G als unzulässig abgelehnt werden, wenn Kroatien
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 21 – 67) Schlagworte: Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (verneint)., Unzulässigkeit des Asylantrags, Dublin-Verfahren, Kroatien, vulnerable und nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer, systemische Schwachstellen Vorinstanz: VG München, Urteil vom 18.06.2024 – 10 K 23.51113 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 23.09.2025 – 1 B 13.25 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
Kroatien ein- und im Anschluss
Deutschland weitergereist. In Kroatien habe er sich nur einen oder zwei Tage aufgehalten. 4 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung
Kroatien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führt es aus, Kroatien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, systemische Schwachstellen bestünden nicht. 5 Mit Urteil vom 18. Juni 2024 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf,
dem es bereits zuvor mit Beschluss vom
Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden (VG München a.a.O. Rn. 21 ff., 29, 32, 48, 59). Damit verwehre Kroatien den Betroffenen den Zugang zu einem unionsrechtlich vorgesehenen Asylverfahren (VG München a.a.O. Rn. 40). Die Abschiebepraxis sei unionsrechtlich weder
dem Konzept des sicheren Drittstaats gestattet noch mit Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO vereinbar (VG München a.a.O. Rn. 29 ff., 49). Zweitens würden kroatische Behörden bei Abschiebungen regelhaft brutale Gewalt anwenden, die als Folter und als Verstoß gegen das einschlägige UN-Übereinkommen einzustufen sei (VG München a.a.O. Rn. 34, 40 ff.). Solche Zustände seien auch gegenüber Klägern konkret überstellungsrelevant, jedenfalls wenn diese in Kroatien schon Gewalt erfahren hätten (VG München a.a.O. Rn. 51 ff.). Drittens resultierten systematische Mängel auch aus dem Umgang kroatischer Behörden mit solchen Dublin-Rückkehrern, die nicht sogleich abgeschoben werden. Diese würden als Folgeantragsteller behandelt (VG München a.a.O. Rn. 37). Hieraus ergäbe sich ein beachtlicher systemischer Mangel (VG München a.a.O. Rn. 45). Aber selbst wenn ein reguläres Asylverfahren durchgeführt würde, wäre eine ebenfalls unionsrechtswidrige Ablehnung der Anträge
den nationalen Drittstaatenregelungen als unzulässig beachtlich wahrscheinlich und es käme infolgedessen zu einer Abschiebung
Bosnien und Herzegowina, obwohl dort prekäre Zustände vorherrschten (VG München a.a.O. Rn. 33, 44). 7 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung. 8 Sie beantragt, 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2024 – M 10 K 23.51113 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger stellt keinen Antrag. 11 Die Beteiligten sind gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört worden und haben sich hierzu nicht geäußert. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe 13 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. A. 14 Der Senat entscheidet
Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten durch Beschluss. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet (zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids im Folgenden unter B.) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Alle vorliegend maßgeblichen migrationsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung beantwortet. Die tatsächlichen, namentlich auf die Rückkehrsituation im Mitgliedstaat bezogenen Umstände, sind auf Basis der den Beteiligten bekannten Erkenntnismittel in der Rechtsprechung des Senats aktuell aufgeklärt und bewertet. Die individuell auf den Kläger und sein Migrationsschicksal bezogenen Gegebenheiten lassen sich den vorliegenden Akten ausreichend dokumentiert entnehmen. 15 Mit Blick auf diese Umstände und darauf, dass im Rahmen der Anhörung die Beteiligten keine Einwände gegen das Beschlussverfahren vorgetragen haben und die Sache einfach gelagert ist, überwiegt der mit § 130a Satz 1 VwGO verfolgte Entlastungszweck vorliegend die Funktionen, die einer mündlichen Verhandlung im Normalfall zukommen und rechtfertigt die Entscheidung für das Beschlussverfahren (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 2 B 14.23 – juris Rn. 8 ff. m.w.N). B. 16 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2023 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid ist – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (I.). Auch Abschiebungsverbote hinsichtlich Kroatiens bestehen nicht (II.). Die Abschiebungsanordnung wie auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtmäßig (III.). 17 I. Die Beklagte hat den Asylantrag in Nummer 1 des Bescheids zutreffend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat
den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. 19 2. Aufgrund der illegalen Einreise des Klägers aus einem Drittstaat
Kroatien ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Kroatien der für die Prüfung seines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat. 20 Die Zuständigkeit Kroatiens ist insbesondere nicht
Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat fristgerecht innerhalb von zwei Monaten
Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Kroatien hat sich unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt. Die Aufnahmeverpflichtung ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO
2 Satz 1 Dublin III-VO erloschen und deshalb die Beklagte zuständig geworden. Vorliegend ist die Frist noch nicht angelaufen. Die Frist beginnt
1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung des Senats, weil die Klage aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags des Klägers zuständig ist. Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ – erstens – das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die – zweitens – eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-185/24 u. C-189/24 – juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57). 23
weis für einen rechtskonformen Zustand oder Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 – C-392/22 – juris Rn. 57, 65). 30 Daraus ergibt sich, dass bereits auf abstrakter Ebene relevant ist, ob von bekannt gewordenen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen Dublin-Rückkehrer überhaupt erfasst werden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts München, die Einschätzung der ganz überwiegenden Rechtsprechung mit dem insinuierten Vorwurf des „blinden Vertrauens“ zu delegitimieren, verfängt daher nicht (U.v. 2.2.2024 – M 10 K 2.50479 – juris Rn. 55 f.). 31 dd) Diese Schwachstellen müssen sodann eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, deren notwendige Ausprägung von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Andernfalls können Schwachstellen nicht mit der Gefahr einer von Art. 4 GRCh verbotenen Behandlung verbunden sein. Der Schutzgehalt des Art. 4 GRCh ergibt sich maßgeblich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh i.V.m. Absatz 5 Satz 1 der Präambel der GRCh; s. a. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 22). 32
recht weitgehender, aber ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 3 EMRK über eine Verfahrensdimension verfügt, die dazu verpflichtet, sich im Rahmen einer Abschiebung wegen der Zuständigkeit eines anderen Staats zu vergewissern, ob das den Betroffenen erwartende Asylverfahren in diesem Staat ausreichende Garantien gegen eine direkte oder indirekte Abschiebung in sein Herkunftsland bietet, ohne dass die ihm unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK drohenden Gefahren angemessen geprüft worden sind. Wäre in Kroatien das Entfallen einer solchen Prüfung zu erwarten, läge hierin grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK, die für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO relevant wäre (vgl. EGMR, U.v. 15.10.2024 – 13337/19 – NVwZ 2025, 157 Rn. 138 ff. – HT/Deutschland und Griechenland; EGMR, U.v. 21.11.2019 – 47287/15 – NVwZ 2020 937 Rn. 134 – Ilias u. Ahmed/Ungarn; zur Kritik Fritzsch/Haefeli NVwZ 2024, 468/473; Kluth ZAR 2024, 419/421; zu Ausnahmen für den wiederholten Versuch der Durchreise durch Kroatien ohne Stellung eines Asylantrags vgl. schweiz. BVGer, U.v. 2.3.2023 – E-148/2020 – Rn. 10.1). 