SchG an anderen Örtlichkeiten kämen nicht in Frage, da dem Heckensaum im Zusammenhang mit der Heckenstruktur eine außerordentlich hohe Bedeutung als Kernelement im Biotopverbund zukomme. Somit sei gerade dieser Heckenstandort als Lebensraum für verschiedene Kleinsäuger, Vögel und Insekten bedeutend, was nicht durch Kompensationsmaßnahmen in dieser ökologischen Qualität ausgeglichen oder ersetzt werden könnte. Aus diesen Gründen habe sich der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung für die Wiederherstellung des früheren Zustandes entschieden. Die Wiederherstellungsverpflichtung bestehe darin, die ursprünglichen Flächen der Grünwege zunächst auf das Geländeniveau der angrenzenden Heckenstruktur einzuebnen und zu begradigen sowie diese im Anschluss mit geeignetem autochthonem Saatgut, was einen Krautanteil von mindestens 30% aufweisen und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstammen müsse, einzusäen. 13 Die Anordnung mit den einzelnen Bestimmungen genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, durch vorgegebene Maßnahmen die ursprünglichen Grünwege wiederherzustellen und damit den mit dieser Anordnung verfolgten Zweck zu erreichen. Ebenso sei sie erforderlich, da andere, gleich geeignete Alternativen nicht ersichtlich seien. Im Vergleich zur Möglichkeit aus § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG,
SchG anzuordnen, stelle die Verpflichtung unter Ziffer 1 dieses Bescheids die einzig mögliche und auch für den Verursacher weniger belastende Alternative dar, weil der Heckensaum zum einen im Zusammenhang mit der an diesem Standort befindlichen Heckenstruktur eine hohe ökologische Funktion einnehme und zum anderen keine anderen Flächen zur Umsetzung von Maßnahmen verwendet werden müssten, die dem Verursacher dann nicht mehr für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stehen würden. Ohne eine erneute Einsaat mit geeignetem autochthonen Saatgut werde nicht gewährleistet, dass der Heckensaum in gleicher naturschutzfachlicher Wertigkeit und im Ergebnis zufriedenstellend wiederhergestellt werde. Daher seien in diesem Fall genauere Angaben zum einzusetzenden Saatgut notwendig gewesen. Dass ein autochthones Saatgut eingebracht werden müsse, gehe aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hervor. Danach dürfen Pflanzen in der freien Natur ohne Genehmigung nur ausgebracht werden, wenn deren Art in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur noch vorkomme bzw. in den letzten 100 Jahren vorgekommen sei. Die Anordnung sei darüber hinaus auch angemessen. Durch die außerordentlich hohe ökologische Funktion des Saums in Kombination mit der Heckenstruktur und der naturschutzfachlich hohen Wertigkeit der Hecke komme den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein hohes Gewicht zu. Da die Landschaft in betroffenen Bereich nur durch wenige gleichartige Strukturen geprägt sei, seien die Hecke und deren Saum zudem ein äußerst wichtiger Lebensraum und Rückzugsort für verschiedene Tierarten, wie Feldvögeln, Insekten und Kleinsäugern. Aus diesen Gründen müssten die privaten Belange des Verursachers zurücktreten. Dies werde zudem damit bekräftigt, dass eine Ausnahmegenehmigung ohnehin nicht erteilt werden könnte und damit der Eingriff in Natur und Landschaft unrechtmäßig erfolgt sei. 14 Mit Schriftsatz vom 12.07.2022, bei Gericht am 13.07.2022 eingegangen, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2022 erhoben. 15 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger die beiden Grundstücke Fl.-Nr. … und Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit notariellen Tauschvertrag vom 11.10.2019 von der Gemeinde … erworben habe. In diesem Tauschvertrag bzw. im Grundbuch seien die Grundstücke als Fl.-Nr. … Heide, Waldfläche zu 6.876 m² und Fl.-Nr. … Heide, Verkehrsfläche zu 1.1180 m² bezeichnet worden (vgl. Anlage K 3). 16 Das Grundstück Fl.-Nr. … sei ein Wegegrundstück, welches niemals Grünfläche gewesen sei. Vorliegend weise das Gelände eine Hanglage auf. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Veränderungen am Geländeprofil vorgenommen. Die Verkehrsfläche auf der Fl.-Nr. … sei außerdem teilweise angesät worden (vgl. Anlage K 4, K 5, K 6, K 13 und K 14). 17 Bei dem Grundstück Fl.