Eritrea ermöglicht werden soll, ist vor dem Hintergrund der Willkürlichkeit des Vorgehens des eritreischen Staats nicht zumutbar. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Ausländer kann die Ausschlusswirkung des § 27 Abs. 1 AsylG abwenden, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine Flucht trotz eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts in einem Drittstaat nicht beendet gewesen ist, weil dieser Aufenthalt lediglich ein Zwischenaufenthalt war, um die Weiterreise
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung überhaupt erst möglich zu machen. (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für volljährigen Eritreer., Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung für 16-Jährige Eritreerin. Gefahr der Einziehung in den militärischen Bereich des Nationaldienstes von Eritrea auch bei 16-Jährigen. Geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes. Definition der bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben
dem Urteil des EuGH vom 16.1.2024 (Az. C-621/21). Fluchtbeendigung i.S.d. § 27 Abs. 1, 3 AsylG. Bestimmung der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention, der EU-Richtlinie 2011/95/EU und der Rechtsprechung des EuGH., Feststellung eines Abschiebungsverbots für minderjährigen Eritreer., Eritrea, Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Nationaldienst, Wehrdienstentziehung, Diaspora-Status, Reueerklärung, Tigray-Konflikt, "giffa", Abschiebungsverbot, Drittstaat Fundstellen: BayVBl 2025, 817 LSK 2025, 16065 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihre Asylberechtigung anzuerkennen sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
G für den Kläger zu 3 hinsichtlich Eritrea festzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.1.2024 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, drei Geschwister, wenden sich gegen die vollständige Ablehnung ihres gemeinsamen Asylantrags. 2 Der Kläger zu 1 ist am …2006 in U. A. Eritrea geboren. Die Klägerin zu 2 ist am …2009 in U. A. , Eritrea geboren. Der Kläger zu 3 ist am …2016 in D. , Eritrea geboren. Die Kläger sind eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Die Kläger sind zusammen mit ihrer Mutter am 27.8.2022 im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Vater mit dem Flugzeug aus Äthiopien
Deutschland eingereist. Ihre Eltern stellten am 22.11.2022 einen gemeinsamen Asylantrag für sie. Der Vater der Kläger wurde eingebürgert und verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. 3 Am 12.4.2023 fand die Anhörung der von ihrem Vater vertretenen Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Der Vater der Kläger führte dabei unter anderem aus, dass die Kläger der Volksgruppe der Tigrinya angehörten. Die Eltern des Vaters seien bereits verstorben, er habe aber noch einen Bruder sowie die Großfamilie in Eritrea. Zu denen habe er auch selten Kontakt. Sie lebten in U. A. . Der Vater der Kläger erklärte, seine Kinder seien noch minderjährig und könnten noch nicht für sich selbst sprechen. Aber in Eritrea würden sie keine richtige Schulbildung bekommen. Sie würden im Falle der Rückkehr
der Schule Wehrdienst leisten müssen und könnten nicht machen, was sie wollten. Sie hätten keine Zukunft in Eritrea. Wegen der jetzigen Regierung könne man sich nicht frei äußern. Der Bruder des Vaters der Kläger, der noch sehr jung sei, habe zwei Kinder. Weil der Bruder nicht zum Militärdienst gegangen sei, habe man seine Frau und Kinder aus der Wohnung geworfen. Es gebe keine Menschenrechte in Eritrea. Es habe früher in Eritrea die Tradition gegeben, Mädchen minderjährig zu verheiraten, aber mittlerweile seien die Menschen aufgeklärter. Der Vater der Kläger würde seine Tochter auch nicht minderjährig heiraten lassen. Im Falle einer Rückkehr der Kinder
Eritrea drohe eine schwere Strafe, weil sie das Land illegal verlassen hätten. Würden die Kläger zurückkehren, so würden sie inhaftiert und dann zum Militär eingezogen werden. Der Vater der Kläger sei gegen die Beschneidung. In Eritrea sei das gesetzlich verboten. Es gebe auch niemanden, der sie zwingen würde, das zu tun. Seine Tochter sei nicht beschnitten worden. Die Kinder hätten in Deutschland noch ihre Eltern sowie einen volljährigen Bruder. 4 In den Akten des Bundesamtes findet sich auch eine Niederschrift über die Anhörung der Mutter der Kläger vom 12.4.2023 durch das Bundesamt. Auf deren Inhalt wird verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 18.1.2024, den gesetzlichen Vertretern der Kläger laut Postzustellungsurkunde am 30.1.2024 zugegangen, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 4). 6 Hiergegen erhoben die Eltern der Kläger am 5.2.2024 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. 7 Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass im Falle einer Rückkehr
Eritrea die illegal ausgereisten Kläger zu 1 und 2 sofort verhaftet und/oder zum Nationaldienst gegen ihren Willen verpflichtet werden würden. Der Kläger zu 3 würde irgendwo als „Waise“ untergebracht werden. Derzeit lebten die Kläger gemeinsam mit ihren Eltern, sowie ihrem kleinen Bruder (der deutscher Staatsbürger sei) in der gemeinsamen Familienwohnung. Ebenfalls lebe in der Familie ein weiterer Bruder der Kläger. Der Vater der Kläger stehe in einem ungekündigten unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Monatseinkommen von +/- ca. 2.000,- € netto monatlich. Durch Abschiebung würde die Familie auseinandergerissen werden, es bestünden daher zu Gunsten der Kläger jedenfalls Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. 8 Die Kläger beantragen, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2024, Az.: 9986269-224 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag der Kläger anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 3. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, subsidiären Schutzstatus der Kläger anzuerkennen. 4. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote
5 und 7 Aufenthaltsgesetz bestehen. 9 Das Bundesamt beantragt für die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 15.1.2025 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 13 Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 14 1. Die Klage ist zunächst insoweit begründet, als der Kläger zu 1 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehrt. 15 a) Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit ist die Klage unbegründet. 16
wie vor deutscher Staatsbürger. Mit Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft verlor der Vater der Kläger seinen Schutzstatus, sodass sich hieraus auch kein akzessorischer Status seiner Kinder ableiten kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 10 B 12/08 – Rn. 6 juris). Der Wortlaut des § 26 AsylG ist insoweit eindeutig und lässt keinen Raum für eine analoge Anwendung. 19
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner „Rasse“, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei
teilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Eine Verfolgung i.S. d. § 3 AsylG kann
G auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 – Au 1 K 16.30744 – juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es
G auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. 21 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festzustellenden Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31/18 – juris m.w.N.). 22 Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 m.w.N. – juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 m.w.N. – juris). 23 Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung
der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris m.w.N.). 24 Dies zugrunde gelegt hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Der Kläger zu 1 macht im Wesentlichen geltend, dass er bei seiner Rückkehr
Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes geschickt werden würde. 25 Die Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat stellt jedenfalls für männliche Rekruten keinen im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtlichen Verfolgungsgrund dar. Die Einberufung von Männern zum Nationaldienst weist keine Verknüpfung mit einem Kriterium des § 3b AsylG auf. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 26 Ausgehend von diesen Maßstäben geht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter bei einer qualifizierenden Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online; OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – beck-online; OVG Bremen, B.v. 24.1.2023 – 1 LA 200/21 – juris u. v. 29.7.2022 – 1 LA 284/21 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.9.2022 – OVG 4 B 14/21 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 18.1.2022 – VGH A 13 S 2403/21 – juris; BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 – 2 A 10/18 – juris; VGH Hessen, U.v. 30.7.2019 – 10 A 797/18.A – juris) davon aus, dass die Einziehung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nicht an eine dem Kläger zu 1 zugeschriebene politische Überzeugung oder ein anderes flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal anknüpft. 27 Gegen eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal des Klägers zu 1 ist in erster Linie anzuführen, dass sich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea
Rechtslage und Anwendungspraxis im Wesentlichen auf alle erwachsenen eritreischen Staatsangehörigen ohne Unterscheidung
flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen („Rasse“, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) erstreckt (vgl. auch OVG Lüneburg U. v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). 28 Gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Proclamation on National Service No. 82/1995) vom 23. Oktober 1995 sind in Eritrea Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig („active national service“) und gehören bis zum fünfzigsten Lebensjahr der Reservearmee („reserve military service“) an (Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 2.1.2024, S. 18; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30.6.2017, S. 4).
