TDDDG Normenketten: TDDDG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2 S. 1, 2 VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Nr. 2 Leitsätze: Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs
2 Satz 2 TDDDG (hier: Auskunft über Daten von Nutzern einer Arbeitgeberbewertungsplattform). 1. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012) ist nicht eröffnet, wenn der Anspruchsteller sich auf eine deliktische Haftung eines Dritten beruft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2.
2 S. 1 TDDDG besteht kein Anspruch auf Auskunft über die IP-Adresse eines Nutzers. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Auskunftsverpflichtung
2 S. 2 TDDDG setzt – sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind – voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich als Teil einer Unternehmensgruppe auf die Bereitstellung von …-Service spezialisiert hat und in diesem Zusammenhang technische Dienstleistungen und Lösungen im Bereich der …- und …-technologie anbietet. 3 Die Beteiligte zu 1) betreibt unter anderem die Arbeitgeberbewertungsplattform www…..de. Aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende sowie Bewerber können dort einen Arbeitgeber in verschiedenen vorgegebenen Kategorien bewerten. Die Bewertung erfolgt jeweils in Form einer „Sternebewertung“ von einem Stern bis zu fünf Sternen, wobei ein Stern die schlechteste Bewertung ist. Zu den Bewertungskategorien gehören beispielsweise „Arbeitsatmosphäre“, „Kollegenzusammenhalt“, „Work-Life-Balance“, „Vorgesetztenverhalten“, „Gleichberechtigung“, „Arbeitsbedingungen“, „Karriere/Weiterbildung“. Es besteht auch die Möglichkeit, die Bewertung des Arbeitgebers in Freitexten weiter auszuführen. Im Dezember 2024 veröffentlichte ein ehemaliger Angestellter der Antragstellerin auf der Plattform der Beteiligten zu 1) eine Bewertung mit der Überschrift „Der einzig fähige Leiter dieser Firma: ein Kupferkabel“ und der Gesamtbewertung ein Stern (Anlage AS 2). In der Kategorie „Vorgesetztenverhalten“ lautet diese: „Gehört an die Kasse bei … oder eine Tankstelle, taugt für sonst aber rein gar nichts und jeder weiß es bis auf ihren Chef, der ist genauso unfähig. Die Zahlen sehen aber immer monatsfein aus, wenn man künstlich den Umsatz bremst, um immer gut und „leistungsfähig“ dazustehen während man den Vorstand an der Nase herumführt und Umsatz vertuscht.“ 4 Die in Irland ansässige Beteiligte zu 2) bietet für Nutzer in Deutschland verschiedene Online-Dienste an. Dabei ermöglicht die Beteiligte zu 2) auch Bewertungen von Nutzern von Orten, Unternehmen, Geschäften, Praxen und dergleichen, die dann etwa über den Dienst „Google Maps“ oder unter www.google.de, optisch getrennt von den Suchergebnissen der Google Websuche, auffindbar sind, wenn Nutzer
der bewerteten Einrichtung suchen. Ebenfalls im Dezember 2024 veröffentlichte ein unbekannter Nutzer unter dem Pseudonym „X.“ eine negative Bewertung über die Antragstellerin auf der Plattform der Beteiligten zu 2 (Anlage AS 3). 5 Die Antragstellerin verlangt mit ihrem Antrag vom 26.02.2025 von den Beteiligten zu 1) und zu 2) die Herausgabe verschiedener Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, IP-Adresse des Nutzers, Upload-Zeitpunkt) betreffend die Verfasser der vorgenannten Bewertungen. Sie hat zur Begründung ihres Antrags in erster Instanz vorgetragen, durch den Inhalt der Bewertungen würden – insbesondere in der Gesamtschau – absolut geschützte Rechtsgüter der Antragsstellerin und ihrer Angestellten rechtswidrig verletzt. Beide Rezensionen auf den Plattformen der Beteiligten bezweckten einzig die Herabsetzung der Antragstellerin und ihrer Angestellten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung in einer legitimen Sache sei offenkundig nicht beabsichtigt. Hierbei handelt es sich um rechtswidrige Schmähkritik. Zudem sei die Grenze zur strafbaren Beleidigung
GB überschritten, da die Äußerungen ehrverletzend seien. Die Äußerungen erfüllten zudem auch den Tatbestand der Verleumdung
GB, etwa da sie eine Manipulation von Geschäftszahlen unterstellten. Die Grenze einer sachlich berechtigten Kritik sei ganz offensichtlich überschritten. Neben den persönlichen Beleidigungen sei auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin betroffen. 6 Die Antragstellerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
nunmehr erfolgter Beteiligung der Beteiligten zu 1) und zu 2) am Verfahren hat das Landgericht der Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 09.05.2025 erneut nicht abgeholfen. Die Zurückweisung des Antrags hat das Landgericht wie folgt begründet: 8 Es könne dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung gegenüber der Beteiligten zu 2) in der Sache begründet wäre, weil das Landgericht für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig ist. Die internationale Zuständigkeit richte sich
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, in deren sachlichen Anwendungsbereich das Verfahren
Absatz 3 TDDDG falle.
