1 Nr. 1, § 68 Abs. 3 ZPO § 3 Leitsätze: 1. Der Streitwert der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über Erhaltungsmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach den Gesamtkosten der Maßnahme als Gesamtinteresse iSv § 49 S. 1
. Das Einzelinteresse des Klägers iSv § 49 S. 2
richtet sich nach der anteiligen Kostenlast des Klägers. (Rn. 14) 2. Wenn es bei der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen nur um den erforderlichen Aufwand oder die richtige Auswahl unter Sanierungsvarianten geht, richtet sich das Gesamtinteresse nur nach der bloßen Kostendifferenz. (Rn. 14) 3. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu beziffern. Dabei ist in der Regel der Ansatz von 1/3 des Hauptsachwertes angemessen. (Rn. 19) Maßgeblich für die Wertfestsetzung bei einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse des Antragstellers an der Sicherungsmaßnahme zu Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Interesse ist zumeist nur mit einem Bruchteil zu beziffern. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentümergemeinschaft, Grundlagenbeschluss, Streitwert, Sonderumlage, Gesamtinteresse, Einzelinteresse, einstweilige Verfügung, Kostendifferenz, Sanierungsvarianten Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 17.12.2024 – 1 T 14471/24 Fundstellen: JurBüro 2025, 541 LSK 2025, 16062 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.12.2024, Az. 1 T 14471/24 WEG, abgeändert: Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 322.495,69 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht. 2 Die Antragstellerin beantragte unter dem Datum vom 21.09.2024 bei dem Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die auf der Eigentümerversammlung vom 11.06.2024 gefassten Beschlüsse zu TOP 3.2
übersteige die erkennbaren wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. 8 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2025 in deren Namen Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert auf € 96.748,70, hilfsweise auf € 161.247,84 festzusetzen. II. 9 1. Die Beschwerde ist zulässig. 10 Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 68 Abs. 1
zulässig, insbesondere sind die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3
in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2
eingehalten und der Beschwerdewert von 200 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1
überschritten. 11 2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren auf € 322.495,69 festzusetzen. 12 a) Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 49
, 3 ZPO. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1
bestimmt sich der in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 3 ZPO. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Antragstellers an der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung. Wegen des in der Regel nur vorläufigen Charakters der erstrebten Eilmaßnahme ist dieses Interesse zumeist nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu beziffern (BeckOK KostR/Jäckel, 48. Ed. 1.2.2025,
5, beck-online). 13
. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme (Instandhaltung/Instandsetzung) und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den Gesamtkosten der Maßnahme und das Einzelinteresse des Klägers nach der anteiligen Kostenlast (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023,
21, beck-online; Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 49
2004, Rn. 24; Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG Anh. § 44 Rn. 38E). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme (BGH, Beschluss vom 15.6.2023 – V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 3). Das Gesamtinteresse bei Anfechtung von beschlossenen Erhaltungsmaßnahmen richtet sich nur nach der bloßen Kostendifferenz, wenn es um den erforderlichen Aufwand bzw. Sanierungsvarianten geht (Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG Anh. § 44 Rn. 38EW, beck-online). 15 Die Antragstellerin hat vorgetragen, die gegenständlichen Beschlüsse verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil kein Gutachten über den tatsächlichen Sanierungsbedarf und mögliche Alternativen und keine Alternativangebote vorliegen. Zudem habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels. 16 Das kann dahin zu verstehen sein, dass die Antragstellerin nicht generell die Erforderlichkeit von Erhaltungsmaßnahmen und deren Durchführung in Abrede stellt, aber davon ausgeht, nach Beauftragung eines Gutachtens über den tatsächlichen Sanierungsbedarf und mögliche Alternativen und nach Einholung von Alternativangeboten würde ein geringerer Betrag durch eine Sonderumlage zu erheben sein. Zudem soll sich der auf sie entfallende Anteil noch dadurch verringern, dass sie zu einem geringeren Anteil als nach ihren Miteigentumsanteilen belastet wird, weil sie einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels habe. Dabei hat die Antragstellerin nicht die Auffassung vertreten, dass der Anspruch dahin gehe, sie völlig von der Kostenlast der Erhaltung der Fassade der Wohneinheiten zu befreien. 17
).
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