der Neufassung des § 41 Abs. 1 WaffG wird daran festgehalten, dass die Unzuverlässigkeitsprognose
G zwar nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird, die dort genannten Tatbestände aber auch ohne unbedingten Gleichlauf iRd § 41 WaffG eine Prognose der Unzuverlässigkeit hins. der dort genannten erlaubnisfreien Waffen und Munition begründen könnten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
dem allgemeinen Sprachgebrauch ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Sicherstellung gegenüber dem Landratsamt einen empfangsbereiten Berechtigten benenne, werde ferner die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Waffen oder Munition angeordnet (Nr. 4). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 5: Gebühr von 200,00 EUR). 4 Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg am 19. September 2023 die Wohnung des Klägers durchsucht worden sei. Dabei seien von den Polizeibeamten die in Nr. 3 des Bescheides genannten Gegenstände frei zugänglich vorgefunden und sichergestellt worden. Der Schreckschussrevolver, die Druckluftshotgun und die Gasdruckpistole hätten sich in einem nicht abschließbaren Schuhschrank im oberen Fach im Wohnzimmer befunden. Der Revolver sei mit sechs 9 mm Pfefferpatronen (Kartuschenmunition), die Druckluftshotgun sei mit zwei Geschossen im Lauf vollständig geladen und eine Gaskartusche sei eingeschoben gewesen. Die 13 Pfeffer- und 32 Schreckschusspatronen hätten in dem Schuhschrank im selben oberen Fach neben den Waffen gelagert. Die Armbrust mit dazugehörigen Bolzen habe im Wohnzimmer frei auf einem Schrank gelegen. Darüber hinaus seien eindeutige Devotionalien rechtsextremer Natur festgestellt worden.
Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ... vom
G die Zuverlässigkeit, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde.
G habe der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstrecke sich auf alle Arten von Waffen und Munition und damit auch auf erlaubnisfreie. Zur Munition im Sinne des Waffengesetzes zähle auch Kartuschenmunition. Erlaubnisfreie Waffen und Munition müssten
V ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Als verschlossen sei das Behältnis nur anzusehen, wenn es durch ein Schloss oder eine vergleichbare Sicherungsvorrichtung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte gesichert sei. Ein Behältnis sei ein solches Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen diene und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt sei. Zur Aufbewahrung von Schusswaffen in Waffenräumen müssten diese Räume vergleichbar wie ein Tresor gesichert und zwingend vor der Verwendung gesondert durch die zuständige Behörde anerkannt sein, § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWaffV. In der Wohnung des Klägers seien bei der polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme sein Schreckschussrevolver, seine Druckluftshotgun, seine Gasdruckpistole, 13 Pfeffer- und 32 Schreckschusspatronen sowie seine Armbrust einschließlich Bolzen frei zugänglich vorgefunden worden. Diese stellten erlaubnisfreie Waffen und Munition dar, welche nicht gegen das Abhandenkommen und die unbefugte Benutzung durch Dritte gesichert gewesen seien. Die Wohnung sei weder ein anerkannter Waffenraum noch ein Behältnis im Sinne des Waffengesetzes. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Wohnung auch zu keinem Zeitpunkt beim Landratsamt zur Prüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Waffenraum gemeldet habe. Infolge der dadurch möglichen sofortigen Verwendbarkeit der Schusswaffen komme es zu einer besonderen Gefahrensteigerung.
V dürften Schusswaffen zudem nur ungeladen aufbewahrt werden. Der Kläger habe den Schreckschussrevolver und die Druckluftshotgun jedoch vollständig geladen aufbewahrt. Es widerspreche grundlegenden Vorsichtsbeziehungsweise Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit beziehungsweise bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, Waffen in geladenem Zustand aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrung stelle ein besonders gravierendes waffenrechtliches Fehlverhalten dar. Aufgrund der Gesamtumstände sei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers daher begründet. Die Prognose bei der Prüfung der Zuverlässigkeit habe sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, sie namentlich den Anforderungen entsprechend verwahrten. Der Mangel der Zuverlässigkeit setze nicht den
weis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen werde. Vielmehr genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Insbesondere habe der Kläger in der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung auch keine Einsicht hinsichtlich der gravierenden Aufbewahrungsverstöße aufgezeigt, sondern vielmehr auf seine Wohnverhältnisse verwiesen. Die Ausführungen in der Anhörung würden insbesondere verkennen, dass zwei geladene Schusswaffen in der Wohnung frei zugänglich vorzufinden gewesen und die Vorschriften zum Aufbewahren erlaubnisfreier Waffen und Munition in einem verschlossenen Behältnis nicht an das Alter der Bewohner oder umliegend wohnender Personen oder deren Zutrittsrecht in die Wohnung des Waffenbesitzers geknüpft seien. Auch erlaubnisfreie Waffen in ihrer Anwendung gerichtet gegen Menschen seien dazu geeignet, Leib und Leben zu gefährden, und daher seien die Aufbewahrungsvorschriften, gerade in Hinblick auf die mögliche Erreichbarkeit der Schusswaffen durch Nichtberechtigte, zwingend einzuhalten. 7 Unabhängig davon fehle dem Kläger auch
G die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ... vom 24. Oktober 2023 sei der Kläger Mitglied der Partei „Der III. Weg“. Dabei handele es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 22.12.2022 – 3 B 21.2793 – Rn. 35 ff.). Der Kläger sei zudem in verschiedenen und wechselnden Organisationen oder Parteien tätig gewesen, die dem rechtsextremen Spektrum zugewiesen werden könnten, und habe in jüngster Vergangenheit an diversen Veranstaltungen mit rechtsextremem Kontext teilgenommen. Im Jahr 2019 sei er beim Verteilen von Flyern des „Ill. Weges“ einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. In seiner Wohnung seien eindeutige Devotionalien rechtsextremer Natur festgestellt worden. Dies zeige Tatsachen auf, die die Annahme der Unterstützung von „Der III. Weg“ durch ihn rechtfertigten. 8 Zur Ermessensausübung führte das Landratsamt aus, dass Waffen und Munition in der Hand von Personen, die