abweichenden Angaben soll sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst seit 2009 für Männer auf 57 und für Frauen auf 27 bzw. 47 Jahre belaufen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 2.1.2024, S. 18; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 14; Amnesty International (AI) an VG Magdeburg vom 2.8.2018). In der Praxis kommt es vor, dass Eritreer bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt werden, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden. Maßgeblich für die Rekrutierung ist nicht das tatsächliche Alter, sondern häufig eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 32 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.; SFH, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, Auskunft der SFH Länderanalyse, 6.12.2021, S. 1 ff.). Alle Dienstpflichtigen absolvieren gem. Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden wie einer normalen Arbeit
. Sie leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Staatssekretariat für Migration (SEM), Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise (Stand: 22.6.2016), S. 11 f.). Zuständig für die Einteilung der Wehrpflichtigen in den militärischen bzw. zivilen Teil ist das Verteidigungsministerium (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 25.). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung erlassen wird (Art. 13 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Faktisch werden verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter in der Regel jedenfalls von der Dienstleistung im militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 34, vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). Ein Einsatz im zivilen Bereich des Nationaldienstes bleibt aber auch für verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter möglich (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 2.1.2024, S. 19; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 15).
82/1995 kann die Dienstpflicht im Falle eines Kriegs oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen nicht offiziell entlassen hat. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien rechtfertigt die eritreische Regierung die unbeschränkte Dauer des Nationaldiensts mit der Bedrohung durch Äthiopien. Der 1998 verhängte faktische Ausnahmezustand wurde seither nicht aufgehoben. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran (Human Rights Council (HRC), Situation of human rights in Eritrea 5/2024, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 2.1.2024, S. 19; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 13; DIS, Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 17 ff.; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 33 f. EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff.; EJPD, SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30.6.2017, S. 4 f.; AI; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). 29 Die wichtigste Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst stellt das Schulsystem dar. Die eritreische Regierung bezeichnet diese Rekrutierungsform als „reguläre“ Rekrutierung. Die Rekrutierung in den Nationaldienst findet unmittelbar im Anschluss an das 12. Schuljahr statt. Schülerinnen und Schüler, die das 11. Schuljahr abgeschlossen haben, absolvieren die 12. Klasse in dem Militärlager in Sawa. Das Resultat der dort abgelegten Abschlussprüfung (Eritrean Secondary Education Certificate Examination, ESECE) bestimmt die weiteren Bildungsmöglichkeiten und die Einteilung in den Nationaldienst. Die Schüler mit den besten Noten beginnen das Studium an einer der neun Hochschulen.
Studienabschluss werden den Absolventen Funktionen im zivilen Teil des Nationaldiensts zugeteilt. Schüler mit einem mittelmäßigen Abschluss besuchen das „Sawa Center for Technical and Vocational Education“. Den Absolventen werden anschließend Aufgaben im zivilen oder militärischen Teil des Nationaldiensts zugewiesen. Die Schüler mit den schlechtesten Noten gehen entweder an Berufsbildungsschulen oder direkt in den Nationaldienst. Wer direkt in den Nationaldienst kommt, wird dem zivilen oder militärischen Teil oder der Mitarbeit in einem der Bau- oder Landwirtschafts-Unternehmen der Regierungspartei PFDJ zugeteilt (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 27 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). 30 Die Rekrutierung der Schüler, die die Schule bereits vor Erreichen der 12. Klasse verlassen haben, erfolgt durch die lokale Verwaltung. Durch Informationen der Schulen behalten die Lokalverwaltungen einen Überblick über die Schulabgänger und ihr Alter. Das Militär weist die lokalen Verwaltungen regelmäßig an, Schulabgänger einzubestellen, damit sie dem Nationaldienst zugeführt werden können oder zumindest eine Liste mit geeigneten Heranwachsenden zu übergeben. Die Einberufungen werden von der lokalen Verwaltung u.a. an schwarzen Brettern, mit Briefen, Hausbesuchen oder Radioansagen bekannt gemacht. Von der Lokalverwaltung einberufene Personen werden meist dem militärischen Teil des Nationaldiensts zugeteilt (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 29 f; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). Die Einberufung zum Nationaldienst findet zudem statt, wenn Schulabbrecher bei dem Versuch, das Land zu verlassen, aufgegriffen werden (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 31 f.). Eine weitere Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst stellen Razzien durch die Sicherheitskräfte (sog. „giffas“) dar. Die in „giffas“ rekrutierten Deserteure und Dienstverweigerer verbleiben üblicherweise erst einige Tage oder Wochen in einem Gefängnis und werden dann zur militärischen Ausbildung in Ausbildungslager geschickt. Vereinzelt fahnden militärische Einheiten auch gezielt
Dienstverweigerern, insbesondere wenn diese einem Aufgebot keine Folge geleistet haben (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 31 f.; EJPD, SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 5; vgl. insgesamt auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). 31 Aufgrund der dargestellten Rechtslage und Anwendungspraxis geht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter davon aus, dass der eritreische Staat grundsätzlich jeden eritreischen Bürger im dienstpflichtigen Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet ansieht. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Staat Eritrea eine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie „Rasse“, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vornimmt. Dies lässt sich vor allem an der dargestellten Rekrutierung jugendlicher eritreischer Staatsangehöriger zum Nationaldienst durch das Schulsystem erkennen, die
den vorstehenden Ausführungen systematisch alle Kreise der eritreischen Bevölkerung gleichermaßen erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 21.9.2020 – 19 A 1857/19.A – juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). Aus keinem der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ergibt sich etwas anderes, als dass der eritreische Staat im Wesentlichen alle Staatsbürger ab der Volljährigkeit oder faktisch zum Teil auch kurz vorher in den Nationaldienst einzieht bzw. dies vorgesehen ist. 32 Es ist
