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AG München, Endbeschluss v. 24.04.2025 – 551 F 16252/23

AG München, Endbeschluss v. 24.04.2025 – 551 F 16252/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endbeschluss v. 24.04.2025 – 551 F 16252/23 Download Drucken Titel: Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen gegen den anderen geschiedenen Ehegatten Normenketten: BGB § 985 FamGKG § 33, § 34, § 39, § 53 FamFG § 113, § 266 ZPO § 92 Abs. 2 S. 1 Leitsätze:

  1. Nach der Ehescheidung kann ein geschiedener Ehegatte gem. § 985 BGB von dem anderen, die Herausgabe von zu seinem Erwerbsbetrieb gehörenden Gegenständen verlangen, deren alleiniger Eigentümer er ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Soweit sich der auf die Herausgabe von Gegenständen des anderen in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beweislast, Darlehensforderung, Mobilfunkvertrag, Darlegungs- und Beweislast, Herausgabe von Gegenständen Rechtsmittelinstanzen: AG München, Beschluss vom 15.05.2025 – 551 F 16252/23 OLG München, Beschluss vom 06.06.2025 – 2 WF 504/25 Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende Gegenstände an die Antragstellerin herauszugeben: Kaufdatum Beschreibung Artikelnummer / Kaufpreis Bestellnummer
  3. 16.11.2015 Leitz Heftgerät pink + eisblau + 185962 +186488 49,21 € Leitz Locher pink + eisblau Sharp Tischrechner 84897 30,33 €
  4. 15.01.2016 Saturn: Programme: AVA 14521869400 + 234,97 € SERIF WEBPLUS X8+ Corell 14521879522 Draw
  5. 16.11.2015 Augenschutz dimmbare 3100017-DW-EU: 53,98 € Schreibtischlampen 2 Stck 4894495004867
  6. 07.03.2016 Konferenzmappe DIN A4 028-8903803821-998196930,48 € Kunstleder schwarz
  7. 01.02.2016 Audio-Line Surf grau Design BoooNUBoi94:42507119 34,89 € Telefon 03824
  8. 05.10.2017 Epson 41310981/2132650 127,98 € Drucker(Fax-Copy)Workeforce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel
  9. 31.08.2017 Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1 4035300830688 + 8,00 € x Vorstecher 4013998019998
  10. 06.04.2017 Hagebau Hammerschlag + 4006885742307 + 30,00 € Lochsäge 400688558503
  11. 01.03.2019 Kabeltrommel 400712300534 59,95 €
  12. 13.08.2020 Werkmann 3 x Leimzange 2543805 5,82 €
  13. 29.03.2020 1 x Gamertastatur SKU IP-10005-ML1 II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. III. Die Antragstellerin wird verpflichtet, den Ancheer Heimtrainer 49 LBS Indoor Cycling KP 349,99 € an den Antragsgegner herauszugeben. IV. Im Übrigen wird der Widerantrag abgewiesen. V. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. VI. Der Verfahrenswert wird auf 6.502,57 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten und verlangen wechselseitig die Herausgabe von Gegenständen. Der Antragsgegner verlangt darüber hinaus die Rückzahlung einer abgetretenen Darlehensforderung sowie die Begleichung einer Telefonrechnung. 2 Die am … 2015 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit seit 27.06.2023 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 11.05.2023 (Az. 003 F 36/23) geschieden, nachdem sich die Beteiligten im Oktober 2021 getrennt hatten. 3 Die Antragstellerin war während der Ehe mit ihrer Einzelfirma A… Dienstleistungsservice tätig. Die Tätigkeit der Firma wurde vom Zweitwohnsitz der Beteiligten, F… str. 1,… M… aus betrieben. Die primäre Ehewohnung und der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten befanden sich in W…. Nach der Trennung zog der Antragsgegner in die Räumlichkeiten in der F… str. 1,… M … , die Antragstellerin verblieb in der Ehewohnung in W…. Der Antragsgegner war während der Ehe und des Betriebs der Firma bei der Antragstellerin angestellt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsgegner im Rahmen der Anstellung im Besitz der Gegenstände war oder sich diese bei der Trennung in der Wohnung in der F … straße in M … befanden. 