VG Bayreuth, Beschluss v. 24.03.2025 – B 8 K 25.158 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 24.03.2025 – B 8 K 25.158 Download Drucken Titel: Mitwirkungsobliegenheit bei der Vaterschaftsfeststellung Normenkette: UVG § 1 Abs. 3 Leitsatz: Der alleinerziehende Elternteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist gem. § 1 Abs. 3 UVG auch im Fall einer unklaren tatsächlichen Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung (hier: Aufenthalt des vermeintlichen Vaters im Ausland) zumindest gehalten, die Beistandschaft zu ermöglichen. (Rn. 19 und 21) Schlagworte: Mitwirkungsobliegenheit bei der Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsvorschuss, Mitwirkungspflicht, Beistandschaft, Vaterschaft, Sorgerecht, Jugendamt Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen § 1 Abs. 3 UVG. Hierfür wird Prozesskostenhilfe begehrt. 2 Mit Schreiben vom 08.10.2024 beantragte das Jobcenter der Stadt … bei der Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen für den Kläger nach § 5 Abs. 3 Zweites Sozialgesetzbuch (Bl. 1 der Behördenakte). 3 Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde die Mutter des Klägers aufgefordert, den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auszufüllen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u. a. nur dann besteht, wenn der antragstellende Elternteil bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirkt. Die Kindsmutter wurde daher ausdrücklich aufgefordert, die Vaterschaftsfeststellung für den Kläger einzuleiten. Sie könne sich dazu gerne an die Beistandschaft des Stadtjugendamtes … wenden; die Telefonnummer wurde angegeben. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Unterlagen nicht eingehen würden und die Kindsmutter auch nicht die Vaterschaftsfeststellung einleite, der Antrag wegen fehlender Mitwirkung (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG) abgelehnt werden müsse. 4 Der Antrag wurde unter dem 27.10.2024 an die Beklagte zurückgeleitet (Bl. 11 ff. der Behördenakte). Dort wurde als Kindsvater ein Herr … angegeben (Bl. 15 der Behördenakte). Hierbei wurden mehrere Angaben zu seiner Person mit unbekannt angegeben. Aus der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass das Jobcenter davon ausgeht, dass der Kindsvater sich in … aufhält. Unter Ziffer 4 des Antrags („Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren“) wurde seitens der Kindsmutter angegeben, dass die Vaterschaft nicht feststellbar sei, „weil ich die Vaterschaftsfeststellung nicht machen möchte“. Es wurde dort ferner nicht angegeben, dass eine Vaterschaft anderweitig festgestellt oder anerkannt wurde. Eine Beistandschaft besteht nach den Angaben im Antrag ebenso nicht. 5 Mit Schreiben der Beklagten vom 07.11.2024 wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Es werde beabsichtigt, den Antrag wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung abzulehnen (Bl. 23 der Behördenakte). 6 Mit Bescheid vom 05.12.2024 wurde der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz abgelehnt. Zur Begründung wurde auf § 1 Abs. 3 UVG verwiesen; die Kindsmutter hätte sich geweigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. 7 Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.01.2025 wurde Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindsmutter den Namen des Vaters angegeben habe. Der Kindsvater sei für die Kindsmutter nicht erreichbar. Nach Kenntnis der Kindsmutter lebe er derzeit in … Angaben zur Erreichbarkeit seien ihr nicht bekannt. Mit den gemachten Angaben sei sie ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. 8 Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.01.2025 wurde vertiefend ausgeführt, dass Kindsmutter das ihr bekannte Wissen preisgegeben hätte. Ohne eine ladungsfähige Anschrift sei eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich. Auf den Willen zur Vaterschaftsfeststellung komme es nicht an. Der Kindsmutter gehe es darum, dass sie Angst habe, der Vater würde dann automatisch das Sorgerecht erhalten. Sie in diesem Bereich zu beraten und ihr die Ängste zu nehmen, sei originäre Aufgabe des Jugendamts. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2025 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht bestehe, wenn sich der antragstellende Elternteil weigert, Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes oder aber zur Feststellung der Vaterschaft dienen würden. Im vorliegenden Fall habe sich die Kindsmutter sowohl gegenüber dem Jobcenter der Stadt … im dortigen Verwaltungsverfahren geweigert, bei der Vaterschaftsanerkennung mitzuwirken, als auch im Antrag auf Leistungen nach dem UVG bei der Stadt … selbst. Sie habe hier ausdrücklich ausgeführt, dass sie die Vaterschaftsfeststellung nicht betreiben möchte. Die Ausführungen ihrer Rechtsanwältin, sie hätte mit der Nennung der ihr lediglich bekannten Daten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, mögen dahinstehen. Wenn im gleichen schriftlichen Antrag eben jene wenigen Daten, die erfahrungsgemäß nicht zu einem Rückgriff auf den Kindsvater führen würden, genannt werden und zeitgleich schriftlich ausgedrückt wird, dass seitens der Kindsmutter kein Wille bestehe, eine Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, so sei davon auszugehen, dass im Verwaltungsverfahren bei der Stadt … nicht alle etwaigen Informationen über den Kindsvater genannt worden seien. Gleichzeitig stehe die offenkundige Weigerung, bei der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ganz unmissverständlich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Kindsmutter entgegen. Erschwert werde dieser Umstand durch die Kenntnis einer Weigerung der gleichen Art gegenüber dem Jobcenter, die durch eine Nachfrage des Jugendamts der Stadt … bei dem Jobcenter der Stadt … erlangt worden sei. Hinzu komme, dass es die Kindsmutter unterlassen habe, sich überhaupt in irgendeiner Art und Weise, beispielsweise im Rahmen der Anhörung, mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und zu verdeutlichen, ob und welchen Problemen sie in diesem Verfahren entgegensehe. Eine Mitwirkung durch die Kindsmutter hätte bereits in der Anhörungsfrist darin bestehen können, dem Jugendamt mitzuteilen, dass außer den im Antrag mitgeteilten Daten keinerlei weitere Informationen über den Kindsvater vorliegen würden. Dies sei jedoch erst im Widerspruch durch die Rechtsanwältin mitgeteilt worden und dürfe im gesamten Zusammenhang als fragwürdig angesehen werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die Leistung daher nicht gewährt werden könne. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beantragten Leistungen um Vorschussleistungen handele, die regelmäßig auf dem Weg des Rückgriffs auf den barunterhaltspflichtigen Kindsvater an den Staat zurückgeführt werden sollen. Eine Gewährung könne daher nur dann infrage kommen, wenn sichergestellt sei, dass die Kindsmutter alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um jenen Rückgriff zu ermöglichen. Eine Weigerung gegenüber zwei Behörden könne nicht als alles in ihrer Macht Stehende angesehen werden. 10 Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20.02.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, wurde Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2024 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2025, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab Antragstellung zu gewähren. 11 Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11.03.2025 ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nicht ausgeschlossen sei. Von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, sei nicht auszugehen. Die Mutter des Klägers habe alles, was sie aktuell zum Kindsvater wisse, mitgeteilt und dies – entgegen der Auffassung der Regierung von … – bereits im Antragsformular vom 27.10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.