dem Vorstehenden auch nicht ersichtlich, dass der Staat Eritrea hinsichtlich der – in der Praxis regelmäßig die 18-Monats-Grenze überschreitenden – Dauer des Nationaldiensts oder in Bezug auf die dargestellten gesetzlichen oder faktischen Ausnahmen von den Altersgrenzen (Rekrutierung Minderjähriger) und von der Einziehung (ehemalige Unabhängigkeitskämpfer; verheiratete bzw. schwangere Frauen und Mütter) eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale vornimmt (so auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online; BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris). 33 Angesichts der insoweit praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen ohne Ansehung ihrer individuellen Persönlichkeitsmerkmale treffenden Dienstverpflichtung fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche an eine dem Kläger zu 1 unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpft. Aus diesen Gründen scheidet auch die Annahme des Verfolgungsgrunds der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Heranziehung zum Nationaldienst aus. Denn angesichts der die eritreische Bevölkerung ausnahmslos treffenden Dienstverpflichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gruppe der Dienstverpflichteten als solche im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würde und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäße (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). 34 Etwas anderes folgt auch nicht aus der (auch) politischen Dimension des Nationaldiensts. Zwar dient der Nationaldienst auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation“ angesehen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 24 f.). So heißt es etwa in Art. 5 der Proklamation Nr. 82/1995, der Nationaldienst diene unter anderem dazu, das Gefühl der nationalen Einheit im eritreischen Volk zu stärken und subnationale Gefühle zu eliminieren. Die ideologische Bedeutung spiegelt sich auch darin wieder, dass im
flüchtlingsrelevanten Merkmalen wie zum Beispiel einer (zugeschriebenen) politische Gesinnung.
der vorliegenden Erkenntnismittellage treffen als unmenschlich und erniedrigend bzw. als Folter einzuordnende Behandlungen und Bestrafungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch ausnahmslos alle Dienstverpflichten im militärischen Teil des Nationaldiensts, weil diese systematisch und routinemäßig als Prinzip zur Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung von Disziplin, Kontrolle und „Mut und Heldentum“ verstanden und angewandt werden (vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass unmenschliche Behandlungen im militärischen Teil des Nationaldiensts zielgerichtet eingesetzt werden, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer bzw. illegal ausgereiste Personen wegen ihrer – auch nur zugeschriebenen – politischen Überzeugung oder als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu treffen. 37 Dies zugrunde gelegt ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers zu 1 durch die Einberufung in den Nationaldienst zu verneinen. 38 Des Weiteren besteht auch kein Anspruch des Klägers zu 1 auf Flüchtlingsanerkennung auf Grund einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder illegaler Ausreise. 39 Der Kläger zu 1 reiste als 13-Jähriger aus Eritrea aus. Im Hinblick auf den Abstand zum Einberufungsalter von 18 Jahren erscheint es wohl bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 bei seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft würde. Zudem führt auch die Gefahr einer Bestrafung nicht zu einem Anspruch des Klägers zu 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da auch die Bestrafung jedenfalls nicht an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine – auch nur unterstellte – politische Überzeugung, anknüpft (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 – 2 A 7/18 – juris; VG Regensburg, U.v. 26.10.2023 – RN 2 K 23.30938 – beck-online). 40
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine Verfolgung dar, wenn diese nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals treffen sollen. Eine Verfolgung wird verneint, wenn Sanktionen an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpfen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17, m.w.N – juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.3.2000 – 9 B 96.35177 – juris; VGH Hessen, U.v. 30.7.2019 – 10 A 797/18.A – juris). Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung dienen regelmäßig nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren/Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 – 5 A 465/14 – juris). In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll (vgl. auch VG Osnabrück, U.v. 18.5.2015 – 5 A 465/14 – juris), bzw. wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 – 9 C 131.90 – juris). 41 Es kann jedoch
Ansicht des zuständigen Einzelrichters derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen oder die Desertion, vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft gesehen wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt. Explizite Erkenntnisse, dass die eritreische Regierung Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen und illegal ausreisen oder desertieren, generell als Regimegegner einstuft und politisch verfolgt, ergeben sich für das Gericht auf Grund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 19 f.; EJPD, SEM, Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). 42
1 der Proklamation Nr. 82/1995 werden alle Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Proklamation mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 keine härteren Strafen ergeben. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, unterliegt
3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.
des Strafgesetzbuches von 1991 kann Dienstverweigerung und Desertion in Friedenszeiten mit bis zu fünf Jahren, in Kriegszeiten mit Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft werden. Im Jahr 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch bekanntgegeben, das in Art. 119 für Desertion in Friedenszeiten Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, in Kriegszeiten zwischen sieben und zehn Jahren vorsieht. Die Todesstrafe in Fällen der Desertion ist hiernach abgeschafft, jedoch soll das neue Strafgesetz noch keine Anwendung finden (vgl. AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 17; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 43).
2 der Proklamation Nr. 24/1992 ist die – auch nur versuchte – illegale Ausreise ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bedroht (vgl. hierzu EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 56 f.). Allerdings ist
den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden (EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 10, 40 f., 43 f., 57 f.). 43 Die Erkenntnislage zeigt derzeit eine große Bandbreite möglicher Folgen bei der Rückkehr von Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, nämlich von einer Belehrung und Ableistung des Nationalen Dienstes bis zu Haft (von Monaten bis zu Jahren). Diese Bandbreite spricht
Ansicht des zuständigen Einzelrichters dafür, dass diese Personen nicht automatisch als Regimegegner eingestuft werden und damit nicht generell einer politischen Verfolgung unterliegen (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris). Gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner spricht ferner bereits die hohe Zahl der aus Eritrea Flüchtenden. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Staat hinter jedem dieser zahlreichen Flüchtenden eine missliebige politische Überzeugung sieht (vgl. ausführlich, VG Düsseldorf, U.v. 23.3.2017 – 6 K 7338/16.A. – juris). Dem eritreischen Staat ist vielmehr bekannt, dass die übergroße Anzahl der Flüchtenden wegen der prekären und unfreien Lebensbedingungen im Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Gesinnung flieht (vgl. auch VG Potsdam, U.v. 10.10.2017 – VG 3 K 2609/16.A, m.w.N. – juris). Vor allem aber spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern.
