VG Würzburg, Urteil v. 19.05.2025 – W 7 K 25.31205 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 19.05.2025 – W 7 K 25.31205 Download Drucken Titel: Erfolglose Asylklage (Türkei, Kurde) Normenketten: AsylG § 3, § 4 EMRK Art. 9 Leitsätze: 1. Kurdische Volkszugehörige sind in der Türkei und in überschaubarer Zukunft keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Türkei ist ein angemessener Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs in Form der Wehrpflicht einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits auf dem heutigen Rechtsstand gewährleistet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militär ist nicht auszumachen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Türkei, Kurde, Wehrdienst, kurdische Volkszugehörigkeit, keine Gruppenverfolgung, keine systematische Diskriminierung im Militär, Wehrdienstverweigerung, Gewissensentscheidung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. ... Tatbestand 1 Der Kläger ist ein am … … 2004 in E. geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals Ende 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. In Deutschland hat er nach eigenen Angaben einen Onkel. 2 1. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Februar 2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, erstmals habe er in der Schule Probleme gehabt. Ein Mitschüler habe „Kurdistan“ an die Tafel geschrieben. Ein rassistischer Lehrer habe ihn zu Unrecht beschuldigt und der Kläger sei etwa Anfang 2021 von der Schule geworfen worden. Er habe dann seiner Familie auf dem Dorf in der Landwirtschaft geholfen. Als Bauern hätten sie eine Förderung beantragen können, das sei aber abgelehnt worden. Auch Bankkredite habe er nicht erhalten. Er sei dann nach I. umgezogen, weil Polizisten wegen seiner Posts auf sozialen Medien gelegentlich nach ihm gefragt hätten. Das sei 2021 gewesen, danach sei er dazu nicht mehr befragt worden, weil er mit den Posts aufgehört habe. In I. habe es auch Probleme gegeben. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sie seien danach ins HDP-Gebäude gegangen. Beim Verlassen des Gebäudes seien sein Bruder und er von der Polizei festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Terrorist sei. Dann sei er freigelassen worden. Er habe auch einmal am Newrozfest teilgenommen und für die Partei Armbänder verkauft. Er sei dann wieder festgenommen und freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er werde keine Zukunft mehr in der Türkei haben, wenn er so weitermache. Er sei dann nicht mehr zur Partei gegangen und habe begonnen, als Techniker zu arbeiten. Dann hätte er seinen Wehrdienst antreten müssen. Er sei aber dagegen, weil die Soldaten in der Türkei die Leute töten statt sie zu schützen. Ein Alternativdienst in einer öffentlichen Einrichtung sei abgelehnt worden. Weil er nicht zum Militär wolle, habe er die Türkei verlassen. Er habe sich aus finanziellen Gründen nicht vom Militärdienst freigekauft. Auch dann müsste er außerdem für einen Monat hingehen und auch eine Waffe in die Hand nehmen. Er möge keine Waffen und wolle auch niemanden töten. 3 2. Mit Bescheid vom 24. März 2025, zugestellt am 3. April 2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab. Ziffer 4 stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate befristet (Ziffer 6). 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Wehrpflichtpraxis in der Türkei begründe keinen Flüchtlingsschutz, sondern treffe alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen. Eine systematische Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger beim Militär oder eine landesweite Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger gebe es in der Türkei ebenfalls nicht. Auch Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gebe es nicht. Zu einem Abschiebungsverbot führe auch nicht die in der Türkei fehlende Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes. Denn eine über den allgemeinen Bereich hinausgehende moralische Dimension habe die Weigerung zur Ableistung des Militärdienstes bzgl. des Klägers nicht. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Es gebe keine Kindeswohlbelange oder gesundheitlichen Gründe, die einer Abschiebung entgegenstünden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf 30 Monate befristet worden, nachdem es keine Anhaltspunkte gebe, die eine andere Fristlänge rechtfertigen würden. Insbesondere würden die entfernteren Verwandten des Klägers im Bundesgebiet keine kürzere Fristlänge erfordern. 5 3. Dagegen ließen die Kläger am 7. April 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und sinngemäß beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2025 zu verpflichten, 1. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren, 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote eingreifen. 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Kläger habe bei seiner Anhörung ein kohärentes und nachvollziehbares Verfolgungsschicksal vorgebracht, das in seiner Gesamtheit zu asylrelevanter Verfolgung führe. Der in der Anhörung geschilderte Vorfall in der Schule sei der Beginn einer Kette von Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen, die sich im Anschluss auch auf den wirtschaftlichen Bereich erstreckt habe. Die Befragungen durch die Polizei wegen Social-Media-Aktivitäten seien besonders relevant und zeigten, dass der Kläger unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe. Der Kläger sei auch wiederholt festgenommen worden. Besonders bemerkenswert sei die explizite Drohung der Polizei, der Kläger werde in der Türkei keine Zukunft mehr haben, wenn er so weitermache. Dies sei eine unmissverständliche Verfolgungsankündigung. Die Feststellung, dass es in der Türkei keine landesweite Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger gebe, entbinde die Beklagte nicht von der individuellen Prüfung des Verfolgungsschicksals des Klägers. Hinsichtlich der Wehrpflichtproblematik habe die Beklagte die Gewissensgründe des Klägers nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger laufe außerdem Gefahr, im Rahmen des Wehrdienstes Diskriminierungen und Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Er sei bereits als potenzieller PKK-Sympathisant eingestuft worden. Auch interner Schutz sei dem Kläger nicht zugänglich, er habe das bereits in I. versucht. 7 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 9 5. Mit Beschluss vom 8. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger in der Folge nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 11 1. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. grundgesetzliches Asyl sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 12 Die Fluchtgründe, die der Kläger im Verwaltungsverfahren und der mündlichen Verhandlung geschildert hat, lassen sich in zwei Komplexe unterteilen: Diskriminierungen wegen seiner kurdischen Identität, schon in der Schulzeit und später anlässlich seiner Teilnahme an einem HDP-Meeting und am Newroz-Fest (a), und der nun bevorstehende Wehrdienst (b). 13 Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes, eine Asylanerkennung oder ein Abschiebungsverbot (Ziffern 1-4 des Bescheids) ergeben sich aus dem Vortrag nicht. Dazu wird ergänzend das Folgende ausgeführt: 14
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