PO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Nicht erst und ausschließlich das (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, durch das die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, löst für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird. (Rn. 12 und 15 – 16) Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel, wenn dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Beiordnung, Schwere der Tat, Rechtsfolgen Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.03.2025 – 403 Js 64945/22 Fundstellen: StV 2026, 158 LSK 2025, 12697 Tenor
PO begründe, sei auch im vorliegenden Verfahren die Verteidigung eine notwendige. 3 Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Nürnberg-Fürth, wie sich aus der Verfügung vom 31.03.2025 ergibt, an und bestellte mit Beschluss vom 18.03.2025, Rechtsanwalt D. W. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger des Angeklagten. 4 Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung ist auf den 23.06.2025 bestimmt. 5 Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft N.-F. mit Schreiben vom 20.03.2025, eingegangen bei Gericht am 24.03.2025, sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft N. beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der
PO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist (OLG Naumburg Urt. v. 22.5.2013 – 2 Ss 65/13, BeckRS 2013, 10548, beck-online). 13 Zwar ist gegen den Angeklagten erstinstanzlich eine solche Freiheitsstrafe nicht verhängt worden, und damit ist auch in der Berufungsinstanz, obwohl auch die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Berufung eingelegt hat und damit eine Verschlechterung möglich ist, nicht zu rechnen. 14 Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 06.03.2025 weist bereits drei Eintragungen auf, wobei mit zweien sicher eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann, die allerdings auch nicht in den Bereich von Freiheitsstrafe von einem Jahr kommt. 15 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist aber bei der Betrachtung der Gesamtwirkung der drohenden Strafe der Blick nicht auf solche Verfahren beschränkt, in denen eine gesamtstrafenfähige andere Strafe bereits rechtskräftig geworden ist. Diese Auffassung, die von der Bewertung getragen ist, die Berücksichtigung nur zu erwartender (also noch nicht rechtskräftig verhängter) gesamtstrafenfähiger Strafen führe zu „einem bei Mehrfachtätern – auch aus fiskalischer Sicht – nicht hinnehmbaren Ausufern des Instituts der notwendigen Verteidigung“, wird dem Grund und Wesen der notwendigen Verteidigung nicht gerecht. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Bestellung eines Verteidigers konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat. Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finanziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen. Auch kommt nach der gesetzlichen Konzeption des § 140 Abs. 2 StPO eine einschränkende Rechtsanwendung unter unmittelbarer Anknüpfung an die strafrechtliche „Karriere“ eines Beschuldigten nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile auslöst; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird. 16 Der Senat teilt deshalb die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass der Gerichtsvorsitzende bei der Beurteilung der Schwere der Tat bzw. der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen
PO weitere gegen den Angeklagten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen hat (KG, ebenda, mit weiteren Nachweisen). 17 Insoweit wird auf die Aufzählung der Strafverfahren gegen den Angeklagten in der Verfügung des Landgerichts vom 31.03.2025 und in dem Schreiben des Verteidigers vom 23.04.2025 verwiesen. Darunter finden sich auch bereits Verurteilungen (noch nicht rechtskräftig) zu Freiheitsstrafen, die höchste Einzelstrafe wäre eine solche von sechs Monaten. Zudem gibt der Verteidiger an, dass gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB geführt werde. 18 Damit sind aber die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegeben. III. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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