VGH München, Beschluss v. 06.06.2025 – 3 CE 25.817 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 06.06.2025 – 3 CE 25.817 Download Drucken Titel: Kein Anordnungsanspruch im Konkurrentenstreit bei chancenloser Bewerbung Normenketten: GG Art. 33 Abs. 2 LlbG Art. 16 Abs. 2 S. 1, Art. 17 Abs. 7 S. 1, Art. 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 BeamtStG § 9 VwGO § 123 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein System von Regelbeurteilungen darf von der Verwaltung nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird nach den Beurteilungsrichtlinien alle vier Jahre regelmäßig beurteilt, so führt eine anderweitige höherwertige Tätigkeit nur dann zu einer zusätzlichen Beurteilung, wenn sie während einer Dauer von mindestens zwei Jahren und acht Monaten ausgeübt worden ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine rechtswidrige Anlassbeurteilung muss ungeachtet ihrer formellen Aufhebung in einem Stellenbesetzungsverfahren beim Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern unberücksichtigt bleiben. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 5. Weitere leistungsbezogene Kriterien dürfen nur dann herangezogen werden, wenn ein Gleichstand der Beurteilungen gegeben ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamte, Stellenausschreibung, Konkurrentenstreit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bestenauslese, Leistungsvergleich, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung, höherwertige Tätigkeit, Verfahrensfehler, Chancenlosigkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 10.04.2025 – RO 1 E 25.390 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.684,49 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle „Fachbetreuerin Gesundheit und Körperpflege am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum ... “ mit einem anderen Bewerber oder einer anderen Bewerberin zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Beschluss vom 10. April 2025 verwiesen wird, hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin als sog. „chancenlose Bewerberin“ keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. 3 Soweit die Beschwerdebegründung meint, die Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig gewesen, weil der Bezirkspersonalrat für Lehrer an beruflichen Schulen gemäß Art. 70, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayPVG seine Zustimmung hierzu zu Recht verweigert habe, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Denn nach Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG, auf den der Bezirkspersonalrat inhaltlich seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat, kann eine Zustimmung zu einer Maßnahme nach Absatz 1 nur verweigert werden, wenn eine Maßnahme u.a. gegen eine Richtlinie im Sinn des Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG verstößt. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin wurde jedoch weder in Einklang mit der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Bek. v. 27.4.2021, Az. II.5-BP4010.2/23/19, BayMBl. Nr. 332 – im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) erstellt noch handelt es sich bei der Beurteilungsrichtlinie um eine Richtlinie nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (vgl. BA unter 4.2.1, S. 17 ff.). Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Sie verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs sowie eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfordert (BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 3 CE 22.2622 – BA Rn. 2; B.v. 8.1.2018 – 3 CS 17.2543 – juris Rn. 2). Soweit die Beschwerdebegründung nunmehr auf Art. 75 Abs. 2 Nr. 2 BayPVG abstellt, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Bezirkspersonalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht darauf gestützt, d.h. nicht mit der durch Tatsachen begründeten Besorgnis begründet hat, dass die Antragstellerin durch die Maßnahme benachteiligt werde, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. 4 Ob die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen wegen eines fehlenden Auswahlvermerks bzw. mangels eines vollständigen Stellenbesetzungsvorgangs (vgl. BA unter 4.2.2, S. 19 ff.) mit einem Verfahrensfehler behaftet ist, kann dahinstehen. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auch nur möglicherweise zum Zuge gekommen wäre (BVerfG, B.v. 13.9.2002 – 2 BvR 857/02 – DVBl. 2002, 1633; B.v. 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – juris; OVG RhP, B.v. 23.12.2013 – 2 B 11209/13 – juris Rn. 12). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren. 5 Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen: 6 Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris) nicht der Rechtssatz entnehmen, dass die Prüfung einer offensichtlichen Chancenlosigkeit eine dokumentierte Auswahlentscheidung voraussetze, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden könne, weil ansonsten in unzulässiger Weise der vom Antragsgegner zu treffenden Auswahlentscheidung vorgegriffen werde. Im dortigen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht den mit Verfassungsbeschwerde angegriffenen oberverwaltungsgerichtlichen Beschluss beanstandet, weil dieser zu der Frage einer offensichtlichen Chancenlosigkeit der Bewerbung der dortigen Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen hatte (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 a.a.O. juris Rn. 19 f.). Von dieser Sachlage unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch, weil das Verwaltungsgericht hier ausführlich begründet hat, warum die Antragstellerin im Falle einer Wiederholung der Auswahlentscheidung als sog. „chancenlose Bewerberin“ einzustufen ist. 7 Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 13 ff.; vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit: BVerfG, B.v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 – NVwZ 2016, 764 Rn. 86; BVerwG; B.v. 19.9.2023 – 2 VR 2.23 – NVwZ-RR 2024, 153 Rn. 24; B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – BVerwGE 157, 168 Rn. 43; B.v. 3.3.2025 – 2 VR 4.24 – NVwZ 2025, 604 Rn. 66). Dies ist hier nicht der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht die grundsätzlich strengen Anforderungen, die an eine entsprechende Prognoseentscheidung zu stellen sind. 8 Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 3.5.2024 – 3 CE 24.571 – juris Rn. 35). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 53). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B.v. 10.3.2009 – 1 B 1518/08 – juris Rn. 55 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. 9 Zunächst ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer Wiederholung des Stellenbesetzungsvorgangs dieselben Auswahlkriterien wie in der aktuellen Stellenausschreibung zugrunde gelegt werden. Dafür spricht zunächst schon, dass das Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Verfahren die Auswahlkriterien, die auf den Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch) beruhen, nicht beanstandet hat. Ziff. 2.6 der FubSch sieht vor, dass die Auswahl nach dem Leistungsprinzip zu treffen ist. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch dem Vorbringen des Antragsgegners nicht der geringste Anhalt dafür entnehmen, dass er die in Rede stehenden Auswahlkriterien in einem neuen Auswahlverfahren ohne sachlich zwingenden Grund ändern werde. Der Zuschnitt eines spezifischen Anforderungsprofils zugunsten eines bestimmten Bewerbers wäre ohnehin mit dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Unterstützt wird diese Überlegung noch dadurch, dass es in einer weiteren „Neuauflage“ des Besetzungsverfahrens im Wesentlichen nur noch darum ginge, einen etwaigen hinsichtlich der Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen aufgetretenen Verfahrensfehler auszuräumen. Ist aber mit einer der Antragstellerin günstigen Veränderung des Anforderungsprofils bei einer zulässigerweise auch vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen einbeziehenden Prognose mit dem hier gegebenen Maß an Sicherheit nicht zu rechnen, würde sich die Antragstellerin auch in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren, in welchem ihrer verfahrensrechtlichen Rechtsstellung in Bezug auf die schriftliche Niederlegung der maßgeblichen Auswahlerwägungen fehlerfrei Rechnung getragen würde, gegenüber der Beigeladenen als chancenlose Bewerberin herausstellen. 10 Auszugehen ist daher von dem Grundsatz, dass in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, wenn unter mehreren Beförderungsbewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen ist. Sie ergeben sich vorrangig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25). Dies gilt jedenfalls in der Regel dann, wenn die Beurteilungen – wie hier – im gleichen oder einem gleichwertigen Statusamt erzielt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2010 – 3 CE 10.748 – juris Rn. 61). Erst bei wesentlich gleichem Gesamturteil oder in Fällen, in denen eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen bzw. des erzielten Gesamturteils wegen der Verschiedenheit der Statusämter nach den Umständen des Einzelfalls nicht gegeben ist (beispielsweise weil ein Statusamt über den Leistungsstand in bestimmten Bereichen keine Aussage zulässt), hat der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG); bei dieser „Binnendifferenzierung“ kann die Gewichtung und Wertung der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungsmerkmalen anhand des spezifischen Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 a.a.O. Rn. 26; BayVGH, B.v. 11.12.2009 – 3 CE 09.2350 – juris Rn. 38). Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung der Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein (auch unter Berücksichtigung der Binnendifferenzierung innerhalb der dienstlichen Beurteilung), so sah die Stellenausschreibung vor, dass die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Personalauswahlgesprächs an der Regierung der Oberpfalz gestützt wird. 11 Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin muss bei dem primär auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützten Leistungsvergleich unberücksichtigt bleiben. Hier zeigt sich, dass die Beigeladene im Gesamturteil („BG“ = Leistungen, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) gegenüber der Antragstellerin („UB“ = Leistung, die die Anforderungen übersteigt“) im gleichen Statusamt einen Vorsprung von einer Notenstufe erhalten hat, den die Antragstellerin nicht kompensieren kann. 12 Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Anlassbeurteilung der Antragstellerin beim Leistungsvergleich unberücksichtigt bleiben muss. Zu Recht hat es dabei für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien im Sinne des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG bei der Antragstellerin vorliegen, auf die hier übertragbaren Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, B.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 38, 41 ff., 49 ff.; BayVGH, B.v. 16.11.2022 – 3 CE 22.1187 – juris Rn. 16) Bezug genommen und festgestellt, dass die Antragstellerin als „stellvertretende Abteilungsleiterin Gesundheit und Körperpflege“ keine wesentlich andere, d.h. einem anderen Statusamt zuzuordnende Aufgabe während eines erheblichen Zeitraums (nur 13 statt 32 Monate = 2/3 des 4-jährigen Beurteilungszeitraums) wahrgenommen hat. 13 Der Einwand, die für die Antragstellerin erstellte Anlassbeurteilung sei gemäß der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie erstellt und bislang nicht aufgehoben worden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. 14 Zum einen lagen selbst nach der Beurteilungsrichtlinie (Abschnitt A Ziffer 4.5.1 Buchstabe
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