ZertG § 5 VVG § 168 Abs. 3 Leitsätze: Eine private Rentenversicherung als ein für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
. (Rn. 35) 1. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1
stellt § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1
nicht darauf ab, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt "bezeichnet" werden, sondern verlangt (nur), dass die infrage kommenden Versicherungsverträge "für die Altersvorsorge bestimmt" sind. Es kommt daher allein auf die Zweckbestimmung an. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG kann ebenso wenig verlangt werden wie eine staatliche Förderung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Entscheidend für die Feststellung einer Zweckbestimmung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1
ist der Versorgungszweck. Die Versicherung muss der Versorgung im Alter dienen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; er liegt vor, wenn der Leistungsbeginn auf ein Alter festgelegt ist, das typischerweise das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben markiert. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Vermögensanrechnung, zu berücksichtigendes Vermögen, Versicherungsverträge, Altersvorsorge, Versorgungszweck, Zweckbestimmung, staatliche Förderung, Verwertungsausschluss Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.06.2023 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Januar bis August 2023 dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
zu gewähren. II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
), insbesondere die Berücksichtigung von Vermögen, streitig. 2 Der 1961 geborene Kläger beantragte erstmals am 26.01.2023 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
. 3 Der Kläger verfügte Anfang 2023 über eine Rentenversicherung der A. L. AG (Nr. 0001), eine RiesterRente InvestGarantie der A. L. AG (Nr. 0002), eine PrivatRente Invest Flex der A. L. AG (Nr. 0003) und ein Girokonto bei der Bank D.-Stadt DE
geschützte Vermögen. 10 Mit seiner Klage vom 22.06.2023 hat sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht (SG) Landshut gewandt. Es sei kein Vermögen oberhalb des Freibetrages mehr vorhanden. 11 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.06.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Januar bis August 2023 zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Der Rückkaufswert habe stets über 40.000 EUR gelegen. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige den Bedarf des Klägers. 14 Aus den Akten ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Versicherung am 01.10.2004 begonnen hat und als Rentenbeginn der 01.10.2026 vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 24.01.2024 teilte die Versicherung dem Kläger mit, dass eine Entnahme vertraglich nicht möglich sei. 15 Am 11.09.2023 hat der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. 16 In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2025 hat der Kläger ausgeführt: „Die Rentenversicherung habe ich damals abgeschlossen um später, wenn ich in Rente gehe, nicht jeden Euro umdrehen muss.“ 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff, 19 ff.
. I. 19 Streitgegenstand ist nur der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für den Zeitraum Januar bis August 2023. Abgesehen davon, dass das Gericht ohnehin den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für zweckmäßig erachtet hat, da nach den nachfolgenden Maßstäben Ansprüche in irgendeiner Höhe bestehen (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils in einem Höhenstreit z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.12.2004 – B 7 AL 24/04 R –; BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R –). Zudem erscheint ein Grundurteil sinnvoll, da der Beklagte die genaue Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (z.B. die behauptete dezentrale Warmwasserversorgung) noch aufklären muss. 20 Vor allem aber ist nur das Grundurteil statthaft, da der Kläger hier schon keine bezifferten Leistungen beantragt hat. Ein Höhenstreit liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine auf Erlass eines Grundurteils gerichtete Anfechtungs- und unechte Leistungsklage nach § 130 Abs. 1 SGG. In der mündlichen Verhandlung wurden Leistungen in gesetzlicher Höhe dem Grunde nach geltend gemacht. Trotz der bereits (jedenfalls weitgehend) erkennbaren Einkommens- und Vermögenssituation war eine Umstellung der Klage auf einen bezifferten Antrag nicht angezeigt, da der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach nach wie vor bestreitet und bei isolierter Betrachtung des klägerischen Vortrags ein Zahlungsanspruch besteht. II. 21 Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem
. 22 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1
in der Fassung vom 9.12.2020 erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. 24 Der Kläger war über 25 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
) und erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
). Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
). 25 2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
). Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1
ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, einschließlich des zu berücksichtigenden Vermögens, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte in Höhe von monatlich 759,38 EUR bzw. ab April 2023 in Höhe von monatlich 760,14 EUR. 26 Unter Berücksichtigung eines mtl. Regelbedarfs iHv 502,- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft (und Heizung) iHv unstreitig mtl. mindestens 440 EUR verbleibt für jeden Monat der Berechnung ein Leistungsanspruch, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auszuzahlen wäre. 27 Der Kläger verfügt auch nicht über Vermögen, dessen Wert den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 bis 5
in der Fassung vom 16.12.2022 übersteigt. 28 Der Vermögensfreibetrag des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 1