den strengen Maßstäben des Waffengesetzes unzuverlässig seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in höchstem Maße gefährdeten. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes erfolge daher zu dem legitimen Zweck, diese Gefahr – die hier bereits aufgrund der Aufbewahrungsverstöße prognostisch auch weiterhin und die unabhängig davon auch aufgrund der Handlungen und Mitgliedschaft des Klägers für beziehungsweise in der Partei „Der Ill. Weg“ bestehe – zu unterbinden. Die Anordnung sei geeignet, mit ihr den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie bewirke die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, dass die ständige Gefahr, welche von unzuverlässigen Personen im Sinne des Waffengesetzes ausgehe, die erlaubnisfreie Waffen und Munition besäßen, unterbunden werde. Die Anordnung sei vorliegend auch erforderlich, da kein anderes milderes Mittel ersichtlich sei, dass mit gleicher Effektivität gewährleiste, dass die Gefahr unterbunden werde, die vom unzuverlässigen Kläger hinsichtlich des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition ausgehe. Der Erlass des Verbotes sei schließlich auch angemessen. Die Beeinträchtigung des Klägers durch das Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition sei geringer zu gewichten als der Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gefahren für Leib und Leben des Klägers selbst sowie anderer Personen. Die erheblichen waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstöße, die fehlende Einsicht des Klägers sowie auch unabhängig davon die begründete Annahme der Mitgliedschaft in der Partei „Der Ill. Weg“ verdeutlichten jeweils das Gefahrenpotential. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege somit vorliegend eindeutig – auch
jedem Grund für sich gesehen – das öffentliche Interesse. 9 Am
G sei auf erlaubnisfreie Waffen und Munition auszurichten. Ihre Strukturelemente würden nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 –). 12 Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei nicht gegeben.
V müssten Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, mindestens in einem verschlossenen Behältnis oder mit einer vergleichbaren Sicherung aufbewahrt werden. Als „verschlossen“ im Sinne dieser Vorschriften sei das Behältnis anzusehen, wenn es durch ein Schloss oder eine vergleichbare Sicherungsvorrichtung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte gesichert sei. Bei den aufgefundenen erlaubnisfreien Waffen sei der Besitz und die Benutzung nur durch Personen unter 18 Jahren unbefugt.
diesen Grundsätzen habe die beim Kläger aufgefundene Aufbewahrungssituation den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprochen. Der Kläger bewohne seine Wohnung alleine. Die Wohnung sei mit einer abschließbaren Wohnungstür versehen. Im gesamten Anwesen befänden sich mehrere Wohneinheiten, die ausschließlich von erwachsenen Personen bewohnt würden. Das Anwesen wiederum sei gegen den Zutritt unbefugter Dritter selbst abgesichert. So lägen bei der Kriminalpolizei ... insbesondere folgende Erkenntnisse vor: „,Die Wohnung ist besonders geschützt, es sind Videoüberwachungen, tresorähnliche Haustürsicherungen sowie mehrere Akustikfallen installiert‘“. Insbesondere sei auch der Hintergrund für die Aufbewahrung der Gegenstände durch den Kläger zu berücksichtigen. Es werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass in den vergangenen Jahren mehrere Überfälle von Linksextremisten, insbesondere durch die sogenannte „Hammerbande“, auf „(mutmaßliche) Angehörige der rechten Szene“ erfolgt seien, sodass sich dort eine große Verunsicherung aufgetan habe und überlegt worden sei, wie man sich im eigenen Zuhause vor Angriffen, die teilweise unter Vorspiegelung vermeintlicher Polizeieinsätze erfolgt seien, unter Wahrnehmung des Notwehrrechts schützen könnte. Selbst, wenn also von einem Aufbewahrungsverstoß des Klägers auszugehen wäre, offenbare dies keine
lässige Einstellung oder ein Maß an Unvorsichtigkeit, sondern sei dieser zur Wahrnehmung des Notwehrrechts im Falle eines linksextremistischen Überfalls erfolgt. Der Kläger habe aus realer Angst vor Übergriffen gehandelt, was kein Indiz für bewusste Unvorsichtigkeit, sondern für notwendige Vorsorge darstelle. 13 Bei der Partei „Der III. Weg“ sei mangels Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich um eine verfassungsfeindliche Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG handele, auch der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG offensichtlich nicht einschlägig, sodass es nicht darauf ankomme, „ob der Kläger tatsächlich noch Parteimitglied“ sei. Der Kläger führt insoweit umfassend zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG aus, wonach hiervon nur solche Parteien erfasst seien, deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht (ohne Verbotsausspruch) festgestellt worden sei. Danach sei es unzulässig, „allein aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers“ in der Partei „Der III. Weg“ auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen. Es liege auch keine „Unterstützungshandlung“
G vor. Für die Annahme, dass der Kläger durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ deren Geschicke
haltig mit Außenwirkung geprägt und zu deren Existenzsicherung beigetragen habe, bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die waffenrechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit seien auch an Art. 5 Abs. 1 GG zu messen. Die Vermutung, dass eine Veranstaltungsteilnahme Ausdruck dafür sei, dass die Person die Ziele und Anschauungen der Vereinigung jedenfalls eingeschränkt teile und sich zumindest mit der ideologischen Grundausrichtung identifiziere, könne deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sein. 14 Die Maßnahmen zur Sicherung seiner Wohnung sowie der Zusammenhang zu dem Notwehrrecht des Klägers seien nicht nur auf der Tatbestandsebene des § 41 Abs. 1 WaffG, sondern auch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, und würden vorliegend dazu führen, dass das Verbot nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte führe aus, dass es keine milderen Mittel gebe, um die angeblich von den Waffen des Klägers ausgehende Gefahr zu minimieren, und rechtfertige damit das verhängte Waffenbesitzverbot. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 –) formuliert habe. Dieser habe klargestellt, dass ein Waffenbesitzverbot nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und bei Fehlen milderer, aber gleich geeigneter Mittel gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall seien die vom Kläger getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ausreichend, um jegliche Gefährdung durch die Waffen auszuschließen. Das Waffenbesitzverbot stelle zudem einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Klägers dar, insbesondere in sein Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) und seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Es sei demnach unverhältnismäßig. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landratsamts ... vom
Klageerhebung (Nr. 3) – erledigt,
dem der Kläger fristgerecht am
gekommen ist und damit das durch die Sicherstellung begründete amtliche Gewahrsamsverhältnis beendet hat (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.5.1996 – 24 B 94.12 – juris Rn. 19). Der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Klageantrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids – auch nicht hilfsweise – auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
GO analog umgestellt. Eine solche Umstellung kann dem Klagebegehren auch nicht im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) entnommen werden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist trotz der schon kurz
Klageerhebung eingetretenen Änderung der Sachlage in ihren Schriftsätzen zur Begründung der Klage auf den Gesichtspunkt der Erledigung gar nicht eingegangen. Erst recht gilt dies dementsprechend für den schon anfänglich unstatthaften Klageantrag betreffend Nr.
G, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO sachlich und gemäß § 49 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zuständig. Auch ist der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2023
VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. Die Verbotsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor (1.) und Ermessensfehler sind nicht gegeben (2.). 27 1. Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot
G sind gegeben. 28 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Erwerb und den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, insbesondere dann untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 29 Weitere Vorgaben dazu, an welche Tatsachen dabei zur Annahme der Unzuverlässigkeit anzuknüpfen und woran die anzustellende Zuverlässigkeitsprognose auszurichten war, enthielt die Regelung in ihrer bis zum 30. Oktober 2024 geltenden Fassung nicht.
der – auch von den Beteiligten angeführten – Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtslage sind die Strukturelemente der Prognose
G (a.F.) nicht unmittelbar von der allgemeinen Vorschrift des § 5 WaffG gesteuert. Sie sei vielmehr auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition auszurichten. Insoweit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG einerseits und des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG andererseits nicht kongruent (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Es handele sich dabei um eine – im Wege der Auslegung zu ermittelnde – gesetzgeberische Entscheidung, die insbesondere aus grundrechtlicher Perspektive sachgerecht sei. Die Beschränkung der im Rahmen des § 12 WaffG jedem Volljährigen grundsätzlich zustehenden Möglichkeiten zum erlaubnisfreien Umgang mit Waffen und Munition habe gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte eine erheblich größere Wirkungsbreite und stelle insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 20). Damit sei zwar nicht ausgeschlossen, auch im Rahmen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf § 5 WaffG zurückzugreifen. Es sei aber zwingend zu beachten, dass § 5 WaffG insoweit nur entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen, aber nicht schematisch angewendet werden könne (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 21). 30 Im Zuge der Änderung des Waffengesetzes zum 31. Oktober 2024 hat der Gesetzgeber hierauf reagiert.
der seither geltenden – und auch hier maßgeblichen – Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG liegen Tatsachen für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit
G außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c, Nr. 2 oder Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaffG insbesondere vor, wenn die betroffene Person wegen näher bezeichneter vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 31 Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese Novelle der Verbesserung des Verwaltungsvollzugs, indem die Voraussetzungen zur Verhängung eines Waffenbesitzverbotes geschärft und durch die Einfügung von „Regelbeispielen“, wann Tatsachen dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person die für den Erwerb oder Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, konkretisiert werden. Die vorgenommene Auswahl der – „weder zwingenden noch abschließenden Regelbeispiele“ – trägt der Wertung Rechnung, dass bei erlaubnisfreien Waffen wegen des vergleichsweise intensiveren Grundrechtseingriffs § 5 WaffG insoweit nicht schematisch auf § 41 WaffG übertragen, sondern nur entsprechend seiner Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden kann (vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 35 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 –). In den Katalog der Regelbeispiele werden deshalb in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens, wegen einer staatsgefährdenden oder extremistischen Straftat
G, Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaffG sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Gewalt begangen wurden, aufgenommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen Personen erfasst werden, bei denen wegen ihres Verhaltens anzunehmen ist, dass diese missbräuchlich mit erlaubnisfreien Waffen umgehen und mit deren Verwendung entsprechende Gefahren verbunden sein werden. Bei der Entscheidung über die Verhängung eines individuellen Waffenverbots hat die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 35). 32 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht seine Rechtsprechung durch diese Gesetzesänderung nicht infrage gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2025 – 24 B 24.1931 – juris Rn. 21 mit Verweis auf die Bezugnahme des Gesetzgebers in BT-Drs. 20/12805, S. 34, auf BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 –) und hält insoweit daran fest, dass die Unzuverlässigkeitsprognose