4 Unstreitig wurden die Gegenstände Ziffern 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt. 5 Der Antragsgegner hat einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, die Nummer wurde zumindest bis zur Trennung unstreitig vwon der Antragstellerin als Firmennummer genutzt. 6 Die Antragstellerin behauptet, sie sei Eigentümerin sämtlicher streitgegenständlichen Gegenstände, die sie für ihr Einzelunternehmen angeschafft habe. Diese befänden sich noch sämtlich im Besitz des Antragsgegners in der Wohnung in der F… straße in M… Soweit die Gegenstände Ziffer 10, 11, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 66 von dem Antragsgegner bestellt und bezahlt wurden, sei dies in ihrem Auftrag erfolgt und der Betrag in bar an den Antragsgegner erstattet worden. Hinsichtlich der Ziffer 46 und 47 wurden die Anträge zurückgenommen. 7 Die Antragstellerin beantragt, Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachfolgende Gegenstände, gemäß nachfolgendem Erwerbsdatum, mit nachfolgender Bezeichnung, nachfolgender Artikelnummer/Bestellnummer zu nachfolgenden Kaufpreisen herauszugeben: Datum Beschreibung Artikelnummer / Bestellnummer Kaufpreis 1 17.12.2015 Festool Handkreissäge TS55REBQ-Plus mit Führungsschiene mit Festool Schraubzwingen FSZ 120 632320552 579,53 € 2 16.11.2015 Leitz Heftgerät pink + eisblau 185962 +186488 49,21 € + Leitz Locher pink + eisblau Sharp Tischrechner 84897 30,33 € 3 04.11.2015 Bosch Prof. GSR 10,/2/LI Akkubohrschrauber + Akku + L-Box 316514072749 119,70 € 4 09.12.2015 KWB Präzissions Lineal Line Master Set 783408 49,99 € 5 09.12.20215 Bosch Prof.GST 150CE B0035PVUAG 156,79 € Stichsäge mit Koffer 6 09.12.2015 Bosch Spannreisschutz 5 Stck.+ Bosch Parallelanschlag B000R5K400 + B0053PWHF 20,21 € 7 28.08.2015 Famex Universalwerkzeugkoffer B009xPIO82 134,90 € 8 15.01.2016 Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+Corell Draw 14521869400 + 14521879522 234,97 € 9 16.11.2016 Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck. 3100017-DW-EU: 4894495004867 53,98 € 10 30.12.2016 Bosch Multifunktionswerkzeug Set Säge-u. Schleifblatt-Set, Tiefenanschlag, Koffer 83,95 € 11 30.12.2016 Fugen-Werkzeug-Set Fugi Prof. 14,90 € 12 07.03.2016 Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz 028-8903803821-9981969 30,48 € 13 07.06.2016 Bosch Prof GSR Akkubohrschrauber 48,90 € 14 18.10.2016 Mehrzweckschleifmaschine 29,88 € 15 01.02.2016 Audio-Line Surf grau Design Telefon BoooNUBoi94:4250711903824 34,89 € 16 04.01.2016 Tisch-Rechner Sharp 2 x EL-1750P3 84897 30,33 € 17 04.03.2016 Twin-Kex Absperrsystem92mm KNIPEX B005WSR44ECLI:U:4003773074670 21,00 € 18 04.03.2016 Dreikant-Schlüssel GAH-Alberts 690779 für Absperrpfosten B008ECLI:KJMTPW:4004338690779 8,22 € 19 07.07.2016 Mannesmann Heissluftgebläse 2000W m. 4tgl. Zub. B000B9RK90 17,99 € 20 18.07.2016 Mobile Power-Station 382080.0 4003315712251 59,49 € 21 15.07.2016 Proxon-Steckschlüssel Satz m. Ratsche 49-teilg. B000VD3TZ4 60,09 € 22 29.03.2017 Flächen-Glätte 2 Stck. 4007591133120 33,98 € 23 05.10.2017 Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel 41310981/2132650 127,98 € 24 31.08.2017 Hagebau/HEV 1 x Anspitzer +1 x Vorstecher 4035300830688 + 4013998019998 8,00 € 25 24.07.2017 Hagebau Phasenprüfer 404..726184 6,00 € 26 06.07.2017 Hagebaumarkt WEN, Lochsäge BIM 4006885547407 14,83 € 27 06.04.2017 Hagebau Hammerschlag + Lochsäge 4006885742307 + 400688558503 