-Nr. … handele es sich um einen gemeindlichen Flurbereinigungsweg, der auch nach wie vor als solcher genutzt werde. Der Feldweg sei teilweise befestigt, ansonsten wachse dort Gras und er werde an seiner südlichen Grenze von einer Hecke eingesäumt (vgl. Anlage K 7, K 10 und K 11). 18 Im Zuge der Arbeiten an der Hecke auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … hätten der Kläger und seine Helfer gerade nicht mit schwerem Gerät gearbeitet. Bestritten werde, dass der Weg so stark befahren worden sei, dass dieser als solcher nicht mehr erkannt werden könne. Die Fällung und Entfernung von Bäumen habe das ursprüngliche Geländeniveau in keiner Weise verändert. Dies sei technisch gar nicht möglich. Das ursprüngliche Gelände sei nach wie vor erhalten. Am Rande der ursprünglichen Verkehrsfläche befinde sich noch der Seitengraben und dieser liege auf dem ursprünglichen Niveau. Damit sei ersichtlich, dass das Geländeniveau nicht verändert worden sei. 19 Bestritten werde, dass der ursprüngliche Weg im naturschutzfachlichen und -rechtlichen Sinne als Dauergrünland einzuordnen sei. Die Verkehrsfläche sei auch nie Dauergrünland und insbesondere auch kein Biotop gewesen. Der Grünstreifen, richtigerweise die Verkehrsfläche, nehme keinesfalls eine wertvolle ökologische Funktion innerhalb eines Biotopverbunds ein. Die Verkehrsfläche diene auch nicht als Lebensraum und Rückzugsort für verschiedene Tierarten. Durch die Ackernutzung sei auch kein Lebensraum verloren gegangen. Der Beklagte räume selbst ein, dass die Wegegrundstücke Fl.-Nr. … und Fl.-Nr. … im Flurbereinigungsplan als „nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege“ eingetragen seien. Damit sei bereits aus dem Flurbereinigungsplan ersichtlich, dass es sich bei dem Wegegrundstück nicht um Grünland handeln könne. Auch aus der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG ergebe sich, dass die Wegefläche kein Grünland sei. Dauergrünland nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG seien alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünflächen und deren Brachen. Das Wegegrundstück sei nicht auf natürliche Weise entstanden und auch keine Grünfläche. Bestritten werde, dass das Wegegrundstück „über natürliche Sukzession“ entstanden sei. Es sei nicht als Wiese, Mähweide oder Weide angelegt und dauerhaft genutzt, sondern als Wegegrundstück. Dies ergebe sich gerade auch aus dem tatsächlichen Zustand der Verkehrsfläche. Diese sei von zahlreichen Landwirten mit schwerem Gerät befahren worden. Dadurch wäre es zur Bodenverdichtung gekommen. Grünland könnte auf dieser Verkehrsfläche gar nicht entstehen. 20 Der Bescheid verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG. Die Anordnungen aus Ziffern 1.1 – 1.5 des Bescheides seien völlig überzogen. Der Beklagte verlange vom Kläger eine nachträgliche Veränderung des Geländeniveaus und weitergehende Neuanpflanzungen. Er verlange vom Kläger auch die Neuanpflanzung von Grünland, wo vorher kein Grünland gewesen sei. Der Beklagte verlange vom Kläger letztlich eine Neugestaltung der Landschaft, ohne sich auf irgendeine Ermächtigungsgrundlage stützen zu können. 21 Darüber hinaus verstoße der Bescheid gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG. Das Landratsamt und das AELF hätten den rechtmäßigen Rückschnitt der Hecke zum Anlass genommen, folgende einschneidenden, drakonischen Maßnahmen gegen die Kläger zu ergreifen: Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 13.06.2022, Erlass eines Bußgeldbescheids mit einem Bußgeld von 6.000,00 €; Erlass eines Bescheides vom 20.11.2023, in dem die Neuentwicklung der Hecke auf dem Grundstück Fl.-Nr. … angeordnet sowie auf anderen Grundstücken eine Heckenausgleichsanpflanzung gefordert worden sei; Kürzung von Fördergeldern in drei Bescheiden um nahezu 20.000,00 € mit der Behauptung Cross Compliance. Nach dieser Vielzahl der Maßnahmen habe es den Anschein, dass hier sachfremde Erwägungen im Raum stünden. 