprechenden Fragen zu klären. Um die gerichtlichen Fragen exakt klären zu lassen, hat er unter Zitierung mehrerer Fundstellen die ihm bekannten einschlägigen Aussagen zitiert und um Auseinandersetzung hiermit, d.h. um sachverständige Aufarbeitung und schließlich Klärung gebeten. 120 Dies alles geht ohne weiteres aus der gerichtlichen Beweisanordnung und den ergänzenden Hinweisen hervor. Es erschließt sich dem Senat nicht, wie die Annahme der (neuen) Bevollmächtigten, der Senat habe eine „Tendenz vorgegeben“, zustande kommen konnte, wenn doch in der Beweisanordnung ausdrücklich formuliert ist, dass das Gericht nicht überprüfen könne, ob die von ihm genannten Annahmen zutreffend seien, insbesondere nicht, ob sie derzeitigem wissenschaftlichen Stand entsprechen würden, und wenn der Sachverständige gebeten wurde, die Beweisfragen zu beantworten und dabei auch auf diese Annahmen und die Aussagen in den Gutachten, die im bisherigen Verfahren eingeholt wurden, einzugehen. Die unmissverständliche Aussage in der Beweisanordnung „Das Gericht kann aber aufgrund eigener Sachkenntnis nicht überprüfen, ob diese Annahmen zutreffend sind, insbesondere nicht, ob sie dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen“ lässt keinen Interpretationsspielraum in Richtung der Annahme zu, das Gericht habe das Verfahren in eine bestimmte Richtung („Tendenz“) bringen wollen. 121 Somit drängt sich der Verdacht auf, dass der formulierten Annahme einer Tendenz lediglich die Funktion eines Hilfsarguments auf dem Weg zu einem für die Klägerin günstigen neuen Gutachten zukommt, weil die Beweisfragen im Berufungsverfahren – selbst durch den gemäß § 109 SGG auf Wunsch der Klägerin beauftragten Sachverständigen – im Ergebnis nicht in deren Sinne beantwortet worden sind. 122 Ein Verzicht auf die konkreten Hinweise/Fragestellungen kommt generell nicht in Betracht. Eine sinnvolle Aufklärung wäre ohne solche Vorbemerkungen nicht möglich. Der Senat sieht sich in den Impfschadensfällen nach dem IfSG (SGB XIV) ohnehin in erhöhtem Maße vor besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere in medizinisch wissenschaftlicher Hinsicht, gestellt, weil hier oftmals vor dem Hintergrund diametral gegenüberstehender „Weltanschauungen“ („absolute“ Impfgegner – Impfbefürworter „um jeden Preis“) in der rechtlichen Diskussion und auch der wissenschaftlichen Aufarbeitung polarisierende Standpunkte eingenommen werden, die im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen hinterfragt und aufgeklärt werden müssen (vgl. hierzu z.B. den pauschalen Vortrag der früheren Bevollmächtigten, es würde in der „BRD“ unter dem Einfluss einer überstarken Pharmalobby immer noch versucht, Erkenntnisse internationaler Forschung zu ignorieren, sowie in Deutschland versuche die Pharmalobby immer noch, Politikern, Gerichten und Ärzten glauben zu machen, Impfungen seien so harmlos wie frei verkäufliche Nussschokolade). Bei diesen Rahmenbedingungen ist es bereits nur schwer möglich, geeignete Sachverständige zu gewinnen, insbesondere solche, die von den Beteiligten gleichermaßen akzeptiert werden. Hinzu kommt das von der Rechtsprechung in Kauf genommene generelle Dilemma (vgl. z.B. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren,
- Aufl. 2011, S. 26), dass das Gericht eigene medizinische Sachkunde – z.B. in vertieften Eigenstudien erworben – nicht in Konkurrenz zu einem Sachverständigen einbringen darf (daher hat das Gericht vorliegend bei der o.g. Beweisanordnung beim Sachverständige nachgefragt!) und sich die Richter kein medizinisches Wissen anmaßen dürfen; unzulässig ist bereits das Erwecken des Anscheins, die Ausführungen könnten auf eine solchen Anmaßung schließen lassen (zur grundsätzlichen Funktion des Sachverständigen s. z.B. BGH v. 18.03.1993 – IX ZR 198/92). Auf der anderen Seite jedoch wird vom Gericht verlangt, in den Kern der medizinischen Beurteilung und damit „tief in die Welt der medizinischen Wissenschaft“ einzudringen (vgl. Kater, a.a.O., S. 26 u. 52). Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass in den praktisch bedeutsamen Fällen, in denen die medizinische Sachaufklärung wie vorliegend intensiv betrieben wird und in denen das Ergebnis teilweise widersprüchlich ist, weil wie vorliegend Gutachten mit einander entgegengesetzten Ergebnissen vorliegen, sich die oben genannten rechtlichen Anforderungen als Leerformeln erweisen (Kater, a.a.O., S. 26). Vor diesem Hintergrund würde ein Verbot konkreter Hinweise und konkreter Aufträge zur Klärung der Validität einzelner medizinischer Erfahrungssätze für das Gericht wegen der Annahme einer „Tendenz“ das Ende jeder sinnvollen Sachverhaltsaufklärung in medizinisch komplexen Problemfeldern bedeuten. Im Übrigen wären bei der Auffassung, in Fällen wie dem vorliegenden liege bereits alleine wegen der Anfrage (hinsichtlich bestimmter Annahmen) beim Gutachter eine Tendenz des Gerichts vor, auch standardmäßige Abfragen bzgl. des Sachverhalts zur Erfüllung der Tatbestände sozialrechtlicher Normen nicht mehr möglich. Denn z.B. bereits die Frage nach Gesundheitsstörungen vor und nach dem (möglicherweise) schädigenden Ereignis impliziert das Vorliegen von Krankheiten/Schädigungen sowie die Relevanz des betreffenden Ereignisses; insoweit könnte man – die Anforderung an eine gerichtliche Tendenz wie im vorliegenden Fall (durch die Bevollmächtigte) weit herabsetzend – bereits von einer Tendenz des Fragenden sprechen. 123 Es erscheint im Übrigen auch fernliegend, dass sich ausgewiesene Experten wie Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 in ihrem wissenschaftlichen Sachurteil von einer letztlich laienhaften, weil juristischen Sicht (s.o.) des Gerichts beeinflussen oder gar zu bestimmten Ergebnissen zwingen lassen würden. 124 Schließlich ist der Senat nicht daran gehindert, das vom Beklagten auf eigene Initiative hin eingeholte Gutachten von PD Dr. W zu verwerten. Er hatte jedoch zu beachten, dass es sich dabei nicht um ein Gerichts-, sondern ein Privatgutachten handelt. Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 26.05.2000 – B 2 U 90/00 B) darauf hin, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten zwar grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten. Dies stellt aber kein Hindernis dar, ein von der Verwaltung in Auftrag gegebenen Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 118 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO zu verwerten und ihm im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG zu folgen, wie dies wohl auch für Privatgutachten der Klägerseite gilt. Zwar hat sich die Rechtsprechung des BSG auf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten bezogen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich im Falle erst im Gerichtsverfahren eingeholter Privatgutachten hieraus eine Nichtverwertbarkeit ergeben könnte. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige gehört weder seinem ärztlichen Dienst an noch rechtfertigt er die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993 – 9/9a BV 185/92; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 29.07.2015 – L 15 VG 19/15 B PKH). 125 Letzteres ergibt sich übrigens auch nicht im Hinblick auf die massiven Vorwürfe der früheren Bevollmächtigten der Klägerin, die von dieser insbesondere für PD Dr. W bzw. das Universitätsklinikum M geäußert worden sind, bezüglich der Durchdringung der medizinischen Forschung etc. durch die Interessen der Pharmalobby. Würde man dem „Lagerdenken“ der früheren Bevollmächtigten folgen, wäre eine medizinisch-wissenschaftliche Aufklärung des vorliegenden Sachverhalts wohl ohnehin von vornherein zum Scheitern verurteilt. 126 Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, dass die getroffenen Feststellungen von Prof. Dr. P, Prof. Dr. L2 und PD Dr. W in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen stehen, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Aus diesem Grund war auch nicht noch ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten auf die nicht unerheblichen Einwendungen der Klägerseite, die wiederum ein Privatgutachten vorgelegt hat (siehe oben), erforderlich. Insbesondere entsprechen auch die Vorgehensweisen der Sachverständigen dem aktuellen wissenschaftlichen Erfahrungswissen (zum Gutachten von Prof. Dr. K2 s. jedoch u.), anders als offensichtlich die Bevollmächtigte meint, wie aus ihrem Vortrag hervorgeht (s.u.). 127 Dass die getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen stehen, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, gilt auch für die verwendeten Impfstoffe Td-Virelon und Beriglobin. 