SG setzt ein behördliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG voraus; eine betriebsbezogene Schließungsanordnung
SG begründet keinen solchen Anspruch. (Rn. 22, 23) (Rn. 23) Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG bei Schließungsanordnungen
SG kommt nicht in Betracht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, Corona-Pandemie, Betriebsschließung wegen Infektionsfall, Fehlende individuelle Absonderungsanordnungen der Arbeitnehmerinnen, Zusammenfallen Absonderungsanordnung und Betriebsschließung, Kausalität der Absonderungsanordnung, Betriebsrisikolehre des BAG, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Entgeltfortzahlung, Erstattung, Arbeitsvertrag, Arbeitsleistung, Pflegeversicherung, Sozialversicherung, Hinterlegung, Anspruch, Annahmeverzug, Kosten des Verfahrens, gesetzlichen Rentenversicherung, kein Anspruch, Verdienstausfall, Betriebsschließung, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Pandemiebekämpfung, Schließungsanordnung, Entschädigung Fundstelle: FDArbR 2025, 014456 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der von ihm verauslagten Verdienstausfallentschädigung nebst abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für sechs Arbeitnehmerinnen für die Zeit der infektionsschutzbedingten Betriebsschließung seines Gesundheitszentrums vom … März 2020 bis einschließlich … März
SG) in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.820,95 EUR. In den Anträgen wurde die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen S. …, … … …, Se. … und B. … jeweils als „Physiotherapeutin“, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen R. … und Re. … jeweils als „Rezeptionistin“ beschrieben. Der Kläger gab an, dass keine individuellen Quarantäneanordnungen vorlägen, weil die Stadt R. … eine Schließungsanordnung für das gesamte Therapiezentrum ausgesprochen habe. Seine Arbeitnehmerinnen seien nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen; lediglich die Mitarbeiterin S. … sei am … und … März 2020 „krank ohne Krankmeldung“ gewesen. Eine Ersatztätigkeit sei nicht ausgeübt worden, weil diese nicht erlaubt gewesen sei. 4 Am … Juli 2021 stellte der Kläger für die Arbeitnehmerin … … … einen weiteren Erstattungsantrag für den Zeitraum .. März 2020 bis … März 2020. Die Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. habe eine Quarantäneanordnung von … März bis … März 2020 erhalten, die sich mit der Anordnung zur Praxisschließung von … bis … März 2020 überschneide. Dem Antrag beigefügt war eine schriftliche Absonderungsanordnung (häusliche Quarantäne) der Stadt R. … vom … April 2020 für die Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. für den Zeitraum .. März 2020 bis einschließlich … März 2020 als Kontaktperson der Kategorie I
den Empfehlungen des R. K.-Instituts (...), welche eine mündlich durch das Gesundheitsamt R. … getroffene Anordnung schriftlich bestätigte. Weiterhin war dem Antrag ein Auszug des Arbeitsvertrages der Arbeitnehmerin mit dem Kläger beigefügt. In § 11 Nr. 1 Absatz 2 dieses Arbeitsvertrages wurde der Vergütungsanspruch gemäß § 616 Abs. 1 BGB wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung auf explizit aufgelistete Verhinderungsgründe (Niederkunft Ehefrau, Eheschließung, Umzug aus betrieblichem Grund, Tod eines nahen Angehörigen, Betreuung eines erkrankten Kindes und schwere Erkrankung eines Angehörigen) beschränkt. 5 Mit fünf streitgegenständlichen Bescheiden vom .. September 2022 (Az. …, …, …, …, ….), Zugangsdaten nicht aktenkundig, lehnte der Beklagte die Anträge auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung und der Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitnehmerinnen S. …, R. …, B. …, Re. … und Se. … ab. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass es an einem Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG fehle. Ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung sei entweder § 615 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und § 611a Abs. 2 BGB vorrangig oder mangels Zuweisung des Risikos bestehe kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
5 Satz 2 ff. in Höhe von insgesamt 2.492,19 Euro zu zahlen. 9 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger die Begründung in den jeweiligen Ablehnungsbescheiden nicht für