30,00 € 28 05.05.2017 Hagebau Hammerschlag 4006885742307 11,50 € 29 16.12.2017 Bit-Satz 4035300914852 13,99 € 30 22.06.2017 3 x Klappböcke 40025305000063 28,96 € 31 19.03.2017 BGS Innenraumverkleidungs-Werk zeug-Set 1327 JC2-CIZ-ONT 24,90 € 32 19.03.2017 HAMA-Laser-Pointer LP 18, Presenter, roter Laser, schwarz BOOOMWO86C 25,99 € 33 05.04.2017 Silverline Metrische Rohrsteckschlüssel 12,57 € 34 31.03.2017 Akku-Winkelschrauber Bosch 101,95 € 35 25.04.2017 Zündkerzenschlüssel H-Set HAZET 4766-2 vierkant 10mm B001C9TF7C 27,99 € 36 05.10.2017 Rehau-Folien-Hobel R 12135621001 22,55 € 37 15.02.2017 Glättspachtel 5411183048591 5,99 € 38 13.02.2017 Bosch Excenter-Schleifer PEX 300 AE, Koffer, 720W BOO507FK40 76,90 € 39 27.02.2017 Profi-Spachtel 4008153749575 9,21 € 40 18.03.2017 Bauhaus: Easy Sander 12 Akku + Tauchsägebl. 2501 132,85 € 41 20.05.2017 EXZA Bluetooth Torque Android Dagnose AN-BU Interface 302-1256977-3008367 26,98 € 42 04.08.2018 1 x Laser Wasserwaage m. Halterung, 1 x Varo DigiEntfernungsmesser, 1 x Digi Wasserwaage 2567683 + 2568234 + 2561062 47,89 € 43 06.09.2018 Bosch Akku Powerpack 2 x 93,75 € 44 10.09.2018 1 x Bosch Ladegerät AL1130CV-2607225134 2607225134 27,90 € 45 05.09.2018 Bosch Kd.-Dienst: 1 x Bosch Stichsäge(Akkubetr. ) + 1 x Bosch Radio(Akkubetr.) 17001407 + 7001358 147,99 € 46 12.03.2018 Tectake Schraubstock Amboss Antrag zurückgenommen 47 11.03.2018 Silverline Schraubstock-Schutzbacken u. Konnex Alu Backen Antrag zurückgenommen 48 26.05.2018 Stabila Wasserwaage Typ 80A-2 180 cm BoooC74WGY 57,99 € 49 06.03.2019 Bosch Prof. Bohrhammer in L-Box Systemkoffer GBH-2-28 F / 880Watt, Bohr 28mm, SDS-plus B01LDZYN6C / 303-0068067-8511554 198,88 € 50 27.12.2019 Bosch Prof. Koffersystem L Box 238 Ladevolumen 28,4 l B077Y7Y483 / 305-3821579-4221105 39,00 € 51 02.02.2019 Doppel-Pack L Box 136 Gr. 2 306-6287200-2438740 66,50 € 52 17.09.2019 Kartuschen-Presse 4006885435704 16,99 € 53 25.06.2019 Hammer-Bohr-Set 4035300276578 18,42 € 54 02.03.2019 Sackkarre 4039703100041 37,95 € 55 01.03.2019 Kabeltrommel 400712300534 59,95 € 56 27.09.2020 Spaxx-Bitcheck 7-teilig, 6bits-T-Star plus, T10T15T20T25T30T40 5000009181309 25,73 € 57 26.09.2020 Bosch Prof. Koffersystem l-Box 102, Ladevolumen 9,9 l BO77Y79K54 23,79 € 58 25.09.2020 Bosch Prof. Koffersystem l-Box 136, Ladevolumen 14,7 L BO77Y83XSD 33,53 € 59 02.03.2020 Doppelpack Bosch L Box Größe 2, 136 304-5420183-2189951 62,90 € 60 20.04.2020 Bosch Prof. Koffersystem l-Box 238, Ladevolumen 28,4 L BO77Y7Y833 49,28 € 61 23.06.2020 1 x Lochschneider 4006885375307 14,54 € 62 17.02.2020 GSR-12V-15 Bosch Akku-Bohrschrauber 3165140538473 87,29 € 63 17.08.2020 Tacker im Koffer inkl. Klammern 320406 9,75 € 64 13.08.2020 Werkmann 3 x Leimzange 2543805 5,82 € 65 15.08.2020 Werkmann 4 x Schraubenzieher, 4 x Werkmann Leimzangen 257472 + 257473 + 2543805 11,92 € 66 30.09.2020 Bosch Elektronikmodul 1607233485 B1607233485 49,77 € 67 29.03.2020 3 x Gamertastatur SKU IP-10005-ML1 74,97 8 Der Antragsgegner hat die Herausgabeverpflichtung folgender Gegenstände anerkannt: Datum Beschreibung Artikelnummer / Bestellnummer Kaufpreis 2 16.11.2015 Leitz Heftgerät pink + eisblau + Leitz Locher pink + eisblau Sharp Tischrechner 185962 +186488 84897 49,21 € 30,33 € 8 15.01.2016 Saturn: Programme: AVA SERIF WEBPLUS X8+ Corell Draw 14521869400 + 14521879522 234,97 € 9 16.11.2015 Augenschutz dimmbare Schreibtischlampen 2 Stck 3100017-DW-EU: 4894495004867 53,98 € 12 07.03.2016 Konferenzmappe DIN A4 Kunstleder schwarz 028-8903803821-9981969 30,48 € 15 01.02.2016 Audio-Line Surf grau Design Telefon BoooNUBoi94:4250711903824 34,89 € 23 05.10.2017 Epson Drucker(Fax-Copy)Workefor ce WF 2760 inkl. Install. CD + Kabel 41310981/2132650 127,98 € 24 31.08.2017 Hagebau/HEV 1 x Anspitzer 4035300830688 27 06.04.2017 Hagebau Hammerschlag + 4006885742307 + 30,00 € Lochsäge 400688558503 55 01.03.2019 Kabeltrommel 400712300534 59,95 € 64 13.08.2020 Werkmann 3 x Leimzange 2543805 5,82 € 67 29.03.2020 1 x Gamertastatur SKU IP-10005-ML1 9 Im Übrigen beantragt der Antragsgegner Der Antrag wird abgewiesen. 