OLG München, Beschluss v. 02.06.2025 – 32 W 702/25 WEG e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 02.06.2025 – 32 W 702/25 WEG e Download Drucken Titel: Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen Normenkette: ZPO § 3, § 256, § 259 Leitsatz: Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag von 20% von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse zu machen. (Rn. 8 und 9) Schlagworte: Wohnungseigentümergemeinschaft, Vorschussklage, positive Feststellungsklage, Feststellungsabschlag, Streitwert Vorinstanzen: LG München I, Beschluss vom 26.11.2024 – 1 S 3696/24 LG München I, Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 – 1 S 3696/24 WEG AG München, Urteil vom 28.02.2024 – 1295 C 13985/23 WEG Fundstellen: JurBüro 2025, 597 LSK 2025, 16059 FDMietR 2025, 016059 ZWE 2026, 61 Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26.11.2024, Az. 1 S 3696/24 WEG, abgeändert: Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 7.566,75. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht. 2 Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Beiträgen. Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2024, Az. 1295 C 13985/23 WEG, wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 4.055,55 zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in den Monaten Februar bis Dezember 2024 zu je bestimmten Terminen je € 399,00 zu bezahlen. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf € 8.439,55 festgesetzt. 3 Die Berufung der Beklagten wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2024 begründet. Die Beklagte hat beantragt, dass das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben wird und die Klage abgewiesen wird. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.07.2024 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Mit Beschluss vom 26.11.2024 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 8.439,55 festgesetzt. 4 Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 hat der Bevollmächtigte der Beklagten in deren Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes eingelegt und beantragt, den Streitwert auf insgesamt € 5.227,55 festzusetzen. Die Beklagte habe in den Monaten Februar bis Dezember 2024 jeweils monatlich € 292,00 an Hausgeld gezahlt. Es sei damit nur die Differenz zu dem Betrag von monatlich € 399,00, der Gegenstand des Feststellungsantrags war, streitig gewesen. Der Wert des Feststellungsantrags betrage nur € 1.177,00 (11 x € 107,00). Jedenfalls sei ein Abschlag von 20% zu machen, da es sich um eine positive Feststellungsklage handele. 5 Das Landgericht hat der Beschwerde in dem Beschluss vom 20.05.2025 nicht abgeholfen. Ein Abschlag sei ausnahmsweise nicht veranlasst, da es sich der Sache nach um wiederkehrende Leistungen handele. II. 6 1. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere sind die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingehalten und der Beschwerdewert von 200 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG überschritten. 7 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.