VG Ansbach, Urteil v. 28.04.2025 – AN 1 K 23.1941 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 28.04.2025 – AN 1 K 23.1941 Download Drucken Titel: Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn bei Widerstand anlässlich einer Festnahme Normenkette: BayBG Art. 97 Abs. 1, S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Leitsätze: 1. Alleine die Motivation, sich der Festnahme zu entziehen, reicht nicht aus, um von einer zielgerichteten Verletzungshandlung im Sinne des für die Annahme eines tätlichen Angriffs erforderlichen subjektiven Elements auszugehen. Geht das Verhalten darüber hinaus und weist zielgerichtete, direkt auf die körperliche Unversehrtheit des Beamten gerichtete Handlungsweisen auf, liegt gleichwohl ein tätlicher Angriff im Sinne der Norm vor Dabei reicht bedingter Vorsatz hinsichtlich eines etwaigen Körperschadens beim Beamten aus. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ausübung des Entschließungsermessens wird durch den Halbsatz "soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist" dahingehend vorgegeben, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Dienstherr zur Erfüllungsübernahme verpflichtet ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn, tätlicher Angriff, Gemengelage, bedingter Vorsatz, Versäumnisurteil, Vermögensverzeichnis, Beamte, Dienstherr, Dienstunfall, Polizeibeamter, Schmerzensgeld, Schmerzensgeldanspruch, Ermessensspielraum, unbillige Härte, Verletzungserfolg, Zurechnungszusammenhang, Festnahme, Flucht, Widersetzen, Widerstand, bedingter Schädigungsvorsatz, Ermessen, Erfüllungsübernahme, Uneinbringlichkeit Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme vom 6. Juni 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs nach Art. 97 BayBG. 2 1. Der Kläger steht als Polizeibeamter in Diensten des Beklagten. Er ist bei der zivilen Einsatzgruppe der Polizeiinspektion … tätig. 3 Am 29. März 2022 beobachtete der Kläger, dass der spätere Schädiger, …, in einem Geschäft in der … in … Gegenstände entwendete. In der Straße …, …, gab sich der Kläger dem späteren Schädiger als Polizeibeamter zu erkennen und kündigte ihm die vorläufige Festnahme an. Der spätere Schädiger versuchte daraufhin zu flüchten, weshalb ihn der Kläger an einem Taschengurt festhielt. Der Kläger brachte den späteren Schädiger sodann zu Boden, nachdem dieser sich weiterhin versuchte loszureißen und zu flüchten. Am Boden liegend griff der Schädiger dem Kläger ins Gesicht, zog ihm die Brille herunter und zerbrach diese mit beiden Händen. Gegen die angekündigte Fesselung sperrte er sich, indem er seine Hände unter dem Körper verbarg und mit seinen Füßen um sich trat. Der Kläger erlitt dabei einen Riss in der Bizepshülle sowie einen Riss in der Supraspinatussehne der linken Schulter. 4 In einem Antrag vom 29. März 2022 auf Anerkennung eines Dienstunfalles führte der Kläger insbesondere aus, es sei im Rahmen eine Festnahme nach einem Diebstahl zu Widerstandshandlungen gekommen, so dass der Schädiger zu Boden gebracht werden habe müssen. Da dieser sich hiergegen gesperrt habe, habe er ihn mittels eines Hüftwurfes zu Boden gebracht. Im Anschluss habe er Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2022 wurde das Ereignis als Dienstunfall mit den Folgen Distorsion der linken Schulter mit kleinem gelenkseitigem Einriss der Supraspinatussehne anerkannt. 5 Auf die am 25. Oktober 2022 namens des Klägers zum Amtsgericht … gegen den Schädiger erhobene Klage verurteilte das Amtsgericht diesen mit Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2022 im Wesentlichen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200,00 EUR an den Kläger (* …*). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 6 Auf einen Vollstreckungsversuch hin gab der Schädiger am 17. Mai 2023 gegenüber dem Obergerichtsvollzieher … ein Vermögensverzeichnis ab, aus dem sich insbesondere ergibt, dass derzeit keine Zahlung möglich sei (* …*). 7 2. Mit am 6. Juni 2023 eingegangenem Antrag vom 5. Juni 2023 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs nach Art. 97 BayBG. 