35 Bei der Prüfung der Frage, ob das den Betroffenen (hier in Kroatien) erwartende Asylverfahren ausreichende Garantien gegen eine direkte oder indirekte Abschiebung im vorstehenden Sinn kennt, verlangt im Verhältnis von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zueinander der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens Beachtung. Entsprechend bedarf es auch insoweit objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben, auf deren Basis die Vermutung erschüttert wird und die der Mitgliedstaat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. EGMR Urt. v. 6.2.2024 – 80206/17 – BeckRS 2024, 1241 Rn. 60 ff.; 65; EGMR, U.v. 21.11.2019 – 47287/15 – NVwZ 2020 937 Rn. 141 – Ilias u. Ahmed/Ungarn; EGMR, U.v. 21.1.2011 − 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 365 f. – M.S. S./Belgien u. Griechenland, der für seine Kontrollzuständigkeit von ernsthaften und stichhaltigen Gründen spricht; zusammenfassend Letsche/Rössler in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.7.2024, Art. 3 EMRK RN. 30 ff. m.w.N.). 36 ee) Ferner erfordert der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit stets eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung durch den EU-Mitgliedstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Überstellung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). 37 Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum
Abschluss des Asylverfahrens ankommt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Überzeugend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dahin zu verstehen ist, dass die Gefahr von Art. 4 GRChwidrigen Umständen dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Eine zeitlich derart unbestimmte Prognose lässt sich schon nicht sinnvoll treffen und kann dem Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts nicht gerecht werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). 38 b) Vor diesem Hintergrund geht der Senat auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch weiterhin (vgl. bereits BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50036 – juris Rn. 34 ff.) davon aus, dass in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylsystems bestehen (vgl. auch OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 110 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – Rn. 36 ff.; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 31 ff.; Überblick zur Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte in der Europäischen Union, die überwiegend systemische Mängel verneinen: AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 52 ff.; EUAA Asylum Report 2024, S. 89 f.). 39 Gemessen an den beschriebenen Maßstäben steht
Auswertung der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO der Zuständigkeit Kroatiens und damit der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht entgegen. Es bestehen keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für Dublin-Rückkehrer insbesondere hinsichtlich des sie betreffenden Verfahrens oder hinsichtlich des tatsächlichen Umgangs erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Es fehlt durchgängig an
weisen, die die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung spezifisch für Dublin-Rückkehrer tragen. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass Dublin-Rückkehrer ohne die Möglichkeit ausreichend effektiven Rechtsschutzes von vornherein keine Asylanträge mit Erfolgsaussichten stellen können, weil sie entweder als Folgeantragsteller (aa) oder so behandelt würden, als wären sie aus einem sicheren Drittstaat
2 Buchst. c der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) eingereist (bb) oder weil sie ohnehin unter Vorenthaltung eines Asylverfahrens in
barstaaten abgeschoben würden (cc). 40 aa) Eine Gefahr i.S.v. Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich für Dublin-Rückkehrer nicht daraus, dass sie unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO systematisch als Folgeantragsteller behandelt würden, ihre Anträge deshalb von vornherein kaum Erfolg haben könnten und die Rückkehrer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne angemessene Prüfung von für Art. 3 EMRK relevanten Gefahren abgeschoben würden. 41
Kroatien überstellt werden, am Flughafen in Zagreb an (zur eher geringen Zahl an Dublin-Rückkehrern vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 47 f.; Antwort der Bundesregierung vom 27.3.2024, BT-Drs. 20/10869, S. 99, und vom 2.9.2024, BT-Drs. 20/12757, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 18). Von dort aus müssen sie sich in ein Aufnahmezentrum für Asylbewerber begeben und können dort förmliche Asylanträge stellen (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 58; EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Croatia, 2023, Nr. 1.1; 2.1; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 18 f.; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:Wl175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 33). Die sich anschließende asylverfahrensrechtliche Behandlung richtet sich