vollziehbar halte, da die Schließung aufgrund behördlicher Anordnung erfolgte und bei Physiotherapeuten eine Beschäftigung im Home-Office nicht möglich sei. Der Kläger habe in Unkenntnis der Rechtslage für den Zeitraum der Schließung seine Arbeitnehmerinnen vergütet, auch ohne dass diese ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Weder er noch seine Arbeitnehmerinnen hätten damals gewusst, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit hätten, direkt einen Antrag zu stellen, wenn der Arbeitgeber im strittigen Zeitraum keine Zahlung erbracht hat. Konkrete und vor allem korrekte Auskünfte durch das Gesundheitsamt habe der Kläger nicht erhalten, sondern nur, man solle erst mal den Antrag auf Erstattung stellen. Der Kläger habe darauf vertraut, dass die geleistete Entgeltfortzahlung für die Arbeitnehmerinnen erstattet wird. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte weist im Wesentlichen darauf hin, dass die Voraussetzungen für Ansprüche
SG nicht gegeben seien. Mit Ausnahme der Mitarbeiterin v.. d.. Bo. fehle es bereits an individuellen Absonderungsanordnungen für die Arbeitnehmerinnen. Die Schließungsanordnung der Praxis stelle keine individuelle Absonderungsanordnung für die einzelnen Mitarbeiter dar. Des Weiteren bestünden die Ansprüche auch deshalb nicht, weil den Arbeitnehmerinnen kein kausaler Verdienstausfallsschaden durch die Praxisschließung entstanden sei. Die Arbeitnehmerinnen hätten vorliegend gegen den Kläger einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 und § 611a Abs. 2 BGB, da sich hier das Betriebsrisiko der Therapiepraxis verwirklicht habe. Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
SG in der maßgeblichen Fassung enthält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
SG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen und die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 21
SG in der maßgeblichen Fassung hat die zuständige Behörde auf Antrag dem Arbeitgeber unter anderem die entrichteten Beträge für die während der Absonderung des Arbeitnehmers bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten, damit dieser keine versicherungsrechtlichen
teile erleidet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 57 IfSG ist, dass der Arbeitgeber eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 bzw. Abs. 1a IfSG an den Arbeitnehmer zu gewähren hat (vgl. im Detail BeckOK InfSchR/Kruse,
SG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Gemäß § 31 Satz 2 IfSG gilt dies auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in sich oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Eine solche Verbotsanordnung bzw. ein solches Berufsausübungsverbot im Sinne von § 31 Satz 1 oder Satz 2 IfSG wurde jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Gesundheitsamt nicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen erlassen. Vielmehr wurde das Gesundheitsamt durch eine betriebsbezogene Schließungsanordnung auf der Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegenüber dem Kläger als Arbeitgeber tätig. Behördliche Tätigkeitsverbote zeichnen sich durch den Personenbezug ihrer Regelungswirkung aus und unterscheiden sich systematisch insofern von betriebsbezogenen Betriebsschließungsanordnungen.
dem insoweit klaren Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, welcher lediglich Maßnahmen der Behörde
SG erwähnt, führt ein Vorgehen der zuständigen Behörde
SG nicht zum Vorliegen eines Erstattungsanspruchs
SG (vgl. BGH, U. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21 – beckonline Rn. 19; Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 01.04.2025, § 56 Rn. 24 f. und Rn. 30; Kümper, in Kießling, IfSG,
dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2022 – 3 B 29.21 – beck-online, Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, für auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit eine Entschädigung vorgesehen zu haben. Den entsprechenden Regelungen liegt vielmehr das Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung zugrunde. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 56, 65 IfSG ein plangemäß vollständiges Entschädigungsregime geschaffen, das bewusst nur bestimmte Beeinträchtigungskonstellationen erfassen sollte (vgl. BGH, U. v. 17.3.2022 – III ZR 79/21 – beckonline, Rn. 40-45; vgl. auch BVerwG, B. v. 1.6.2022 – 3 B 29.21 – beckonline, Rn. 17). 24 3.2.2. Es besteht auch kein Anspruch der Arbeitnehmerinnen S. …, R. …, B. …, Re. … und Se. … aus § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Der Tatbestand von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzt
seinem Wortlaut insbesondere eine Absonderung (Quarantäne) als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger voraus. Für die Arbeitnehmerinnen S. …, R. …, B. …, Re. … und Se. … liegen jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum
SG. Dieser Anspruch knüpft, wie bereits erwähnt, tatbestandlich an einen
SG bestehenden Entschädigungsanspruch an. Da dieser, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht besteht, kann der Kläger insoweit auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht mit Erfolg beanspruchen. 26 3.
