VGH München, Beschluss v. 26.06.2025 – 7 CE 25.952 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 26.06.2025 – 7 CE 25.952 Download Drucken Titel: Vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung Normenketten: VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 6 GSO G8 § 21, § 22, § 23, § 44 Abs. 2 Nr. 3. Leitsatz: Ein Schüler des achtjährigen Gymnasiums darf nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn er in mehr als acht Halbjahresleistungen weniger als fünf Punkte erzielt hat. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Achtjähriges Gymnasium, vorläufige Zulassung zum Abitur, Unterpunktungen, mündlicher kleiner Leistungsnachweis am Tag einer Schulaufgabe (zulässig)., Abiturprüfung, vorläufige Zulassung, Halbjahresleistungen, Leistungsnachweis, mündlich, Mathematik, einstweilige Anordnung, Beschwerde Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 05.05.2025 – 3 E 25.2166 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung 2025. 2 Der Antragteller besuchte in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 die Qualifikationsphase (Q 11 und Q 12) des achtjährigen Gymnasiums (G 8) am staatlichen Gymnasium A. (im Folgenden: Schule). 3 Mit Bescheid vom 17. April 2024, der keine Rechtsbehelfsbelehrungenthielt und am 22. April 2024 bekannt gegeben wurde, teilte die Schule den Eltern des damals noch minderjährigen Antragstellers mit, dass der Antragsteller nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO nicht zum Abitur zugelassen werden könne. Der Antragsteller entschied sich daraufhin für einen Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums an seiner bisherigen Schule. Am 26. Juli 2024 wechselte er an das Gymnasium T., wo er im laufenden Schuljahr 2024/2025 den Ausbildungsabschnitt Q 12/1 belegte. Am Ende des Ausbildungsabschnitts (14.2.2025) trat er aus dem Gymnasium T. aus. 4 Unter dem 27. Januar 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. April 2024 ein, der mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 20. März 2025 zurückgewiesen wurde. 5 Am 8. April 2025 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2025 Klage zum Verwaltungsgericht und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach. Seinen Antrag, dem Antragsgegner mittels einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zur Abiturprüfung 2025 zuzulassen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2025 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Nichtzulassung zur Abiturprüfung sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 der für das G8 geltenden Gymnasialordnung zu Recht erfolgt, da der Antragsteller in mehr als acht Halbjahresleistungen nicht mindestens 5 Punkte erreicht habe. 6 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 8 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 9 Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung 2025 verneint. 10 1. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356) finden für den Antragsteller, der in den Schuljahren 2022/23 (Jahrgangsstufe 11) und 2023/24 (Jahrgangsstufe 12) Schüler eines achtjährigen Gymnasiums war, die Vorschriften der Gymnasialschulordnung – GSO – vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68) in der Fassung vom 31. Juli 2018 Anwendung (im Folgenden: GSO G8). Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 GSO G8 darf eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts Q 12/2 dann nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn in der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen nicht mindestens 200 Punkte erreicht worden sind, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 11 Diese Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung hat der Antragsteller ausweislich der in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 absolvierten Ausbildungsabschnitten Q 11/1, Q 11/2, Q 12/1 und Q 12/2 vergebenen Noten insoweit nicht erfüllt, als er unter Berücksichtigung der Einbringungs- und Optionsregeln in insgesamt zehn Halbjahresleistungen in den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht, Physik und Mathematik weniger als 5 Punkte erzielte und damit die Höchstzahl von acht „Unterpunktungen“ um zwei überschritt. Das wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. 12 2. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass zwei seiner Halbjahresbewertungen im Fach Mathematik (im Ausbildungsabschnitt Q 11/2 mit 4 Punkten und im Ausbildungsabschnitt Q 12/2 mit ebenfalls 4 Punkten) fehlerhaft zustande gekommen seien und er deswegen einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Abitur habe. Hiermit dringt er nicht durch. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.