9 S. 1, Abs. 12 S. 1 Nr. 1, Abs. 13 GDG Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 Leitsätze:
statuiert und räumen dem Gesundheitsamt ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anforderung eines Nachweises über vollständigen Schutz gegen Masern, Zuständigkeit des Landratsamtes als untere Gesundheitsbehörde, Masern, Impfung, Nachweis, Kindergarten, Kind, Immunität, serologische Titerbestimmung, Arzt, Gesundheitsamt, Zuständigkeit, Ermessen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Streitgegenständlich ist die gegenüber den Klägern ergangene Anordnung des Beklagten, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihre am … … 2018 geborene Tochter nachzuweisen. 2 Der vorgelegten Behördenakte zufolge erging am 28. November 2023 eine Meldung des Kindergartens Mäusebande in …, den die Tochter der Kläger besuchte, an das Gesundheitsamt …, dass trotz Aufforderung der Einrichtung ein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz nicht vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 8. September 2023 hatte die Klägerin zu 1) dem Kindergarten mitgeteilt, dass nach Ablauf des Nachweises über eine befristete Kontraindikation Ende Juni ein neuer Nachweis vorgelegt werden müsse. Bei ihrer Tochter liege „ein Nachweis über einen Ausnahmetatbestand nach § 20 Abs. 9a
“ vor, weil die Großmutter am
die Eltern, einen der (im Folgenden näher aufgeführten) Nachweise über einen Masernschutz vorzulegen. Die Einrichtung ihres Kindes habe das Gesundheitsamt … darüber informiert, dass der gesetzlich vorgesehene Nachweis bislang nicht vorliege. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, dem Gesundheitsamt … bis zum
hingewiesen. 8 Mit Schreiben vom
oder Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder mit einem Nachweis von insgesamt zwei Masern-Schutzimpfungen 11 - Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22
mit Nachweis einer Masernschutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer) 12 - ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern 13 - ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (Art der Kontraindikation mit Angabe der Dauer) 14 - Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8
betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule, Gemeinschaftsunterkunft) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde. 15 Nach Nr. 2 des Bescheides ist dieser sofort vollziehbar. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3). Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,00 EUR erhoben. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde betragen 4,10 EUR (Nr. 4). 16 Gegen diesen den Klägern am
gemeldet, da bei der Großmutter des Kindes eine über das übliche Maß hinausgehende Impfnebenwirkung ans PEI gemeldet worden sei und dieser Fall dort noch abschließend bewertet werden müsse. Am
erfolgt. Die Meldung über einen etwaigen Impfschaden der Großmutter stelle kein ärztliches Attest über eine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung bei der Tochter dar. Ein neuer Titernachweis habe auch zu einem negativen Ergebnis geführt, ein noch ausstehendes Attest könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ausschlaggebend. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, Kontraindikation von Amts wegen aufzuklären. 23 Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 erwiderte die Bevollmächtigte der Kläger, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9a
vorgelegt worden sei, da der Verdachtsfall (bei der Großmutter) einer über das übliche Maß hinausgehenden Nebenwirkung an das PEI gemeldet worden sei. 24 Mit weiterem Schriftsatz vom 15. November 2024 wies die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei, da nur das Gesundheitsamt berechtigt sei, die Vorlage der Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1
zu verlangen. Vorliegend habe aber nicht die Abteilung Gesundheitsamt, sondern die Abteilung Gewerbe und Gesundheitswesen (Recht) gehandelt, das ausweislich des Organigramms des Landratsamtes Traunstein dem Bereich des Ordnungsamtes zuzuordnen sei. Hierzu wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 11.04.2023 – W 8 K 23.980 – Rn. 18f –) verwiesen. 25 Hierzu führte der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2024 aus, dass das Sachgebiet „Gewerbe und Gesundheitswesen (Recht), FQA (Heimaufsicht)“, damalige Ordnungsziffer 5.35, jetzige Ordnungsziffer 3.35, im Rahmen seiner örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit gehandelt habe. Nach § 65 Satz 4 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) seien die Landratsämter als untere Gesundheitsbehörden zuständig, soweit der Vollzug des § 20
den Gesundheitsämtern zugeordnet werde. Gemäß Art. 83, 84 GG falle es in die Länderkompetenz des Freistaates Bayern, hier die Zuständigkeit zu regeln. § 65 Satz 4 ZustV adaptiere ausdrücklich den Vorschlag des Bundesgesetzgebers aus § 20
, soweit dort die Gesundheitsämter als zuständige Behörden benannt würden. Der Bayerische Gesetzgeber habe in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG entschieden, den Kreisverwaltungsbehörden die Aufgaben als untere Gesundheitsbehörden zuzuweisen. In Klammern gefasst sei dabei der Begriff „Gesundheitsämter“. Wie genau innerhalb der Kreisverwaltungsbehörden die Aufgaben des „Gesundheitsamtes“ funktionell zugewiesen bzw. verteilt würden, sei indes nicht vom Gesetzgeber geregelt. Dies könne und müsse von der Kreisverwaltungsbehörde selbst durch entsprechende Organisationsentscheidungen geregelt werden. Im Landratsamt … habe man dementsprechend eine Gestaltung gewählt, in welcher eine spezialisierte Gruppe von Verwaltungskräften „Gesundheitswesen (Recht)“ die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde funktionell wahrnehme, soweit es um den verwaltungsrechtlichen Vollzug des
