BayObLG, Beschluss v. 03.07.2025 – 102 AR 11/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 03.07.2025 – 102 AR 11/25 e Download Drucken Titel: Gerichtsstand bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags Normenketten: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 BGB § 269, § 348, § 356 Abs. 3, § 358 Leitsätze: 1. Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag iSv § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. Es gibt vielmehr keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle Ansprüche auf Rückabwicklung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hatte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen anderen Leistungsort vereinbart haben oder wenn sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ein abweichender Erfüllungsort ergibt. Danach ist der Leistungsort grundsätzlich auch bei gegenseitigen Verträgen für jede Leistung gesondert zu bestimmen. Dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führen kann, ist prinzipiell hinzunehmen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsstand, Kaufvertrag, Widerruf des Darlehensvertrags, Wohnsitz, Gerichtsstandsbestimmung, örtliche Zuständigkeit Vorinstanz: LG München I vom -- – 40 O 15029/24 Fundstellen: WM 2025, 1553 LSK 2025, 15012 BKR 2025, 984 Tenor Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht MGB bestimmt. Gründe I. 1 Der im Bezirk des Landgerichts München I wohnhafte Kläger macht mit seiner mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 zu diesem Gericht erhobenen Klage gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen „Rückabwicklung Fahrzeugkauf“ geltend. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz im Bezirk des Landgerichts B., das Fahrzeuge herstellt und vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine im Landgerichtsbezirk MGB ansässige Bank. 2 Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, er mache Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sowie Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend. Gegenüber der Beklagten zu 1) sei der Widerruf des Kaufvertrags erklärt worden; passivlegitimiert bezüglich dieser Ansprüche sei gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die Beklagte zu 2). Gegenüber der Beklagten zu 1) sei aber auch der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln erklärt worden; passivlegitimiert bezüglich dieser Ansprüche sei die Beklagte zu 1) selbst. Aus Sicht des Klägers ergebe sich die Reihenfolge der Ansprüche aus dem zeitlichen Ablauf. Sei der zunächst erklärte Widerruf wirksam, wovon die Klageseite ausgehe, seien hierdurch der Kauf- und der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Käme das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass der Widerruf nicht wirksam sei, so käme nachrangig der Rücktritt zum Tragen. 3 Zum Hauptantrag trägt der Kläger vor, er habe am 28. November 2022 per Online-Bestellformular bei der Beklagten zu 1) einen PKW der Marke X, Model Z zu einem Kaufpreis von 63.320,00 € brutto erworben. Der Vertrag enthalte eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe der Telefonnummer „der Beklagten“. Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs habe der Kläger mit der Beklagten zu 2) im Wege eines verbundenen Geschäfts am 23. Januar 2023 einen Darlehensvertrag geschlossen. Der Kläger habe an die Beklagte zu 1) eine Anzahlung zur Inzahlungnahme von 10.000,00 € sowie eine Bestellgebühr in Höhe von 250,00 € geleistet und habe am 1. April 2023 die Ratenzahlung für das Darlehen aufgenommen. Bis einschließlich 30. November 2024 habe er an die Beklagte zu 2) Raten in Höhe von 11.262,43 € erbracht. Der Wagen sei am 4. Februar 2023 ausgeliefert worden. 4 Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 an die Beklagte zu 1) habe der Kläger den Widerruf des Vertrags erklärt. Eine Reaktion auf den Widerruf sei nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2024 habe der Kläger auf den Widerruf Bezug genommen und rechtlich begründet, weswegen dieser wirksam sei. Vorsorglich sei erneut der Widerruf erklärt und den Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs am jeweiligen Firmensitz angeboten worden. Dies werde nochmals ausdrücklich wiederholt. 5 Der Widerruf sei fristgerecht, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten zu 1) unzureichend und irreführend sei. Es fehle die Angabe einer Telefonnummer, die mitgeteilt werden müsse. Durch die Nichtangabe der Telefonnummer werde einem Durchschnittsverbraucher suggeriert, er müsse für seinen Widerruf die Textform des § 126b BGB einhalten. Außerdem sei die Telefaxnummer nicht bei den Kontaktmöglichkeiten aufgelistet, obwohl die Möglichkeit, den Widerruf per Telefax zu erklären, ausdrücklich in der Widerrufsbelehrung erwähnt werde. Eine von der Beklagten zu 1) unter anderem im Impressum verwendete Faxnummer funktioniere nicht. Außerdem habe die Beklagte zu 1) der Klägerseite vorgespiegelt, dass im Fall einer Rückabwicklung des Vertrags die bei Vertragsschluss geleistete Anzahlung nicht erstattungsfähig sei. Auch dies sei ein Belehrungsfehler. Weiterhin seien in der Widerrufsbelehrung unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet worden, womit diese gegen das Transparenzgebot verstoße. Damit sei die Widerrufsfrist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht angelaufen und der Widerruf fristgerecht und wirksam, sodass sich der Kaufvertrag ebenso in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt habe wie der „mit der Beklagten“ geschlossene verbundene Darlehensvertrag. 