← Deutschland

VG München, Urteil v. 28.04.2025 – M 5 K 22.529

VG München, Urteil v. 28.04.2025 – M 5 K 22.529 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 28.04.2025 – M 5 K 22.529 Download Drucken Titel: Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung für das Lehramt in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mangels ausreichender Sprachkenntnisse, hier: Entgeltzahlung Normenketten: EGRiLV-Lehrer Art. 11, Art. 8 BayLehrbildG Art. 7 Abs. 4 § 8, § 11 Abs. 2 S. 2 EGRiLV § 8 Leitsatz: Ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst während des Anpassungslehrgangs ist nicht gegeben, wenn die Zulassung zum Anpassungslehrgang mit einem für sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheid widerrufen und der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anpassungslehrgang, Entgeltzahlung, Widerruf der Zulassung, Bestandskraft, Beschwerde, Bescheid, Lehramt, Vorbereitungsdienst, Zulassung, Hinterlegung, Kostenentscheidung, Lehrer, Gymnasium, Anerkennung, Feststellung, Vollstreckung, Regierung, Ausland, Kosten des Verfahrens, sofortige Beschwerde, vorzeitige Entlassung, Widerrufsbescheid, Vertragsauslegung, Verfahrenskosten, Beendigung des Lehrgangs, Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung, Lehramt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Sprachkenntnisse, Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wurde vom Beklagten mit Bescheid vom

