VG München, Beschluss v. 11.04.2025 – M 5 S 25.1118 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 11.04.2025 – M 5 S 25.1118 Download Drucken Titel: Entlassung eines Beamten auf Probe weg
§ 22Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Fach
V-Pol/VS) ist im 4. Ausbildungsabschnitt ein 12-wöchiges Praktikum bei einer Polizeidienststelle der Landespolizei zu absolvieren (Praktikum II). Nach Nr. 6.4 des Ausbildungsplans bewertet die Dienststelle der Landespolizei beim Praktikum II zusammenfassend, jedoch mindestens einmal monatlich, die Handlungs- und Fachkompetenz sowie die soziale Kompetenz der Beamten und Beamtinnen in Ausbildung. Am Ende der Ausbildung ist eine schriftliche Feststellung zu treffen, ob das Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde. Von der möglichen Gesamtbewertung „gut geeignet“, „geeignet“, „noch nicht geeignet“ und „nicht geeignet“ ist mindestens die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ zu erreichen. Das Leistungs- und Eignungsbild ist den Beamten und Beamtinnen unterschriftlich zu eröffnen. Nach Nr. 8 des Ausbildungsplans (
§ 26Abs. 2 Fach
V-Pol/VS) ist das Ausbildungsziel des 4. Ausbildungsabschnitts u.a. nicht erreicht, wenn im Leistungs- und Eignungsbild über das Praktikum II nicht die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ attestiert wurde. Nach Nr. 9.2 des Ausbildungsplans wird eine Ausbildungsbildungswiederholung genehmigt, wenn das Ausbildungsziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und Eignung, Befähigung und Leistung erwarten lassen, dass das Ziel der Ausbildung künftig erreicht wird. In den ersten vier Ausbildungsabschnitten sind insgesamt zwei Ausbildungswiederholungen zulässig, wobei ein Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden darf (
§ 26Abs. 3 S. 2 und 3 Fach
V-Pol/VS). Nach Nr. 9.3 bestehen bei Beamten und Beamtinnen, die ein vorgeschriebenes Ausbildungsziel nicht erreichet haben und denen durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei eine Ausbildungswiederholung oder eine Fristverlängerung versagt wird, bzw. wenn die Qualifikationsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden wurde, regelmäßig Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung wird ein Beamter oder eine Beamtin in Ausbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entlassen. 33
(2)Die Bewertung, dass der Antragsteller für den Polizeiberuf „noch nicht geeignet“ ist, unterliegt keinen Rechtsfehlern. Es hält sich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, dass die beiden Polizeidienststellen N. und S. jeweils zu dieser Bewertung gelangt sind. 34 Die für diese Bewertung maßgeblichen Umstände sind insbesondere im Praxisbegleitheft für den Antragsteller und dort in den Eintragungen zum zweiten Praktikum II bei der PI S. angegeben. Als wesentlichste Mängel sind dort mangelhafte Kommunikation sowie fehlende Eigeninitiative genannt. Der Beamte denke zu kompliziert und umständlich. Er brauche auch für einfach gelagerte Vorgänge sehr lange. Korrekturen seien von ihm nur teilweise umgesetzt worden, teils dann auch mit neuen Fehlern. Dazu hat der Praxisbegleiter der PI S. auf fünf Seiten die Kritikpunkte konkret benannt und anhand von Beispielen erläutert (Beiblatt zu S. 8 des Praxisbegleithefts, Bl. 20 ff. der Behördenakte). 35 Soweit der Antragsteller der Darstellung im Beiblatt zu S. 8 des Praxisbegleithefts insoweit widerspricht, dass er lediglich die Primärsicherung der Waffe geöffnet habe und die Waffe durch die Sekundärsicherung im Holster gesichert geblieben sei, so entspricht das der Darstellung des Praxisbegleiters im Beiblatt, dort Nr.