der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2% Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es
den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung (EJPD, SEM, Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016). Mit diesem „Diaspora Status“ ist es jedenfalls vorübergehend möglich in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt (EJPD, SEM, Sektion Analysen: Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22.6.2016; S. 33). Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politischer Gegner (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.9.2022 – 4 B 14/21 – beck-online; BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 – 2 A 7/18 – juris). Für diese Würdigung ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet und ihm zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U. v. 29.9.2022 – 4 B 14/21 – beck-online m.w.N.). 44 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die erfolgten Verhaftungen oft willkürlich und ohne Angaben von Gründen erfolgen. Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung der Wehrdienstentziehung bestehen damit nicht (vgl. AA an VG Schwerin vom 10.10.2017). Selbstverständlich ist es vorstellbar, dass gerade aus der Willkür der Bestrafungen eine politisch motivierte Systematik bzw. Konnotation gefolgert werden könnte. Jedoch fehlt es auch insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Tatsache, dass es während der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungen zu Folter und Misshandlungen kommen kann, rechtfertigt keine abweichende Wertung (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris m.w.N; VGH Hessen, U.v. 30.7.2019 – 10 A 797/18.A – juris). Auch wenn der Einsatz von Folter ein Indiz für den politischen Charakter einer Maßnahme darstellen kann, bleibt er ein Indiz und ermöglicht für sich noch keinen zwingenden Rückschluss auf eine tatsächlich dahingehende subjektive Verfolgungsmotivation, wenn wie hier in der zu treffenden Abwägung der Erkenntnismittel diejenigen überwiegen, die dagegensprechen. Es bedarf daher insoweit regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien zur Beurteilung der tatsächlichen Verfolgungsmotivation. Derartige objektive Kriterien können vor allem die tatsächlichen und rechtsstaatlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des Einzelnen und die Behandlung von Minderheiten sein. Maßgeblich ist, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbeachtet lässt. Auch die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische motivierte Verfolgung nicht zu begründen. Ausgehend hiervon bestehen – ungeachtet der Umstände, dass der Nationaldienst in Eritrea auch als politisches Projekt u. a. zur Vermittlung einer nationalen Identität verstanden wird und Verstöße in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch mit harten Sanktionen belegt werden – keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die im Fall der Nationaldienstentziehung bzw. Desertion in Eritrea gegebenenfalls drohende Haftstrafe in Verbindung mit den prekären Haftbedingungen eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale aufweist (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris). 45 Für diese Einschätzung spricht, dass die faktisch unbegrenzte Verpflichtung zur Ableistung des staatlichen National- bzw. Militärdienstes – der im
gang zu der Grundausbildung oftmals auch einen Einsatz in der staatlichen Verwaltung umfasst – zuvörderst der Aufrechterhaltung und Sicherung der staatlichen Funktionsfähigkeit dient. Angehörige des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa beim Straßen- und Dammbau, beim Bau von Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Dienstes des Nationaldienstes arbeiten zudem in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der Wirtschaft (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 13 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30.6.2017, S. 6 f.). Die gesamte Volkswirtschaft Eritreas und der eritreische Staatsapparat stützen sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Von daher dient der Nationaldienst in Eritrea neben militärischen Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher bzw. staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die durchaus empfindliche Bestrafung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Insofern dient die Sanktionierung der Wehr- bzw. Nationaldienstentziehung durch den eritreischen Staat auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (vgl. BayVGH U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris; OVG Saarland, U.v. 21.3.2019 – 2 A 10/18 – juris; VGH Hessen, U.v. 30.7.2019 – 10 A 797/18.A – juris). Auch die bereits oben genannte vornehmlich auf die Generierung von Staatseinnahmen abzielende Möglichkeit der Diaspora-Steuer spricht für dieses Verständnis (vgl. hierzu auch BayVGH U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris). 46 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im Zusammenhang mit dem Einsatz eritreischer Truppen im Tigray-Konflikt in Äthiopien. 47
G kann als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
G zählen hierzu insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Auch im Rahmen von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedarf es einer Verknüpfung zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund – hier: Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung – und der Verfolgungshandlung in Form der Strafverfolgung oder Bestrafung (vgl. EuGH, U. v. 19.11.2020 – C-238/19 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2023 – 4 LB 68/22 – beck-online). Diese Verknüpfung ergibt sich nicht allein daraus, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht
dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht. Es ist insoweit Sache der zuständigen nationalen Behörden und nicht des Schutzsuchenden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. 48 Der Kläger zu 1 kann sich vorliegend nicht auf die aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG folgende „starke Vermutung“ der Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung berufen. Der Kläger zu 1 reiste 2019 aus Eritrea aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Tigray-Konflikt noch nicht und der Kläger zu 1 war noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Aber selbst dann, wenn auf eine Dienstverweigerung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr
Eritrea in heutiger Zeit abgestellt würde, scheidet eine Berufung auf die aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG folgende „starke Vermutung“ einer Verknüpfung der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlingsrelevanten Merkmal aus. Zum einen ist bereits fraglich, ob derzeit noch ein Konflikt mit eritreischer Beteiligung besteht, da im November 2022 eine Waffenruhe vereinbart wurde. Jedenfalls geht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nicht davon aus, dass der Kläger zu 1 derzeit bei einer hypothetischen Heranziehung zum Nationaldienst „zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich“ (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – juris) überhaupt zu Kampfhandlungen
Äthiopien geschickt würde. Auch müsste eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Kläger zu 1 unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt würde, wofür es derzeit ebenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten fehlt. Diese Prüfung obliegt den staatlichen Behörden und Gerichten im Einzelfall. Die Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Klägers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Situation in der Tigray-Region ist bereits von vornherein nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – zugrunde lag. Denn die dort angenommene sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG teilzunehmen, betrifft den Kontext eines – hier nicht vorliegenden – allgemeinen (dort des syrischen) Bürgerkriegs im Herkunftsland des Betroffenen, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (vgl. EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19). Der Tigray-Konflikt besteht indes nicht auf eritreischem, sondern auf äthiopischem Boden. Wie bereits angemerkt ist auch eine konkrete Verwendung des Klägers zu 1 im Tigray-Konflikt nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch wenn noch eritreische Truppen in Äthiopien sein sollten, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass ein überwiegender Teil des eritreischen Militärpersonals in der Tigray-Region zum Einsatz kommt. 49
der zugrundeliegenden Auskunftslage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die illegale Ausreise vom eritreischen Staat als Hochverrat angesehen wird und sich hieraus ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt. Die oben genannten Erkenntnisse betreffen gerade Personen, die illegal ausreisten, um sich dem Nationalen Dienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklichen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass illegal ausgereisten eritreischen Staatsbürgern allein wegen der Ausreise und einer gegebenenfalls erfolgten Asylantragstellung im Ausland von staatlichen Institutionen Eritreas eine regimekritische Haltung unterstellt wird und dass sie deshalb im Fall der Rückkehr
Eritrea von relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG betroffen sein könnten (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris m.w.N.). 50 Auch die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr für den Kläger zu 1 in Eritrea (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 19). Gleiches gilt im Hinblick auf eine damit einhergehende Weigerung der Zahlung der sog. Diasporasteuer. Zwar ist grundsätzlich jeder im Ausland lebende Eritreer verpflichtet, zwei Prozent seines Einkommens an den eritreischen Staat abzuführen. In Deutschland lebende eritreische Staatsangehörige müssen diese Steuer jedenfalls entrichten, wenn sie Dienstleistungen des eritreischen Staates in Anspruch nehmen wollen (vgl. auch AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 20 f.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Verweigerung zu anderen Konsequenzen als die Nichterlangung dieser Leistungen führt, sind nicht ersichtlich. 51 Es bleibt daher festzuhalten, dass der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung gem. § 3 AsylG hat. 52 Auch die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG scheidet aus diesen Gründen aus, da der Schutz inhaltlich im Wesentlichen identisch ist. 53 b) Der Kläger zu 1 hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. 54
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 57 Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. 58 Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online m.w.N.). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. 59 Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist (wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK) aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online m.w.N.).