  1. August 2016 jederzeit widerruflich mit Wirkung zum
  2. September 2016 zur Ableistung eines Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und einer Schule zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am
  3. September
  4. Ergänzend wurde ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und der Regierung von Oberbayern vom 2./
  5. September 2016 geschlossen. Danach wurde die Klägerin befristet bis zum
  6. September 2018 zur Ableistung eines Anpassungslehrgangs für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung für das Lehramt in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis angestellt und einem Gymnasium zugewiesen. In Nr. 4 dieses Vertrages ist u.a. formuliert, dass für die Dauer des Anpassungslehrgangs ein Entgelt in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt gewährt wird. 2 Mit Bescheid vom
  7. Oktober 2017 widerrief der Beklagte die Zulassung zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom
  8. Oktober 2017, da aus Sicht des Beklagten Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausbildung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bestünden und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  9. Februar 2018 (M 5 S 17.5392) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom
  10. Juli 2018 (7 CS 18.759) zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Bescheid vom
  11. Oktober 2017 mit Urteil vom
  12. Januar 2019 ab (M 5 K 17.5406). Mit Beschluss vom
  13. Oktober 2020 (7 ZB 19.497) ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Das unter dem Aktenzeichen 7 B 20.2347 geführte Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom
  14. Juli 2021 nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom
  15. März 2018 mit, dass durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang der öffentlich-rechtliche Dienstvertrag vom
  16. September 2016 sinnentleert sei. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis fortbestehen sollte, werde dieses hilfsweise ordentlich zum
  17. April 2018 gekündigt. Die gegen diese Kündigung erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  18. Dezember 2023 abgewiesen (M 5 K 21.6473). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss vom
  19. Oktober 2024 durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (7 ZB 24.421). 3 Ab
  20. Oktober 2017 leistete der Beklagte keine Entgeltzahlungen mehr an die Klagepartei. 4 Mit Schriftsatz vom
  21. Februar 2018, eingegangen bei Arbeitsgericht München am
  22. Februar 2018, erweitert mit Schriftsatz vom
  23. Juli 2020, hat die Klagepartei Klage erhoben. Mit der Klage werde ein Betrag in Höhe von 10.171,35 EUR zuzüglich 6.630,21 EUR (insgesamt 16.801,56 EUR) geltend gemacht, der darin begründet sei, dass von der vertraglich vorgesehenen Besoldung die Ableistung von 10 Unterrichtsstunden wöchentlich umfasst sei. Zu leisten seien aber mindestens 11, allerdings bis zu 17 Wochenstunden, wobei in der Regel 17 Lehrstunden wöchentlich angeordnet und geleistet würden. Der Betrag von 16.801,56 EUR ergebe sich aus den üblicherweise zu leistenden sieben über die zehn Wochenstunden hinaus zu leistenden Unterrichtsstunden ab
  24. Februar 2017 bis zum
  25. September
  26. Der restliche Betrag von 4.258,38 EUR zuzüglich 9.901,54 EUR (insgesamt 14.159,92 EUR) ergebe sich daraus, dass der Beklagte ab dem
  27. Oktober 2017 bis zum
  28. September 2018 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung hinsichtlich des Grundgehalts mehr an die Klagepartei geleistet habe. Dieses Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 5 K 19.6939 geführt. 5 Mit Beschluss vom
  29. Juli 2019 (40 Ca 1452/18) verwies das Arbeitsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Das Landesarbeitsgericht München wies die sofortige Beschwerde der Klagepartei hiergegen mit Beschluss vom
  30. November 2019 (10 Ta 277/19) zurück. 6 Mit Beschluss vom
  31. Februar 2021, ergänzt mit Beschluss vom
  32. April 2021, trennte das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 14.159,92 EUR – da der Beklagte ab dem
  33. Oktober 2017 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung mehr an die Klagepartei geleistet habe – vom Klageverfahren M 5 K 19.6369 ab und führte diesen Klagegegenstand unter dem Aktenzeichen M 5 K 21.990 fort. Die Klage mit dem Aktenzeichen M 5 K 19.6369, mit dem der Unterschied zwischen den verpflichtend zu leistenden und den üblicherweise zusätzlich übertragenen Unterrichtsstunden im Zeitraum
  34. Februar 2017 bis
  35. September 2018 geltend gemacht wurde (16.801,56 EUR), wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  36. Januar 2022 abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  37. August 2023 abgelehnt (3 ZB 22.600). Mit Beschluss vom
  38. März 2021 wurde das Ruhen des Verfahrens M 5 K 21.990 angeordnet. Das Verfahren wurde sodann unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.529 fortgesetzt. 7 Die Klagepartei hat zuletzt beantragt, 8 Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag von 14.159,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für eine Fortzahlung von Entgelt über den
  39. Oktober 2017 hinaus. Die Zulassung zum Anpassungslehrgang sei mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt widerrufen worden. 12 Am
  40. April 2025 fand mündliche Verhandlung statt. 13 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  41. April 2025 verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 15 Für einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien für den Zeitraum vom
  42. Oktober 2017 bis
  43. September 2018 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 16
  44. In Nr. 4 des Vertrags zwischen der Regierung von Oberbayern und der Klägerin vom 2./
  45. September 2016 ist geregelt, dass für die Dauer des Anpassungslehrgangs ein Entgelt in Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt gewährt wird. Die Zulassung der Klägerin zum Anpassungslehrgang wurde mit für sofort vollziehbar erklärtem Widerrufsbescheid vom
  46. Oktober 2017 mit Wirkung zum
  47. Oktober 2017 widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem das Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  48. Januar 2019 (M 5 K 17.5406) hinsichtlich des Widerrufsbescheids vom
  49. Oktober 2017 nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  50. Juli 2021 (7 B 20.2347) eingestellt wurde. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde die Rechtshängigkeit dieses Klageverfahrens und damit das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren unmittelbar beendet (so ausdrücklich: BayVGH, B.v. 25.10.2024 – 7 ZB 24.421 – Rn. 5). Entsprechend wurde in Nr. I. des Beschlusses vom
  51. Juli 2021 durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 7 B 20.2347 das Verfahren eingestellt und in Nr. II. festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts München M 5 K 17.5406 wirkungslos geworden ist. Durch die Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom
  52. Oktober 2017 wurde die Zulassung zum Anpassungslehrgang mit Wirkung zum
  53. Oktober 2017 widerrufen. Damit ist der Anpassungslehrgang zu diesem Zeitpunkt beendet. Aus Nr. 4 des Vertrags zwischen der Regierung von Oberbayern und der Klägerin vom 2./
  54. September 2016 kann daher ab
  55. Oktober 2017 kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts abgeleitet werden. 17 Aus dem Verweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer), wonach eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs nicht möglich ist, während der Klägerin eine Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  56. Juli 2021 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeräumt worden ist, bedingt nichts Anderes. Denn erst wenn der Anpassungslehrgang wiederaufgenommen wird, ist eine Zahlung des Entgelts denkbar. Hierzu besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Denn die Klägerin befindet sich seit
  57. Oktober 2017 nicht mehr in einem Anpassungslehrgang. 18 Auch aus § 8 EGRiLV-Lehrer, der für die Rechte und Dienstpflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang sinngemäß die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung für anwendbar erklärt, folgt nichts Anderes. Denn die Klägerin ist seit
  58. Oktober 2017 nicht mehr Teilnehmerin eines Anpassungslehrgangs. Daher kann sie keine Rechte aus der Rechtsstellung als Teilnehmerin an diesem Anpassungslehrgang geltend machen. 19 Das Argument, dass die Entgeltzahlung analog zur Zahlung des Entgelts nach Aufhebung des ersten Widerrufsbescheids vom
  59. Dezember 2016 (ergänzt mit Bescheid vom
  60. Juni 2017) mit rechtskräftigem Urteil vom
  61. September 2017 (M 5 K 17.457) auch nach dem zweiten Widerrufsbescheid vom
  62. Oktober 2017 fortgesetzt werden sollte, geht völlig an der Sache vorbei. Denn mit Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom
  63. Oktober 2017 war der Widerruf des Anpassungslehrgangs mit Wirkung zum
  64. Oktober 2017 wirksam und Anpassungslehrgang damit beendet. Im Gegensatz dazu wurde der Widerrufsbescheid vom
  65. Dezember 2016 gerade mit rechtskräftigem Urteil vom
  66. September 2017 (M 5 K 17.457) aufgehoben. 20
  67. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.