G) könne Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland geleistet werden, wenn die Ausbildung
einer der Regelstudienzeit
2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vergleichbaren Frist regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden könne. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen betrage die Regelstudienzeit in ihrem Studiengang jedoch insgesamt mehr als 12 Monate. 5 Am
der Gesetzesbegründung genau solche Masterstudiengänge im Blick gehabt, die häufig nur ein Jahr andauerten und insbesondere im englischsprachigen Raum angeboten würden. Hätte der Gesetzgeber eine starre Zeitspanne von 12 Monaten gewollt, hätte er die Formulierung „innerhalb eines Jahres“ bzw. „innerhalb von 12 Monaten“ gewählt. Es sei also aus dem Gesamtkontext der Gesetzesbegründung bereits sprachlich eine nicht eng zu begrenzende Zeitspanne gewählt worden, weil die ganz konkreten Wochen des Beginns einer Ausbildung und deren Ende gerade in Drittstaaten, die am europäischen Bologna-Prozess zur Harmonisierung der Semesterzeiten nicht beteiligt gewesen seien, sehr unterschiedlich sein könnten. Das in sich abgeschlossene Jahresprogramm werde laut Immatrikulation als einjähriger Kurs bezeichnet, obwohl es knapp 5 Wochen länger als ein Jahr andauere. 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 8 Auch wenn die Kurslänge von der ausländischen Universität als einjährig bezeichnet werde, werde die Dauer gleichzeitig mit 13 Monaten bescheinigt. Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21. Juli 2022 seien „Einführende Hinweise zu den vollzugsrelevanten Vorschriften des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes“ versandt worden.
den dort genannten Hinweisen und Beispielen sei für die Beklagte deutlich, dass die Dauer des Studiums der Klägerin vom
dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Förderung eines „einjährigen“ Masterstudiengangs nicht auf die Einhaltung exakt eines Jahres an. Die gesetzgeberische Intention habe auf Ausbildungen abgezielt, die im außereuropäischen Ausland im Rahmen eines Jahresprogramms zum Abschluss gebracht werden könnten, indem sogar eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
G und Studienabschlusshilfe
G beantragt werden können solle. Hätte der Gesetzgeber eine absolut starre Begrenzung von 12 Monaten gewollt, wäre die Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG angesichts der bereits zuvor bestehenden zeitlichen Begrenzungen für außereuropäische Ausbildungen gem. § 16 Abs. 1 BAföG nicht erforderlich gewesen. Der Gesetzgeber habe aber gerade die Möglichkeiten, in einem Jahresprogramm den Masterabschluss zu erwerben, auch deutschen BAföG-Empfängern ermöglichen wollen. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die außereuropäischen einjährigen Masterprogramme nicht unbedingt mit der einjährigen Förderungshöchstdauer des § 16 Abs. 1 BAföG kompatibel seien. Masterprogramme im Ausland könnten keine Rücksicht auf deutsche verwaltungsrechtliche Regeln nehmen.
G sei eine Ausweitung bereits
dem Wortlaut möglich, weshalb der Masterstudiengang der Universität von Br. darunter zu subsumieren sei. Im vorliegenden Fall habe der fachliche Unterricht
allgemeinen einführenden Veranstaltungen tatsächlich im Oktober 2022 begonnen und am 24. Oktober 2023 geendet.
Ende des Unterrichts sei von den Studierenden lediglich erwartet worden, für die Lehrenden für eventuelle Rücksprachen erreichbar zu sein. Die Bestätigung des Prüfungsausschusses spreche von einem einjährigen Unterrichtsprogramm, auch wenn die Zeugnisvergabe erst Anfang Dezember stattgefunden habe. Das von der Klägerin besuchte Masterprogramm werde erst seit dem Studienjahr 2020/2021 angeboten. 10 Die Klägerbevollmächtigte legte ein englischsprachiges Schreiben vom
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage hat in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 15. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragten Leistungen
dem BAföG (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). 16 I. 1.
G wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung
einer der Regelstudienzeit
Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann. Die Norm ist im Juli 2022 in Kraft getreten und findet daher auf den Fall der Klägerin Anwendung. 17 2. Diese Voraussetzungen erfüllt das Studium der Klägerin nicht, da es nicht regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann. Dass die Universität … … ein § 10 HRG vergleichbares Verfahren zur Bestimmung der Studiendauer durchgeführt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Das Studium dauerte sowohl im maßgeblichen Jahr als auch im Jahr zuvor länger als ein Jahr. Welche Inhalte in diesen Zeiten Teil der Ausbildung waren (Schreiben der Masterarbeit, einführende Veranstaltungen), ist unerheblich.
der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der Universität … … übersteigt das Masterprogramm regulär ein Jahr. 18 Das Gericht legt § 5 Abs. 2 Nr. 4 BAföG so aus, dass ein solcher Studiengang, der regelmäßig ein Jahr überschreitet, nicht darunterfällt, sondern die Zeitgrenze von einem Jahr eng zu verstehen ist. Dafür spricht zunächst der Wortlaut, der nicht etwa auf einen „einjährigen“ Studiengang abstellt. Eine andere Auslegung ist nicht etwa geboten, weil der Gesetzgeber den Zusatz „regelmäßig“ gewählt hat. Vielmehr lässt sich dieser so verstehen, dass – wie auch im Fall von § 10 HRG – nicht die individuelle Studiendauer, die z.B. aufgrund von Erkrankung, Beurlaubung oder der Wiederholung einer Prüfungsleistung länger sein kann, sondern die grundsätzliche Studiendauer entscheidend ist. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass insbesondere Masterprogramme in Drittstaaten auch dann umfasst sein sollten, wenn sie länger als ein Jahr dauern. Vielmehr zielte der Gesetzgeber darauf, eine bis dahin nicht bestehende Möglichkeit zu schaffen, auch abgeschlossene Studiengänge in Drittstaaten zu erlauben (vgl. Bt-Drs. 20/1631, S. 2 f., 24). Zwar war es Wille des Gesetzgebers, komplette Masterstudiengänge im Ausland, insbesondere im englischsprachigen Raum zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 20/1631, 24). Eine zeitliche Ausweitung, auch Studiengänge, die ein Jahr überschritten, zu fördern, lässt sich der Gesetzesbegründung indes nicht entnehmen. Bei § 16 BAföG begründet der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung damit, dass dieser Zeitraum ausreichend sei, um „einen Einblick in die Fachwissenschaft und den Wissenschaftsbetrieb sowie die Lebensgewohnheiten und Kultur des Gastlandes zu gewinnen, Sprachkenntnisse zu verbessern und persönliche Beziehungen zu knüpfen“ (vgl. BT-Drs. VI/1975, S. 28). Dies gilt ebenso im Fall abgeschlossener Studiengänge. Die Begrenzung auf ein Jahr erfolgte dabei aus finanziellen Gründen. Dass die Situation für die Studierenden angesichts der unterschiedlichen Praxis in verschiedenen Ländern dazu führen kann, dass manche Studiengänge nicht gefördert werden, ist für diese Studierenden verständlicherweise misslich, wurde jedoch vom Gesetzgeber in Kauf genommen. 19 Auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung von § 16 BAföG führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut dort gerade eine andere Lösung gewählt („längstens für ein Jahr“). Ebenso wenig verfängt das Argument, eine Begrenzung auf ein Jahr sei vor dem Hintergrund von § 16 BAföG nicht erforderlich. Denn die dortige Regelung betrifft gerade nicht Ausbildungen
G. II. 20 Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Gesetzgeber hat sich in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BAföG gerade für eine Lösung entschieden, bei der die Leistung vom vollständigen Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen abhängt („wenn“), nicht eine teilweise Leistung vorgesehen („soweit“). Anders als in § 16 BAföG wird die Förderung nicht längstens für ein Jahr geleistet, sondern überhaupt nur, wenn das Studium regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann. 21 Die Klage war daher abzuweisen. 22 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 2 VwGO gerichtskostenfrei. 23 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.