dem jeweiligen Status der Betroffenen vor ihrer Ausreise aus Kroatien. 42
Anbringung ihres formlosen Antrags i.S.v. Art. 2 Buchst. h der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) und vor ihrer Weiterwanderung keinen förmlichen Asylantrag i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU in einem Aufnahmezentrum in Kroatien gestellt, so wird das Verfahren von Amts wegen eingestellt, da
kroatischem Recht diese Fälle so zu behandeln sind, als ob der Betroffene seinen Asylantrag zurückgenommen hätte (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 38). Es handelt sich um einen sehr häufigen Fall. Auch der Kläger im vorliegenden Verfahren hat offenbar das Aufnahmezentrum gar nicht erst aufgesucht, sondern dürfte unverzüglich weitergezogen sein. Kroatien ist für Migranten vorrangig nicht Ziel-, sondern Transitland. Die überwiegende Mehrheit durchquert das Land auf dem Weg
Mittel- und Westeuropa nur und stellt daher häufig keinen förmlichen Asylantrag (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2022, S. 16 f.; AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 17, 39; EUAA Asylum Report 2024, S. 134; vgl. auch schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.3.3; DRC – Dansk Flygtningehjælp, Landerapport Kroatien, S. 31 Nr. 31; vgl. zu den Schleuserrouten Richtung Kroatien die graphische Darstellung in Danish Refugee Council, Mixed migration in the Western Balkans, Stand August 2024, S. 13). Entsprechend wurden zwar im Jahr 2022 von knapp 13.000 Personen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, Version 2, Stand 14.4.2023, S. 2 – im Folgenden BFA 2023) und im Jahr 2023 von rund 68.000 Personen (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 37) in Kroatien formlose Anträge i.S.v. Art. 2 Buchst. h der RL 2011/95/EU gestellt, aber nur etwa in 2 bis 3% der Fälle im Anschluss förmliche Asylanträge i.S.v. Art. 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 39; vgl. zum Verfahrensablauf die Beschreibung dort S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Einstellungsquote in Kroatien sehr hoch ist (vgl. EUAA Asylum Report 2024, S. 117). Hiergegen ist unionsrechtlich aber grundsätzlich nichts zu erinnern (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 28 der RL 2013/32/EU). 44 Ein Rückkehrer, dessen Verfahren hiernach eingestellt wurde, kann
kroatischem Recht seinen Asylantrag (erneut) registrieren lassen und einen förmlichen Antrag stellen. Das Verfahren wird in diesem Fall wieder aufgenommen. Es handelt sich dabei um ein Erstverfahren, hingegen nicht um ein Folgeantragsverfahren;
1 Nr. 13 des kroatischen Asylgesetzes setzt ein Folgeantrag eine vollstreckbare Entscheidung voraus, die in diesen Fällen gerade nicht ergangen ist (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 79; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 20). Auch insoweit bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die kroatische Vorgehensweise. 45
2 Buchst. c der RL 2013/32/EU erlasse und daher den Asylantrag nicht in der Sache prüfe, sondern die Betroffenen in die sicheren Staaten abschieben würde. 50
5 und Art. 39 Abs. 7 der RL 2013/32/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die EU-Kommission regelmäßig zu unterrichten, auf welche Staaten das Konzept des sicheren Drittstaats angewendet wird. Einen solchen Bericht gibt es nicht. Kroatien führt keine Liste sicherer Drittstaaten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Empirische und statistische Informationen zum Konzept sicherer Drittstaaten im Asylrecht – WD 3 – 3000 – 113/23 – 2023, S. 5; EUAA, Applying the Concept of Safe Countries in the Asylum Procedure, 2022, S. 13).
Auskunft des kroatischen Innenministeriums für das Jahr 2023 ist das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet worden (vgl. AIDA, Country Report Coratia, Update 2023, S. 82). Auch Recherchen des Senats haben zu keinen anderen Erkenntnissen geführt. 52 (bb) Darüber hinaus fehlen belastbare Hinweise darauf, dass Kroatien das Konzept systematisch einzelfallbezogen anwendet, wie es in Art. 45 Abs. 2 des kroatischen Asylgesetzes grundsätzlich ermöglicht wird.
einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtshofs darf das vom Verwaltungsgericht mehrfach exemplarisch herangezogene Serbien ohnehin nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 4.3.2021 – U-III-4865/2018 u.a. – Rn. 25, abrufbar im Original unter https://sljeme.usud.hr/usud/praksaw.nsf/vPremaDatumuDonos.xsp; Zusammenfassung (mit Angabe eines falschen Aktenzeichens) unter https://caselaw.euaa.europa.eu/pages/viewcaselaw.aspx?CaseLawID=1823). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Entscheidung würde nicht beachtet (U.v. 2.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris Rn. 28), findet in den von ihm herangezogenen Quellen keine Stütze. Weder dort noch in den weiteren in Bezug genommenen Quellen wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts Bezug genommen; ebenso wenig ist erkennbar, dass dort Pushbacks beschrieben werden, die andere Personen als erstmals ankommende Migranten betreffen. 53 (cc) Umgesetzt ist in Kroatien (nur) das Konzept des sicheren Herkunftsstaats (vgl. EUAA Safe country concept_asylum_procedure, 2022, S. 5 f.), zu dem wohl auch Bosnien und Herzegowina gehört (vgl. BFA 2023 S. 7). Für die Türkei wird das Konzept nicht angewendet (vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2023, S. 80 ff.; BFA 2023, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 14). 54
barstaaten (gleich, ob diese sichere Drittstaaten sind oder nicht) vornimmt und deshalb
einer Rücküberstellung systematisch das Stellen von Asylanträgen oder die Durchführung der Asylverfahren verhindern würde. Es fehlen ausreichend belastbare Erkenntnismittel, dass Dublin-Rückkehrer trotz bekundetem Willen, sich einem Asylverfahren in Kroatien zu unterziehen, an die Landesaußengrenze verbracht und brutal in einen
barstaat zurückgedrängt werden (vgl. schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-148/2020 – Rn. 9.4.1). Weder die bestehenden Rückübernahmeabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder Serbien (aa) noch andere Anhaltspunkte rechtfertigen die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts (bb). 56
barstaaten Bosnien und Herzegowina sowie Serbien Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Allerdings tragen weder diese Abkommen noch ihre Vollzugspraxis eine einschlägige Gefahrenprognose. Das Verwaltungsgericht unterliegt einem normativistischen Fehlschluss, wenn es der Sache
bereits aus ihrer schlichten Existenz auf dessen praktische Verwirklichung durch Massenabschiebung schließt. 57 Solche Abkommen sind ein gewöhnliches Instrument zur Realisierung bestehender Ausreisepflichten (vgl. nur Art. 3 Nr. 3 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 3 der RL 2008/115/EG – Rückführungsrichtlinie). Sie bilden im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall den rechtlichen Rahmen für Abschiebungen von Menschen, die keinen Asylantrag gestellt haben und sich deshalb illegal in Kroatien aufhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Kroatien, 2025, S. 15). Sie besagen allerdings nichts über den rechtlichen oder praktischen Umgang mit Dublin-Rückkehrern und tragen daher auch keine hierauf gestützten Vermutungen, zumal das Abkommen mit Bosnien und Herzegowina für den Fall eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens im ersuchenden Staat (Kroatien)
seinem Art. 3 Buchst. e schon gar keine Pflicht zur Wiederaufnahme durch Bosnien und Herzegowina vorsieht. 58
Ende des Abschiebungsvorgangs konfrontiert wären“ (VG München, U.v. 22.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris Rn. 45; vgl. auch Rn. 21 f., 44). Der aus einer zumindest teilweise fragwürdigen Behandlung von erstmals die Außengrenze erreichenden Migranten resultierende Verdacht eines „Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr“ (schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.4.4) lässt sich nicht erhärten. Es bedürfte entsprechender Erkenntnisse für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehrern (vgl. auch schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 9.4.1; s.a. Rn. 7.4, 9.3.2 u. 9.3.5; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 31; öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 – W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] – pdf-UA S. 32). Diese fehlen. 59 (
„Own culpable conduct“-Test vgl. EGMR, U.v. 13.2.2020 – 8675/15 u.a. – NVwZ 2020, 697 Rn. 200 ff.; EGMR, U.v. 5.4.2022 – 55798/16 u.a. – A. A. u.a./Nordmazedonien – Rn. 112). Das wäre nur der Fall, wenn die Betroffenen jeweils um internationalen Schutz ersucht haben bzw. ersuchen wollten oder die Abschiebung zu einer ernsthaften Gefahr der Verletzung von sich aus dem Refoulement-Verbot ergebender Rechte führt (vgl. schweiz. BVGer, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – Rn. 7.4., 9.3.