SG besteht nicht. Auch die Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. hat für den Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 keinen Anspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gegen den Beklagten. Ein Tätigkeitsverbot gegenüber der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. wurde im Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 nicht angeordnet. Ebenso fehlt es für den Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 an einer Absonderungsanordnung gegenüber der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo., weil ihre Absonderung am … März 2020 endete. Auf die obigen Ausführungen bezüglich der Arbeitnehmerinnen S. …, R. …, B. …, Re. … und Se. … wird verwiesen. 29 Aufgrund des nicht bestehenden Entschädigungsanspruchs
SG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die Arbeitnehmerin im Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
SG. 30 3.3.2. Dem Kläger steht bezüglich der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. auch für den Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 kein Erstattungsanspruch
SG zu. Trotz der für diesen Zeitraum vorliegenden Absonderungsanordnung sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den Zeitraum … März 2020 bis … März 2020 nicht erfüllt. Die Mitarbeiterin v.. d.. Bo. wurde in diesem Zeitraum abgesondert (siehe a)) und hat einen Verdienstausfall (siehe b)) erlitten. Die Absonderung war jedoch nicht ursächlich für den Verdienstausfall (siehe c)). 31 a) Die Mitarbeiterin v.. d.. Bo. wurde im Zeitraum … März 2020 bis einschließlich … März 2020 als Ansteckungsverdächtige
SG abgesondert. Eine Absonderungsanordnung als sogenannte Kontaktperson der Kategorie I
den Empfehlungen des R. K.-Instituts (...) liegt für diesen Zeitraum vor. Beim Vorliegen der Voraussetzungen einer Kontaktperson I
den damaligen Empfehlungen des R. K.-Instituts kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG handelt (vgl. im Einzelnen VGH Mannheim, B.v. 15.1.2021 – 1 S 4180/20 – beckonline, Rn. 35-39). 32
Satz 1 BGB kann im Fall des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten (Arbeitgebers) der Dienstverpflichtete (Arbeitnehmer) die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
leistung verpflichtet zu sein. § 615 Satz 1 BGB ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Der Kläger bzw. Arbeitgeber befand sich im Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … März 2020 gegenüber der Mitarbeiterin v.. d.. Bo. nicht in Annahmeverzug.
BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger jedoch nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit muss während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen. Unerheblich ist dabei die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächlichen Umständen (wie zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder seine Ursache im Rechtlichen haben, etwa wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine erforderliche Erlaubnis für das Ausüben der geschuldeten Tätigkeit fehlt (BAG, U.v. 28.9.2016 – 5 AZR 224/16 – beckonline Rn. 23; BAG, U.v. 21.10.2015 – 5 AZR 843/14 – beckonline Rn. 22 f. m.w.N.). Vorliegend war die Arbeitnehmerin . v.. d.. Bo. im Zeitraum … März 2020 bis einschließlich … März 2020 nicht leistungsfähig, weil sie aufgrund der ihr gegenüber ergangenen Absonderungsanordnung im Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … März 2020 außerstande gewesen ist, die von ihr geschuldete Arbeitsleistung als Physiotherapeutin zu erbringen. Insbesondere war ihr aufgrund der Eigenart dieser Tätigkeit eine Arbeitsleistung im Home Office nicht möglich. 35 cc) Ein Anspruch der Mitarbeiterin auf Entgeltfortzahlung ergibt sich nicht aus §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 3 BGB. Auch § 615 Satz 3 BGB ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar.
