teilsausgleich, wie extra Zeiten für Proben und vieles mehr, nicht habe wahrnehmen können. Gleichzeitig habe die Klassenleitung seit Oktober 2024 Elterngespräche verweigert. Die Rückstellung sei auch notwendig, da bei ihm durch ADHS eine Zeitverzögerung in der Entwicklung bestehe. Gegen die Ablehnung der Rückstellung sei zweimal Widerspruch eingelegt worden. Das Schreiben der Schule vom
ASO seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Klageverfahren (M 3 K 25.2376) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 13 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 14
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. 15 Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22). 16
diesen Maßgaben ist vorliegend zwar ein Anordnungsgrund aufgrund des zeitlichen Fortgangs des Schuljahrs 2024/25 gegeben. 17 Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. 18 Der vom Antragsteller begehrte (vorläufige) Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Schule für die verbleibende Zeit des Schuljahrs 2024/25 ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da ein späterer erneuter Wechsel zurück in die Jahrgangsstufe 6 während des laufenden Schuljahres bereits
kurzer Zeit nicht mehr möglich sein dürfte und somit der Besuch der Jahrgangsstufe 5 und die im Schuljahr 2025/26 daran anschließende Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 sich nicht mehr rückgängig machen ließen. Der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. 19 Denn der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf ein sofortiges Zurücktreten in die Jahrgangsstufe 5, da für ein derartiges Begehr keine Rechtsgrundlage besteht. 20 § 12 Abs. 1 Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722, BayRS 2235-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), sieht vor, dass in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen keine Vorrückungsentscheidungen getroffen werden.
ASO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter (Satz 2). Satz 3 behandelt Fälle, in denen ein freiwilliges Wiederholen ausgeschlossen ist.
ASO richtet sich das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen
den Bestimmungen für die einzelnen Schularten. 21 Soweit die Schulordnung für die Schulen besonderer Art nichts anderes bestimmt, gilt zwar
ASO für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BesASO aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO) vom
Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufe 6 bis 11 in die vorherige Jahrgangsstufe vorsieht. § 12 Abs. 2 BesASO stellt jedoch jedenfalls insoweit eine abschließende Regelung dar, als darin in Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen zwar die Möglichkeit eines freiwilligen Wiederholens einer Jahrgangsstufe, nicht jedoch die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts in die vorherige Jahrgangsstufe während des laufenden Schuljahres vorgesehen ist. 22 Dafür, dass der Normgeber für die Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen die in § 12 Abs. 2 BesASO vorgesehene Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens als abschließend ansah und nicht von einer ergänzenden Heranziehung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BesASO, § 37 Abs. 1 Alt. 2 GSO ausging, spricht zum einen, dass der Normgeber in den entsprechenden Regelungen in anderen Schulordnungen die Möglichkeiten des freiwilligen Wiederholens und des freiwilligen Rücktritts in die vorherige Jahrgangsstufe jeweils gemeinsam geregelt hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 GSO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Realschulordnung – RSO – vom
ASO werden in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen keine Vorrückungsentscheidungen getroffen. In den Schularten der oben zitierten Schulordnungen (Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen) werden hingegen Vorrückungsentscheidungen getroffen. Die Vorschriften zum freiwilligen Zurücktreten dort bieten den Erziehungsberechtigten in erster Linie eine Reaktionsmöglichkeit für den Fall, dass bereits im Halbjahr das Nichtvorrücken des betroffenen Schülers absehbar ist; durch den freiwilligen Rücktritt kann der Verbleib des Schülers in der
dem Leistungsbild aussichtslosen Jahrgangsstufe vermieden werden. Eine derartige Situation tritt an der hier besuchten Schule aufgrund von § 12 Abs. 1 BesASO nicht ein;
der Jahrgangsstufe 6 gilt für den Wechsel an eine andere Schule § 13 BesASO. Darüber hinaus ist an der hier besuchten Schule
ASO die Umstufung in den leistungsdifferenzierten Kursen vorgesehen.
ASO erfolgt die Umstufung in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres. Die Vorschrift erlaubt damit eine unterjährige Anpassung des Anforderungsniveaus an das Notenbild; die Situation, dass ein Schüler
dem Schulhalbjahr in einer Jahrgangsstufe verbleibt, deren Besuch
dem Leistungsbild für ihn perspektivlos erscheinen mag, tritt daher nicht in vergleichbarer Weise ein. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen während des laufenden Schuljahres neben der Umstufung
ASO auch die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts bestehen soll. 24 Der Antragsteller besucht die Jahrgangsstufe 6 der Schule und damit
ASO eine Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen. 25 Eine sonstige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf ein freiwilliges Zurücktreten ist nicht ersichtlich. 26 Der Antrag ist daher abzulehnen. 27
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar dürfen bei der Entscheidung, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) vorliegen, die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG (Kammer), B v. 10.8.2001 – 2 BvR 569/01 – DVBl. 2001, 1748 ff.). Eine gewisse Erfolgsaussicht genügt (vgl. BayVGH, B v. 17.12.1999 – 2 C 99.1542 – juris Rn. 9). 31 Wie oben ausgeführt, bleibt der Antrag auf einstweilige Anordnung jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen daher nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.