8 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2023 ab. 9 Ein Angriff im Sinne von Art. 97 BayBG setze eine objektive unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung auf Grund einer zielgerichteten Verletzungshandlung voraus. Der Angriff sei dann als tätlich zu klassifizieren, wenn er auf einen physischen Schaden gerichtet sei. Es bedürfe einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf den Beamten. Mit Bezug auf die Klageschrift vom 25. Oktober 2022 lasse der Vorfall keinesfalls auch den Rückschluss auf einen tätlichen Angriff im Sinne des Art. 97 BayBG zu. Ein tätlicher Angriff im Sinne von Art. 97 BayBG umfasse die von einem Menschen ausgehende vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter Leben und körperliche Integrität, setze mithin eine zielgerichtete Verletzungshandlung und eine unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung voraus. Unmittelbar und zielgerichtet bedeute, dass der Schädiger durch bewusstes und gewolltes Handeln eine Körperverletzung des Beamten herbeiführen könne und möchte, ohne dass es dafür noch des Hinzutretens anderer Faktoren bedürfe, die er selbst nicht beeinflussen könne. Zwar habe der Schädiger einen gewissen Widerstand in Form von Flucht und auch durch Sperren und Treten bei der Fesselung geleistet. Jedoch habe … den Kläger zu keiner Zeit tätlich angegriffen, also gezielt versucht, ihn zu verletzen. Auch aus dem Dienstunfallverfahren ergingen keine Informationen, die für einen tätlichen Angriff des Schädigers gegen den Kläger sprechen würden. 10 3. Mit am 25. September 2023 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobener Klage verfolgt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch weiter. 11 Der im Bescheid des Beklagten angegebene Sachverhalt sei bereits unzutreffend. Es habe eine körperliche Auseinandersetzung am Boden stattgefunden. Der Schädiger habe dabei versucht, den Kläger im Gesicht anzugreifen, was der Kläger zwar insofern vermeiden habe können, dass er seinen Kopf wegbewegt habe. Dennoch sei der Schädiger in der Lage gewesen, die im Gesicht getragene Brille zu ergreifen und diese daraufhin zu zerbrechen. Nachfolgend seien auch weiterhin Widerstandshandlungen gegen die nunmehr angekündigte Fesselung erfolgt, indem der Schädiger seine Hände unter den Körper verborgen habe und sich sodann gesperrt habe und mit den Füßen um sich getreten habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Schädiger nicht einen gewissen Widerstand in Form von Flucht und durch das Treten bei der Fesselung geleistet, vielmehr habe der Schädiger gezielte (gegen den Kopf) und ungezielte Angriffe (durch die Tritte) unternommen. Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Angriff auf das Gesicht des Klägers gerichtet gewesen sei, dass innerhalb des einheitlichen Lebenssachverhalts der Festnahme, Fixierung und anschließender Fesselung des Schädigers dieser auch tätliche Angriffe auf den Kläger vorgenommen habe. Art. 97 BayBG setze nach der Rechtsprechung des BayVGH nicht voraus, dass diejenige Verletzung, bei der ein Schmerzensgeldanspruch entstehe, durch einen tätlichen Angriff verursacht worden sei. In der vom Beklagten selbst zitierten Entscheidung vom 3. Dezember 2021 (3 ZB 21.216) habe der BayVGH vielmehr ausgeführt, dass grundsätzlich auch ein Fluchtverhalten wie es im dortigen Fall vorgelegen habe, grundsätzlich ausreichend sein könne, da auf aktiven Handlungen des Schädigers beruhende Gefährdungen als zielgerichtete tätliche Angriffe im Sinne des Art. 97 BayBG angesehen werden könnten. Art. 97 BayBG setze nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die Verletzung bzw. die Verletzungen, wegen denen Schmerzensgeldansprüche bestünden, durch einen tätlichen Angriff verursacht worden seien, sondern verwende den weiteren Begriff wegen, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass zwar ein Zusammenhang zwischen dem tätlichen Angriff und den Verletzungen bestehen müsse, allerdings nicht in dem Sinne, dass der tätliche Angriff selbst diese Körperschäden verursacht haben müsse. Nach dem Verständnis des Bevollmächtigten des Klägers reiche aus, dass in einem räumlich und zeitlich umgrenzten einheitlichen Lebenssachverhalt ein tätlicher Angriff (unabhängig von dessen Erfolg) durchgeführt worden sei, damit eine Erfüllungsübernahme für Verletzungen aus diesem einheitlichen Lebenssachverhalt erfolgen könne. Die vom Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid wiedergegebene Rechtsmeinung, dass eine zielgerichtete Verletzungshandlung erforderlich sei, ergebe sich demgegenüber aus dem Wortlaut des Art. 97 BayBG nicht, gerade wenn man berücksichtige, dass der Beklagte in seinem Bescheid nicht nur ein bewusstes und gewolltes Handeln (Vorsatz), sondern in subjektiver Hinsicht ein gezielt auf eine Verletzung ausgerichtetes Verhalten (Absicht) fordere. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Fälle beschränken habe wollen, in denen eine Verletzungsabsicht nachgewiesen sei. Dies wäre auch wenig sachgerecht, da im Hauptanwendungsfall, bei Angriffen auf Polizeibeamte, die Verletzung von Polizeibeamten billigend in Kauf genommen werde, um andere Ziele zu verfolgen. Im hiesigen Fall stehe fest, dass der Schädiger den Kläger auch noch zu einem Zeitpunkt weiter angegriffen habe, als objektiv keine Wahrscheinlichkeit mehr bestanden habe, dass er sich den polizeilichen Maßnahmen entziehen habe können. Dass der Kläger dem Angriff auf sein Gesicht habe teilweise ausweichen können und der Schädiger nur die Brille zu fassen bekommen habe, ändere nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers hieran nichts, da der BayVGH ausdrücklich auch Verletzungen, die durch das Ausweichen vor einem Angriff entstanden seien, vom Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG umfasst sehe. Vorsorglich sei auch darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Klägers die Anforderungen an den ihm möglichen Vortrag zum Ablauf überspannen würde, wenn für einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme vorausgesetzt werde, dass der Kläger konkret vortragen könne, durch welche Handlung bzw. Bewegung eines an der Auseinandersetzung beteiligten Menschen bei ihm diese Verletzung entstanden sei, zumal es sich auch beim hiesigen Schädiger nicht so verhalten habe, dass dessen Sperren gegen die Fesselung rein passiv gewesen sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Kläger versucht habe, die Arme des Schädigers unter dessen Körper hervorzuziehen, während zugleich der Schädiger versucht habe, die entsprechenden Bemühungen des Klägers einerseits durch Bewegungen seines Körpers und ungezielte Tritte zu erschweren und dennoch erreichte Fortschritte des Klägers bei der Herauslösung eines Armes durch entsprechende ruckartige Bewegungen dieses Armes wieder umzukehren. Auch bei der Ausweichbewegung während des Angriffs auf das Gesicht hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit beide Arme des Klägers am Körper des Schädigers befunden, da er zumindest keine Möglichkeit gesehen habe, diesen Angriff mit seinen Armen abzuwehren, womit es grundsätzlich für die Entstehung diese Verletzung aus der laienhaften Sicht des Bevollmächtigten des Klägers drei mögliche Zeitpunkte gegeben habe. Einerseits könne die Verletzung bei dem durch den Kläger kontrolliert durchgeführten Hüftwurf erfolgt sein, die Verletzung könne bei der Auflösung der Sperrung und der entsprechenden Gegenwehr der Hände unter dem Körper entstanden sein, es scheine aber ebenso möglich, dass die reflexhafte Bewegung, mit der der Kläger den Angriff auf sein Gesicht ausgewichen sei, zu einer derartigen Verletzung geführt habe. Würde man von dem jeweiligen verletzten Beamten fordern, dass dieser die Zuordnung vornehme, wann exakt eine Verletzung verursacht worden sei, um auf diese Grundlage die Bewertung vorzunehmen, ob die konkrete Einzelhandlung als tätlicher Angriff zu bewerten sei, käme eine Anwendung des Art. 97 BayBG wohl nur dann in Betracht, wenn es sich um Einzelakte handele, bei denen sich die Verletzungsentstehung eindeutig aus der Tathandlung ergebe, wie beispielsweise einem einzelnen Faustschlag in das Gesicht. Notwendig, aber auch ausreichend sei es daher, dass innerhalb eines einheitlichen Lebenssachverhalts tätliche Angriffe des Schädigers auf den Beamten vorgenommen worden seien und wegen dieses einheitlichen Lebenssachverhalts dem Beamten ein Schmerzensgeldanspruch zugesprochen worden sei. 12 Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt für diesen ausdrücklich, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag auf Erfüllungsübernahme des Klägers vom 5. Juni 2023 unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2023 erneut zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verwies der Beklagte zunächst auf den angefochtenen Bescheid und führte unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ergänzend aus, die Erfüllungsübernahme sei als Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe konzipiert, in denen Beamte und Beamtinnen ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbrächten. Daher seien von der Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Fälle erfasst, denen ein tätlicher Angriff zugrunde liege. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Aus den vorliegenden Sachverhaltsschilderungen, sowohl im Dienstunfallverfahren als auch im zivilrechtlichen Klageverfahren, ergebe sich, dass der Schädiger aktiv Widerstand geleistet habe, so dass er durch den Kläger zu Boden gebracht werden habe müssen. Dort habe er sich erneut gegen die Maßnahmen des Klägers widersetzt und dessen Brille zerbrochen. Ein tätlicher Angriff im Sinne des Art. 97 BayBG setze eine zielgerichtete Verletzungshandlung und eine unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung voraus. Die aktenkundigen Umstände des Unfallhergangs ließen sich vorliegend nicht mit dem Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG vereinbaren. Dem Kläger sei zuzugestehen, dass Festnahme, Fixierung und anschließende Fesselung einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildeten und somit die erforderliche räumlich-zeitliche Komponente vorliege. Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Klägers durch den Schädiger habe dabei aber nicht stattgefunden. Denn die Handlung des Schädigers sei nicht auf die Verletzung des Klägers selbst gerichtet gewesen, sondern allenfalls auf die Zerstörung seiner Brille. Die Verletzungen habe sich der Kläger ausweislich seiner Schilderung im Verfahren zur Anerkennung als Dienstunfall durch den Hüftwurf zugezogen. Eine Zielgerichtetheit im Sinne des darauf gerichteten Vorsatzes des Schädigers, den Kläger zu verletzen, könne daher dem zugrundeliegenden Geschehen nicht entnommen werden. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs gegen den Kläger könne nicht überzeugend dargelegt werden, gegen den Kläger gerichtete Angriffshandlungen seien nicht ersichtlich. 15 Der Bevollmächtigte des Klägers führte ergänzend aus, es bestünde ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn bei einem Beamten, der einem Angriff nicht ausweiche, eine Erfüllungsübernahme erfolge, bei einem Beamten, der einem Angriff nur eingeschränkt erfolgreich ausweiche, jedoch nicht. Losgelöst von dem Umstand, dass der Schädiger des Klägers lediglich dessen Brille zu fassen bekommen habe und diese zerbrochen habe, liege bei einem Angriff in das Gesicht eines Menschen ein körperlicher Angriff äußerst nahe, da es sich offenkundig um eine vorsätzliche Handlung handele, die unproblematisch geeignet sei, Verletzungen zu verursachen und die im Regelfall deshalb angewandt werde, um den betreffenden Menschen zu einem reflexhaften Schutz seiner Augen, sei es durch Ausweichen mit dem Kopf oder dem Lösen von Haltegriffe zu erreichen. Wie in der vom BayVGH beschriebenen hypothetischen Situation sei es für einen Angriff ausreichend, dass konkrete auf eine Gefahrerhöhung gerichtete Handlungen durchgeführt würden, da zwar das Endziel dieser Handlungen in der Flucht bestehe, aber sich die Handlung selbst gerade nicht hierin erschöpfe, sondern zur Ermöglichung der Flucht zielgerichtet Gefahren – hier in Form eines Angriffs in Richtung der Augen – geschaffen würden. 16 Der Beklagte führte hierzu ergänzend aus, es werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass wegen der restriktiven Auslegung von Art. 97 Abs. 1 BayBG im hier festgestellten Verhalten des Schädigers keine auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkung und somit ein tätlicher Angriff zu sehen sei. Selbst wenn man dem weiten Normverständnis des Klägers folgen und einen tätlichen Angriff annehmen würde, wäre diese Angriff nicht ursächlich für den (bereits vorher) eingetretenen Körperschaden. 17 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Der schriftlich formulierte Klageantrag des Bevollmächtigten ist sachgerecht gemäß § 88 VwGO dahinauszulegen, dass er – unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 31. August 2023 – die Verpflichtung des Beklagten zur (erneuten) Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 20 Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 6. Juni 2023 auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs gegen … aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts … vom 13. Dezember 2022 (* …*); der ablehnende Bescheid vom 31. August 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 22 1. Nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs eines Beamten oder einer Beamtin auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 23 Eine unbillige Härte liegt nach Art. 97 Abs. 2 BayBG insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist; die Übernahme der Erfüllung ist nach Art. 97 Abs. 3 BayBG innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 24 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn sind vorliegend gegeben. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.