22 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.06.2022 im verbliebenen Umfang aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund eines Hinweises, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … massive Gehölzfällungen verrichtet worden seien, zunächst am 14.02.2022 eine Ortseinsicht durch die Naturschutzwacht und tags darauf eine Ortseinsicht durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Kläger und dessen Sohn durchgeführt worden sei. Dabei seien die im Aktenvermerk vom 17.02.2022 geschilderten Verhältnisse beobachtet worden (vgl. Bl. 1 – 11 der Behördenakte). Zu diesem Zeitpunkt sei noch eine im Aktenvermerk als Teilfläche 5 bezeichnete Gehölzinsel vorhanden gewesen. Allerdings sei im Rahmen eines Außendienstes der Unteren Naturschutzbehörde am 03.03.2022 aufgefallen, dass auch diese Gehölze zwischenzeitlich gefällt und das Schnittgut auf dem bestehenden Haufen abgelegt worden sei. Die Beobachtungen während des Ortstermins wurden in dem Aktenvermerk vom 08.03.2022 zusammengefasst (vgl. Bl. 12 – 13 der Behördenakte). 25 Im Zuge der Fällungsarbeiten und Beseitigungsmaßnahmen an der Heckenstruktur sei mit schwerem Gerät gearbeitet worden. Die umliegenden Grünwege seien so stark befahren worden, dass diese nicht mehr als solche erkannt werden könnten. Zudem habe die Fällung und Entfernung der Hochstämme aus der Hecke dazu geführt, dass das ursprüngliche Geländeniveau verändert worden sei. 26 Mit Schreiben vom 27.04.2022, welchem zur besseren Verständlichkeit ein gekennzeichneter Lageplan beigefügt wurde, wurde der Kläger über die Feststellungen während der Ortseinsichten informiert und gleichzeitig aufgefordert, verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ursprungszustands der betroffenen Flächen innerhalb von festgesetzten Fristen durchzuführen (vgl. Bl. 14 – 17 der Behördenakte). Gleichzeitig sei er zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides angehört worden. 27 Am 25.05.2022 sei eine Ortseinsicht von der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt worden, um zu überprüfen, ob die o.g. Forderungen umgesetzt worden seien (vgl. Bl. 19 – 20 der Behördenakte). Dabei sei festgestellt worden, dass die Flächen des Grünweges westlich der entfernten Hecke zurzeit ackerbaulich genutzt würden und mit Mais bestellt seien. Ebenso sei der ursprüngliche Grünweg nun als Feldstück mit Ackernutzung angemeldet. Dies lasse stark darauf schließen, dass der Kläger nicht willens sei, den ursprünglichen Zustand der betroffenen Flächen wiederherzustellen und damit die im Schreiben vom 27.04.2022 konkretisierten Forderungen zu erfüllen. 28 Aus diesem Grund sei der Kläger mit Bescheid vom 13.06.2022 zur Umsetzung der im Schreiben vom 27.04.2022 aufgestellten Forderungen verpflichtet worden (vgl. Bl. 22 – 28 der Behördenakte). 29 Das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … werde tatsächlich als Grünweg genutzt und fungiere gleichzeitig als Heckensaum, welcher Dauergrünland im naturschutzfachlichen Sinne darstelle. Dieser Heckensaum sei nach den Arbeiten zur Entfernung der Hecke nicht mehr vorhanden gewesen, da dieser im Zuge dessen umgebrochen worden sei. Den Zustand vor und nach dem Eingriff zeigten die Fotodokumentation (vgl. Bl. 4 und 5 der Behördenakte) und Luftbilder (vgl. Anlage B 8) auf. Dauergrünland i.S.d. BayNatSchG seien alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen oder deren Brachen (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG). Aus fachlicher Sicht habe der Grünweg in Bezug auf die direkt angrenzende Heckenstruktur eine besonders wertvolle ökologische Funktion innerhalb des Biotopverbunds. Insbesondere aufgrund der Funktion als vorgelagerter Heckensaum nehme dieser Grünlandbereich eine überaus wichtige Stellung mit einer hohen ökologischen Wertigkeit im gesamten Heckenverbund ein, weshalb es notwendig sei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Gleichzeitig erfüllten diese Gehölz- und Saumstrukturen zahlreiche Funktionen, wie z.B. Erosions- und Windschutz oder den Schutz vor Stoffeinträgen auf benachbarte Ackerflächen, was wiederum auch der Landwirtschaft diene. Die Nutzung solcher den Gehölzstrukturen vorgelagerter Gras- bzw. Krautsäume als Wegfläche, wie in diesem Fall, schließe sich nicht aus. Der Aufbau solcher wertvollen Strukturen werde auch auf Seite 14 in der LfL-Information „Hecken und Feldgehölze mit ihren Säumen der Vielfalt“ (vgl. Anlage B 9) beschrieben. Die naturschutzfachliche Wertigkeit und Funktionalität von Grünwegen bzw. nicht befestigten Wirtschaftswegen zeige sich auch durch die Biotopwertliste zur BayKompV (vgl. Anlage B 12). Demnach habe der Nutzungstyp V332 „Rad-/Fußwege und Wirtschaftswege (land- und forstwirtschaftliche Wege), unbefestigt und bewachsen (Grünwege)“ schon für sich genommen einen Grundwert von 3 Wertpunkten und könne entsprechend des Klammerzusatzes zum Bereich „Siedlungsbereich, Industrie-/Gewerbeflächen und Verkehrsflächen“ der Biotopwertliste sogar als Zielbiotop herangezogen werden, statt nur zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs auf der Eingriffsseite. Nach dem „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ (vgl. Anlage B 11) würden als Graswege ausgebildete unbefestigte Feldwege sogar mit einem Grundwert von 9 Wertpunkten eingestuft. In Kombination mit einer Gehölzstruktur sei die Wertigkeit entsprechend höher zu bewerten. 