- Gerade das Lösen der Primärsicherung wurde – mehrfach – bemängelt. Dem Gericht ist bekannt, dass der Umgang mit geladenen Waffen in geschlossenen Räumen eine besondere Sorgfalt erfordert, um Unfälle strikt zu vermeiden. Wenn der Antragsteller darauf verweist, dass die Waffe nach dem Lösen der Primärsicherung durch die Sekundärsicherung im Holster weiter gesichert gewesen sei, so zeigt das, dass dem Antragsteller das Verständnis für eine Doppelsicherung für eine geladene Waffe in Innenräumen fehlt. 36 Wenn der Antragsteller darauf verweist, dass er jede Kritik ernstgenommen und angegeben habe, alles tun zu wollen, um die Kritik auszuräumen, so kann das die Einschätzung, es fehle dem Beamten an eigenem Mitdenken und Mitarbeiten, es lägen Kommunikationsdefizite und Beratungsresistenz vor, nicht erschüttern. Denn trotz – wie aus dem Praxisbegleitheft ersichtlich – durchgehenden Kritikgesprächen während des Praktikums ergaben sich für die Dienststelle keine Verbesserungen. Soweit der Antragsteller meint, dass auf seine Nachfragen – wohl aufgrund einer Überlastung des Praxisbegleiters – mit unzureichenden bzw. ausweichenden Antworten reagiert worden sei, wird das durch die Darstellung im Beiblatt zu S. 8 des Praxisbegleithefts Nr. 10 entwertet. Dort ist angegeben, dass mit dem Antragsteller sämtliche Situationen und Momente, in denen er unsicher gewirkt und Fehler gemacht habe, nachbesprochen und Verbesserungen angeboten worden seien. Danach habe er aber oft dieselben Fehler wieder gemacht. Nur ein Vorgang im dritten Monat des Praktikums II sei vom Antragsteller von vornherein ohne größere Beanstandung abgearbeitet worden (Beiblatt zu S. 8 Nr. 8). Wenn vom Antragsteller bemängelt wird, dass die Zeit zur Verbesserung der Leistungen zu kurz bemessen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Leistungsmängel nach den im Praxisbegleitheft wiedergegebenen monatlichen Besprechungen des „Eignungs- und Leistungsbildes für das Praktikum II“ dort dokumentiert sind. Der Antragsteller hatte nach der ersten Besprechung – und auch nach den sonstigen Hinweisen auf Leistungsmängel – Anlass und genügend Zeit, die Kritikpunkte abzustellen. 37 Soweit der Antragsteller dem entgegenstellt, dass er während Streifenfahrten konkrete Fahrzeuge für eine Kontrolle vorgeschlagen habe, er ohne Aufforderung auf der Dienststelle Telefonate entgegengenommen und den Parteiverkehr betreut, Anzeigen aufgenommen sowie den Wachdienst verrichtet habe, bedingt das nichts Anderes. Auch wenn der Beamte während des Dienstes Aufgaben erledigt hat, so hat er ein Gesamtbild gezeigt, das erhebliche Defizite beinhaltet hat. Das gilt auch für die von ihm hervorgehobene Betreuung von Angehörigen nach einem Unfall mit Todesfolge. Diesem Gesamteindruck kann auch nicht die eigene Bewertung des Antragstellers entgegengestellt werden. Das gilt etwa für die Argumentation, er habe – anders als der Vorhalt durch den Praxisbeamten (Beiblatt zu S. 8 des Praxisbegleithefts Nr. 14) – bei unvorhergesehenen und nicht eingeplanten Entwicklungen gerade nicht „den roten Faden“ verloren. Erst recht kann der Beamte seine eigene Wertung – etwa dass andere Praktikanten mit deutlich geringeren Leistungen das Praktikum problemlos erfolgreich absolviert hätten – nicht an die Wertung der Dienststelle setzen. Es kann auch keine Voreingenommenheit durch den Umstand festgestellt werden, dass die zweite Praktikumsstelle von der ersten Praktikumsstelle über die dort festgestellten Defizite informiert wurde. Es ist nichts konkret dafür ersichtlich, dass keine unvoreingenommene Bewertung des Antragstellers erfolgt wäre. Die Bewertung des Beamten als „noch nicht geeignet“ ist durch den Praxisbegleiter, den zuständigen Dienstgruppenleiter wie auch die Dienststellenleiterin verantwortlich unterzeichnet (Bl. 19 und 142 der Behördenakte) und wurde umfangreich und mit Beispielen benannt vom Praxisbegleiter begründet (Beiblatt zu S. 8 des Praxisbegleithefts). Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
