StellV § 2 Abs. 1 S. 1 Leitsätze:
vorausgesetzte Betretbarkeit ist nur gegeben, wenn ein erwachsener Mensch mit Durchschnittsgröße in aufrechter Haltung mühelos in die bauliche Anlage gelangen kann und erfordert im Regelfall eine lichte Höhe von 2,00 m; darunter kann eine Betretbarkeit lediglich im Einzelfall bei Gebäuden aus "früherer Zeit" zu bejahen sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
. 4 Mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt a. d. Waldnaab (nachfolgend: Landratsamt) vom 14. März 2025 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt. Von § 2 Abs. 1 GaStellV wurde hinsichtlich der Reduzierung des erforderlichen Abstands zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche von 3 m auf 2,25 m eine Abweichung erteilt (Ziffer II.a.). Von Art. 6 Abs. 7 Satz 2
wurde hinsichtlich der Überschreitung der maximal zulässigen Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung (20,23 m statt 15 m) eine Abweichung erteilt (Ziffer II.b.). Die Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung habe nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden können. Wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bestünden keine Bedenken. Ein Ein- und Ausfahren unter Beachtung des Verkehrs sei hinreichend möglich, zumal es sich bei der Lage der Garage um das Ende einer Sackgasse mit Wendehammer in einem Wohngebiet, welches mit „Zone 30“ beschildert sei, handle. Auch die Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts habe nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden können. In Verbindung mit der bereits im Bestand vorhandenen Grenzbebauung an der östlichen Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 179/4 mit einer Länge von insgesamt 14,225 m betrage die Gesamtlänge der maßgeblichen Bebauung 20,225 m. Die maximal zulässige Länge von 15 m werde damit um 5,225 m überschritten und die geplante Grenzgarage sei damit grundsätzlich abstandsflächenpflichtig. Vorliegend könne die Entstehung eines Einmauerungseffekts durch das Bauvorhaben bzw. durch die beantragte Abweichung ausgeschlossen werden. Durch die Grenzgarage an der westlichen Grundstückgrenze zur Fl. Nr. 1* … würden die abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange in keiner Weise eingeschränkt. 5 Am
nicht entspreche und keine hinreichende Abweichung erteilt worden sei. Zudem seien die Voraussetzungen des Art. 63
nicht erfüllt. Auf dem Baugrundstück entstehe eine dritte Garage, welche zu einem massiven Einmauerungseffekt führe. An der Grundstücksgrenze werde eine über 9 m lange, fast grenzständige Bebauung mit einer mittleren Wandhöhe von ca. 3 m errichtet. Hierdurch würden die Belange der Belüftung und Belichtung des Grundstücks sowie der soziale Wohnfriede massiv gestört und die Nutzung des Vorgartens massiv beeinträchtigt. Die Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV sei ebenfalls rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Eine Unterschreitung von 0,75 m sei nicht geringfügig. Der erforderliche Mindestraum befinde sich direkt an der östlichen Grundstücksgrenze vor der Ausfahrt des Grundstücks des Antragstellers, so dass es dort zu einer verkehrsgefährdenden Situation komme. 8 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 4. April 2025 gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab vom 14. März 2025 anzuordnen. 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Die erteilte Abweichung von den Vorschriften des Art. 6 Abs. 7 Satz 2
sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es sei zwar zutreffend, dass in den Bauantragsunterlagen ein bereits bestehendes Metallgerätehaus an der Grundstücksgrenze nicht aufgeführt gewesen sei. Der Beigeladene habe das Gerätehaus zwischenzeitlich so versetzt, dass die – sofern überhaupt erforderlichen – Abstandsflächen eingehalten würden. Bei der Abdeckung für die bestehende Holzlagerung handle es sich weder um ein Gebäude noch um eine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung. Die Holzlagerung bleibe daher bei der Beurteilung der nach Art. 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2
maximal zulässigen Grenzbebauung unberücksichtigt. Die Länge der Grenzbebauung betrage damit – wie auch im Genehmigungsbescheid angenommen – 20,225 m. Zu berücksichtigen seien die bestehende Grenzgarage (6,56
im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1a), mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6
(Nr. 1b) und mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1
(Nr. 1c), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
(Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). 20 a) Zunächst ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
, der gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1b
zum Prüfungsumfang gehört. Die Gesamtlänge der nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
abstandsflächenrechtlich privilegierten Bebauung von 9 m an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller wird eingehalten. 21
. 24 Gebäude sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2
selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Eine Betretbarkeit ist nur gegeben, wenn ein erwachsener Mensch mit Durchschnittsgröße in aufrechter Haltung mühelos in die bauliche Anlage gelangen kann und erfordert im Regelfall eine lichte Höhe von 2,00 m; darunter kann eine Betretbarkeit lediglich im Einzelfall bei Gebäuden aus „früherer Zeit“ zu bejahen sein (vgl. BeckOK BauordnungsR Bayern/Spannowsky, 32. Ed. 1.11.2019,
21, beck-online; Busse/Kraus/Dirnberger, 156. EL Dezember 2024,
251, beck-online). Die Metallkonstruktion weist eine Traufhöhe von 1,32 m und eine Firsthöhe von 1,45 m auf, so dass es an einer Betretbarkeit fehlt. 25 Von der Metallkonstruktion geht auch keine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2