der ständigen Rechtsprechung des EGMR kann eine Abschiebung durch einen Konventionsstaat Fragen
EMRK aufwerfen, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (EGMR, U.v. 17.1.2012 – Nr. 8139/09 – NVwZ 2013, 487, 488; OVG Bautzen U.v. 19.7.2023 – 6 A 923/20.A – beck-online). 60 Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, U.v. 13.12.2012 – Nr. 39630/09 – NVwZ 2013, 631). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330). 61 Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1. 2011 -Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 133). Das Mindestmaß ist relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen (EGMR, U.v. 28.2.2008 a. a. O.). 62 a) Zwar geht der zuständige Einzelrichter nicht davon aus, dass sich der Kläger zu 1
diesen Maßstäben auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann, da eine Vorverfolgung seiner Person nicht vorgetragen wurde oder ersichtlich ist. Es bestehen aber stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger zu 1 bei einer Rückkehr
Eritrea im Zusammenhang mit einer Heranziehung zum militärischen Bereich des eritreischen Nationaldiensts ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 63 Der nun 18-jährige Kläger zu 1 ist im dienstpflichtigen Alter. Der zuständige Einzelrichter geht
realitätsnaher Betrachtung davon aus, dass der Kläger zu 1 nicht freiwillig
Eritrea ausreist, sondern im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung überstellt werden müsste. Die Annahme scheitert auch nicht daran, dass Eritrea grundsätzlich keine unfreiwilligen Rückkehrer akzeptiert, da es solche in der Vergangenheit dennoch gab (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 21). Sie werden auf individuelle Verhandlungen hin akzeptiert (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 67). Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter sieht es zudem
den vorliegenden Erkenntnismitteln als beachtlich wahrscheinlich an, dass der Kläger zu 1 in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird. Auch wenn in der Regel die Rekrutierung über das Schulsystem erfolgt (s.o.) kann
lebensnaher Betrachtung vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger deshalb nicht einberufen wird, weil er nicht mehr schulpflichtig ist. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger zu 1 bei seiner Rückkehr auch
seinem Nationaldienststatus befragt wird und er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls zeitnah seinen Nationaldienst im militärischen Bereich ableisten muss. So berichtet EASO unter Hinweis auf überwiegend aus dem Sudan über die Landesgrenze stattgefundenen Rückführungen, dass die meisten Betroffenen unmittelbar
ihrer Ankunft in Eritrea inhaftiert, insbesondere einem unterirdischen Gefängnis bei Tesseney zugeführt und dort auf den Nationaldienststatus überprüft würden. Die weitere Behandlung hänge von dem Profil des Betroffenen ab: Personen, die noch nie in den Nationaldienst aufgeboten wurden, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 69). Auch
Auffassung von SEM deuten alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass im Falle zwangsweiser Rückführung ähnlich wie bei einer „giffa“ der Nationaldienststatus überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren werde (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016), d.h. die Personen üblicherweise erst einige Tage oder Wochen in einem Gefängnis verblieben und dann zur militärischen Ausbildung in Ausbildungslager geschickt würden (vgl. auch OVG Lüneburg U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online). 64 b) Das Aufgebot in den Nationaldienst kann der Kläger zu 1 nicht durch Erlangung des sog. Diaspora-Status abwenden, da zum einen nicht ausreichend gesichert ist, dass er diesen überhaupt erlangen kann und zum anderen ihm der Diaspora-Status keinen ausreichenden Schutz vor der Einberufung in den militärischen Bereich des Nationaldienstes bieten würde, unabhängig davon, ob ihm ein
suchen überhaupt zumutbar ist oder er diesen Diasporastatus bereits haben sollte. 65
Eritrea wohl von vornherein nicht in Betracht. 66 Der Diaspora-Satus wird von der eritreischen Regierung den im Ausland lebenden Eritreern angeboten und gewährt freiwilligen Rückkehrern das Privileg, ohne Visaverfahren
Eritrea ein- und auszureisen. Er entbindet insbesondere auch von der Verpflichtung, den Nationaldienst zu leisten (vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 8; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61 ff.; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 33). Die Möglichkeit der Erlangung des Diaspora-Statusrichtet sich jedoch nur an freiwillige Rückkehrer (vgl. auch AI, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28.7.2017, S. 1 f.). Anders als freiwillige Rückkehrer haben zwangsrückgeführte Personen nicht die Möglichkeit, ihren Status gegenüber den Behörden entsprechend zu regeln und sich damit eine mildere Behandlung zu sichern (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 68; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 44). 67
Eritrea abwenden zu können. 68
übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren wie für das Abschiebungsschutzverfahren gilt, bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden (sog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, B.v. 2.7.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. – juris; BVerwG, U.v. 6.10.1987 – 9 C 13.87 – juris) oder – in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens – durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehören (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris u. U.v. 3.11.1992 – 9 C 21.92 – juris). Eine solche freiwillige Rückkehrmöglichkeit ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht folglich mit in den Blick zu nehmen, insbesondere, wenn sich durch eine freiwillige Rückkehr Verfolgungsgefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener infolge der damit verbundenen Vorabinformation und Kontakte zwischen Abschiebestaat und Zielstaat entstehen können. 69 Allerdings ist