Satz 3 BGB gelten die § 615 Satz 1 und 2 entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass es sich bei § 615 Satz 3 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt,
der dem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmer im Falle der Annahmeunmöglichkeit der Vergütungsanspruch aufrechterhalten bleibt, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (BAG, U.v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – beckonline Rn. 20). Dabei regelt § 615 Satz 3 BGB selbst nicht, in welchen Fällen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Die Norm meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko, also das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (BAG, U.v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – beckonline Rn. 21). Vorliegend kommt es auf die Frage, ob der Arbeitgeber hiernach das Betriebsrisiko für den Zeitraum
Satz 3 BGB erhalten bleibt, wenn die gegen den Arbeitnehmer ergangene Absonderungsanordnung aus im Betrieb des Arbeitgebers entstandenen Gründen ergangen ist (vgl. OLG Hamm, U.v. 29.10.2021 – 11 U 60/21 – beckonline Rn. 17-20), ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es sich bei § 615 Satz 3 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt und der Anspruch
Satz 3 BGB deshalb einen „arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmer“ voraussetzt (vgl. BAG, U.v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – beckonline Rn. 20), nicht vereinbar. Ihr folgt das Gericht deshalb nicht. Eine mögliche Verantwortlichkeit des Klägers bzw. Arbeitgebers für die Absonderung des Arbeitnehmers ist vielmehr im Rahmen des § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB zu berücksichtigen (siehe unten). 36 dd) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich nicht aus § 616 BGB bzw. aus § 11 des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. . Vorliegend ist auf § 11 des Arbeitsvertrages und nicht auf § 616 BGB abzustellen. § 616 ist sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen abdingbar (BeckOK BGB/Baumgärtner, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 616 Rn. 4). Von dieser Möglichkeit wurde mit § 11 des vorgelegten Arbeitsvertrages, mit welcher § 616 BGB bis auf abschließend aufgezählte Verhinderungsgründe abbedungen wurde, auch Gebrauch gemacht.
der dort vorgenommenen vertraglichen Regelung der Lohnfortzahlung ist ein Lohnfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. für den Zeitraum ihrer infektionsschutzrechtlichen Absonderung vom … März bis … März 2020 nicht ersichtlich. 37 ee) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Mitarbeiterin auf Entgeltfortzahlung aus §§ 611a Abs. 2, 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB.
2 Satz 1 Var. 1 BGB behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner
1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall würde
dieser Vorschrift die Arbeitnehmerin (Schuldner) den Anspruch auf Lohnzahlung (Gegenleistung) behalten, wenn der Arbeitgeber (Gläubiger) für den Umstand, aufgrund dessen die Arbeitnehmerin nicht arbeiten kann, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Verantwortlich
1 BGB meint Vertretenmüssen im Sinne der §§ 276, 278 BGB, d.h. mindestens fahrlässiges Handeln (BAG, U.v. 19.8.2015 – 5 AZR 975/13 – beckonline Rn. 29).
2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtlich missbilligten Erfolgs voraus (Jauernig/Stadler,
2, 615 Satz 3 BGB auf Entgeltfortzahlung, da der Kläger als Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht zu tragen hätte.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer öffentlich-rechtlichen verfügten Betriebsschließung trägt, auf den Zweck der Maßnahme an. Zielt die öffentlich-rechtlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung darauf ab, einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderem Risiko zu begegnen, etwa weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortenden Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen, trifft ihn das Risiko des Arbeitsausfalls und ist er
Satz 1 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dagegen trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen in Folge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Dieses „allgemeine Risiko“, das Folge letztlich politischer Entscheidungen zur Eindämmung des die Allgemeinheit insgesamt treffenden Infektionsrisikos ist, muss der Arbeitgeber – bei gebotener wertender Betrachtung – nicht tragen (BAG, U.v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – beckonline, Rn. 32-34).
Abwägung aller vorliegenden Kriterien ist das Gericht in diesem Einzelfall der Auffassung, dass der Kläger das Risiko des Arbeitsausfalls im hypothetischen Fall der fehlenden Absonderung nicht hätte tragen müssen. Es ist weder vorgetragen, noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass in der Praxis des Klägers ein besonders hohes Ansteckungsrisiko bestanden hätte, weil die von ihm zu verantwortenden Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Schließung der Praxis im Rahmen allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erfolgte und letztlich Folge von Entscheidungen zur Eindämmung des die Allgemeinheit insgesamt betreffenden Infektionsrisikos war. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass das Gesundheitsamt im vorliegenden Einzelfall überwiegend auf individuelle Quarantäneanordnungen gegen die Mitarbeiterinnen der Praxis verzichtete und zudem laut der
träglich von der Stadt R. … gegebenen Begründung vom … März 2020 bei der Schließung der Praxis explizit auch auf den Gesundheitsschutz der Kunden und damit nicht allein auf den Schutz der Belegschaft der Praxis abstellte. 40 3.3.3. Hinsichtlich des Zeitraums … März 2020 bis … März 2020 hat der Kläger bezüglich der Arbeitnehmerin v.. d.. Bo. auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die Arbeitnehmerin entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
SG. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den übrigen Arbeitnehmerinnen des Klägers unter 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.