gehe. Hierzu würden auch Maßnahmen auf der Grundlage von § 20 Abs. 12
gehören. Die Verwaltungskräfte würden dabei eng mit den medizinischen und pflegerischen Fachkräften der benachbarten Sachgebiete zusammenarbeiten, durch die ebenfalls Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde wahrgenommen werden würden. Eine fehlende sachliche Zuständigkeit würde im Übrigen nur dann zur Nichtigkeit des Bescheides führen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde habe und dies auch offensichtlich sei. Der vom Verwaltungsgericht Würzburg in der zitierten Entscheidung entschiedene Fall sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da dort ein klarer Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 GDG vorgelegen habe. 26 Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 erwiderte die Klägerbevollmächtigte, dass bestritten werde, dass die Abteilung „Gesundheitswesen (Recht)“ für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes zuständig sei; dort würden Verwaltungsfachkräfte arbeiten, die kaum über die medizinische Qualifikation verfügen dürften, die ihnen vorgelegten Nachweise überhaupt prüfen zu können. Im Infektionsschutzgesetz unterscheide der Gesetzgeber zwischen der „zuständigen Behörde“ (z.B. in § 34
) und dem Gesundheitsamt. Dies werden vor allem sehr deutlich in § 34 Abs. 7
, in dem der zuständigen Behörde direkt das Gesundheitsamt gegenübergestellt werde. Darüber hinaus werde der Begriff „Gesundheitsamt“ in § 2 Nr. 14
definiert (die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde). Die Abteilung „Gesundheitswesen (Recht)“ könne durchaus als zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes verstanden werden, jedoch nicht als Gesundheitsamt. Der Gesetzgeber habe explizit beabsichtigt, das Masernschutzgesetz von einer Abteilung mit medizinischer Expertise unter Aufsicht eines Amtsarztes umsetzen zu lassen. Es werde bestritten, dass in der Abteilung „Gesundheitswesen (Recht)“ ein Amtsarzt tätig sei. Zwischenzeitlich könnten die Kläger für ihre beiden Kinder sowohl der betreuenden Einrichtung als auch dem Gesundheitsamt einen weiteren Kontraindikationsnachweis vorlegen. Daraufhin habe die jüngere Tochter in der Einrichtung Aufnahme gefunden. Das Gesundheitsamt habe ausdrücklich das vorliegende Attest anerkannt. Sie würden daher davon ausgehen, dass auch im Hinblick auf die Tochter … das jetzt vorzulegende Attest die Anerkennung des Gesundheitsamtes finde und sich somit die Hauptsache erledigt habe. 27 Am 13. Januar 2025 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 30 1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO, da es sich auch bei der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. April 2024 – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7
vom
OK InfSchR/Aligbe, 22. Ed. 01.10.2024,
259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom
vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1
. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3
betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1
vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1
). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1
). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1
nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). 33 Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorstehenden Regelungen. Die Tochter der Kläger besuchte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4) einen Kindergarten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf Kindergartenkinder bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – entschieden, dass die angegriffenen und auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften des § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1
in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom
sind die Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1
dem Gesundheitsamt, also der nach Landesrecht für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bestimmten und mit einem Amtsarzt besetzten Behörde (§ 2 Nr. 14
) auf dessen Anforderung vorzulegen. 36 Nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 65 Satz 4 ZustV sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG zuständig, soweit im Infektionsschutzgesetz Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG sind Gesundheitsbehörden die Landratsämter und die nach Abs. 2 bestimmten Behörden als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter). Den Gesundheitsämtern müssen nach Art. 1 Abs. 5 GDG Ärzte und sonst erforderliches Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. 37 Das Gesundheitsamt wird als Behörde an vielen Stellen des Infektionsschutzgesetzes als die zuständige benannt; es obliegt jedoch dem Landesrecht zu bestimmen, welche Behörde das Infektionsschutzgesetz durchführt. Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Nr. 14 nur vor, dass sie mit einem Amtsarzt besetzt ist, der aber nicht zwingend ihr Leiter sein muss. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Infektionsschutzgesetz vorgeschlagen, im gesamten Gesetz das Wort „Gesundheitsamt“ durch die Wörter „nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmten Behörden“ zu ersetzen, weil die Aufgabenzuweisung durch den Bundesgesetzgeber im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe (BT-Drs. 14/2530, 91 f.). Der Bundesstag lehnte dies jedoch ab, u.a., weil der Begriff und die Institution „Gesundheitsamt“ historisch gewachsen und im Bewusstsein der Bevölkerung etabliert und verankert seien (BT-Drs. 14/3194, 79), vgl. hierzu Kießling/Kießling, 3. Aufl. 2022,