der Überzeugung des zuständigen Einzelrichters zum einen bereits nicht gesichert, dass der Kläger zu 1 den Diaspora-Status überhaupt erlangen kann. 70 Um den Diaspora-Status zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die sog. Diaspora-Steuer, d.h. einen Betrag i.H.v. 2% des Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen), das „Reueformular“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 29). Das „Reueformular“ enthält die Erklärung, dass der Unterzeichnende bedauere, durch die Nichterfüllung des Nationaldienstes ein Vergehen begangen zu haben und dass er bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren. Faktisch gilt außerdem die weitere Bedingung, dass bei dem Antragsteller keine regierungskritischen Aktivitäten festgestellt werden (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 64). 71 Zum einen ist anzumerken, dass man den Diaspora-Status
manchen Quellen überhaupt nur erlangen kann, wenn ein gesicherter Aufenthalt im Ausland vorliegt (vgl. Pro Asyl, Neues Eritrea-Gutachten bestätigt: Verweigerung von Schutz verkennt Realität, 12.10.2022). Im Hinblick auf den auf Auslandseritreer zugeschnittenen Zweck des Diaspora-Status erscheint es durchaus
vollziehbar, dass für die Erlangung eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland oder ein ausländischer Pass erforderlich sei, um die Möglichkeit, ins Ausland zurückzukehren,
zuweisen (so auch OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 923/20.A – beck-online). Jedenfalls aber ist der Diaspora-Status in erster Linie für Auslandseritreer gedacht, die besuchsweise in ihre Heimat reisen und sich dort kurzzeitig aufhalten möchten. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage, dass von Diaspora-Eritreern erwartet wird, dass diese mindestens einmal jährlich ausreisen. Andernfalls könne ihnen der Status entzogen werden, so dass sie wieder als normale Einwohner gelten würden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 19). Auch das Schweizerische Staatssekretariat für Migration führt aus, dass die Erkenntnisse zum Diaspora-Status sich überwiegend auf temporäre Rückkehrer beziehen; über das Ergehen definitiver Rückkehrer gebe es nur wenige Erkenntnisse (EJPD, SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016, S. 32; zu diesen Vorbehalten auch ausführlich SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 15.8.2016). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt außerdem aus, dass
2002 ausgereiste Personen den Diaspora-Status kaum erhielten, insbesondere gebe es keine Rechtssicherheit (SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30.9.2018, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, S. 10). Auch das EASO kann für die Gruppe der „dauerhaft Einreisenden“ nur wenige, mit Vorsicht zu behandelnde Quellen nennen (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 65). Vor dem Hintergrund, dass der eritreische Staat den Diaspora-Status vor allem deshalb „anbietet“, um sich eine überlebenswichtige Finanzierungsquelle zu erhalten, kann angenommen werden, dass dieser Status für permanente Rückkehrer nicht oder nur unter eingeschränkten Bedingungen eröffnet wird, da diese Personen zukünftig nicht mehr als ausländische Finanzierungsquelle zur Verfügung stehen. Zu beachten ist schließlich, dass aufgrund der dargestellten Willkür des eritreischen Regimes schon keine Sicherheit besteht, selbst bei Erfüllen der genannten Voraussetzungen den Diaspora-Status zu erhalten. Auch die Behörden ändern ihre Praxis immer wieder willkürlich (vgl. VG Bremen, B.v. 13.12.2021 – 7 K 2745/20 – beck-online m.w.N; a.A OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 – 4 Bf 106/20 – beck-online). 72 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger zu 1 den Diaspora-Status bereits nicht mit ausreichender Sicherheit erlangen. Der Kläger zu 1 hat keinen Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus in Deutschland. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1 den
weis einer Rückkehrmöglichkeit ins Ausland erbringen könnte und seine Rückkehr ist nicht nur vorübergehend. 73
Eritrea geholt werden kann, ist fraglich, ob ihm ein
suchen des Diaspora-Status zumutbar ist. 74 Problematisch ist die Unterzeichnung der „Reueerklärung“, in der bedauert wird, seine Dienstpflicht nicht erfüllt zu haben und erklärt, eine dafür verhängte Strafe zu akzeptieren.
den vorliegenden Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass die „Reueerklärung“ von allen Eritreern unterzeichnet werden muss, die das Land illegal verlassen haben und den Nationaldienst nicht geleistet oder abgeschlossen haben. EASO stellt im Hinblick auf den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung unmissverständlich klar, dass von dem Erfordernis der Unterzeichnung des „Reueformulars“ nur Personen befreit seien, die vom Nationaldienst ausgenommen sind oder die den Dienst bereits abgeschlossen haben (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 60 f.). 75
1 der Proklamation Nr. 24/1992 issued to regulate the issuing of travel documents, entry and exit visa from Eritrea, and to control residence permits of foreigners in Eritrea (im Folgenden: Proklamation Nr. 24/1992, abrufbar in englischer Sprache unter https://www.refworld.org/sites/default/files/attachments/54c0d9d44.pdf) kann keine Person Eritrea über andere Stellen verlassen als über die vom Sekretär für innere Angelegenheiten genehmigten.