der allgemeinen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 seien die irischen Gerichte zuständig, da die Beteiligte zu 2) ihren Sitz in Irland habe. Eine davon abweichende besondere oder ausschließliche Zuständigkeit sei nicht ersichtlich, insbesondere sei der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012, nicht eröffnet. 9 Die Anträge zu
rede (§ 187 StGB), liege nicht vor, weil die Bewertung keine Behauptung von Tatsachen enthalte, sondern lediglich Meinungsäußerungen. 10 Soweit die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch auf § 2 Absatz 2 Nummer 2, 21 Absatz 2, 1. Var. TDDDG stütze, sei hierfür nicht nur eine Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich. Vielmehr müsse diese Verletzung aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte erfolgt sein, also solchen, die sowohl Ton- als auch Bildinformationen vermitteln. Äußerungen auf einem Bewertungsportal wie die beanstandeten Äußerungen stellten somit keine audiovisuellen Inhalte dar. Hiergegen bringt die Beschwerde vor: 11 Der Entscheidung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht sei auch gegenüber der Beteiligten zu 2) zuständig, denn diese könne
deutschem Recht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Störerhaftung führe dazu, dass der Auskunftsanspruch vorliegend aus § 21 TDDDG als „Nebenanspruch“ von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 erfasst gewesen sei. 12 In der Sache mangele es der Antragstellerin weder an der „Verletzteneigenschaft“ noch seien die Äußerungen von der Meinungsfreiheit
GB und des § 187 StGB. 13 Die Antragstellerin sei „Verletzte“ im Sinne des TDDDG. Für Unternehmen wie die Antragstellerin sei anerkannt, dass diese beleidigungsfähig seien. Die Mitarbeiter der Antragstellerin seien hingegen nicht namentlich benannt worden auch nicht anhand der umschriebenen unpräzisen Tätigkeitsbeschreibungen individualisierbar. Eine Einzelperson könne den Auskunftsanspruch deshalb überhaupt nicht geltend machen, da sie ihre Verletzteneigenschaft nicht begründen könne. Vor diesem Hintergrund sei die Antragstellerin bei der Bewertung auf der Plattform der Beteiligten zu 1) – jedenfalls auch – als Verletzte anzusehen. Die Bewertung suggeriere, dass bei der Antragstellerin Personen tätig seien, die nicht hinreichend fähig sind, die erforderlichen Aufgaben fachgerecht erfüllen zu können. Daher liege ein hinreichender Unternehmensbezug oder „Kollektivbezug“ vor. 14 Die Rezension auf der Plattform der Beteiligten zu 1) verfolge einzig und allein den Zweck, die Antragstellerin und ihre Angestellten herabzusetzen. Anhand der Bewertung sei nicht erkennbar, dass sich der Verfasser ernsthaft darum bemühe, sich auch nur ansatzweise inhaltlich mit der Sache auseinanderzusetzen. Es handele sich um rechtswidrige Schmähkritik und zugleich um eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. 15 Unabhängig von den vorstehend dargelegten Umständen seien die Beteiligten darüber hinaus auch
2 Nr. 2, 21 Abs. 2 Alt. 1 TDDDG dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die begehrten Bestandsdaten zu erteilen, denn die Antragstellerin sei in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG verletzt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 20.03.2025 und den Schriftsatz vom 06.06.2025 ergänzend Bezug genommen. 17 Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren:
2 Satz 2 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG) besteht nicht. 20 1. Richtigerweise hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit für die gegen die Beteiligte zu 2) gerichteten Ansprüche verneint und insbesondere mit Recht angenommen, der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012) sei vorliegend nicht eröffnet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Deliktsgerichtsstand für das Gestattungsverfahren auch dann eröffnet ist, wenn ein Antragsteller sich zur Begründung seines Auskunftsverlangens auf eine unerlaubte Handlung (auch) des Anbieters beruft, denn es liegt ein solcher Fall nicht vor. Zwar weist die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2025 in allgemeiner Form darauf hin, dass die Beteiligte zu 2)
deutschem Recht unter den Voraussetzungen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dass die Voraussetzungen einer Störerhaftung im vorliegenden Fall erfüllt sind, macht sie jedoch schon nicht geltend (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
2 Satz 1 TDDDG schuldet die Beteiligte allenfalls Auskunft über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten, nicht aber über Nutzungsdaten. Bestandsdaten sind
der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist. Dazu gehören Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers, nicht aber die IP-Adresse, von der aus Inhalte hochgeladen wurden. IP-Adressen sind Nutzungsdaten im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG, wonach Nutzungsdaten die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien [sind], deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Der Anspruch der Antragstellerin umfasst daher jedenfalls nicht die von ihr verlangte Auskunft über die beim Zugriff auf den Account genutzten IP-Adressen (Senatsbeschluss vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614 Rn. 12 m.w.N.). Die Beschwerde erhebt insoweit auch keine ausdrücklichen Einwände. 23 3. Die Antragstellerin kann jedoch auch nicht die Herausgabe von Bestandsdaten verlangen, da die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch
2 Satz 2 TDDDG nicht erfüllt sind. 24 a)
dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Auskunftsverpflichtung – sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind – voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, WM 2025, 863 Rn. 18). Das Landgericht hat daher zutreffend die angebliche Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin als nicht anspruchsbegründend angesehen, da jedenfalls keine audiovisuellen Inhalte betroffen sind. 25 b) Ohne Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen ist eine Äußerung nur rechtswidrig oder gar strafbar, wenn sie sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie
vollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (BVerfG, Beschluss vom
1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet
2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist dies interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit der wertsetzende Gehalt der vorgenannten Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die im Streit stehenden Äußerung das Folgende: 27 aa)
der Rechtsprechung des Senats stellt eine Bewertung, wie sie hier in Rede steht, beginnend mit der symbolischen Sternebewertung bis zum Anschluss des Textteils eine einheitliche, grundsätzlich nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungsäußerung dar (Senatsbeschlüsse vom 17.12.2024 – 6 W 12/24 e, NJW-RR 2025, 614 Rn. 22.; vom
GB auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit des Nutzers und dem sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin, drohen (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.