G zwar nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert werde, die dort genannten Tatbestände aber auch ohne unbedingten Gleichlauf im Rahmen des § 41 WaffG eine Prognose der Unzuverlässigkeit hinsichtlich der dort genannten erlaubnisfreien Waffen und Munition begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2025 – 24 B 24.1931 – juris Rn. 21; U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 22 f.). In systematischer Hinsicht sei eine solche Auslegung wegen der unterschiedlichen Gefährdungseinschätzung des Waffengesetzes von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen angezeigt. Außerdem wäre es nicht sachgerecht, in allen Fällen, in denen die Unzuverlässigkeit zum Beispiel
G durch den Gesetzgeber hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen unwiderleglich vermutet werde oder jemand
G wegen geringfügiger vorsätzlicher Straftaten, die keinen Bezug zu Waffen hätten, zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, auch strikt den Tatbestand für ein Verbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen
G für erfüllt halten zu müssen und lediglich auf Ermessensebene Besonderheiten Rechnung tragen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 23 unter Verweis auf die Auflistung in der Neufassung des § 41 WaffG und BT-Drs. 20/12805). 33 Die Kammer ist der Auffassung, dass sich dies nur auf diejenigen Tatbestände des § 5 WaffG beziehen kann, die
der Neufassung des § 41 WaffG nicht von § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG erfasst sind. Denn der Gesetzgeber hat in Ausübung seines insoweit bestehenden weiten legislativen Entscheidungsspielraums (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 65; U.v. 16.3.2015 – 6 C 31.14 – juris Rn. 24) durch die Aufnahme bestimmter Tatbestände des § 5 WaffG in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG – wozu § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht zählt – bereits die ausdrückliche Entscheidung getroffen, dass in diesen Fällen des § 5 WaffG in der Regel auch die Unzuverlässigkeit
G vorliegt. Die gesetzgeberische Begründung der Aufnahme bestimmter Tatbestände des § 5 WaffG als „nicht zwingende Regelbeispiele“ in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG erfolgt im Anschluss an und gerade erkennbar als Reaktion („deshalb“) auf den vorherigen Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie die fehlende schematische Übertragbarkeit des § 5 WaffG auf § 41 WaffG wegen des vergleichsweise intensiveren Grundrechtseingriffs. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die genannten Fälle des § 5 WaffG für so bedeutsam und gewichtig hält, dass er bei ihrem Vorliegen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) davon ausgeht, dass die betreffende Person regelmäßig auch hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition das in sie gesetzte Vertrauen bezüglich des Umgangs mit diesen Gegenständen nicht mehr verdient. Es „soll sichergestellt werden, dass diejenigen Personen erfasst werden, bei denen wegen ihres Verhaltens anzunehmen ist, dass diese missbräuchlich mit erlaubnisfreien Waffen umgehen werden und mit deren Verwendung entsprechende Gefahren verbunden sein werden“ (vgl. erneut BT-Drs. 20/12805, S. 35). Das – nicht zuletzt aus grundrechtlicher Sicht – notwendige Korrektiv erblickt der Gesetzgeber in diesen Fällen vielmehr primär darin, dass § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG – gerade anders als § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG – auf der Rechtsfolgenseite der zuständigen Behörde Ermessen einräumt. 34 Ausgehend davon fehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaffG in der Regel („Regelbeispiel“) auch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Dies ermöglicht es namentlich, im konkreten Einzelfall, insbesondere wegen der Unterschiede zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen, ausnahmsweise vom Fortbestand der Zuverlässigkeit auszugehen. Darüber hinaus hat die Zuverlässigkeitsprognose, soweit vorzunehmen (nicht bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 20), ohnehin stets im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und bietet § 5 WaffG mit der anerkannten Möglichkeit einer Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der möglichen Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG weiteren Raum für eine Würdigung dieser Umstände. Im Hinblick auf die nicht in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG angeführten Tatbestände des § 5 WaffG verbleibt es dagegen dabei, dass sie
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch weiterhin („nicht abschließend“) als Bewertungsmaßstäbe im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG heranzuziehen sind. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen bleibt der mögliche Gleichlauf von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 WaffG ohnehin eine Frage des Einzelfalls. 35 Gemessen daran fehlt dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Er ist jeweils gerade auch hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition
G (
stehen Gründen im Übrigen, wenn § 5 WaffG vorliegend lediglich als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen würde. 36 a) Der Kläger ist
G unzuverlässig im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen und Munition im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG. 37 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Dies trifft auf den Kläger zu. 38 Vorsichtig und sachgemäß ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG.
G hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies wird in (§ 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 AWaffV insbesondere dahingehend näher konkretisiert, dass Waffen und Munition ungeladen und im Falle von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Hiergegen hat der Kläger mehrfach und in verschiedener Weise verstoßen. 39 Bei der am 19. September 2023 erfolgten Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des Klägers wurde festgestellt, dass dieser über verschiedene Waffen und Munition verfügt, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Aufgefunden wurden – unter anderem – ein Schreckschussrevolver (PTB, Nr. …, schwarz, Kaliber 9 mm), eine Druckluftshotgun (F im Fünfeck, Nr. …, schwarz), eine Gasdruckpistole (F im Fünfeck, Nr. …, TDP 45, Umarex, Kaliber: 4,5 mm), 13 Pfefferpatronen (Walther 9 mm R.PV) und 32 Schreckschusspatronen (Walther 9 mm R.K). Hierbei handelt es sich als Schreckschuss- und Druckluft-/Druckgaswaffen
G; im Folgenden: Anlage 1 WaffG) um Schusswaffen beziehungsweise
G um Munition im Sinne des Waffengesetzes, die gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 1.2 und Nr. 1.3 beziehungsweise Nr. 1.4 der Anlage 2 zum Waffengesetz (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG; im Folgenden: Anlage 2 WaffG) erlaubnisfrei sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris Rn. 19). Zudem wurde eine Armbrust (Man Kung) aufgefunden, die
G ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und
G erlaubnisfrei ist. Des Weiteren besaß der Kläger in seiner Wohnung fünf Teleskopschlagstöcke. Hierbei handelt es sich um tragbare Gegenstände und damit Waffen im technischen Sinne
G, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, während ihr Führen, also die tatsächliche Gewaltausübung darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (vgl. Abschnitt 2 Nr. 4 Anlage 1 WaffG)
G verboten ist (vgl. zur Einordnung auch NdsOVG, B.v. 10.11.2023 – 11 ME 363/23 – juris Rn. 39 f., 45; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 9); sie sind ebenfalls
V mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 10.11.2023 – 11 ME 363/23 – juris Rn. 45; VG Minden, U.v. 7.10.2024 – 8 K 1493/23 – juris Rn. 22). 40 Diese Waffen und Munition hat er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aufbewahrt. 41 Der Kläger hat zum einen – unstreitig – seinen Schreckschussrevolver und seine Druckluftshotgun in einem geladenen Zustand aufbewahrt. Geladen ist eine Schusswaffe, sofern Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (Abschnitt 2 Nr. 12 Anlage 1 WaffG). Bei der Durchsuchungsmaßnahme wurde festgestellt, dass der Revolver des Klägers mit sechs 9 mm Pfefferpatronen und seine Druckluftshotgun mit zwei Geschossen im Lauf vollständig geladen war, wobei in Letztere auch eine Gaskartusche eingeschoben und sie schussbereit war (vgl. auch BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306 – juris Rn. 22). 42 Zum anderen hat der Kläger den Schreckschussrevolver, die Druckluftshotgun, die Gasdruckpistole sowie die 13 Pfeffer- und 32 Schreckschusspatronen im oberen Fach eines nicht verschlossen und nicht abschließbaren Schuhschranks (Kommode) im Wohnzimmer aufbewahrt. Seine Armbrust war ferner mit den dazugehörigen Bolzen im Wohnzimmer frei auf einen Schrank gelagert. Des Weiteren ist, ohne, dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, festzuhalten, dass auch die fünf Teleskopschlagstöcke frei zugänglich in demselben Schuhschrank beziehungsweise oben auf diesem liegend vorgefunden wurden. Diese Aufbewahrungen genügten jeweils ersichtlich nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV und dem zugrunde liegenden Zweck der Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte (vgl. nur etwa BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 17; konkret zur Aufbewahrung in einer Kommode auch: VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 41). 43 Soweit der Kläger dagegen einwendet, seine Wohnung sei besonders gesichert gewesen (Videoüberwachungen, tresorähnliche Haustürsicherungen sowie mehrere Akustikfallen) und daher als verschlossenes Behältnis anzusehen, verfängt dies nicht. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass ein Behältnis schon
dem allgemeinen Sprachgebrauch ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (vgl. nur BGHSt 1, 158 [163]; OVG NRW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 18). Dass das Waffenrecht kein anderes Verständnis zugrunde legt, zeigt sich insbesondere daran, dass § 13 AWaffV zwischen den verschiedenen Behältnissen einerseits und besonders gesicherten, von der Behörde gesondert zuzulassenden – hier unstreitig nicht gegebenen – Räumen (Waffenräume) andererseits (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 6 AWaffV) unterscheidet (vgl. auch NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 72). Besonders deutlich wird dieses Begriffsverständnis zudem in § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
G nicht „für den Transport in einem verschlossenen Behältnis“ gilt. Ein solcher Transport in einer Wohnung scheidet ersichtlich aus. Dasselbe trifft auf Abschnitt 2 Nr. 13 Anlage 1 WaffG zu. Danach ist eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit, wenn sie „in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird“. Schließlich enthält § 13 Abs. 9 AWaffV eine Erleichterung für die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen und Munition „außerhalb der Wohnung“. § 13 AWaffV geht also – auch systematisch – im Übrigen von einer Aufbewahrung in einer Wohnung aus und sieht hierfür besondere Sicherungsanforderungen vor. Dementsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es auf der Hand liegt, dass bei der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition in der Wohnung eine zusätzliche Sicherung wie eben ein verschlossenes Behältnis oder sonstige abschließbare Vorrichtungen, die den einfachen Zugriff innerhalb der Wohnung verhindern, vorhanden sein müssen. Ansonsten würde die Bestimmung leerlaufen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2020 – 24 ZB 18.1266 – juris Rn. 8; vgl. der Sache
auch: BayVGH, B.v. 27.9.2022 – 24 CS 22.1847 – juris Rn. 10). 44 Der weitere Einwand des Klägers, er wohne alleine und in dem Wohngebäude lebten nur Volljährige, also im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen und Munition Berechtigte
G, geht ebenfalls fehl. Der Zweck der Aufbewahrungsvorschriften ist ein weitgehender. Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Verhindert werden soll auch, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut des § 36 Abs. 1 WaffG zum Ausdruck kommt, der beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht
dem Personenkreis differenziert (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 59). Zwar verbietet § 36 WaffG es nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen, solange der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe hat und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Das war hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger die Waffen nicht bei sich getragen, was schon angesichts der Anzahl nur schwer möglich gewesen wäre, sondern sie in der Wohnung frei zugänglich aufbewahrt hat und die Munition griffbereit in der Nähe der Waffen lag oder die Waffen sogar geladen waren. Er hatte daher nicht stets die tatsächliche Kontrolle über die Waffen und es kann zu keiner Zeit vollständig ausgeschlossen werden, dass