24/1992 kann niemand Eritrea verlassen, wenn er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, eines gültigen Ausreisevisums und eines gültigen internationalen Gesundheitszeugnisses ist. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine legale Ausreise muss jede Person, unabhängig von dem Alter, erfüllen. 76 Zwar war der Kläger zu 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Allerdings ist er mit nunmehr 18 Jahren dienstpflichtig, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterzeichnung des „Reueformulars“ verlangt wird. 77 Geht man davon aus, dass eine „Reueerklärung“ gefordert wird, wäre ein Verweis auf die freiwillige Ausreise unter Diasporastatus bereits unter diesem Aspekt wohl unzumutbar. 78 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer
V entschieden, dass die Abgabe der „Reueerklärung“ unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). Vom Herkunftsstaat geforderte Mitwirkungshandlungen seien dem Betroffenen gegen seinen Willen nur zuzumuten, wenn sie mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar seien. Dies sei bei der „Reueerklärung“ nicht der Fall. Die Verknüpfung einer Selbstbezichtigung mit der Ausstellung eines Reisepasses entferne sich so weit von einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, dass der Betroffene sich darauf gegen seinen Willen nicht verweisen lassen müsse. Es sei weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch sei ersichtlich, dass die von den eritreischen Auslandsvertretungen praktizierte Voraussetzung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hätte (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). Mit der Erklärung sei eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und werde ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dies gelte umso mehr, als es in Eritrea
den erstinstanzlichen Feststellungen kein rechtsstaatliches Verfahren gebe (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). Angesichts der dem eritreischen Staat attestierten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der willkürlichen Strafverfolgung könne ein Eritreer gegen seinen Willen auf die Unterzeichnung einer Selbstbezichtigung mit bedingungsloser Akzeptanz einer wie auch immer gearteten Strafmaßnahme auch dann nicht verwiesen werden, wenn die Abgabe der Erklärung die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung und einer Bestrafung wegen der illegalen Ausreise nicht erhöht, sondern unter Umständen sogar verringert. Vielmehr müsse der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und sei allein der –
vollziehbar bekundete – Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene plausibel darlegt, dass er zu der Selbstbezichtigung freiwillig nicht bereit sei (BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris). 79 Der in Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt für die hier unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des Asylrechts anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Abgabe der „Reueerklärung“ als ein dem Asylantragsteller zumutbares Verhalten zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris u. U.v. 3.11.1992 – 9 C 21.92 – juris)
Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters eine gewisse Aussagekraft zu. Denn sie betrifft im Kern die Frage, ob die Abgabe der „Reueerklärung“ wegen der darin enthaltenen Selbstbezichtigung mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2022 – 1 C 9.21 – juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23; a.A. OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG). Daran muss sich die Zumutbarkeit der Abgabe der „Reueerklärung“ auch im hier vorliegenden asylrechtlichen Kontext messen lassen. 80 Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass die Abgabe dieser „Reueerklärung“ unzumutbar ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht, wonach der Text als Ermahnung zu verstehen sei und keine Rechtsnachteile für den Unterzeichner mit sich bringe (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 22 f.). Zwar scheint für eine Zumutbarkeit zu sprechen, dass viele Eritreer diese Erklärung unterschreiben und unter Ausnutzung des Status vorübergehend
Eritrea reisen und dies in der Regel auch unbehelligt tun können. Allerdings lassen sich hieraus keine zwingenden Rückschlüsse auf eine permanente Rückkehrsituation treffen. Hier fehlen solche Erfahrungswerte gerade. Auch ist die Zumutbarkeit vor dem Hintergrund des willkürlichen Verhaltens und der fehlenden Rechtsstaatlichkeit Eritreas zu sehen. Der zuständige Einzelrichter geht davon aus, dass viel dafür spricht, dass eine Unzumutbarkeit im Regelfall angenommen werden kann, ohne dass der Kläger seine Weigerung plausibel darstellen muss. Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 1 C 9.21) zwar äußerte, dass jedenfalls gegen den geäußerten Willen eine Unterzeichnung der „Reueerklärung“ vom Ausländer nicht verlangt werden könne. Diese Entscheidung betraf jedoch eine Person mit zuerkanntem Schutzstatus im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung, nicht die Frage der Zumutbarkeit der Unterzeichnung im Zusammenhang mit einer straffreien Rückkehr. Wird selbst in diesem Fall eine Unzumutbarkeit jedenfalls gegen den Willen angenommen, spricht einiges dafür, dass eine Unterzeichnung der „Reueerklärung“, um eine möglicherweise straffreie Rückkehr
Eritrea zu erreichen vor dem Hintergrund der Willkürlichkeit des Vorgehens des eritreischen Staats nicht verlangt werden kann, unabhängig davon, ob dies von Klägerseite ausdrücklich abgelehnt wurde (abstellend auf eine ausdrückliche Ablehnung wohl OVG Lüneburg, U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online; für eine Zumutbarkeit OVG Greifswald, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – beck-online). Im Übrigen wurde im angesprochenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sogar ausdrücklich offen gelassen, ob es einem subsidiär Schutzberechtigten generell schon dann unzumutbar ist, sich bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates um die Erteilung eines nationalen Passes zu bemühen, wenn ihm der subsidiäre Schutzstatus aufgrund einer gezielten Bedrohung durch staatliche Behörden (im Unterschied zu drohender willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts oder einer Bedrohung durch private Akteure, gegen die der Staat keinen wirksamen Schutz gewährt) zuerkannt worden ist. Auch dies spricht dafür, dass es, wenn es um die Frage einer möglichen Bestrafung durch den Staat oder die Einberufung in den Nationaldienst geht, jedenfalls im Falle eines oft willkürlich agierenden Staates wie Eritrea generell unzumutbar ist, gerade diese Straftat schriftlich anzuerkennen. 81
der derzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass permanente Rückkehrer – je
„Arrangement“ zwischen dem Rückkehrer und der eritreischen Regierung vor der Rückkehr – jedenfalls
einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen werden können (EASO, Eritrea, September 2019, S. 65, SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2019, S. 4 f., DIS, Country Report, Januar 2020, S. 30). Sie können (wieder) in den Nationaldienst einberufen werden und werden unter Umständen für Desertion, Dienstverweigerung oder illegale Ausreise bestraft.
anderen Quellen liegt die Schutzwirkung bei einem bis drei Jahren (vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 9; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 33) bzw. bis zu sieben Jahren (DIS, Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 36). Gegen diese zeitliche Begrenztheit einer Schutzwirkung sprechen auch nicht die Aussagen, dass die große Mehrheit der Personen, die ihr Verhältnis zu dem eritreischen Staat durch den Diaspora-Status „bereinigt“ haben, tatsächlich (zunächst) nicht strafrechtlich verfolgt bzw. in den Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 22, 34; AA, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 14.4.2020), da diese Aussage sich ausreichend gesichert nur auf temporäre Rückkehrer bezieht. Denn nur für diese Gruppe gibt es bislang aussagekräftige Erfahrungswerte (s.o.). 83
einem Jahr als beachtlich wahrscheinlich, auch wenn längere „Probezeiten“ möglich sind. 84 Zudem bezieht sich der allgemeine – nicht auf Abschiebungsverbote beschränkte Maßstab – der Verschlechterung in absehbarer Zeit vorliegend – anders als bei Fällen, in denen die Prüfung von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Fokus steht – nicht lediglich auf das enge zeitlichen Umfeld
einer hypothetischen Abschiebung
Eritrea. Vielmehr sind bei der Ausfüllung des Maßstabs auch sonstige Rückkehrmodalitäten, die bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehen und voraussehbar sind, mithin nicht erst zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt zu befürchten sind, in den Blick zu nehmen (vgl. VG Magdeburg Urt. v. 25.5.2023 – 6 A 219/21 MD – beck-online). Hierfür spricht auch, dass
der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – beck-online) auch im Zusammenhang mit einer Überstellung
der Dublin-III-VO auch die Zustände für Anerkannte im Überstellungsstaat in den Blick zu nehmen sind. Die Situation scheint bei einem überschaubaren Zeitraum und grundsätzlich einschätzbarer Entwicklung auch für eine Überstellung in den Herkunftsstaat vergleichbar, so dass ein zeitlicher Aufschub des Nationaldienstes für nur sechs bis zwölf Monate, der möglicherweise durch einen Diaspora-Status erreicht werden kann, nicht geeignet ist, die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszuschließen. Es ist damit auch hier bereits die Situation in den Blick zu nehmen, in der Rückkehrer wieder wie ein normaler Inländer betrachtet würde. 85 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Kläger zu 1 nicht auf eine freiwillige Ausreise unter dem Diaspora-Status verwiesen werden kann, da er diesen weder gesichert erlangen kann und er ihn jedenfalls nicht vor der beachtlichen Gefahr einer alsbaldigen Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes ausreichend schützen würde. 86 c) Bei einer Einberufung in den militärischen Bereich des Nationaldienstes droht dem Kläger zu 1 ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. 87 Der Kläger zu 1 hätte bei einer Einberufung mindestens eine sechsmonatige militärische Ausbildung zu durchlaufen. Auch eine weitere Verwendung im Militär ist bei dem Kläger zu 1 beachtlich wahrscheinlich, da der Kläger zu 1 die Schule in Eritrea abgebrochen hat und ins Ausland geflohen war. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Rückkehr. 88 Rekruten im militärischen Bereich des Nationaldienstes werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im oben genannten Sinne.
