G Normenkette: AsylG § 25, § 33 Abs. 1, § 77 Abs. 2, Abs. 3 Leitsatz: Die Erhebung einer unmittelbar auf Asylanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn das Bundesamt das Verfahren
G einstellt. Eine grundsätzliche Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“ besteht nicht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Herkunftsland: Uganda, Rücknahmefiktion aufgrund Nichtbetreibens, Nichterscheinen zur Anhörung, Einstellung des Verfahrens, Kein Durchentscheiden des Gerichts, Uganda, Rücknahmefiktion, Einstellung des Asylverfahrens, Schriftliches Verfahren, Anhörung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Vermutung, Durchentscheiden Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am
G) nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung
Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). 4 Am 20. Oktober 2023 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt, 5 I. Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2023, Az.: 9906218-286 wird aufgehoben. 6 II. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und zu verbescheiden. 7 III. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen. 8 IV. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. 9 V. (Hilfsweise:) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 10 VI. (Hilfsweise:) es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote
11 Eine Klagebegründung erfolgte nicht 12 Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und mitgeteilt, dass Seitens der Klägerin kein weiterer Antrag beim Bundesamt gestellt worden ist. 13 Mit Beschluss vom
G stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag
angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.
G wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung
G nicht
gekommen ist.
G gilt die vorstehende Vermutung nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats
Zustellung der Entscheidung
weist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
G ist der Ausländer unter anderen auf die
G eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Genügt der Hinweis nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung zur Rechtswidrigkeit der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Einstellung des Asylverfahrens (vgl. nur BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46.18 – juris Rn. 30). 18 b) Der Vermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht
gekommen, weshalb das Nichtbetreiben des Asylverfahrens vermutet wird. 19 Die Ladung zur Anhörung für den Termin am
G widerlegt. Sie hat nicht innerhalb eines Monats
Zustellung des die Entscheidung
G enthaltenden Bescheids des Bundesamts
gewiesen, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin am
G in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise
gekommen (ebenso VG Düsseldorf, B.v. 23.4.2024 – 3 L 775/24.A – juris Rn. 29). 23 c) Die vom Bundesamt zusammen mit der Einstellungsentscheidung getroffene Entscheidung, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Auch die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) sowie das Einreise und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheids) sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 24 3. Die übrigen Hilfsanträge, die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen, den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sind bereits unzulässig. Die Erhebung einer unmittelbar auf Asylanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage ist unzulässig. In der vorliegenden Situation ist die Erhebung einer auf Asylanerkennung bzw. die Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage
GO auch im Hinblick auf die grundsätzliche Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Es fehlt nämlich an einer vorherigen eigenen Entscheidung des Bundesamtes in der Sache. Wäre das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge der Klägerin eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Im Übrigen würde ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass das Gericht nicht wie gewöhnlich eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entscheiden würde, was im Hinblick auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung zumindest bedenklich wäre (VG Augsburg; U.v. 8.2.2017 – Au 5 K 17.30076 – juris Rn. 30). Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 33 AsylG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte fortzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache selbst zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94; U.v. 5.9.2013 – 10 C 1.13; BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 – juris Rn. 22 zu einer Konstellation
G). Ein Anspruch auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts ist daher nicht anzuerkennen. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.