träglichen Feststellung der Unwirksamkeit einer während des anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretenen Vorschrift besteht insbesondere dann, wenn deren Inhalt unverändert in eine später erlassene Bestimmung übernommen wurde. (Rn. 14)
1 S. 1 KBS ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam. (Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
1 Satz 1 KBS erhält der Beitragspflichtige zum
weis der Entrichtung des Kurbeitrags eine elektronische Gästekarte, die ihm vom Beherbergungsbetrieb personenbezogen ausgestellt und für den Zeitraum des Aufenthalts freigeschaltet wird.
1 Satz 1 KBS sind natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, verpflichtet, die Kurbeitragspflichtigen spätestens am Tag
der Anreise mit dem EDV-System Allgäu-Walser-Card an den Antragsgegner zu melden und die in § 5 Abs. 1 Satz 2 KBS bestimmten Angaben zu machen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tag der Ankunft und der vorgesehenen Abreise). Die in § 6 KBS bezeichneten Beherbergungsbetriebe sind
1 KBS verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben; sie haften dem Antragsgegner gegenüber für den Eingang des Beitrags.
2 KBS ist der Kurbeitrag von dem zur Einhebung Verpflichteten, soweit kein Abbuchungsauftrag besteht, spätestens am dritten Tag
Zustellung des Beitragsbescheids an den Antragsgegner abzuführen. 3 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor, § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS sei nicht von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
4 KAG könne zwar derjenige, der Personen beherberge oder ihnen Wohnraum überlasse, in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden sowie den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen; auch könne die Satzung bestimmen, dass Daten elektronisch zu übermitteln seien und dass die genannten Personen neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner hafteten. Art. 7 Abs. 4 KAG genüge aber nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Verpflichtung des Beherbergungsbetriebs, dem Gast eine elektronische Gästekarte auszustellen, die er dann von dem Beherbergungsbetrieb erhalte. Auch Art. 2 Abs. 1 Satz 3 KAG stelle hierfür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Die Antragstellerin wehre sich nicht gegen das Übermittlungsverfahren, sondern gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Gästekarte an den beitragspflichtigen Gast. Bei dieser Karte handle es sich auch nicht um einen besonderen Meldeschein
Sie diene
1 Satz 1 KBS dem
weis der Entrichtung des Kurbeitrags; ihr Regelungsgehalt gehe über die Erfüllung und den
weis der Meldeverpflichtung
den §§ 29, 30 BMG hinaus. Ausweislich des Internetauftritts des Antragsgegners könnten die Gäste dank der Karte auch zahlreiche ermäßigte und kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen. Da die Antragstellerin nicht Adressatin der Regelungen im Bayerischen Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) sei, biete auch Art. 4 BayGMPP, wonach auf dem Meldeschein zwecks Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe auch der Tag der tatsächlichen Abreise zu erheben sei, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die fehlende Ermächtigungsgrundlage für § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS führe
dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung, da ohne Anwendung dieser Norm keine rechtmäßige Restregelung verbleibe. Die elektronische Gästekarte diene dem
weis der Entrichtung des Kurbeitrags; eine andere
weismöglichkeit sehe die Satzung nicht vor. Ohne die Karte könnten die Beitragspflichtigen nicht die zahlreichen ermäßigten und kostenlosen Leistungen in Anspruch nehmen, so dass der Sinn und Zweck der Kurbeitragserhebung obsolet werde. 4 Der Antragsgegner trägt vor, die Kurbeitragssatzung vom 17. November 2022 sei unmittelbar
Stellung des Normenkontrollantrags aufgehoben und durch die aktuell gültige Kurbeitragssatzung vom
weis der Bezahlung des Kurbeitrags zu fordern. Diese „Quittung“ – hier in Form der in § 3a KBS geregelten Gästekarte – stelle in erster Linie den
weis der Bezahlung des Kurbeitrags für den Kurgast dar, auf dessen Grundlage die ihm mit der Bezahlung des Kurbeitrags zustehenden Vergünstigungen bei Benutzung der einschlägigen Einrichtungen und Veranstaltungen gewährt würden. Die Ausgabe der Gästekarte
KBS stelle somit eine Form des elektronischen
weises – konkret die Form des Übermittlungsverfahrens
1 Satz 3 KAG – des vom Beherbergungsbetrieb eingehobenen Kurbeitrags dar. Die Pflicht zur Ausgabe der Karte könne sich somit auf die genannte Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz stützen. Soweit sich die Antragstellerin gegen § 6a KBS wende, werde auf Art. 7 Abs. 4 Satz 5 KAG verwiesen. 5 Die Antragstellerin änderte im
hinein ihr im Normenkontrollverfahren verfolgtes Begehren und beantragte zuletzt 6 festzustellen, dass die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags des Antragsgegners vom
trägliche Erweiterung des Normenkontrollbegehrens auf die (ebenfalls außer Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen dar, sondern war ersichtlich Ausdruck der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Unwirksamkeit des § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS
dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen müsse. II. 12 Gegen die Zulässigkeit des geänderten Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 13 Bei der auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 KAG gestützten Kurbeitragssatzung handelt es sich im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Art. 4 Satz 1 AGVwGO um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Der Normenkontrollantrag gegen die am
träglichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Norm kann sich insbesondere aus der (hinreichend wahrscheinlichen) künftigen Wiederholung der angegriffenen Vorschrift in einer
folgenden Norm ergeben (BVerwG, B.v. 23.6.2020 – 4 BN 63.19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Wurde eine außer Kraft getretene Vorschrift wie im vorliegenden Fall inhaltlich unverändert in eine spätere Bestimmung übernommen, so liegt das für eine
trägliche Prüfung ihrer Wirksamkeit erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in jedem Fall vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 – 7 CN 1.02 – juris Rn. 13). Ob anstelle der – hier mit Zustimmung des Antragsgegners (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) erfolgten – Umstellung auf einen Feststellungsantrag auch ein Wechsel des Antragsgegenstands von den früher geltenden auf die aktuell geltenden Vorschriften ohne Einhaltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2024 – 8 CN 2.23 – NVwZ 2025, 671 Rn. 18), bedarf in diesem Verfahren keiner näheren Prüfung, da die Antragstellerin ausdrücklich nur die Feststellung beantragt, dass die auf der Satzung vom 17. November 2022 beruhenden Vorschriften der § 3a Abs. 1 Satz 1 und § 6a KBS unwirksam waren. III. 15 Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung kann nur hinsichtlich der angegriffenen Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS getroffen werden. 16 1. Die Bestimmung des § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS (a.F.), wonach der Beitragspflichtige zum
weis der Entrichtung des Kurbeitrags eine elektronische Gästekarte erhielt, die ihm vom Beherbergungsbetrieb personenbezogen ausgestellt und für den Zeitraum des Aufenthalts freigeschaltet wurde, war mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam. 17 a) Die Regelung begründete nicht nur einen Anspruch der
KBS beitragspflichtigen Personen,
der Zahlung des Kurbeitrags eine für den jeweilige Aufenthaltszeitraum geltende elektronische Gästekarte zu erhalten, sondern zugleich die satzungsrechtliche Verpflichtung des jeweiligen Beherbergungsbetriebs (§ 6 KBS) zur Ausstellung, Freischaltung und Übergabe bzw. Übermittlung einer solchen Karte. 18 Dass die örtlichen Beherbergungsbetriebe nicht bloß auf freiwilliger Grundlage in das Verfahren der Gästekartevergabe einbezogen werden sollten, ergab sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 3a Abs. 1 Satz 2 KBS, wonach die Karte nur dann von der T M GmbH des Antragsgegners ausgestellt wurde, wenn der Kurbeitragspflichtige nicht in einem solchen Beherbergungsbetrieb übernachtete. Eine Regelung, wonach der Betriebsinhaber die Ausstellung der Karte ablehnen und den Beitragspflichtigen an eine gemeindliche Stelle verweisen konnte, sah die Satzung nicht vor. Die in der Pflicht zur Ausstellung einer individualisierten Gästekarte liegende rechtliche Belastung wurde auch nicht aufgewogen durch den Umstand, dass einzelne Betriebsinhaber möglicherweise an dieser Verfahrensweise interessiert waren, weil sie die persönliche Übergabe der zur vergünstigten Nutzung von Tourismusangeboten berechtigenden Karte als willkommenes Mittel der Werbung und der Kundenbindung nutzen konnten. Insbesondere für Beherbergungsbetriebe wie denjenigen der Antragstellerin, die keine ortsansässige Niederlassung besaßen und daher nicht bzw. nur mit gesteigertem Aufwand vor Ort in unmittelbaren Kontakt zu den Kurgästen treten konnten, bedeutete die Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung einer elektronischen Gästekarte eine nicht unwesentliche Erschwernis im Betriebsablauf. 19 b) Für die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS begründeten Rechtspflichten der Beherbergungsbetriebe, mit denen in die Berufsausübungsfreiheit der jeweiligen Betriebsinhaber eingegriffen wurde, fehlte es an der
1 Satz 2 GG erforderlichen formell-gesetzlichen Grundlage. 20
Zustellung des Beitragsbescheids an den Antragsgegner abzuführen ist, betrifft lediglich die Modalität der Abführungspflicht und ist daher von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 KAG ebenfalls gedeckt. 24 3. Die Unwirksamkeit (lediglich) der Bestimmung des § 3a Abs. 1 Satz 1 KBS hatte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Gesamtunwirksamkeit der damaligen Kurbeitragssatzung zur Folge. Die Übergabe oder anderweitige Übermittlung einer elektronischen Gästekarte durch den Beherbergungsbetrieb diente primär dem Interesse der beitragspflichtigen Kurgäste an einer sofortigen Inanspruchnahme der vergünstigten Freizeitangebote in der Region. Der Wegfall dieser Möglichkeit stand weder einer vollständigen Erhebung des Kurbeitrags auf der Grundlage der übrigen Vorschriften entgegen, noch hinderte er den Antragsgegner daran, den gemeldeten Gästen entsprechend der in § 3a Abs. 1 Satz 2 KBS vorgesehenen Verfahrensweise eine elektronische Gästekarte durch die T M GmbH des Antragsgegners ausstellen zu lassen. IV. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund
GO vorliegt. 27 Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel zu Nr. I Satz 1 des Tenors entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.