128 Bei ersterem Impfstoff wird nach Herstellerangaben (Fachinformationen zu Td-Virelon, Stand November 2003, siehe Bl. 75 der Verwaltungsakte) im Übrigen zwar davon ausgegangen, dass zwar statistisch kein Hinweis auf eine Häufung von Erstmanifestationen oder Schubauslösungen von Autoimmunerkrankungen wie zum Beispiel MS nach Impfungen zu erkennen sei, im individuellen Fall aber dennoch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werde, dass eine Impfung als unspezifischer Trigger einen Schub bei entsprechender Prädisposition auslösen könne. Auch die Anführung einer Erkrankung unter Nebenwirkungen in Medizinprodukte-Informationen (wie Fachinformationen) eines Impfstoffs lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass ein Kausalzusammenhang gesichert besteht (vgl. z.B. das Urteil des LSG Nordrhein Westfalen vom 15.06.2012 – L 13 VJ 59/11; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <493>). 129 Die Sachverständigen Prof. Dr. P, Prof. Dr. L2 und PD Dr. W haben überzeugend dargelegt, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand weder ein bewiesener noch ein wahrscheinlicher noch ein möglicher (im Sinne von guter Möglichkeit) Zusammenhang zwischen der Impfung mit Td-Virelon und dem Entstehen oder der dauerhaften Verschlimmerung einer MS besteht, sondern lediglich eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs aufgrund der zeitlichen Abfolge von Impfung und Erstmanifestation. Dies ist für die Feststellung einer guten Möglichkeit jedoch nicht als ausreichend zu betrachten. Die Frage einer ursächlichen Verknüpfung verschiedener Impfungen und einer MS sind Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Studien gewesen. Mittlerweile existieren in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur keine ernstzunehmenden Stimmen mehr, die davon ausgehen, eine Impfung könne eine MS auslösen. Dies haben insbesondere die ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. P (im Gutachten vom 28.05.2023) ohne Weiteres gezeigt. Nach der aktuellen (vgl. zur Notwendigkeit der Aktualität die oben bereits dargestellte Rspr. des BSG!) medizinischen Forschung besteht kein Zusammenhang zwischen einer Impfung (gleich welcher Art) und einer Erkrankung an MS (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2020 – L 10 VE 46/17, m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 VE 22/18 ZVW, unter Verweis auf eine große Studie aus dem Jahre 2019, veröffentlicht von Prof. Dr. Hemmer, TU München; vgl. auch K1/L1/K3, MedSach 2019, 23 <25>, m.w.N.). 130 Wie das Gesamtergebnis des Verfahrens zeigt, ist es bereits aufgrund der Ungewissheiten zu Ätiologie und Pathogenese der MS allgemein schwer, eine aussagekräftige Zusammenhangsdiskussion zu führen. Ein Kausalzusammenhang ist nach der Studienlage bei Impfungen weder für die Entstehung der MS noch für eine Verschlimmerung (im Sinne neuer Schübe) nachgewiesen; dies gilt sowohl für Lebend- als auch für Totimpfstoffe (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <497>). Selbst die Studien, die eine positive Assoziation zwischen MS und Impfungen beobachten, sprechen nicht von einem Kausalzusammenhang, da diese Art von Studien solche Schlussfolgerungen nicht erlaubt (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <495>, m.w.N.). Auch in diesen (Ausnahme-)Studien wird also kein Kausalzusammenhang zwischen Impfungen und MS behauptet, sondern es werden lediglich statistische Assoziationen zwischen Impfungen und einem erhöhten MS Risiko festgestellt, ohne Schlussfolgerungen für die Ursächlichkeit ziehen zu können (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <498). Wenn sich in Einzelfällen im zeitlichen Zusammenhang zu einer Impfung der klinische Beginn einer MS manifestiert, spricht dies noch nicht für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs, selbst dann nicht, wenn andere Auslöser der Erkrankung nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist nach dem derzeitigen Sachstand der Erkenntnis in der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen, dass es in Anbetracht der immensen Häufigkeit von Impfungen und der ebenfalls sehr beträchtlichen Häufigkeit von MS dem Zufall geschuldet ist, wenn in unterschiedlichem zeitlichen Abstand von einer vorausgegangenen Impfung sich der erste Schub einer MS einstellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2020, a.a.O., m.w.N.). Eine ursächliche Verbindung kann erst angenommen werden, wenn die Häufigkeit der Manifestation einer MS innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Impfung höher ist als bei Personen ohne diese Impfung; die große Anzahl teils sehr aufwendiger epidemiologischer Studien zu dieser Frage hat einen entsprechenden Verdacht bezüglich der Auslösung einer MS durch Impfungen aber nicht bestätigen können (a.a.O.). Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der Einschätzung des PEI und des RKI (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2020, a.a.O., m.w.N.). 131 Nicht nachvollziehen kann der Senat die methodische Kritik bzw. die im Verfahren wiederholt vorgetragene Auffassung der Klägerseite, statistische Untersuchungen seien nicht geeignet, die vorliegende Zusammenhangsfrage (rechtssicher) zu klären. Diese Auffassung ist nicht haltbar, denn sie widerspricht den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen an medizinisch-wissenschaftliche Beurteilungen, wie sich (mit Ausnahme des insoweit nicht überzeugenden Gutachtens von Prof. Dr. K2) aus der gesamten Aktenlage und insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten ohne weiteres ergibt. Der Senat, dem die Diskussion bereits aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt ist, macht sich die sachverständigen Feststellungen nach eigener Prüfung zu eigen. 132 Selbstverständlich ist, dass Statistiken keine Aussagen über Einzelfälle treffen können. Sie ergeben jedoch Hinweise über Wahrscheinlichkeiten vom Auftreten bestimmter Ereignisse, die für die Zusammenhangsfragen von zentraler Bedeutung sein können. Für diese allgemein bekannte und naheliegende Erkenntnis hätte es keiner sachverständigen Feststellung bedurft. Klarstellend hat Prof. Dr. L2 in seinen überzeugenden und für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen diese Erkenntnis jedoch ausdrücklich bestätigt. Die statistischen („prohabilistischen“) medizinischen Erfahrungssätze sind im Sinne einer mathematischen Wahrscheinlichkeit relevant; sie können weder verifiziert noch falsifiziert werden (Kater, a.a.O. S. 50, m.w.N.): Da sie einen Wahrscheinlichkeitswert angeben – maßgeblich ist die Erfahrungsbasis –, lassen sie sich bei Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ohne Weiteres heranziehen (vgl. a.a.O.). 133 Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb von Klägerseite angezweifelt wird, dass statistische Erfahrungswerte zur Beantwortung von Kausalitätsfragen generell geeignet sind. Denn wer diesen Werten ihre Eignung hierzu abspricht, wendet sich damit im Grunde gegen die Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Medizin, die sich als reine Erfahrungswissenschaft, in der die Methode der Induktion maßgeblich ist, versteht (vgl. Kater, a.a.O., S. 33). Dies bedeutet im Einzelnen, dass letztlich alle allgemeine „Aussagen in einer nicht rein logischen Weise gewonnen“ werden (Schluss von einer Auswahl begründeter Einzelaussagen über einen Gegenstand auf eine generelle Aussage) (a.a.O.). Es werden die Beobachtungen aus einer Anzahl untersuchter Einzelfälle bestimmter Art verallgemeinert. Problematisch ist damit, „dass sich die beobachteten Fälle (bzw. die dabei gewonnenen Feststellungen, Beschreibungen, Erfahrungen usw.) niemals mit der Gesamtzahl aller möglichen gleichartigen Fällen decken. Induktive Hypothesen sind keine Sätze, die allgemeine Gültigkeit beanspruchen können, sondern Hypothesen, die mehr oder weniger häufig bestätigt werden“ (a.a.O.) 134 Das typische Verfahren, allgemeine Erkenntnisse in der Medizin zu gewinnen, ist also die Statistik. Durch Aufbereitung von (experimentell oder in Studien) gewonnenen Daten mittels beschreibender oder schließender statistischer Verfahren werden über die Beobachtungen von Einzelfällen hinausgehende Regelhaftigkeiten erkannt und Verallgemeinerungen vorgenommen (a.a.O.). Sich gegen dieses Vorgehen zu wenden, wie es im vorliegendem Verfahren geschehen ist, hieße also die Grundlagen der medizinischen Wissenschaft in Frage zu stellen. Dies würde letztlich dazu führen, dass an die Stelle der Heranziehung naturwissenschaftlicher Erfahrungssätze eine allgemeine Erkenntnisskepsis treten würde, dass also anerkannt würde, eine Erkenntnis sei letztlich nicht möglich. Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass dies „auch das Ende jeglicher Rechtsprechungstätigkeit“ wäre (Kater, a.a.O., S. 50). 