10 Hinsichtlich der Gegenstände Ziffern 10, 11, 14, 21, 33, 34, 38, 43, 44, 45, 48, 57, 58, 64 bestreitet der Antragsgegner das Eigentum der Antragstellerin und behauptet selbst Eigentümer der Gegenstände zu sein, wobei ihm die Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58 von der Antragstellerin zum Geburtstag geschenkt worden seien und Ziffer 50 habe er als Mitarbeiterentlohnung ebenfalls geschenkt bekommen. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände bestreitet der Antragsgegner den Besitz, wobei die Gegenstände Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56 nach einem Arbeitseinsatz am 09.10.2021 vom Gehsteig gestohlen worden seien und sich daher nicht mehr in seinem Besitz befinden. Ziffer 13 und 63 seien defekt gewesen und von ihm entsorgt worden. Die übrigen Gegenstände befänden sich in der Wohnung der Antragstellerin in W.. 11 Der Antragsgegner behauptet, gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht zu haben. Weiterhin habe er zugunsten der Firma einen Telefonvertrag abgeschlossen, den die Antragstellerin genutzt habe, so dass die daraus entstanden Kosten von der Antragstellerin an ihn zu erstatten seien. Darüber hinaus sei er Eigentümer der nachfolgenden Gegenstände und die Antragstellerin im Besitz der Gegenstände. 12 Im Wege des Widerantrags beantragt der Antragsgegner:
  14. Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller 5.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  15. Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt,
  16. Die Widerantragsgegnerin wird verurteilt, an den Widerantragsteller einen Betrag von 230,77 € zu zahlen. 13 Die Antragstellerin und Widerantragsgegnerin (im Folgenden nur noch Antragstellerin) hat die Herausgabe des Heimtrainers in Ziffer 2 des Antrags anerkannt und beantragt im Übrigen: Der Widerantrag wird abgewiesen. I. 14 Die Antragstellerin bestreitet, einen Darlehensvertrag mit dem Zeugen W… geschlossen zu haben. Sie bestreitet die Echtheit des Darlehensvertrages. Sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner ihre im Computersystem hinterlegte Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe. Auch sei ihr nie ein Betrag von 3.500 EUR zur Verfügung gestellt worden. Unabhängig davon erhebt sie die Einrede der Verjährung der im Jahr 2016 bis einschließlich 2020 angeblich fälligen Raten. Da es bereits an einer Forderung fehle, gehe auch die Abtretung ins Leere. Hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 14 und 38 bestreitet die Antragstellerin das Eigentum des Antragsgegners. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände sei sie nicht im Besitz der Gegenstände. Hinsichtlich des anerkannten Heimtrainers sei sie zu keinem Zeitpunkt zur Herausgabe aufgefordert worden. Hinsichtlich der Mobilfunkkosten bestreitet die Antragstellerin die Kosten nach der Trennung verursacht zu haben. Der Vertrag sei auf den Antragsgegner abgeschlossen worden und seit der Trennung im Oktober 2021 sei die Nummer nicht mehr von der Antragstellerin benutzt worden. Die SIM Karte hätte sich in einem Mobiltelefon befunden, welches im Besitz des Antragsgegners gewesen sei. 15 Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.