6 Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB komme es im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrags zu einer bilateralen Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber. Die Beklagte zu 2) müsse demnach in die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1) eintreten und habe auch die Anzahlung des Klägers an die Beklagte zu 1) zurückzugewähren. 7 Der Kläger habe außerdem Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung. Da die Beklagten die Rücknahme ernsthaft und endgültig verweigert hätten, sei auch ein entsprechender Zahlungsantrag begründet; es müsse keine Freistellung beantragt werden. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zu. Er habe seine Anwälte beauftragt, zunächst außergerichtlich vorzugehen. Nachdem sich „die Beklagte“ in Verzug befunden habe, da sie auf den Widerruf des Käufers hin weder einen Termin zur Rückgabe des Fahrzeugs angeboten noch den bezahlten Kaufpreis zurückgezahlt habe, schulde sie auch Ersatz der Anwaltskosten. 8 Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I hat der Kläger ausgeführt, für den negativen Feststellungsantrag sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Klagepartei ihren Wohnsitz habe; dies folge aus § 29 ZPO. Für Geldschulden aus einem Darlehensvertrag sei der Wohnsitz des Schuldners der Erfüllungsort. Eine abweichende Regelung für den Fall der Geltendmachung des Widerrufs des Darlehensvertrags erscheine künstlich und nicht interessengerecht. Zudem sei der enge Zusammenhang zwischen den Darlehensverbindlichkeiten und den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers auch nach erfolgtem Widerruf gegeben. Die Aufteilung der Gerichtsstände für die Geltendmachung der Ansprüche sei nicht interessengerecht, wie verschiedene Oberlandesgerichte bereits entschieden hätten. Auch sei die Rechtsprechung zum Gerichtsstand bei Mängelansprüchen aus dem Kaufvertrag auf Fälle des Widerrufs übertragbar. Bei Widerruf eines verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs dienenden Verbraucherdarlehensvertrags sei damit für die Rückabwicklung des Darlehensvertrags gemäß § 29 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz habe, wie mehrere Oberlandesgerichte bereits entschieden hätten. Demnach sei das Landgericht München I örtlich zuständig, da sich die Kaufsache bestimmungsgemäß im Bezirk des angerufenen Gerichts befinde. 9 Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) am 28.11.2022 geschlossene Kaufvertrag wurde durch Widerruf der Klagepartei in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, wodurch der mit der Beklagten zu 2) geschlossene mit dem Kaufvertrag verbundene Darlehensvertrag vom 23.01.2023 mit der Nummer K52-2209861 ebenfalls in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt wurde so dass der Kläger nicht weiter verpflichtet ist, die Darlehenssumme zurück zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei die an die YYYGmbH (Beklagte zu 1) geleistete Anzahlung von 250,00 € Bestellgebühr sowie Anzahlung zur Inzahlungnahme in Höhe von 10.000,00 € sowie die an die ZZZ-AG (Beklagte zu 2) bis zum 30.11.2024 geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11.262,43 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 28.11.2022 gekauften [Fahrzeugs X, Model Z] in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer: XP… 3. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klagepartei die weiterhin seit dem 01.12.2024 gezahlten Darlehensraten in voller Höhe zurück zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 28. 11. 2022 gekauften [Fahrzeugs X, Model [Z] in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer: XP… 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 2 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinden. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei 2.147,83 € für die Einholung einer Deckungszusage, sowie 1.085,82 € außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen. (…) Hilfsantrag: Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründeter Weise angeboten wurde und somit Ziffer 1 der Klage stattgibt, aber Ziffer 4 der Klage abweisen würde, wird beantragt, 10. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 28.11.2022 gekauften [Fahrzeugs X, Model Z] in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer: XP…, die an die YYYGmbH geleistete Anzahlung von 250,00 € als Bestellgebühr sowie die Anzahlung zur Inzahlungnahme in Höhe von 10.000,00 € sowie die bis zum 30.11.2024 geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11.262,43 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 11. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei nach Rückübereignung des am 28.11.2022 gekauften [Fahrzeugs X, Model Z] in weiß, Fahrzeug-Ident-Nummer: XP…, die weiterhin seit dem 01.12.2024 gezahlten Darlehensraten in voller Höhe zurück zu zahlen. 