135 Aufgrund der überzeugenden Darlegungen der o.g. beauftragten Sachverständigen kann unter Berücksichtigung dieser methodisch-theoretischen Grundlagen aus Sicht des Senats offenbleiben (a.A. wohl Kater, a.a.O., S. 50), ob vorliegend (jenseits der statistischen Erkenntnisse im engeren Sinn) weiteres medizinisches Erfahrungswissen, insbesondere pathophysiologische Erklärungsmodelle etc., heranzuziehen ist. Wegen der genannten, auf statistischen Erkenntnissen beruhenden Darlegungen ist ein Zusammenhang zwischen der MS der Klägerin und der Impfung (Primärschädigung) in jedem Fall zu verneinen; der „Nachweis“ (Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit!) würde bereits hieran scheitern, selbst wenn weiteres medizinisches Erfahrungswissen in eine andere Richtung deuten würde. 136 Letztlich muss auch diese Frage jedoch nicht beantwortet werden, weil es solches weiteres (eine Kausalität belegendes) Erfahrungswissen nicht gibt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. L2 in der mündlichen Verhandlung des Senats und in seinem Gutachten, steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass bei Vorliegen sämtlicher im Gutachten des Sachverständigen ausführlich beschriebenen Vorbedingungen ein Kontakt mit dem Epstein-Barr-Virus zum Ausbruch von MS führen kann. Mit Prof. Dr. L2 geht der Senat zudem davon aus, dass unter bestimmten Bedingungen auch ein anderer Erreger infrage kommt, wenn das Epitome passt. Entsprechend der plausiblen Darlegung des Sachverständigen kann eine Impfung monophasische Erkrankungen (z.B. ADEM) auslösen, aber nicht der Startschuss für eine MS-Erkrankung mit rezidivierenden Schüben sein. Der Senat hat auch keine Veranlassung, an der nach mehrmaligem Nachfragen der Klägerseite klar geäußerten Auskunft des Sachverständigen zu zweifeln, dass eine Impfung auch bei bestehender Disposition der betroffenen Person nicht zu einem Ausbruch der MS-Erkrankung führen kann. 137 Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die konkrete Formulierung von Prof. Dr. L2 auf die Frage, ob eine Impfung bei bestehender Disposition auch zu einem Ausbruch der MS-Erkrankung führen kann, „Eher nein. Wenn Sie möchten, dass ich mich festlege: nein“ in keiner Weise als Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Auskunft auszulegen ist, sondern gegebenenfalls vor dem Hintergrund der o.g. grundsätzlichen Problematik der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist und dem Senat jedenfalls in vollem Umfang die Gewissheit vermitteln kann, dass vorliegend Kausalität insoweit nicht gegeben ist. Es wäre zudem unstreitig, dass sich die Gerichte mit demjenigen Gewissheitsgrad zu begnügen haben, den die medizinische Wissenschaft im Einzelfall leisten kann (vgl. z.B. bereits das Urteil des BGH vom 17.02.1970 – III ZR 139/67). 138 Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Zusammenhänge zwischen den Zusatzstoffen (Adjuvanzien) und MS, vorliegend des von der Klägerseite hervorgehobenen Aluminiums, wobei an dieser Stelle nicht entschieden werden muss, ob es wissenschaftlich korrekt ist, hier eine eigene Begründungsschiene zu sehen, was z.B Prof. Dr. K2 in seinem Gutachten thematisiert und verneint hat. Gegen einen kausalen Zusammenhang steht jedenfalls zunächst die Sicherheitsbewertung des PEI zu Aluminium in Impfstoffen (s.o.). Insoweit können die Vorbehalte der Klägerseite und insbesondere von Prof. Dr. M nicht überzeugen, da seine Argumentation hinsichtlich der Toxizität nicht schlüssig ist (zu dem Gutachten im Übrigen siehe unten). Vor allem aber stellen die entsprechenden Arbeiten (v.a. Shoenfeld et al.) allenfalls Theorien dar, die statistisch nicht ausreichend belegt sind (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <496>; vgl. im Einzelnen unten). Zur Überzeugung des Senats ergibt sich insbesondere aus dem plausiblen und fundierten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L2 ohne Zweifel, dass auszuschließen ist, es sei durch das Aluminiumhydroxid (Adjuvans) zur Entwicklung bzw. Auslösung der MS der Klägerin gekommen. Im Einzelnen kann hier auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. 