30 Aus rechtlicher Sicht sei die Umwandlung von Dauergrünland bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Eine Umwandlung sei somit nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, welche erteilt werden müsse, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden könne (vgl. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG). Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Für die Einzelheiten der Bewertung werde auf die Begründung zum Bescheid vom 13.06.2022 verwiesen. 31 Bei dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … handele es sich um einen Flurbereinigungsweg, der im Textteil zum Flurbereinigungsverfahren als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg eingestuft worden sei. Die naturschutzrechtliche Definition des Begriffs „Dauergrünland“ in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG umfasse u.a. auch alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen. Bei der betroffenen Teilfläche handele es sich um solch einen Fall des Dauergrünlands, die aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine nicht befestigte Fläche handele, über natürliche Sukzession und somit auf natürliche Weise entstanden sei. Dass es sich um einen im Rahmen der Flurbereinigung geschaffenen unbefestigten öffentlichen Feld- und Waldweg handele und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sei rechtlich unerheblich. Das Umwandlungsverbot gelte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für nicht bewirtschaftetes Grünland. Die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung beziehe sich auf den tatsächlichen Zustand der Fläche vor und nach dem Eingriff, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung das betroffene Flurstück in amtlichen Verzeichnissen geführt werde. Ebenso könne aufgrund der Nutzungsform „Verkehrsfläche“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Fläche nicht auch gleichzeitig Dauergrünland im Sinne des Naturschutzrechts darstelle. Auch in der Biotopwertliste zur BayKompV (vgl. Anlage B 12) seien unter der Obergruppe „V-Verkehrsfläche“ als „V332“ unbefestigte bewachsene Wege (Grünwege) mit 3 Wertpunkten erfasst, wobei die Wertigkeit im Einzelfall auch höher sein könne. Dies ergebe sich aus dem Klammerzusatz zu „V – Verkehrsfläche“, wonach „soweit begründete naturschutzfachliche Besonderheiten vorliegen, können Biotop- und Nutzungstypen auch mit Bezug zu den anderen Obergruppen erfasst und bewertet werden“. Dies werde auch in der „BayKompV – Arbeitshilfe zur Biotopwertliste (Verbale Kurzbeschreibungen)“ (vgl. Anlage B 10) zu den Verkehrsflächen nochmals ausgeführt und in der Beschreibung zu „V1 Verkehrsflächen des Straßen- und Flugverkehrs“ näher erläutert: „Am Rande und innerhalb der Verkehrsflächen gelegene Vegetationsbestände können bei ausreichender Flächengröße und bei naturschutzfachlicher Bedeutung separat abgegrenzt werden (z.B. Gehölzbestände, Grünflächen, …“. Wenn schon einzelne wertvolle Bereiche eines Weges anders beurteilt werden könnten, gelte dies natürlich auch bei einem gesamten Weg, wenn dies fachlich gerechtfertigt sei. Im „Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz“ (vgl. Anlage B 11) würden unbefestigte Feldwege (Sand-, Erd- und Graswege) sogar von vornherein pauschal mit 9 Wertpunkten angegeben. Folglich sei es vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass eine Verkehrsfläche in tatsächlicher Hinsicht Dauergrünland bzw. wertvolles Grünland i.S.d. Naturschutzrechts darstellen könnte. Unterstrichen werde dies zudem durch die Bezeichnung im Bestandsverzeichnis, Grundbuch Blatt 1859, lfd. Nr. 48, in dem das Grundstück als „Heide, Verkehrsfläche“ geführt werde. Damit werde verdeutlicht, dass ein Nebeneinander bzw. Miteinander dieser beiden Nutzungsformen möglich sei. Überdies habe dieser rein zivilrechtlich zu bewertende Eintrag aber keine Bindung für eine öffentlich-rechtliche Beurteilung des Status einer Fläche. 