barn, Bekannte, Verwandte oder auch Passanten an der Tür klingeln und eingelassen werden möchten (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2022 – 24 CS 22.1847 – juris Rn. 10). Überdies sollen die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer – namentlich geladenen – Waffe verbunden sind, schützen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36.13 – juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 42). Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 19). 45 Diese Aufbewahrungsverstöße rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers
G auch im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. 46 Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die
ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19). 47 Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 14.10.2020 – 24 ZB 20.1648 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2008 – 21 C 07.3232 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 19.4.2010 – 11 LA 389/09 – juris Rn. 3). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem
gewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 25 m.w.N.). Daher kann insbesondere bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verwahrungsverstoßes wegen des mit jedem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsrisikos, das möglichst gering gehalten werden soll, und der von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit nicht hoch sind. Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Waffenbesitzer in Zukunft die waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten wird; vielmehr genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 23 m.w.N.). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich um eine situative
lässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – juris Rn. 15); eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. dazu HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 20). 48 Gemessen daran rechtfertigen die vorliegenden – zahlreichen und schwerwiegenden – Verstöße des Klägers gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Annahme, er werde auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Bereits die Aufbewahrung einer geladenen Waffe – vorliegend sind es zumal derer zwei – widerspricht grundlegenden Vorsichtsbeziehungsweise Sorgfaltsmaßgaben im Umgang beziehungsweise bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition, selbst wenn Waffe und Munition im selben Behältnis aufbewahrt werden dürfen (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 15.3.2019 – 21 CS 17.2281 – juris Rn. 16 f. m.w.N.). Eine geladen aufbewahrte Waffe ist daher nicht bloß eine geringfügige
lässigkeit, sondern ein schwerwiegender Rechtsverstoß und widerspricht den einfachsten und offensichtlichen Grundlagen der sicheren Waffenhandhabung. Dies gilt gerade auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition, von denen – wie der Beklagte zutreffend betont – ebenfalls erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ausgehen. Namentlich knüpfen auch die Bußgeldvorschriften der § 34 Nr. 12 AWaffV, § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG unterschiedslos an einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 AWaffV an, der damit eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 13). Insoweit liegt auch der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor, der an dieser Stelle
den vorgenannten Maßstäben jedenfalls als Bewertungsmaßstab herangezogen werden kann und den Befund der Unzuverlässigkeit des Klägers
G unterstreicht. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen – gerade auch betreffend erlaubnisfreie Waffen und Munition – nicht mehr verdient. Die weiteren Aufbewahrungsverstöße kommen noch ebenso wie die fehlende Einsichtigkeit des Klägers (hierzu näher sogleich) erschwerend hinzu. 49 Gründe dafür, gleichwohl von dem Fortbestand der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 50 Aus dem Vorbringen des Klägers folgt nichts, was den Schluss auf eine situative
lässigkeit minderen Gewichts zuließe, die noch toleriert werden könnte. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Aufbewahrungsverstöße auf eine brenzlige, hektische oder sonst ungewöhnliche Situation zurückzuführen wären, die das Fehlverhalten des Klägers in einem erheblich milderen Licht erscheinen ließe. Soweit er geltend macht, er habe sich in einer Notwehrsituation im Hinblick auf linksextremistische Übergriffe befunden, stützt er sich lediglich auf eine pauschal vermutete abstrakte Gefahrenlage. Von einer „Notwehrsituation“ kann insofern keine Rede sein, erst recht nicht im Sinne einer brenzligen oder hektischen Situation. Das Vorbringen des Klägers liefe letztlich auf eine dauerhafte Bewaffnung zur allenfalls möglichen Gefahrenabwehr unter Umgehung des staatlichen Gewaltmonopols hinaus. Dem Kläger ist es ohne Weiteres zumutbar, den Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, sollte sich eine konkrete Gefahrenlage abzeichnen. Im Übrigen hat der Kläger selbst hervorgehoben, dass seine Wohnung besonders gegen das Eindringen Dritter gesichert sei. Insofern erschließt sich nicht, wieso er dann auch seine Waffen schuss- oder zugriffsbereit vorhalten muss. Überdies ist erneut auf den für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu verweisen. Eine Gefährdung des Klägers, wie geltend gemacht, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst recht nicht erkennbar. Der Kläger, der seit über einem Jahr keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes mehr besitzt und besitzen darf, hat sein Vorbringen nicht – namentlich nicht
der Ladung des Gerichts zur zunächst vorgesehenen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2025 – aktualisiert, insbesondere hat er nichts von etwaigen aktuelleren Vorfällen der geltend gemachten Art berichtet. Schließlich zeugt dieses Vorbringen ebenso wie das weitere von der fehlenden Einsichtigkeit des Klägers in die Schwere seiner waffenrechtlichen Verfehlungen. Er bagatellisiert und externalisiert vielmehr, indem er die besondere Sicherung seiner Wohnung betont und als Ursache der Verstöße auf die Gefährdung durch Dritte verweist. Dies bekräftigt den Eindruck seines fehlenden Bewusstseins für grundlegende waffenrechtliche (Sorgfalts-)Pflichten und seine Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition, auch soweit diese erlaubnisfrei sind. 51 Angesichts dessen ist es auch nicht geboten, einen Ausnahmefall von der Unzuverlässigkeit im Sinne eines Abweichens von der vom Gesetzgeber im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG als „nicht zwingendes Regelbeispiel“ vorgesehenen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG anzunehmen. 52 b) Der Kläger ist unabhängig davon auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG unzuverlässig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG. 53
G besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die Bestrebungen
G verfolgt oder verfolgt hat, das heißt Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 54 Dies ist im Falle des Klägers gegeben (aa). Atypische Umstände, die geeignet wären, die danach eingreifende Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu widerlegen oder sonst einen Ausnahmefall zu begründen, liegen nicht vor (bb). 55 aa) Die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG sind erfüllt. Die Partei „Der III. Weg“ ist eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde
1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche
außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde
1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, nimmt
außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 281 f.; BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 26 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 12.9.2024 – 6 B 48/24 – juris Rn. 11). 61 In Anwendung dieser Maßstäbe steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Partei „Der III. Weg“ Bestrebungen verfolgt (hat), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO), die auf dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