139 Das Gutachten von Prof. Dr. K2 hält der Senat jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht für überzeugend. Es hält der Überprüfung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht stand. Maßgeblich ist für diese Beurteilung vor allen Dingen, dass – wie der Beklagte (z.B. bereits in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.01.2016) zutreffend in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Wissenschaft und nicht zuletzt auch der Rechtsprechung herausgearbeitet hat – in Zeiten evidenzbasierter Medizin im Hinblick auf Zusammenhangsfragen epidemiologische/ statistische Untersuchungen von überragender Bedeutung sind, während sogenannten Expertenmeinungen mittlerweile nur noch eine nachrangige Bedeutung einzuräumen ist. Dies zeigt sich z.B. auch bei der Erstellung wissenschaftlich begründeter Leitlinien, bei denen Expertenmeinungen lediglich noch der niedrigste Evidenzgrad eingeräumt wird. Entgegen der von Prof. Dr. K2 und von der Klägerin vertretenen Meinung sind statistische Untersuchungen im Hinblick auf die Bewertung auch kausaler Zusammenhänge von Gesundheitsstörungen mit eventuell vorangegangenen Impfungen wesentlich (s. vor allem auch oben). Auch dies ergibt sich überzeugend aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L
- 140 Auch das Privatgutachten, das die Klägerseite von Prof. Dr. M vorgelegt hat, vermag die vorliegenden Ergebnisse nicht infrage zu stellen. Das Gutachten ist bereits nicht überzeugend, weil es in keiner Weise nachvollziehbar den Sachverhalt und die medizinisch-wissenschaftlichen Fragen aufarbeitet. Auch hat der Gutachter seine Ergebnisse selbst infrage gestellt mit dem Hinweis im Gutachten, dass „man auch zu ganz anderen Ergebnissen kommen“ könne und dass das Suchergebnis auch davon beeinflusst sein könne, wie Fragen formuliert würden und mit welcher Intention gesucht werde. Vor allem hat er betont, dass gar nicht geklärt sei, wie das Aluminium im Gehirn die Entstehung diverser neurologischer Erkrankungen begünstigen könne. Das Ergebnis müsse erst abgewartet werden. Prof. Dr. M hat zwar mitgeteilt, das Gutachten von PD Dr. W sei „pars et pro toto“ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ist aber auch hier einen plausiblen Beleg schuldig geblieben. Er hat schließlich dem Gutachten von Prof. Dr. K2 im Ergebnis zugestimmt, jedoch – worauf Dr. K3 zutreffend hingewiesen hat (s.o.) – ebenfalls keinen Kausalzusammenhang zwischen Impfungen und MS darlegen können. Seine Ausführungen sind aus Sicht des Senats nicht überzeugend, insbesondere kann die Hervorhebung lediglich statistischer Assoziationen zwischen Impfungen und einem erhöhten MS-Risiko vor dem Hintergrund der von ihm konkret ausgewerteten Datenlage in keiner Weise eine Kausalität belegen. Insoweit kann der Senat vollumfänglich auf die plausible versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dr. K3 verweisen, der dies überzeugend und im Detail dargestellt hat (s.o.). 141 In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen mit Td-Virelon und Beriglobin und MS nicht positiv wissenschaftlich belegen lässt, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Klägerin bereits vor den Impfungen an ähnlichen Symptomen gelitten hat oder ob sich Letztere erst danach gezeigt haben. Denn allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und dem erstmaligen Auftreten der Symptome begründet nach nahezu einhelliger Auffassung keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG (vgl. für Viele z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – L 10 VE 1/17; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 <497>; vgl. Teil C Ziff. 3c Versorgungsmedizinische Grundsätze – VG). 142 Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens nach der sog. Kannversorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG liegen im Fall der Klägerin nicht vor. 143 Eine Versorgung ist nach diesen Vorschriften mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu gewähren, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur deshalb nicht als wahrscheinlich angenommen werden kann, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach Teil C Nr. 4.2 VG ist eine Kannversorgung zu prüfen, wenn über die Ätiologie und Pathogenese des als Schädigungsfolge geltend gemachten Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht und entsprechend die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen für die Entstehung oder den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. In diesen Fällen ist die Kannversorgung zu gewähren, wenn ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Tatbestandes in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, die insbesondere auf statistischen Erhebungen beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94), untermauert ist. Die Fakten müssen – in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung – zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kannversorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ur