BayObLG, Beschluss v. 07.07.2025 – 206 StRR 196/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 07.07.2025 – 206 StRR 196/25 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Feststellung des Sinngehaltes einer Äußerung in einem Interview Normenketten: StGB § 140 Nr. 2 GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Für die Deutung einer Äußerung zur Ermittlung eines etwa strafbaren Inhalts sind ihr sprachlicher Kontext und die erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie fällt, bestimmend. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung daher regelmäßig nicht gerecht. Dies gilt auch im Falle eines Ausschnittes aus einem Interview, wenn weder die Frage des interviewenden Journalisten noch weitere Teile des mit dem Angeklagten geführten Interviews bekannt sind. (Rn. 9 – 11) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Interview, Meinungsfreiheit, Auslegung, strafbarer Inhalt, Begleitumstände, Kontext, Sinnermittlung Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 21.01.2025 – 18 NBs 510 Js 663/23 Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 2025 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte der Billigung von Straftaten schuldig gesprochen wurde. II. Die Sache wird im aufgehobenen Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Gründe 1 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 2024 der Billigung von Straftaten in Tatmehrheit mit einem Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Für den Verstoß gegen das Vermummungsverbot setzte das Amtsgericht eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen und für die Billigung von Straftaten eine solche von 90 Tagesätzen fest. 2 Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 21. Januar 2025 als unbegründet verworfen. Es hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am Freitag, 13.10.2023, gegen 18 Uhr nahm der Angeklagte an einer zuvor vom Kreisverwaltungsreferat München mit Bescheid vom 13.10.2023 untersagten, sich fortbewegenden Versammlung am M. O.platz mit dem Thema „Solidarität mit dem palästinensischen Volk“ unter freiem Himmel teil. Hierbei trug der Angeklagte willentlich und wissentlich über einen Zeitraum von knapp drei Minuten einen Schal oder ein ähnliches Kleidungsstück aus Stoff, das Mund und Nase bedeckte. Wie der Angeklagte erkannt hatte, war diese Aufmachung geeignet, die Feststellung und Überprüfung seiner Identität zu verhindern, was von ihm auch so beabsichtigt war. Während der Versammlung von ca. 100 Versammlungsteilnehmern wurde von einigen dieser Teilnehmer „Allahu akbar“ sowie „Free Palestine“ gerufen. Der Angeklagte stand unmittelbar neben dies skandierenden Personen und streckte dabei zustimmend einen Arm in die Höhe. Ob er sich auch an den Rufen beteiligte, war aufgrund des über Mund und Nase gezogenen Schals nicht erkennbar. Zwischenzeitlich ohne Vermummung ließ sich der Angeklagte gegen 18:15 Uhr während der Versammlung von einem Journalisten des B. R. interviewen, wobei er damit rechnete, dass seine Äußerungen später im Fernsehen gegenüber einer unbekannten Zahl von Zuschauern ausgestrahlt werden würden. Folgende Äußerung aus dem Interview, dessen Inhalt im Übrigen nicht bekannt ist, wurden wenig später in der Sendung „Kontrovers“ das B. R. ausgestrahlt: ‚Für die Tat alleine habe ich kein Verständnis, aber für die Jahre davor, was da passiert ist, wenn ich dann diese Tat anschaue, dann sage ich, das ist viel zu wenig.‘ Wie der Angeklagte wusste, waren wenige Tage zuvor, am 7. Oktober 2023 bei einem von der Terrororganisation „Hamas“ sowie verbündeten palästinensischen Milizen verübten Angriff vom Gazastreifen auf Israel hunderte friedliche Zivilpersonen vorsätzlich getötet und weitere Zivilpersonen als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt worden. Mit seiner Äußerung brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass diese Taten nicht nur gut zu heißen seien, sondern seiner Meinung nach noch deutlicher hätten ausfallen sollen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass seine Äußerungen geeignet waren, in der deutschen Bevölkerung wenige Tage nach dem Angriff zu einem Gefühl von Rechtsunsicherheit zu führen sowie in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzubringen und ein die Begehung von Straftaten zum Nachteil von in Deutschland lebenden Juden und Israelis begünstigendes Klima zu schaffen.“ 3 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine formelle Rüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Er beantragt das angefochtene Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des gleichen Landgerichts zurückzuverweisen. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageschreiben vom 15. Mai 2025 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. 5 Der Angeklagte hat hierauf mit Verteidigerschriftsatz vom 27. Juni 2025 erwidert. 6 2. Die Revision erweist sich hinsichtlich der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot als offensichtlich unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Billigung von Straftaten verhilft jedenfalls die Sachrüge der Revision zum Erfolg. 7
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