10 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass Zweifel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestünden und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Beide Beklagte hätten unterschiedliche Firmensitze, die nicht in München belegen seien. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags sei ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr bleibe es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) würden von den Kammern des Landgerichts unterschiedliche Rechtsansichten in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit vertreten. 11 Die Beklagte zu 1) hat sich in der Klageerwiderung zur Sache geäußert, ohne die örtliche Zuständigkeit zu rügen. Für die Beklagte zu 2) war die Klageerwiderungsfrist im Zeitpunkt der Aktenzuleitung noch nicht abgelaufen. 12 Nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), die die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klageanträge geltend gemacht hat, hat das Landgericht mit Verfügung vom 20. Januar 2025 ergänzend darauf hingewiesen, dass es den Feststellungsantrag in Ziffer 1 der Klage für unzulässig und die Klage im Übrigen für unbegründet halte. Soweit die Klagepartei auf Seite 4 der Klage ausführe, dass gegenüber der Beklagten zu 1) auch der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln erklärt worden sei, könne das Gericht hierzu keinen weiteren Sachvortrag finden. 13 Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 an das Oberlandesgericht München gewandt und beantragt, gemäß § 36 ZPO das Landgericht München I in dem unter dem Az. 40 O 15029/24 anhängigen Rechtsstreit als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es bestehe weder ein gemeinsamer allgemeiner noch ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegenüber den Beklagten, jedenfalls werde ein solcher von beiden bestritten. Auch das angerufene Gericht habe mitgeteilt, dass es nicht für alle Klageansprüche gegen beide Beklagte zuständig sei. Eine Entscheidung des Klageverfahrens durch das Landgericht München I sei die zweckmäßigste und prozessökonomischste Lösung. Im hiesigen Bezirk liege die Kaufsache und das Gericht sei bereits mit der Sache befasst. Auch würden etwaige Verhandlungen im Regelfall per Video oder mit Korrespondenzanwälten geführt, nur die Klagepartei werde häufig persönlich angehört. Das Landgericht München I sei damit das Gericht, bei dem die geringsten Fahrtkosten anfielen und das am nächsten am Ort des streitgegenständlichen Geschehens liege. 14 Nach antragsgemäßer Abgabe des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht haben die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bestimmungsantrag erhalten. Die Beklagte zu 2) hat ausgeführt, es sei interessengerecht, dass das Landgericht MGB als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werde. Im Fall der bestehenden Verbundenheit träte die Beklagte zu 2) in die Rückabwicklung der geschlossenen Verträge gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ein. Es sei aus anderen Verfahren bekannt, dass sich die Beklagte zu 1) auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen werde. Ohnehin sei das Landgericht MGB unter allen denkbaren Gesichtspunkten das zuständige Gericht. Dies gelte auch für den Feststellungsantrag. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass auch sie grundsätzlich an ihrem Sitz zu verklagen sei. Weder ergebe sich aus § 29 ZPO noch aus einer anderen Vorschrift eine hiervon abweichende Zuständigkeit. 15 In einem vom Landgericht im Nachgang zugeleiteten Schriftsatz vom 8. April 2025 hat die Klagepartei ergänzend unter Bezugnahme auf veröffentlichte Rechtsprechung ausgeführt, das Landgericht München I sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da sich das streitgegenständliche Fahrzeug bestimmungsgemäß am Wohnsitz des Klägers und somit im Bezirk des angerufenen Gerichts befinde und hier auch der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden sei. Zudem sei der enge Zusammenhang zwischen den Darlehensverbindlichkeiten und den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers auch nach erfolgtem Widerruf weiterhin gegeben, sodass eine Aufteilung der Gerichtsstände für die Geltendmachung der Ansprüche nicht interessengerecht erscheine. Der Widerruf ändere nichts am Zusammenhang der bestehenden Ansprüche und begründe somit weiterhin den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO am Wohnsitz der klagenden Partei. Der Kläger habe den Kaufvertrag mit Hilfe von Fernabsatzkommunikationsmitteln geschlossen und das Fahrzeug für private Zwecke und somit als Verbraucher erworben. II. 16 Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts liegen vor. 17 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil die Beklagten ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben und daher das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist. Gleichgültig ist demgegenüber, dass keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, juris Rn. 10 ff.). 18 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.