beträgt während der Karenzzeit des ersten Jahres 40.000 EUR. Als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2
) ist das Guthaben auf dem Konto des Klägers in Höhe von ca. 3.800 EUR ersichtlich. 29 Die Versicherungen des Klägers stellen kein zu berücksichtigendes Vermögen dar. Nach § 12
sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. 30 Soweit die Verträge Nr. 0002 und Nr. 0003 bereits vom Beklagten nicht als Vermögen berücksichtigt wurden, schließt sich die Kammer dem Beklagten an. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sieht die Kammer insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffende Begründung des Beklagten auf Seite 2 (dort letzter Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06.06.2023, der die Kammer folgt, die sie für überzeugend hält und die sie sich daher zur Begründung ihrer eigenen Entscheidung zu eigen macht. 31 Die private Rentenversicherung Nr. 0001 ist gleichermaßen nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1
als Altersvorsorge von der Vermögensanrechnung freigestellt ist. 32 Zwar ist die angesparte Rentenversicherung des Klägers grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen. 33 Der Begriff des Vermögens ist verwertbar, wenn die Gegenstände, die es umfasst, verbraucht, übertragen oder belastet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 12). Der Begriff der Verwertbarkeit ist dabei als rein wirtschaftlicher Begriff zu definieren, der sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt. Anhaltspunkte für rechtliche Verwertungshindernisse liegen nicht vor. 34 In Kenntnis der Mitteilung der Versicherung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Versicherung kurzfristig hätte kündigen können. Die Versicherung war daher grundsätzlich verwertbar. 35 Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1
sind Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, von der Vermögensanrechnung ausgenommen. Diese Regelung kann als Novum im
bezeichnet werden, da sie in dieser Form keine Entsprechung in anderen Rechtsquellen findet. In der Gesetzesbegründung wird auf eine Praxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) aus der Covid-19-Pandemie verwiesen, nach der Leistungsberechtigte Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, nicht als Vermögen einzusetzen hatten (BT-Drs. 20/3873, 78). Gemäß den Weisungen der BA zu den Sozialschutz-Paketen (Loseblattsammlung, dort unter 1.2 Abs. 6) waren „typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen“ nicht in die Prüfung einzubeziehen. Der Begriff „Versicherungsverträge“ umfasst nach § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alle Verträge, bei denen gegen Entgelt bestimmte Leistungen für den Fall eines ungewissen Ereignisses übernommen werden. Dabei wird das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt, wobei der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. In diesem Kontext sind jedoch Vereinbarungen zu berücksichtigen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (SG B-Stadt, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – S 11 AS 347/24 ER –, Rn. 61). Andererseits stellen einseitige Leistungsversprechen keinen Versicherungsvertrag dar. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1 stellt Nr. 3 Hs. 1
nicht darauf ab, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt „bezeichnet“ werden, sondern verlangt, dass die infrage kommenden Versicherungsverträge „für die Altersvorsorge bestimmt“ sind. Auf der Tatbestandsebene ist festzuhalten, dass das Gesetz keine weiteren Einschränkungen vorsieht. Insoweit kommt es allein auf die Zweckbestimmung an. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG kann daher nicht verlangt werden. Ebenso wenig enthält das Gesetz ein Erfordernis, dass die Versicherungsverträge als Altersvorsorge nach Bundesrecht gefördert werden müssen. Für die Feststellung einer Zweckbestimmung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1
ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Eine Zweckbestimmung kann nach der Praxis der BA z.B. bei Kapitallebens- oder Rentenversicherungen vorliegen. Entscheidend ist der Versorgungszweck. Die Versicherung muss der Versorgung im Alter dienen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; er liegt vor, wenn der Leistungsbeginn auf ein Alter festgelegt ist, das typischerweise das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben markiert. Andere Absicherungen, wie z. B. die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, stellen keine Altersvorsorge dar und fallen daher nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1
(Luik/Harich/Lange, 6. Aufl. 2024,
56). Eine Obergrenze ist nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1
nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 20/3873, 78: vollständig von der Vermögensanrechnung ausgenommen; Luik/Harich/Lange, 6. Aufl. 2024,
N). 36 Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles kann festgestellt werden, dass der Versicherungsvertrag des Klägers die Kriterien einer Altersvorsorge erfüllt. Diesbezüglich sind die lange Laufzeit des Vertrages und insbesondere die vereinbarte Auszahlung erst mit dem
52, beck-online), stellt sich bereits die Frage, worauf diese einschränkende Auslegung eigentlich gestützt werden soll. Im vorliegenden Fall wird der Zugang jedenfalls dadurch erheblich erschwert, dass der Kläger den Vertrag vorzeitig kündigen müsste und wesentliche Einbußen (Wegfall der Überschussbeteiligung) hinnehmen müsste. Es handelt sich vorliegend gerade um die Art von Versicherungsverträgen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1
von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden sollen. 38 Insofern kann die Frage, ob die Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen ist und ob dieser Aspekt noch als relevant anzusehen ist, hier dahinstehen. 39 Dem Kläger stehen daher dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
zu. III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. 41 Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.