- März 2025 auf „kritische Sicherheitsfehler“ seines Praxisbegleiters verweist, so geht diese Argumentation völlig an der Sache vorbei. Es geht vorliegend um die Bewertung des Antragstellers, nicht um die Leistungen des Praxisbegleiters. 38 Soweit der Antragsteller meint, dass sich die festgestellten Defizite bei der Wiederholung des Praktikums als Überkompensation der Kritikpunkte des ersten Praktikums darstellten, so zeigt das, dass es dem Beamten nicht gelungen ist, eine Leistung zu zeigen, die zu einer Bewertung geführt hätte, dass er für den Polizeiberuf „geeignet“ erscheint. Auch wenn unterschiedliche Leistungsdefizite – übertrieben selbstsicheres Auftreten im ersten Praktikum, zu wenig Eigeninitiative und Kommunikationsdefizite im zweiten Praktikum – festgestellt wurden, so ist es Sache des Probebeamten, hinreichende Leistungen zu erbringen. Insoweit sind keine sich widersprechenden Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild der unterschiedlichen Dienststellen gegeben. Denn die Bewertungen sind im Gesamtergebnis „noch nicht geeignet“ gleichlautend. Es wäre Aufgabe des Beamten gewesen, diese Defizite – auch wenn sie sich unterschiedlich manifestiert haben – zu beheben. 39 cc) Die Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Annahme einer fachlichen Nichteignung ist die Entlassung eines Probebeamten rechtlich nicht zu beanstanden. Das wird in Art. 12 Abs. 5 LlbG für das Beamtenverhältnis auf Probe ausdrücklich als Grundsatz angegeben. 40 Es sind auch keine Rechtsfehler bei der Entscheidung des Antragsgegners ersichtlich, dass nach zweimaligem Verfehlen des geforderten Leistungsziels des Praktikums II eine weitere Wiederholung nicht gewährt wurde. Nach Nr. 9.2 des Ausbildungsplans und § 26 Abs. 3 S. 2, 3 FachV-Pol/VS darf ein Ausbildungsabschnitt bei den ersten vier Ausbildungsabschnitten nur einmal wiederholt werden. Bereits aus diesem Grund bestand kein Anlass für die Gewährung einer weiteren, im Ausbildungsplan nicht vorgesehenen Wiederholung. Wie das Präsidium in seinem Schriftsatz vom
- März 2025 unterstrichen hat, liegt kein Härtefall vor, der eine über die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung hinausgehende zweite Wiederholung des Praktikums II rechtfertigen könnte. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts Kernpunkt die Frage, ob eine günstige Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass mit Hilfe der Wiederholung die Ausbildung letztlich erfolgreich abgeschlossen werden wird (BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 3 CE 12.1032 – juris Rn. 19; B.v. 24.1.2022 – 3 CS 21.2824 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 21.6.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 36). Die hierzu in vertiefender Ergänzung des Entlassungsbescheids durch das Präsidium in seinem Schriftsatz vom
- März 2025 gegebene Begründung, dass sich angesichts der gezeigten Leistungen und Defizite im Bereich der Handlungs-, Fach- und Sozialkompetenz eine negative Prognose ergebe, sodass keine weitere Wiederholung des Ausbildungsabschnitts gewährt werde, unterliegt keinen Rechtsfehlern. 41
- Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 42 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (ein Viertel der maßgeblichen Jahresbezüge – 12 Monatsgehälter zuzüglich jährliche Sonderzahlung – in Höhe von 39.386,38 EUR = 3.011,29 EUR x 12,7).