AG Nürnberg, Beschluss v. 12.03.2025 – RES 1/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 12.03.2025 – RES 1/25 Download Drucken Titel: Aufhebung einer Restrukturierungssache wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Sanierungsgeschäftsführers Normenkette: StaRUG § 32 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Leitsätze: 1. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 StaRUG umfasst auch die unverzügliche Zahlung der Gebühren nach KV 2511, 2513 GKG und des Auslagenvorschusses des Restrukturierungsbeauftragten. (Rn. 17) 2. Deren Nichtzahlung oder verspätete Zahlung können einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StaRUG darstellen. (Rn. 21) 3. Verstößt die Schuldnerin gegen diese Pflicht, ist die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StaRUG aufzuheben. (Rn. 13) Schlagworte: Zahlung, Frist, Zustellung, Auskunft, Auslagenvorschuss, Bestellung, Gerichtskosten, Kostenansatz, Schriftsatz, Voraussetzungen, Vorlage, Rechnung, Anzeige, Auslagen, Restrukturierungsverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Sanierungsbetreibungspflicht, Verfahrensverzögerung, Sorgfaltspflicht, Verfahrensaufhebung, Restrukturierungssache, Aufhebung, schwerwiegender Pflichtenverstoß, Sanierungsgeschäftsführer, unverzügliche Zahlung, Gerichtsgebühren Rechtsmittelinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.05.2025 – 11 T 1726/25 Weiterführende Hinweise: Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 30.05.2025 als unbegründet zurückgewiesen (11 T 1726/25). Fundstellen: ZRI 2025, 848 ZInsO 2025, 1923 NWB 2025, 2242 ZIP 2025, 1944 NZI 2025, 701 FDInsR 2025, 015486 LSK 2025, 15486 Tenor Die Restrukturierungssache wird aufgehoben. Gründe I. 1 Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG mit laufendem Geschäftsbetrieb, 32 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme für das Jahr 2021 in Höhe von 2.437.319,99 € und Umsatzerlösen im Jahr 2023 in Höhe von 9.554.095,46 €. 2 Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 09.01.2025 reichte sie unter Vorlage eines Restrukturierungsplans eine Anzeige nach § 31 StaRUG beim Amtsgericht Nürnberg ein und beantragte die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten, die Durchführung eines Abstimmungstermins (Anmerkung: gemeint ist wohl ein Erörterungs- und Abstimmungstermin) und die gerichtliche Bestätigung des Plans. 3 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.01.2025 zeigte die Schuldnerin den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit an. 4 Am 13.01.2025 verfügte der zuständige Richter die Anforderung der Gebühr nach KV 2510 GKG in Höhe von 150,- €. Der entsprechende Kostenansatz wurde von der Kostenbeamtin noch am selben Tag erstellt. Die Landesjustizkasse gab ihre diesbezügliche Rechnung am 16.01.2025 an die Schuldnerin heraus. 5 Mit Verfügung vom 14.01.2025 regte das Gericht angesichts der erfolgten Anzeige der Zahlungsunfähigkeit die Rücknahme der Anzeige nach § 31 StaRUG an. Die Schuldnerin berief sich daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.01.2025 auf den Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG. 6 Zur Prüfung des Zeitpunktes des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG gab das Gericht der Schuldnerin mit Verfügung vom 17.01.2025 auf, näheren Vortrag zur Fälligkeit derjenigen Forderungen zu leisten, die den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und den Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG begründen sollen. Die Schuldnerin reagierte hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2025. 7 Mit Beschluss vom 06.02.2025 bestellte das Gericht einen obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten, welcher sich zuvor im Rahmen der gerichtlichen Anfrage vom 29.01.2025 mit Schriftsatz vom 03.02.2025 zur Übernahme des Amtes bereit erklärt und nach vorläufiger Schätzung ein Honorar von 20.000 € mitgeteilt hatte. 8 Mit Beschluss ebenfalls vom 06.02.2025 gab das Gericht der Schuldnerin auf, binnen 1 Woche ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß KV 2511 und 2513 GKG die Gerichtskosten in Höhe von 1.500,- € sowie einen Auslagenvorschuss für den Restrukturierungsbeauftragten in Höhe von 20.000,- € einzuzahlen und dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen. Der Beschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin am selben Tag zugestellt. 9 In Folge begann Gericht aufgrund einer Anregung des Restrukturierungsbeauftragten vom 21.02.2025 u.a. mit Ermittlungen hinsichtlich bereits vor der Anzeige nach § 31 StaRUG gegen die Schuldnerin laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere auch Haftbefehlsanträgen wegen Nichterscheinens zur Abgabe der Vermögensauskunft (AG, Az. *; Obergerichtsvollzieherin * in, Az. *), welche die Schuldnerin dem Gericht nicht mitgeteilt hatte. Die zugrundeliegenden Forderungen der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerinnen werden weder im Plan dargestellt noch sind sie durch diesen betroffen. 10 Am 27.02.2025 nahm das Gericht telefonischen Kontakt mit der Landesjustizkasse auf. Diese teilte mit, dass bislang keine Zahlungen der Schuldnerin eingegangen seien. 11 Mit Schreiben vom 27.02.2025 wies das Gericht die Schuldnerin auf die fehlende Einzahlung der Gerichtskosten hin und gab Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 1 Woche zur beabsichtigten Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 StaRUG. 12 Eine Reaktion hierauf erfolgte innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Gericht nicht. Mit Schreiben vom 04.03.2025 teilte die Landesjustizkasse den Eingang einer Zahlung von 150,- € am 03.03.2025 mit. Am 10.03.2025 erteilte die Landesjustizkasse dem Gericht im Rahmen einer telefonischen Nachfrage die Auskunft, dass keine weiteren Zahlungen eingegangen seien. II. 13 Die Restrukturierungssache ist wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes der Schuldnerin gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 StaRUG aufzuheben. 14 1.
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