dem sie schon weit auf kroatisches Gebiet gelangt sind“. Auch hier ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass der Bericht das Schicksal von Migranten beschreibt, die versuchen, Kroatien zu durchqueren. Anhaltspunkte für die Betroffenheit von Dublin-Rückkehren, die sich dem Asylverfahren in Kroatien unterziehen wollen, enthält die Auskunft nicht. Soweit des Weiteren explizit ausgeführt wird, dass „Amnesty International (…) im Rahmen der Recherchen und Befragungen von Betroffenen kein unterschiedliches Risiko von völkerrechtswidrigen Pushbacks für Geflüchtete an der kroatischen Grenze und Dublin-Rückkehrer*innen dokumentieren“ (S. 9) konnte, basiert die Auskunft im Kern auf einer Umkehr der Beweislast. Auch an dieser Stelle ist die Einbeziehung von Pushbacks „weit im Landesinneren“ (S. 9) nicht erkennbar auf Dublin-Rückkehrer bezogen. Gerade auch die im weiteren Verlauf der Auskunft beschriebenen Erlebnisse der Betroffenen lassen erkennen, dass es um Personen geht, denen offenbar das Stellen eines Asylantrags verwehrt wurde. Das mag zwar rechtswidrig sein, ist aber für die vorliegende Fragestellung nicht relevant. 64 In gleicher Weise unergiebig sind andere Internetberichte. Beispielsweise verweist Human Rights Watch, Like we were just animals, 2023, S. 66 ff. in Fn. 302 auf Human Rights Council, Report on Means to Address the Human Rights Impact of Pushbacks of Migrants on Land and at Sea, A/HRC/47/30, Rn. 66, der ersichtlich das Schicksal von Migranten beschreibt, die noch nicht im Dublin-Verfahren sind. Gleiches gilt für den ebenfalls in Fn. 302 zitierten Internetartikel von Ylenia Gostoli, “Europe’s Chain of Migrant Expulsion, from Italy to Bosnia,” (The New Humanitarian, vom 17.11.2020). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Presseartikel des Balkan Insight vom 5. Mai 2023 berichtet für das erste Quartal 2023 über die Rücknahme von 768 Personen durch Bosnien und Herzegowina, gleichzeitig aber auch über die Verweigerung der Rücknahme in 1.816 Fällen unter Verweis darauf, dass Kroatien insoweit nicht ausreichend die Reiseroute über Bosnien und Herzegowina
weisen könne. Abgesehen davon, dass es auch
dieser Quelle wohl eher keine massenhaften Rücküberstellungen gibt, bleibt jedenfalls unklar, ob die dort genannten Personen einen Asylantrag in Kroatien gestellt haben oder zumindest daktyloskopisch erfasst worden sind. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Pressemitteilung des Border Violence Monitoring Network (BVMN) vom 31. März 2023 lässt ebenfalls nicht erkennen, dass auch Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen gewesen wären. 65 Im Ergebnis beruhen die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Berichte und Auskünfte zu sehr auf Spekulationen, Wertungen oder Schlussfolgerungen, aber zu wenig auf belastbaren
weisen. Die insoweit herangezogenen Berichte befassen sich erkennbar ganz überwiegend mit Personen, die in Kroatien (noch) kein Asyl beantragen wollten oder denen das Stellen eines solchen Antrags verweigert wurde. 66 (
Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass in der Person des Klägers Gründe vorliegen, die zu einer von der allgemeinen Lage für
Kroatien zurückkehrende Dublin-Rückkehrer abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Maßstab BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 125; BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 145). Da der Kläger im Wesentlichen gesund ist (vgl. Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 18.10.2023, pdf-Seite 109 ff. der Behördenakte), kommt auch ein Abschiebungsverbot
G nicht in Betracht. 69 III. Auch die Nummern 3 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung
G ist nicht zu beanstanden. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots
G bestehen ebenfalls keine Bedenken. C. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. 71 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen
GO liegen nicht vor, auch weicht der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Kroatien nicht von der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte ab (vgl. § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.