  17. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W… konnte nicht erfolgen, da dieser unter Betreuung steht und nicht verhandlungsfähig ist. Mit der Herstellung der Verhandlungsfähigkeit ist auch in Zukunft nicht mehr zu rechnen. II. 16 Das Familiengericht ist schon aufgrund der Verweisung durch das Zivilgericht sachlich für den Rechtsstreit zuständig.
  18. Antrag 17 Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 18 Die Verpflichtung zur Herausgabe der Gegenstände Ziffer 2, 8, 9, 12, 15, 23, 24, 27, 55, 64 und 67 beruht auf dem Anerkenntnis des Antragsgegners. 19 Darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände Ziffer 6 und 26 gemäß § 985 BGB. Der Antragsgegner hat sich zu diesen Gegenständen nicht eingelassen, so dass der Besitz als zugestanden gilt. 20 Ebenso hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB hinsichtlich der Gegenstände Ziffer 45, 49, 51, 57, 58,
  19. 21 Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, Eigentum an den Gegenständen durch Schenkung bzw. als Mitarbeiterentlohnung erworben zu haben, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ein Beweis wurde nicht angeboten, so dass er seiner Beweislast nicht nachgekommen ist. Dass er im Besitz der Gegenstände ist, wurde konkludent eingeräumt 22 Im Übrigen war der Antrag abzuweisen. Ein Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB besteht nicht. Die Antragstellerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitzes des Antragsgegners nicht nachgekommen. Der Antragsgegner hat den Besitz an den Gegenständen bestritten. Der Besitz des Antragsgegners ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich bei der Antragstellerin liegt. Dieser Anforderung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz des Antragsgegners wurde nicht angeboten. Es greift auch keine Vermutung ein, da der Antragsgegner soweit er sich darauf beruft, dass sich die Gegenstände im Besitz der Antragstellerin in W. befinden, er niemals Besitz hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Gegenstände, bei denen der Antragsgegner zwar einen ursprünglichen Besitz einräumt, aber vorgetragen hat, dass die Gegenstände am 09.10.2021 nach einem Auftrag vom Gehweg gestohlen worden seien (Ziffer 3, 5, 25, 45, 49, 56) bzw. defekt gewesen und vernichtet worden seien. Der Vortrag ist auch ausreichend substantiiert. Dass die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis haben will und eine Anzeige bei der Polizei nicht erfolgt ist, macht den Vortrag als solchen nicht unsubstantiiert. Auch kann eine Vernichtung nicht nachgewiesen werden, welche Rechnung die Antragstellerin meint, die der Antragsgegner für die Vernichtung eines Akkubohrschraubers (Ziffer 13) und eines Tackers (Ziffer 63) vorlegen sollte, erschließt sich nicht. Es handelt sich um einfache Gegenstände, die entweder im Hausmüll oder am Wertstoffhof entsorgt werden. Die Annahme dass für die Entsorgung dieser einfachen Gegenstände eine Rechnung oder Quittung zu erhalten sei, ist lebensfremd. Eine Herausgabe ist damit gemäß § 275 BGB nachträglich unmöglich geworden. 23 Soweit die Beteiligten noch über weitere Gegenstände (Stuhl Sit Dotcom, Schlafsofa und Standherd) streiten, so sind diese Gegenstände im Herausgabeantrag nicht aufgeführt. Eine Herausgabe ist weder in der Antragsschrift vom 20.11.2023, noch in der konkretisierten Antragsschrift vom 27.02.2024 oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt worden.
