BayObLG, Beschluss v. 12.06.2025 – 202 ObOWi 372/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 12.06.2025 – 202 ObOWi 372/25 Download Drucken Titel: Urteilsfeststellungen zum standardisierten Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Normenketten: OWiG § 79 StPO § 267 Leitsätze: Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten. (redaktioneller Leitsatz) Ein tatrichterliches Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren muss Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten, sofern kein glaubhaftes Geständnis der Betroffenen vorliegt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Urteilsfeststellungen, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren, Toleranzabzug Vorinstanz: AG München, Urteil vom 11.02.2025 – 412 Js 100131/25 Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.02.2025 mit den zugrunde liegenden Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen – aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 11.02.2025 wegen einer am 09.10.2024 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt. 2 Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat mit Stellungnahme vom 19.05.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 4 Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufigen – Erfolg. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.