VGH München, Beschluss v. 30.05.2025 – 8 CS 25.275 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.05.2025 – 8 CS 25.275 Download Drucken Titel: Wasserrechtliche Anordnung zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs Normenketten: WHG § 5, § 100 Abs. 1 BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 1, Art. 67 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 4 S. 6 Leitsätze: 1. Ein Rückgriff auf § 5 WHG scheidet in Fällen aus, in denen speziellere Benutzungstatbestände vorliegen oder besondere, die Zulässigkeit von Einwirkungen näher konkretisierende Vorschriften wie über den Hochwasserschutz, die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau eingreifen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Generalklausel des § 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WHG findet bei illegal vorgenommenen Gewässerveränderungen ihre Grenze in dem, was zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Gewässerzustands erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Behörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr verlangen darf, als erforderlich ist, um den den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen widersprechenden Zustand zu beheben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: wasserrechtliche Anordnung, Notwasserweg, Gewässerausbau, Gewässerveränderung, Generalklausel, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2025 – AN 9 S 23.1647 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2025 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts Nürnberger Land vom 13. Juli 2023 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2025 für beide Rechtszügen auf jeweils 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Anordnung, mit der er zusammen mit zwei anderen Grundstückseigentümern zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs auf ihren jeweiligen Grundstücken verpflichtet wurde. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …8 und …9 Gemarkung G. … Weitere Adressaten der wasserrechtlichen Anordnung sind der Eigentümer der westlich angrenzenden Grundstücke FlNr. …6 und …12 sowie die beigeladene Stadt, in deren Eigentum sich das Grundstück FlNr. …2 (S. … Weg) befindet. Über diese Grundstücke verläuft ein in diesem Bereich weitestgehend verrohrtes Gewässer III. Ordnung, das als Entwässerungsgraben seinen Ursprung im Nordwesten hat und in südöstlicher Richtung zu einem Weiher auf dem Grundstück FlNr. … fließt. Die Gewässerverrohrung besteht im westlichen Teil (FlNr. …6 und …12) aus einer PVC-Verrohrung und einem Anschlussschacht sowie daran anschließend aus Betonrohrsegmenten, die weiter über die Grundstücke FlNr. …9, …2 bis zum Auslauf auf dem Grundstück FlNr. …8 führen. 3 Mit Bescheid vom 20. November 1981 erhielt der damalige Eigentümer des zu diesem Zeitpunkt noch ungeteilten Grundstücks FlNr. …6 (nunmehr FlNr. …6 und …12) eine Plangenehmigung, mit der die Grabenverrohrung auf seinem Grundstück als Gewässerausbau genehmigt wurde. Als Zweck der Anlage wurde ausgeführt, dass durch die Verrohrung des Grabens das Grundstück höhengleich an die Straßenhöhe angeglichen wird (Nr. I.2.2 des Bescheids). Für die Betonverrohrung ist keine Genehmigung bekannt. 4 Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, zusammen mit den weiteren Eigentümern einen abgestimmten Antrag auf Gewässerausbau zur Ertüchtigung/Neuverlegung der in den Grundstücken FlNr. …6, …8, …9, …12, …2 verlaufenden Gewässerverrohrung bis spätestens 31. März 2024 beim Landratsamt einzureichen (Nr. 2). Die Grundstückseigentümer wurden des Weiteren verpflichtet, diese Grundstücke bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids so zu modellieren, dass bei erneutem Versagen der Gewässerverrohrung ein schadloser Abfluss von mindestens 0,5 m³/s über die genannten Grundstücke in das östlich gelegene Gerinne auf dem Grundstück FlNr. …8 gewährleistet ist (Nr. 3). Es wurden bei der Planung und Herstellung des Notwasserwegs zu berücksichtigende Parameter festgelegt (Nr. 3.1 bis 3.3) und die sofortige Vollziehung der Nr. 3 angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 3 festgelegten Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht, wobei die Eigentümer der Grundstücke FlNr. …6, …8, …9, …12 gesamtschuldnerisch haften. 5 Gegen diesen Beschied ließ der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist. Den zugleich eingelegten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 13. Juli 2023 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2025 abgelehnt. 6 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtschutzbegehren weiter. II. 7 A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 8 1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. 9 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 Rn. 12). 10 Der Verwaltungsgerichtshof prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es sei denn, die angegriffene Entscheidung erweist sich aus anderen als den dargelegten Gründen, die sich ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergeben, als offensichtlich unrichtig (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 – 8 CS 21.1245 – juris Rn. 12 m.w.N.). Stellen sich die Beschwerdegründe als berechtigt dar, darf sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – juris Rn. 26 m.w.N.). 11 2. Nach diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil der angegriffene Bescheid einer summarischen Prüfung nicht standhält. 12 Der Bescheid vom 13. Juli 2023 kann sich hinsichtlich seiner in Nr. 3 getroffenen Verpflichtung zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs voraussichtlich nicht auf die dort angeführten Bestimmungen des § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG stützen. 13 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst die Gewässeraufsicht eine Überwachung der Gewässer in tatsächlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder von auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. 14
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