32 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiederherstellung des Heckensaums gelte § 17 Abs. 1, Abs. 8 BNatSchG. Der Heckensaum sei ohne die nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG erforderliche Ausnahmegenehmigung umgewandelt worden. Resultierend aus den Arbeiten zur Entfernung der Gehölze auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … seien die Grünwege umgewandelt worden. Da die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht möglich gewesen, sei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Grundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG angeordnet worden. Unabhängig von der Einstufung der Fläche als Dauergrünland stelle die Umwandlung der Fläche auch einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. 33 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Heckensaums durch Begradigung, Einebnung und eine Ansaat mit geeignetem autochthonen Saatgut, welches einen Krautanteil von mind. 30% aufweise und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstamme, sei deshalb notwendig, da vor den Arbeiten zur Entfernung der Gehölze der Heckensaum vorhanden gewesen sei. Dies sei auf den Fotodokumentationen (vgl. Bl. 4, 5, 8 – 10 der Behördenakte) erkennbar. 34 Aufgrund Beweisbeschlusses vom 30.01.2025 hat das Gericht am 12.02.2025 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Fl.-Nr. … und … der Gemarkung … und der Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. 35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (B 2 K 22.656, B 2 K 23.1084 und B 2 K 23.1119) samt den Protokollen des Augenscheintermins vom 12.02.2025 und der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Entscheidungsgründe 36 Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, unbegründet. I. 37 Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 hinsichtlich der Einebnungs- und Begradigungsanordnungen für die gelb und rot markierten Flächen (Ziffer 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 13.06.2022), der Saatanordnung für die rot markierte Fläche (Ziffer 1.3. des Bescheids vom 13.06.2022), der Unterlassungsanordnung (Ziffer 1.4 des Bescheids vom 13.06.2022) und der Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 2.1, 2.2 und 2.5 des Bescheids vom 13.06.2022) übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 38 Gegenstand der verbleibenden streitigen Entscheidung sind damit die Anordnung über die Neuansaat für die gelb markierte Fläche (Ziffer 1.3 des Bescheids vom 13.06.2022) sowie die Erhaltungs- und Entwicklungsanordnung für die gelb und rot markierten Flächen (Ziffer 1.5 des Bescheids vom 13.06.2022). II. 39 Die Anordnung, die gelb markierte Fläche mit geeignetem autochthonen Saatgut, welches einen Krautanteil von mindestens 30% aufweist und aus dem Ursprungsgebiet … „…“ entstammt, einzusäen sowie die Eignung und Zertifizierung des verwendeten Saatguts der Unteren Naturschutzbehörde durch Vorlage der Kostenrechnung nachzuweisen (Ziffer 1.3 des Bescheids vom 13.06.2022) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 1. Die von dem Beklagten gewählte Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG findet hier unmittelbare Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll bei einem ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommenen Eingriff die weitere Durchführung des Eingriffs untersagt werden (Satz 1) bzw.
SchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand wiederherstellt werden kann (Satz 2). Der Anwendungsbereich des § 17 BNatSchG erfordert also eine Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs, was hinsichtlich eines Eingriffs in eine Dauergrünlandfläche zu bejahen ist. Denn aus dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG, wonach „von dem Verbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auf Antrag Ausnahmen zuzulassen sind“, dem Betroffenen also ein gebundener Anspruch auf Genehmigung zusteht, ergibt sich eine „erforderliche Zulassung oder Anzeige“ i.S.d. § 17 BNatSchG (vgl. VG München, U.v. 13.7.2023 – M 19 K 22.1992 – BeckRS 2023, 27706 Rn. 42). 41
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