43, beck-online. 38 Mit dem Landratsamt … hat somit die nach Landesrecht für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde gehandelt. Welches Sachgebiet innerhalb des Landratsamtes in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes tätig wird und nach außen in Erscheinung tritt, ist dabei unerheblich, zumal die einzelnen Sachgebiete oder Abteilungen keine eigenständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG darstellen. 39 Soweit von der Bevollmächtigten der Kläger zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf ein – soweit ersichtlich nicht veröffentlichtes – Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. 41 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4). 42 2.3.1. Die Tochter der Kläger besuchte am … April 2024 einen Kindergarten in … und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1
(Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) im Bezirk des Beklagten betreut. 43 2.3.2. Einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1
haben die Kläger nicht vorgelegt, insbesondere handelt es sich bei der Verdachtsmeldung einer schweren Impfnebenwirkung der Großmutter der Tochter der Kläger vom 31. August 2023 nicht um einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
, mithin nicht um ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person, für die die Nachweispflicht angeordnet wurde, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ebenso wurde eine Immunität der Tochter gegen Masern nicht nachgewiesen, da der Anti-Masern-Viren-IgG von <50 bzw. 71 deutlich im unteren Referenzbereich von <150 lag und die entsprechenden Labornachweise somit negativ waren. 44 Soweit die Bevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom
genannter Dokumente erbracht haben, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1
erfüllt. Die Anordnung des Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom
ist. 47 Neben den in § 20 Abs. 9 Satz 1
genannten Möglichkeiten, einen Nachweis über einen Masernschutz zu erbringen, hat der Beklagte im Tenor noch eine zusätzliche Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, angeführt, nämlich durch Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22
mit Nachweis einer Masernschutzimpfung und ärztliches Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer). Das Gericht geht dabei davon aus, dass damit – neben dem Nachweis durch ärztliches Zeugnis über eine labordiagnostizierte Immunität gegen Masern – den Klägern eine weitere Möglichkeit aufgezeigt wurde, eine Immunität gegen Masern nachzuweisen. 48 Die Immunität gegen Masern kann sich nämlich entweder aus einer früheren Masernerkrankung ergeben, die dem Arzt bekannt (bloße Eigenangaben reichen nicht aus, Aligbe, in BeckOK
, § 20 Rn. 220) ist oder nachgewiesen wurde oder aus einer serologischen Titerbestimmung, die einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 19/13452, 29). Eine solche serologische Titerbestimmung, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist (es handelt sich um keine Maßnahme der Krankenhandlung und auch nicht um eine Maßnahme zur Durchführung einer Schutzimpfung, weil die Ständige Impfkommission (STIKO) bei unbekanntem Immunitätsstatus eine Schutzimpfung und keine Titerbestimmung empfiehlt und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) daher in der Schutzimpfungs-Richtlinie keinen entsprechenden Anspruch in Bezug auf Masern aufgenommen hat) kann sich durch eine frühere Masernerkrankung, aber auch durch eine erste Schutzimpfung ergeben. Insofern kann sich ggf. eine zweite Schutzimpfung erübrigen. Welches Ergebnis die serologischer Titerbestimmung zum Nachweis einer Immunität ergeben muss, richtet sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022,
135, beck-online). 49 Vor diesem Hintergrund dürfte die vom Beklagten den Klägern aufgezeigte Nachweismöglichkeit mittels einer dokumentierten Masernschutzimpfung und einem ärztlichen Zeugnis über einen durch diese Erstimpfung ausreichend aufgebauten Antikörperstatus (Titer) mit § 20 Abs. 9 Satz 1
zu vereinbaren sein. Im Übrigen wären die Kläger aber jedenfalls durch diese zusätzliche Nachweismöglichkeit nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, da damit deren Möglichkeit, die Immunität der Tochter nachzuweisen, ohne dass diese an Masern erkrankt war, erweitert wurde. 50 2.3.4. Es liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12
statuiert und räumen dem Beklagten zwar ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard,
, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt,
, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass der Beklagte insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff.
verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1
nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1
vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1
ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1
rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 51 2.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.