GB haben für die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unterschiedliches Gewicht. Während sie einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang grundsätzlich nur dann entgegenstehen können, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind und den Standort qualifiziert „anderweitig verplanen“, was bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in der Regel nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 – 4 C 13.04 – BVerwGE 124, 132; B.v. 3.6.1998 – 4 B 6.98 – NVwZ 1998, 960; U.v. 6.10.1989 – 4 C 28.86 – NVwZ 1991, 161; U.v. 22.5.1987 – 4 C 57.84 – BVerwGE 77, 300 m.w.N.), sind sie bei der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die Wirkungen des Flächennutzungsplans gegenüber sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB entsprechen (regelmäßig) den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1964 – 1 C 30.62 – BVerwGE 18, 247; BayVGH, U.v. 24.7.2014 – 2 B 14.896 – BauR 2015, 85; B.v. 14.10.2013 – 2 ZB 12.2318 – juris Rn. 13), obwohl die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich keine unmittelbar nach außen, d.h. Dritten gegenüber, wirkende Rechtsverbindlichkeit haben und nicht wie Rechtssätze gehandhabt werden dürfen. Ihre Durchsetzungsfähigkeit als öffentliche Belange gegenüber Außenbereichsvorhaben resultiert wesentlich daraus, dass sie “Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten“ sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.4.1995 – 4 B 70.95 – BauR 1995, 665; U.v. 6.10.1989 – 4 C 28.86 – NVwZ 1991, 161; U.v. 20.1.1984 – 4 C 43.81 – BVerwGE 68, 311; U.v. 23.5.1980 – 4 C 79.77; BVerwG, U.v. 28.2.1975 – 4 C 30.73 – BVerwGE 48, 81). Dass diese Voraussetzung hinsichtlich der Vorhabengrundstücke fehlen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Heranziehung der Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB als Maßstab für die Prüfung eines Widerspruchs im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zu beanstanden. 12 Soweit gegen die Annahme eines Widerspruchs zur den Darstellungen des
GB vorgetragen wird, dass sich an dem bestehenden privilegierten Betrieb der Klägerin nichts ändere, weil in seiner Nutzung keine Änderung oder Erweiterung vorgenommen werde, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Denn hierbei wird verkannt, dass die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit ebenso diejenige eines Widerspruchs zu den Darstellungen des
GB auch bei einem mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben stets bezogen auf das konkrete Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen ist, und nicht allgemein bezogen auf den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen, in dessen Rahmen das konkrete Vorhaben geplant ist, zu beantworten ist. Hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Die mit Bauantrag vom 4. Oktober 2018 zur Genehmigung gestellte Erweiterung eines landwirtschaftlichen Pferdebetriebs erfüllt nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls mangels „Dienlichkeit“ nicht. Allein das Bestehen eines (ggf. privilegierten) landwirtschaftlichen Betriebs, in dessen Rahmen ein Vorhaben geplant ist, genügt weder für eine Privilegierung dieses Vorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch schließt es einen Widerspruch dieses Vorhabens zur Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aus (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2019 – 15 ZB 18.2106 – juris Rn. 21; U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 18; B.v. 27.9.2006 – 1 ZB 06.61 – juris Rn. 23). 13 Schließlich vermag auch die Rüge, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den weiteren öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auseinandergesetzt habe, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, reicht schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange aus (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000, 1171). Daher kommt es nicht darauf an, ob neben einem Widerspruch im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB noch andere öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt sind. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.