PO § 146 Leitsätze: 1. Ein offensichtlicher Verstoß gegen § 146 StPO muss im konkreten Einzelfall nicht zwingend einen Interessenkonflikt iSd § 43a Abs. 4
darstellen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein die Geltendmachung von prozessualen Verfahrensrechten (Beantragung von Akteneinsicht, Einspruch gegen den Strafbefehl, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung) für zwei Beschuldigte in einem Strafverfahren stellt keine Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4
dar, da es an einer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit oder Gegensätzlichkeit der Positionen der Beschuldigten insoweit fehlt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 43
kann nicht als Auffangtatbestand zum Zweck der Ahndung von beruflichen Pflichtverletzungen subsidiär herangezogen werden, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht verzichtet hat oder berufsrechtliche Pflichten bereits spezialgesetzlich – und insoweit enger (hier: § 43a
) – geregelt sind. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anwaltsgerichtliches Verfahren, Mehrfachverteidigung, Tat- und Verfahrensidentität, Interessenkonflikt, strafprozessuale Beurteilung, berufsrechtliche Beurteilung, Wahrnehmung widerstreitender Interessen, Geltendmachung von prozessualen Verfahrensrechten, berufsrechtliche Pflichten, Generalklausel Fundstellen: BRAK-Mitt 2025, 275 LSK 2025, 14017 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14.12.2023 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 05.12.2023, Az. 4 AnwG 36/23, 41 EV 201/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Rechtsanwaltskammer München auferlegt. Gründe I. 1 1. Gegen den Betroffenen hat die Generalstaatsanwaltschaft M. am 23.08.2023 eine Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München erhoben. 2
, 146 StPO. 6
verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichts im Beschluss vom 05.12.2023 Bezug genommen; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. 10 2. Ergänzend ist auf Folgendes auszuführen: 11 a) Auch der Senat ist der Ansicht, dass der Betroffene offensichtlich gegen § 146 StPO verstoßen hat. Dies stellt aber im konkreten Einzelfall keinen Interessenkonflikt im Sinne des § 43a Abs. IV
dar. 12 aa)Ein Interessenkonflikt im Sinne des § 43a
lag hier (noch) nicht vor. 13 Gemäß § 146 StPO ist im Falle der Tat- und Verfahrensidentität eine gleichzeitige Mehrfachverteidigung per se unzulässig; auf einen Interessenwiderstreit kommt es grundsätzlich nicht an, er wird vielmehr unwiderleglich vermutet (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024,
243). Damit soll bereits ein potenzieller Interessenkonflikt vermieden werden. Das strafprozessrechtliche Verbot gilt nur für den einzelnen Anwalt, so dass unterschiedliche sozietätsverbundene Anwälte in diesen Fällen verschiedene Mitangeklagte verteidigen dürfen (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024,
243). 14 Von der strafprozessualen Beurteilung ist die berufsrechtliche Beurteilung zu trennen, der Anwendungsbereich der Vorschriften ist nicht deckungsgleich (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, 1 BvR 594/06, NJW 2006, 2469). 15 bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat in der vorliegenden Konstellation der Ansicht, dass allein die Geltendmachung von prozessualen Verfahrensrechten (Beantragung von Akteneinsicht, Einspruch gegen den Strafbefehl, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung) keine Wahrnehmung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4
darstellt, da es an einer Unvereinbarkeit, Widersprüchlichkeit oder Gegensätzlichkeit der Positionen der Zeugen … und … insoweit fehlt. Einlassungen zur Sache wurden gerade nicht abgegeben, vielmehr ging es dem Betroffenen bis zu seiner Zurückweisung allein darum, beide Zeugen in die Position zu bringen, mit Einlassungen zur Sache gehört zu werden. Einen Interessengegensatz, möge er objektiv oder subjektiv definiert werden, erkennt der Senat in der konkreten Situation nicht. 16 b) Auch ein Verstoß gegen § 43
liegt nicht vor. 17 aa)Der Senat hat bereits in der Vergangenheit dargelegt (AGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2024, BayAGH II-3-1/23, NJW-RR 2024, 1246), dass offen ist, ob § 43
eine Generalklausel zur Statuierung berufsrechtlicher Pflichten des Anwalts enthält, die Grundlage einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme sein kann (Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022,
, § 43 Rn. ff.) oder ob die Generalklausel zu unbestimmt ist, um daraus eigene Rechte und Pflichten herzuleiten (BeckOK
/Praß, 23. Ed. 1.8.2022, vor
1). Jedenfalls teilt der Senat die Ansicht, dass bei der Anwendung des § 43
zurückhaltend vorzugehen ist, insbesondere kann die Vorschrift nicht als Auffangtatbestand zum Zweck der Ahndung von beruflichen Pflichtverletzungen subsidiär herangezogen werden, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht verzichtet hat (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2012, 2 AGH 8/12, NJW-RR 2013, 624) oder berufsrechtliche Pflichten bereits spezialgesetzlich – und insoweit enger – geregelt sind. 18 bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze teilt der Senat die Ansicht des Anwaltsgerichts, wonach das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gemäß § 43 Abs. 4
, § 3 BORA insoweit abschließend geregelt ist. Würde ein Verstoß gegen § 146 StPO zudem über § 43
geahndet werden können, liefe § 43 a Abs. 4
insoweit leer. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation schließt sich der Senat der Auffassung an, nach der § 43
nur in Verbindung mit anderen Normen mit berufsrechtlichem Gehalt anwendbar ist. Als Transport- oder Transformationsnorm bzw. Überleitungsnorm muss diese auf gesetzlich geregelte Berufspflichten außerhalb von
und BORA Bezug nehmen. Liegt zwar ein Verstoß gegen § 146 StPO, nicht aber gegen § 43 a Abs. 4
vor, kommt eine anwaltsgerichtliche Ahndung nicht in Betracht. 19 Nach all dem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend, sodass die des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt wurde. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 195
, 311a, 473 Abs. 1 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.