2 und 4 GG festgestellt worden ist, deren Verbot mangels der erforderlichen Potentialität, das heißt des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 585 ff.), jedoch nicht ausgesprochen wurde (vgl. so im Falle der NPD: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 896 ff.), oder die wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
3 und 4 GG ausgeschlossen wurden, was beides auf den „III. Weg“ nicht zutrifft. 63 § 5 Abs. 2 Nr. 3 (Buchst. b) WaffG ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 6 C 29.08 – juris Rn. 13 ff., U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 14 ff., U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 8 f. und auch BVerfG, B.v. 19.6.2019 – 2 BvR 2299/15 – juris Rn. 27 jeweils zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.; SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 23; B.v. 20.9.2023 – 24 CS 23.650 – BeckRS 2023, 26259 Rn. 15; OVG S-A, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 35; VG Düsseldorf, U.v. 19.6.2024 – 22 K 4836/23 – juris Rn. 42; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29a). 64 Der Kläger verweist zunächst auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, der keinen Hinweise darauf enthalte, dass der Begriff der „Vereinigung“ (erheblich) weiter zu verstehen sei als § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, der nur unanfechtbar verbotene oder mit einem unanfechtbaren Betätigungsverbot belegte Vereine
dem Vereinsgesetz und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich festgestellte Parteien erfasse. Damit verkennt er jedoch, dass gerade die Verwendung des – wie vorstehend erläutert – Oberbegriffs „Vereinigung“ bereits hinreichend belegt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bewusst weiter gefasst ist als § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Überdies bliebe § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG andernfalls im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG weitgehend ohne eigenen Anwendungsbereich (vgl. zum Ganzen auch bereits entsprechend BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 15). 65 Auch soweit der Kläger auf die Gesetzgebungsmaterialien rekurriert, geht dies fehl. Zwar ist es zutreffend, dass es in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch das am 1. September 2020 in Kraft getretene Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (Gesetz v. 17.2.2020, BGBl. I S. 166 – 3. WaffRÄndG) auch heißt: „Unter den geänderten [§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG] fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren
[Art. 21 Abs. 2 GG] festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde“ (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Der Kläger übergeht aber das insoweit entscheidende Wort „auch“, wenn er sich maßgeblich auf diesen Satz stützt. Die Gesetzesbegründung betont erkennbar lediglich ausgehend von dem unmittelbar vorhergehend definierten „Oberbegriff“ der „Vereinigung“ (vgl. oben) eine besondere Fallkonstellation, die sich aus der Herleitung des ungeschriebenen Erfordernisses der Potentialität im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur NPD vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – ergeben hat, und zeigt nicht etwa den Willen des Gesetzgebers auf, „nur“ solche Parteien in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu regeln. 66 Ferner betont der Kläger zwar auch die Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, misst dieser aber offensichtlich eine falsche Bedeutung bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die Regelungslücke schließen, die sich bis dato daraus ergab, dass die bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung nicht die Regelunzuverlässigkeit begründete. Mit der Neufassung soll dagegen auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen. Dies ist aus – der nicht zu beanstandenden – Sicht des Gesetzgebers sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließe, dass diese Person
haltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teile, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringe. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung sei dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts, was für eine Einschränkung auf Parteien spräche, deren Verfassungswidrigkeit in einem Parteiverbotsverfahren ohne Verbotsausspruch
2 und 4 GG oder einem Parteifinanzierungsausschlussverfahren
3 und 4 GG durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist. Im Gegenteil, eine solche Einschränkung würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, da Verfahren
G würde so derzeit nur auf die Partei „Die Heimat“ als
folgerin der NPD Anwendung finden. Die Regelungslücke, die der Gesetzgeber schließen wollte, würde demnach weiterhin bestehen. 67 Angesichts dessen kann auch allein dem – vom Kläger zutreffend zitierten – weiteren Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach bei der „der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht
dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolge, „die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen“ könne (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36), nicht zu einem anderen Normverständnis führen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass
G allgemein gilt, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, gegebenenfalls des Bundesamts für Verfassungsschutz, dazu einzuholen hat, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
G begründen. Überdies setzt § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG gerade nicht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei voraus, sondern – unter anderem – deren Bestrebungen gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei
GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 23; SächsOVG U.v. 16.3.2018 – 3 A 556/17 – juris Rn. 42; vgl. auch erneut BVerfG, B.v. 19.6.2019 – 2 BvR 2299/15 – juris Rn. 27; offenlassend OVG NRW, B.v. 30.4.2025 – 20 A 1506/24 – juris Rn. 85, 93). 68 Vor diesem Hintergrund geben auch die systematischen Einwände des Klägers keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG „eine Erweiterung des Vereinigungsbegriffes auch auf nicht verbotene, aber verfassungsfeindliche Vereinigungen beabsichtigt gewesen sein [mag]“. Die sodann erfolgende Einschränkung, dass aber die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit von Parteien weiterhin nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei, bleibt ohne tragfähiges (systematisches) Argument. 69 Die an die Gesetzesbegründung anknüpfende „teleologische Auslegung“ des Klägers schließlich überzeugt aus dem vorstehenden Gründen ebenfalls nicht. Darüber hinaus steht der Normzweck der vom Kläger vorgenommenen einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG vielmehr entgegen. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, also das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden. Eine derartige Schutzlücke entstünde jedoch dann, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei, deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen feststehen, zum
teil der Allgemeinheit folgenlos bliebe, obwohl es