aus. 26 Ob eine Anlage oder Einrichtung eine gebäudeähnliche Wirkung hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts, v.a. eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zu gewährleisten, zu entscheiden. Neben der für die Beurteilung in erster Linie maßgebenden Größe der Anlage oder Einrichtung können auch die Art der Bauausführung, das verwendete Material und die Nutzung der Anlage von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2001 – 2 ZB 99.3484 – juris; HessVGH, B.v. 22.2.2010 – 4 A 2410/08 – juris; Schwarzer/König/Laser, 5. Aufl. 2022,
31, beck-online). Aus der Freistellung von Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen mit einer Höhe bis zu zwei Metern in Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
ergibt sich, dass jedenfalls eine Höhe einer Anlage von über zwei Metern regelmäßig eine gebäudeähnliche Wirkung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 15 ZB 18.946 –, Rn. 12, juris). Zwar hat der bayerische Landesgesetzgeber auf eine beispielhafte Aufzählung von Anlagen, denen keine gebäudeähnliche Wirkung zukommt, verzichtet. Gleichwohl können die Regelungen der Bauordnungen anderer Länder zumindest einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben (vgl. Busse/Kraus/Kraus, 156. EL Dezember 2024,
40, beck-online). So sind nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) keine Wirkungen wie von Gebäuden bei Abfalleinrichtungen bis zu 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche anzunehmen. 27 Die Metallkonstruktion mit Pultdach weist eine maximale Höhe von 1,45 m, eine Länge von 4,30 m und eine Breite von 0,70 m auf und wird zur Holzlagerung genutzt. Das Höhe des Daches fällt von der Grundstücksgrenze des Antragstellers aus ab, so dass die – ohnehin geringe – Tiefe von 0,70 m nicht massiv ins Auge fällt. Hinzu kommt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers im maßgeblichen Grenzbereich eine dichte Heckenbepflanzung befindet, die die Metallkonstruktion höhenmäßig deutlich überragt (vgl. Lichtbilder, Bl. 48, 50 und 52 d. Schriftverkehrsakte). Von der Optik und Nutzungsintensität ist die Anlage vergleichbar mit einem „Mülltonnenhäuschen“. Eine gebäudeähnliche Wirkung ist daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts zu verneinen. 28 cc) Die zur Genehmigung gestellte Garage hält folglich mit einer Wandhöhe von weniger als 3 m und einer Länge von 6 m die Anforderungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
ein. 29 b) Die in Ziffer II.a. des Bescheides erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1
von § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 30 Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist bei bauordnungsrechtlichen Abweichungen gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1
zu differenzieren: Bei einer Abweichungszulassung von einer nachbarschützenden Norm begründet jeder Fehler bei der Anwendung des Art. 63 Abs. 1 Satz 1
eine Nachbarrechtsverletzung. Ist hingegen eine Abweichung von einer den Nachbarn nicht schützenden Norm zugelassen worden, richtet sich der Nachbarschutz über die gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1
geforderte „Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“ nach denselben Maßstäben bzw. Abwägungskriterien wie beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2449, BeckRS 2021, 34528 Rn. 19, beck-online, m.w.N.). 31
resultiert ebenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers. 35 aa) Zutreffend ist, dass die streitgegenständliche Garage mit einer Länge von 6 m zusammen mit der an der östlichen Grenze des Baugrundstücks vorhandenen Bebauung mit einer Länge von 14,225 m die nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2
zulässige Länge von 15 m überschreiten. 36 bb) Diese Beschränkung der Gesamtlänge entfaltet jedoch keinen unmittelbaren Drittschutz zugunsten des Antragstellers. Das Gericht folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2 .Februar 2009, Az. 3 S 2875/08, der bei der inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg davon ausgeht, dass nur die Festsetzung, dass die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze des Nachbarn eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf, nachbarschützend ist, nicht aber die Regelung, dass die (Gesamt-)grenzbebauung entlang aller Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten darf (vgl. VG Regensburg, B.v. 7.8.2014, RO 7 S 14.1204; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 6 BauO BY, Rn. 307). 37 Die Längenbegrenzung soll ausweislich der Gesetzesbegründung „Einmauerungseffekten“ vorbeugen (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 44) und dient somit städtebaulichen Zielen und nicht dem Schutz individueller Nachbarrechte. Die Norm unterscheidet sich von den übrigen abstandsflächenrechtlichen Regelungen, die darauf abzielen, einzelne Nachbarn vor Beeinträchtigungen der Belichtung, Besonnung, Belüftung sowie des Wohnfriedens zu schützen. 38 Zudem ist der grundsätzliche Drittschutz des Abstandsflächenrechts auf eine subjektive Betroffenheit beschränkt. Ein Nachbar kann sich gerade nicht auf eine Rechtsverletzung an einer anderen Grundstücksgrenze berufen, weil er dadurch nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 – GrS 1/1999 –, Rn. 20, juris). Art. 6 Abs. 7 Satz 2
regelt die Gesamtlänge abstandsflächenrechtlich privilegierter Grenzbauten auf dem gesamten Baugrundstück, unabhängig davon, welche Grundstücksgrenzen betroffen sind. Damit fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit des Nachbarn, wenn die 15-Meter-Grenze an einer anderen Grundstücksgrenze überschritten wird. 39
eingehalten (s.o.) und es nicht erkennbar ist, inwieweit sich die auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite des Vorhabengrundstücks liegenden Grenzbauten in einem Abstand von über 15 m negativ auf das Antragstellergrundstück auswirken könnten. 42 d) Im Übrigen ist ein Verstoß gegen andere nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher abzulehnen. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.