  20. Widerantrag 24 Der Widerantrag ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Herausgabe des Heimtrainers begründet. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Heimtrainers beruht auf dem Anerkenntnis der Antragstellerin. 25 Im Übrigen war der Widerantrag abzuweisen. a) weitere Gegenstände 26 Der Antrag auf Herausgabe der weiteren Gegenstände gestützt auf § 985 BGB war abzuweisen, da die Antragstellerin den Besitz der Gegenstände bestritten hat. Der Besitz des Antragsgegners (hier der Antragstellerin) ist anspruchsbegründende Voraussetzung von § 985 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast dafür grundsätzlich beim Antragsteller (hier: Antragsgegner) liegt. Dieser Anforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Ein Beweis für den Besitz der Antragstellerin wurde durch den Antragsgegner nicht angeboten. b) Darlehensforderung 27 Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht besteht nicht. Die Antragstellerin hat bereits den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Zeugen W… bestritten. Der vom Antragsgegner vorgelegte schriftliche Vertrag ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, da es sich unstreitig nicht um den Originalvertrag handelt. Die Antragstellerin bestreitet die Echtheit des Dokuments und behauptet, ihre Unterschrift sei gefälscht worden und es handele sich um die im Computersystem hinterlegte Unterschrift, die der Antragsgegner auf dem Dokument angebracht hat. Die Originalurkunde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt, so dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet ist, den Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen. Soweit der Antragsgegner als Beweis die Einvernahme des Zeugen W… angeboten hat, ist dieses Beweisangebot ungeeignet, da der Zeuge krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig ist und daher auch nicht vernommen werden kann (siehe vorgelegtes Attest). Weitere Beweise wurden nicht angeboten. Selbst wenn ein Darlehensvertrag tatsächlich bestehen würden, wäre der Antragsgegner nicht berechtigt, diese Forderung geltend zu machen. Der Zeuge W… stand bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretungserklärung unter Betreuung, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge. Die Antragstellerin hat die Geschäftsfähigkeit des Zeugen bestritten. Ein Nachweis darüber, dass dieser die Abtretung noch vornehmen konnte, wurde nicht erbracht. Darüber hinaus wäre die Forderung größtenteils bereits verjährt. c) Telefonkosten 28 Ein Anspruch auf Erstattung der Telefonkosten besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Zwar wurde die Telefonnummer offensichtlich durch den Antragsgegner der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Eine Vereinbarung, nach der die Kosten durch die Antragstellerin zu tragen sind, wurde schon nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat bestritten, dass es sich um Kosten handelt, die vor der Trennung und durch ihre Nutzung entstanden sind. Einen Beweis dafür, dass die Kosten durch die Nutzung der Antragstellerin entstanden sind, hat der Antragsgegner jedoch nicht erbracht. Die vorgelegte Rechnung ist zum Beweis nicht geeignet, da sich aus der Rechnung nicht entnehmen lässt, für welchen Zeitraum die Kosten angefallen sind. Die Rechnung datiert vom 08.02.2023, also weit nach Trennung und Geschäftsaufgabe durch die Antragstellerin. Es lässt sich noch nicht einmal entnehmen was überhaupt in Rechnung gestellt wird. Es wird lediglich ein Stückpreis ausgewiesen. III. 29 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33, 34, 39, 53 FamGKG. 30 Die im Antrag bezeichneten Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 3.852,44 €. Da die Gegenstände im Zeitraum 2015 bis 2019 angeschafft wurden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fast 5 bis 8 Jahre waren und damit kaum noch einen Wert, es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, namentlich Werkzeug, haben, war lediglich noch ein Wert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert von 385,24 €. 31 Die im Widerantrag angegeben Gegenstände hatten einen Neuanschaffungswert von 636,56 € zuzüglich das Mountainbike mit einem angegebenen Wert von 2,750 €. Hinzuzurechnen ist die geltendgemachte Darlehensforderung von 5.250 € und der geltend gemachte Betrag von 230,77 €, so dass sich für den Widerantrag ein Wert von 6.117,33 € ergibt. 32 Die Werte von Antrag und Widerantrag sind gemäß § 39 FamGKG zusammenzurechnen, so dass sich ein Verfahrenswert von 6.502,57 € ergibt. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Anträge beider Beteiligter waren nur in einem geringen Umfang erfolgreich, wobei gemessen am Verfahrenswert der Antragsgegner weit überwiegend unterlegen ist, so dass ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen sind.

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