der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 27). 70 Eine engere, die Mitglieder von (nicht verbotenen) Parteien ausnehmende Auslegung des Begriffs „Vereinigung“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG ist schließlich auch nicht mit Blick auf das sogenannten Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten (vgl. – zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. – BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 6 C 29.08 – juris Rn. 13 ff. und U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 23). Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Voraussetzungen steht mit den Grundsätzen des Art. 21 GG im Einklang. Denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 18 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 23; vgl. auch entsprechend zur Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 15.23 – juris Rn. 47 ff.; BayVGH, B.v. 22.12.2022 – 3 B 21.27931 – juris Rn. 39). Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 23). Dem Parteienprivileg wird zudem insbesondere auch dadurch Rechnung getragen, dass zur Überzeugung der Behörde beziehungsweise des Gerichts feststehen muss, dass die betreffende Partei Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG verfolgt/verfolgt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 – juris Rn. 23). 71 Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 (Buchst. b) WaffG bei Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien verletzt auch keine Grundrechte. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Regelungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit formell und materiell wirksam eingeschränkt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalles in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder eine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) liegt nicht vor. Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 21 m.w.N.). 72
den Erkenntnissen der Kriminalinspektion Würzburg, die sich das Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 25. März 2024 zu eigen gemacht hat, ist der Kläger auch in den letzten fünf Jahren Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen beziehungsweise ist dies noch. Der Kläger hat dies auch nicht bestritten. Er hat lediglich in der Klageschrift ausgeführt, dass, da der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG aus anderen Gründen schon nicht erfüllt sei, es nicht darauf ankomme, „ob [er] tatsächlich noch Parteimitglied“ sei. In der klägerischen Replik vom 29. August 2024 wird überdies wiederum betont, dass es unzulässig sei, „allein aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der Partei,Der III. Weg‘“ auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen. Die bloße Mitgliedschaft ist seit der Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG durch das 3. WaffRÄndG auch bereits ausreichend zum Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36; SächsOVG, B.v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 – juris Rn. 8; B.v. 17.1.2024 – 6 B 287/22 – juris Rn. 30; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber verfolgt insoweit einen „bereits risikovermeidenden Ansatz“ (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). 73
dem Selbstverständnis der Partei niemand „einfach nur passiv als Aktivist darauf warten, dass andere das Heft des Handelns in die Hand nehmen“. Vielmehr ist es die Verpflichtung eines Parteimitglieds, selbst seine Fähigkeiten und Kenntnisse einzusetzen, um seinen Platz in der Gemeinschaft zu finden. Die Partei „Der III. Weg“ unterscheidet sich daher deutlich von anderen politischen Parteien in Bezug auf die Bedeutung, die sie einer Mitgliedschaft beimisst, und hinsichtlich der Erwartungshaltung, die sie ausgehend hiervon an „einfache“ Mitglieder richtet. Die Strukturmerkmale der Partei schließen es grundsätzlich aus, dass der Einzelne die Loyalitätserwartung allein durch eine passive beziehungsweise eine Mitgliedschaft erfüllen kann. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bereits die bloße Mitgliedschaft des betreffenden Klägers in der Partei „Der III. Weg“ als „Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ qualifiziert (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 10. 10.2024 – 2 C 15/23 – juris Rn. 66 ff.). 76 Demnach ist es auch nicht geboten, einen Ausnahmefall von der Unzuverlässigkeit im Sinne eines Abweichens von der vom Gesetzgeber im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG als „nicht zwingendes Regenbeispiel“ vorgesehenen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG anzunehmen. 77 c) Das Landratsamt hat sich darüber hinaus auch auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG gestützt. Danach besitzen Personen in der Regel die Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG unterstützt haben. Dies mag auf den Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zugetroffen haben, da er
weislich jedenfalls im Jahr 2019 Flyer für den „III. Weg“ verteilt hat, was als eine solche Unterstützungshandlung angesehen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 17.1.2024 – 6 B 287/22 – juris Rn. 28 f.; Gade, WaffG,
G bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, da diese – wie ausgeführt – bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG folgt und auch die im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zu treffenden Ermessensentscheidung des Landratsamts unabhängig vom Vorliegen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG Bestand hat (hierzu sogleich). 78 2. Die Ermessensausübung durch das Landratsamt in der Form, die sie in der Klageerwiderung gefunden hat, ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. § 114 Satz 1 und 2 VwGO) – auch bei jedem Unzuverlässigkeitsgrund für sich genommen – ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat das ihm
G zukommende Ermessen erkannt, es im Sinne von Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Ausführungen des Landratsamts lassen die angestellten Erwägungen – insbesondere auch mit Blick auf die erhebliche Wirkungsbreite eines Verbots erlaubnisfreier Waffen und Munition – erkennen. In Anbetracht des Zwecks des Waffengesetzes, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt mit Blick auf die dargelegte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers das Waffenbesitzverbot mit dem Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit, aber auch den Kläger selbst, begründet, das beim Umgang des Klägers mit Waffen besteht, weil dessen bisheriges Verhalten nicht geeignet ist, eine etwaige Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Landratsamt hat insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ein im Vergleich zu dem strafbewehrten Waffenbesitzverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des – aus mehreren Gründen waffenrechtlich unzuverlässigen – Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang zur besonderen Sicherung seiner Wohnung und der bestehenden „Notwehrsituation“ verfangen aus den vorstehenden Gründen – unter 1. a) – nicht. Das Landratsamt hat diese daher zu Recht nicht zum Anlass genommen, die Erforderlichkeit des Waffenbesitzverbotes oder dessen Angemessenheit zu verneinen.
alledem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt im Hinblick auf die erheblichen waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstöße, die fehlende Einsicht des Klägers und dessen Mitgliedschaft in der Partei „Der Ill.-Weg“ den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – auch
jedem Unzuverlässigkeitsgrund für sich gesehen – den Vorrang eingeräumt hat. Schließlich führt auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots
sich zieht, nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen (vgl. VG München, U.v. 4.5.2022 – M 7 K 20.5750 – juris Rn. 50). 79 II. Gegen die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. C. 80 Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.