VG München, Beschluss v. 12.02.2025 – M 15 K 24.32449 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 12.02.2025 – M 15 K 24.32449 Download Drucken Titel: Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Normenketten: AsylG § 3, § 4 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Kurdische Volkszugehörige in der Türkei unterliegen keiner asylrechtlich relevanten landesweiten Gruppenverfolgung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Türkei, Antrag auf Prozesskostenhilfe (Ablehnung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten), Asyl, Inländische Fluchtalternative, Kurde, Gruppenverfolgung, Wehrpflicht, HDP Rechtsmittelinstanz: VG München, Urteil vom 01.04.2025 – M 15 K 24.32449 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid. 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am … … 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … 2023 einen Asylantrag. 3 In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … … 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in der Türkei unter anderem ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Dort seien er und auch andere kurdische Studenten teilweise von Kommilitonen, die kurdenfeindlich seien, ausgegrenzt worden und Schikane ausgesetzt gewesen. Dozenten hätten nichts gesagt und hätten ihm teilweise Sprechverbote für die Vorlesung erteilt. Er habe seine Gedanken nicht frei äußern können. Er habe sich für seine Muttersprache eingesetzt und gewollt, dass diese akzeptiert werde. Im Jahr 2019 habe er einmal zusammen mit einem Freund Flyer für einen Filmdreh über die kurdische Muttersprache verteilt und sei deshalb von Zivilpolizisten auf dem Heimweg aufgehalten worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine Anzeige wegen Propaganda und Anstiftung zu üblen Handlungen vorliege, weshalb er mit ihnen auf die Polizeiwache auf einem Berg kommen müsse. Dort sei er bespuckt worden, es sei Gewalt ausgeübt worden und er habe von dort alleine ins Stadtzentrum zurückgehen müssen. Aufgrund des Vorfalls sei eine Augenbraue aufgeplatzt und das Gesicht um die Augen herum angeschwollen gewesen. Zum Arzt sei er nicht gegangen. Sein Freund habe wegen dieser Geschichte im Januar 2020 Selbstmord begangen. All das sei wegen ihrer kurdischen Abstammung und Muttersprache passiert. An der Uni seien seine Noten von einem Dozenten verschlechtert worden, sodass er durchgefallen sei. Er habe sich auch geweigert an einer Demonstration zum Gedenken an angebliche Todesopfer durch die PKK teilzunehmen und sei dafür schikaniert worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder im Rahmen des Wehrdienstes in ein Kriegsgebiet geschickt zu werden und dort gegen Guerillakämpfer kämpfen zu müssen. Er habe auch Anzeige gegen den Dozenten erstattet, die Polizei habe gesagt, sie würde alles erforderliche unternehmen, es sei jedoch nichts passiert. In Social Media habe er politische Posts verfasst und jeder habe sie sehen können. Seine Profile seien gemeldet und gesperrt worden. Vor seiner Ausreise habe er sich erkundigt, ob in e-devlet bzw. UYAP etwas gegen ihn vorliege, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zu dieser Zeit habe er in einem Restaurant in … gearbeitet. Dort habe er in einem Gebäude im fünften Stock gewohnt. Im dritten Stock habe es einmal eine Schießerei gegeben. Es wurde die Zeugenaussage eines Kommilitonen zu dem Vorfall mit den Zivilpolizisten und der Notenänderung vorgelegt. 4 Mit Bescheid vom … … 2024, laut Aktenvermerk am … … 2024 als Einschreiben zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt eine Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und subsidiären Schutz (Nr. 3) nicht zu und lehnte den Asylantrag ab (Nr. 2). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 5 Der Kläger habe überwiegend diskriminierende Vorfälle vorgetragen, die ihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und pro-kurdischen Äußerungen und Aktivitäten wiederfahren seien. Weiterhin stehe auch die bei Rückkehr vermutete eventuelle Inhaftierung in diesem Zusammenhang, wobei es sich lediglich um eine Mutmaßung des Klägers handele. Bei seiner Ausreise habe laut eigenen Angaben von staatlicher Seite nichts gegen den Kläger vorgelegen. Die geschilderte Mitnahme und Gewaltausübung seitens der Zivilpolizisten in der Bergregion müsse als sogenannter Amtswalterexzess verstanden werden, sodass es sich bei der Tat nicht um eine dem türkischen Staat zurechenbare Exzesstat handele. Weitere Bedrohungen seien laut Angaben des Klägers lediglich verbal von Seiten antikurdischer Kommilitonen erfolgt. Hinsichtlich einer bewussten Herabstufung seiner Noten im Rahmen des Studiums werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Asylgesetz (AsylG) handele. Das vorgelegte Schreiben des Freundes zu den Vorfällen an der Universität und mit der Zivilpolizei verfüge in dieser Sache aufgrund einer großen Beliebigkeit über keinerlei Beweiswert. Die Geschehnisse, die der Kläger bezüglich seines Freundes, der Suizid begangen habe, vorgetragen habe, hätten keine asylrechtliche Relevanz, da es sich lediglich um eine Vermutung des Klägers handele, dass es kein normaler Suizid gewesen sein könnte. Außerdem betreffe der Vorfall auch nicht den Kläger persönlich. Bezüglich des geschilderten Vorfalls in der Unterkunft des Klägers in … sei kein konkret sachlicher Zusammenhang mit der Person des Klägers erkennbar. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei könne dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und der Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. 6 Mit Schriftsatz vom … … 2024, beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht … und beantragte, den Bescheid vom … … 2024 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 7 Er beantragte weiterhin, dem Kläger unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren. 8 Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … … 2024 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aus der Türkei habe fliehen müssen, da er sich ideologisch für das kurdische Volk und dessen Sprache eingesetzt habe. Er sei Opfer von Unterdrückung, Diskriminierung und Verfolgungshandlungen geworden, sowohl von Seiten des türkischen Staates, als auch aus der türkischen Gesellschaft heraus. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei befürchte der Kläger, dass er aufgrund seiner vergangenen Äußerungen als Terrorist eingestuft und inhaftiert werde. Die Türkei habe seit der Machtübernahme der AKP einen Rechtsruck erlebt und die Verfolgung von Minderheiten sei intensiviert worden. Die Türkei gehe zudem gegen Regimekritiker und Dissidenten mit polizeilicher Gewalt und unbegründeten Verhaftungen vor. In türkischen Gefängnissen komme es regelmäßig zu Folterungen von Gefangenen und zur Anwendung physischer Gewalt. Folterungen würden systematisch eingesetzt und seien weit verbreitet, sodass zu erwarten sei, dass auch der Kläger Opfer dieser Methode werde, sollte er in der Türkei verhaftet werden. Auch die Befürchtung des Klägers, während seines Wehrdienstes im Kampf gegen andere Kurden eingesetzt zu werden, sei nicht unbegründet, da die Türkei beispielsweise kurdische Bürger zum Dorfschützerdienst zwinge. Der türkische Staat biete dem Kläger keinen Schutz vor Verfolgung i.S.v. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da er direkt an der Verfolgung beteiligt sei. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor. Ein systemisches Umschlagen der Gewalt gegen die kurdische Zivilbevölkerung lasse sich im türkischen Inland nicht ausschließen, zudem könne eine Art Vergeltungsstimmung aufgrund der Kämpfe der PKK gegen die türkische Armee aufkommen. Dem Kläger drohe daher aus vorgenannten Gründen, dass er i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom türkischen Staat unter dem Vorwand der Unterstützung einer Terrororganisation verhaftet und in einem türkischen Gefängnis gefoltert und in unmenschlicher und erniedrigender Behandlung inhaftiert und bestraft werde. Zudem liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3, Art. 5 Nr. 1 und Art. 10 Nr. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, da der Kläger befürchten müsse, aufgrund seines Einsatzes für das kurdisch Volk Opfer des türkischen Unrechtsstaates zu werden. 9 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom … … 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. 13 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.