OLG München, Beschluss v. 18.02.2025 – 11 W 124/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.02.2025 – 11 W 124/25 e Download Drucken Titel: Beauftragung eigener Anwälte bei Klagen gegen Erbengemeinschaft Normenketten: ZPO § 91 BORA § 3 Leitsatz: Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch eine Partei ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn erhebliche Interessengegensätze zwischen den Parteien bereits offen zutage liegen und ein Interessenkonflikt iSv § 3 BORA jedenfalls denkbar ist. (Rn. 14 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Zwangsversteigerungsverfahren, Erbengemeinschaft, Kostenerstattung, Festsetzung, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtspfleger, Verfahren, Klage, Rechtsmissbrauch, Kostenfestsetzungsantrag, Schriftsatz, Beklagte, Treu und Glauben, sachlicher Grund, sofortigen Beschwerde, Zwangsversteigerung, Interessenkonflikt, Anwaltswahl, Prozesskosten, Zivilprozess, Rechtsanwaltsbeauftragung Vorinstanz: LG Memmingen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2024 – 36 O 1607/23 Fundstellen: JurBüro 2025, 254 RPfleger 2025, 570 ZEV 2025, 628 NJW-RR 2025, 1140 LSK 2025, 11966 Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2024 dahingehend abgeändert, dass über damit bereits festgesetzten Betrag von Euro 237,76 hinaus zu Gunsten der Beklagten zu 3) weitere Kosten in Höhe von Euro 1.898,21 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu erstatten sind. II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Beschwerdeverfahren. III. Der Wert der Beschwerde beträgt Euro 1.898,21. Gründe I. 1 Die Beklagten sind Schwestern und bilden eine Erbengemeinschaft. Auf Betreiben zunächst der Beklagten zu 1), später auch der Beklagten zu 2), wurde die Aufhebung der Erbengemeinschaft eingeleitet und hierzu in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm – Az.: 2 K 58/21 – mit Beschluss vom 29.11.2021 die Zwangsversteigerung der in die Erbmasse fallenden Grundstücke angeordnet. Ferner beantragte die Beklagte zu 3), die hieraus Grundstücke ersteigert hatte, in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Memmingen – Az.: XV 2/22 – gegen die Beklagten zu 1) und 2) eine Hofzuweisung. 2 Die Beklagte zu 1) wurde in dem Zwangsversteigerungsverfahren von den Rechtsanwälten M., A., vertreten, die Beklagte zu 2) von Rechtsanwalt R., …, die Beklagte zu 3) von den Rechtsanwälten H. und Z., …, die auch im Hofzuweisungsverfahren für sie auftraten. 3 Das nunmehrige Verfahren mit der beschwerdegegenständlichen Kostenfestsetzung wurde eingeleitet durch die mit Schriftsatz vom 21.11.2023 erhobene Klage eines weiteren Ersteigerers, mit der er die Löschung einer Eigentümerbuchgrundschuld/Gesamtgrundschuld auf dem von ihm erworbenen Grundstück geltend machte. Die Klage richtete sich gegen die drei Beklagten als Parteien der Erbengemeinschaft. Die Beklagte zu 1) wurde anfänglich von den Rechtsanwälten M. vertreten, ab 08.01.2024 dann durch Rechtsanwalt R., der auch (wieder) Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2) war. Für die Beklagte zu 3) war erneut deren Bevollmächtigter im Zwangsversteigerungs- und im Hofzuweisungsverfahren, Rechtsanwalt H., tätig. Dieser schloss sich in seinen Schriftsätzen vom 23.01.2024 sowie vom 25.03.2024 den Ausführungen des Beklagtenvertreters zu 2) an. Nach einer Klageänderung erließ das Landgericht Memmingen am 16.07.2024 ein Endurteil, mit dem es die Klage abwies und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. 4 Mit Antrag gleichen Datums beantragte die Beklagte zu 3) die Festsetzung ihrer Kosten, wobei sie die anwaltlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten – in voller Höhe – geltend macht. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, die Kosten eines eigenen Anwaltes für die Beklagte zu 3) seien nicht erstattungsfähig; ein sachlicher Gesichtspunkt, weshalb diese sich nicht ebenso von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) habe vertreten lassen, sei nicht ersichtlich. Streitigkeiten der Erbengemeinschaft hätten keinen Bezug zu dem vorliegenden Rechtsstreit und seien daher im Verhältnis zum Kläger unbeachtlich. Die Beklagte zu 3) habe sich in ihren Schriftsätzen auch nur den Ausführungen des Vertreters der Beklagten zu 1) und 2) angeschlossen. 5 Die Beklagte zu 3) verweist insoweit auf ihr Recht auf freie Anwaltswahl; nachdem ihre Schwestern das Verfahren auf Teilungsversteigerung gegen sie betrieben hätten, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, im vorliegenden Fall deren im Zwangsversteigerungs- und im Hofzuweisungsverfahren gegen sie tätigen Rechtsanwalt R. zu beauftragen. Dieser hätte sich zudem der Gefahr einer Interessenkollision ausgesetzt. Auf die Korrespondenz der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen. 6 In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten zu 3) folgte die Rechtspflegerin der Argumentation des Klägers: 7 Das Vorbringen erheblicher Differenzen zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft reiche nicht aus, um die Mandatierung eines eigenen Anwaltes durch die Beklagte zu 3) begründen zu können, entsprechende Mehrkosten habe der Kläger daher nicht zu erstatten. Zu deren Gunsten festsetzungsfähig sei lediglich die fiktive Mehrvertretungsgebühr; nach Aktenlage sei nicht ersichtlich, wieso eine Vertretung durch mehrere Anwälte erforderlich gewesen sei. 8 Dagegen wendet sich die Beklagte zu 3) mit ihrer sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt, die Beklagten zu 1) und 2), als Betreiberin des Teilungsversteigerungsverfahrens und als Gegnerinnen des Verfahrens zur Hofzuweisung, hätten in einem eigenen „Lager“ gestanden; zudem sei es deren anwaltlichem Vertreter, Rechtsanwalt R., in dem vorliegenden Verfahren schon aus berufsrechtlichen Gründen gar nicht erlaubt gewesen, auch die Beklagte zu 3) zu vertreten. Anders als die Beklagten zu 1) und 2) hätte die Beklagte zu 3) auch Grundstücke ersteigert. 9 In ihrer Nichtabhilfeentscheidung verweist die Rechtspflegerin darauf, etwaige Differenzen zwischen den Miterbinnen müssten sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen, um für die Beklagte zu 3) die Erstattungsfähigkeit eines eigenen Anwalts annehmen zu können; das sei nicht der Fall. II. 10 Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 11 1. Die Ausgangsüberlegung des Landgerichts ist durchaus zutreffend, wonach unterschiedliche Interessen von Beklagten im Innenverhältnis nicht unbedingt dazu führen müssen, dass jeder von ihnen sich eines eigenen Anwaltes bedienen kann. 12
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