der Erkenntnislage sind die Arbeitsbedingungen jedenfalls im militärischen Bereich des Nationaldienstes extrem hart. Militärische Kommandanten haben fast unbeschränkt Macht über ihre Untergebenen. Es sind keine Regeln oder Richtlinien bekannt, welche die Befugnisse der Kommandanten, die Behandlung der Untergebenen oder Maßnahmen gegen Machtmissbrauch regeln würden. Bestrafungen für fehlende Disziplin, wozu auch gehört, wenn jemand Übungen nicht richtig lernt, sind häufig drakonisch und willkürlich. Berichten zufolge werden die Dienstpflichtigen geschlagen oder für Stunden oder Tage gefesselt (vgl. UN Human Rights Council, Situation of human rights in Eritrea 5/2024, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, S. 8). Militäreinheiten haben eigene Gefängnisse, in welchen die Bedingungen prekär sind. Einige Gefängnisse sind unterirdisch oder in Schiffscontainern. Sie sind häufig überfüllt, Hygiene, Medizin und Ernährung sind problematisch (vgl. EASO: Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 40 f.). Auch wenn es keine Hinweise darauf gibt, in welchen Ausmaß und wie systematisch solche Härten vorkommen, geht das Gericht auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich willkürlichen Verhaltens des eritreischen Staates davon aus, dass es sich nicht nur um unbeachtliche Einzelfälle handelt, sondern eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) anzunehmen ist.
dem Bericht der SFH „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30.6.2017 werden dienstleistende Personen geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Das Gericht geht
alledem von einer beachtlichen Gefahr für eine erniedrigende Behandlung bei einer zu erwartenden Einberufung des Klägers zu 1 in den militärischen Bereich des Nationaldienstes aus (vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 18.8.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online; OVG Bautzen, U.v. 19.7.2023 – 6 A 923/20.A – beck-online; VG Magdeburg, U.v. 25.5.2023 – 6 A 219/21 MDE – beck-online; VG Bremen, B.v. 13.12.2021 – 7 K 2745/20 – beck-online), VG Münster, U.v. 12.4.2021 – 9 K 3018/17.A – beck-online; VG Bremen, U.v. 23.2.2021 – 7 K 436/19 – beck-online; VG Bremen, U.v. 23.2.2021 – 7 K 445/19 m.w.N. – beck-online; VG Wiesbaden, GB v. 11.3.2021 – 5 K 1405/17.WI.A – n.v.; VG Düsseldorf, U.v. 7.11.2019 – 6 K 1503/19.A – juris; a.A. VG Schleswig, U.v. 22.10.2018 – 3 A 365/17 – juris; BVerwG Schweiz, U.v. 10.7.2018 – E-5022/2017). 89
alledem hat der Kläger zu 1 einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 AsylG auf Grund der Einberufungsgefahr in den militärischen Bereich des Nationaldienstes. 90 2. Die Klage ist weiterhin insoweit begründet als die Klägerin zu 2 die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. 91 a) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 92
Überzeugung des zuständigen Einzelrichters bei einer Rückkehr
Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes, die sie auch nicht durch Erlangung des Diasporastatus vermeiden kann. 95 (aa) Die Klägerin zu 2 ist
ihren Angaben nicht verheiratet, nicht schwanger und kinderlos. Danach ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr
Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen wird bzw. jedenfalls eine sechsmonatige militärische Ausbildung abzuleisten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die wichtigste Methode der Rekrutierung zum Nationaldienst das Schulsystem darstellt, in das die Klägerin zu 2 nicht zurückkehren würde. Gleiches gilt für die Annahme der Beklagten, dass auch eine Rekrutierung außerhalb des Schulsystems für die Klägerin zu 2 nicht beachtlich wahrscheinlich sei, da die eritreischen Behörden nicht mehr die Kapazitäten zu haben schienen, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren und es auch trotz „giffas“ zahlreichen Dienstverweigerern gelinge, sich längerfristig auch diesen Kontrollen zu entziehen. Bei dieser Betrachtungsweise der Beklagten lässt diese völlig außer Betracht, dass die Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr
Eritrea einreisen muss und damit eine Einreisekontrolle durchlaufen muss. Es ist
den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bei der Situation eines Rückkehrers davon auszugehen, dass dieser
seinem Nationaldienststatus befragt wird und damit unmittelbar im Visier der Behörden ist. So berichtet EASO unter Hinweis auf überwiegend aus dem Sudan über die Landesgrenze stattgefundene Rückführungen, dass die meisten Betroffenen unmittelbar
ihrer Ankunft in Eritrea inhaftiert, insbesondere einem unterirdischen Gefängnis bei Tesseney zugeführt und dort auf den Nationaldienststatus überprüft würden. Die weitere Behandlung hänge von dem Profil des Betroffenen ab: Personen, die noch nie in den Nationaldienst aufgeboten wurden, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 69). Auch
Auffassung des SEM deuten alle vorliegenden Informationen darauf hin, dass im Falle zwangsweiser Rückführung ähnlich wie bei einer „giffa“ der Nationaldienststatus überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren werde (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016), d.h. die Personen üblicherweise erst einige Tage oder Wochen in einem Gefängnis verblieben und dann zur militärischen Ausbildung in Ausbildungslager geschickt würden (vgl. auch OVG Lüneburg U.v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 – beck-online). 96 (bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung 16 Jahre alt ist und damit noch nicht das offizielle Mindestalter für die Dienstpflicht im Nationaldienst erreicht hat. 97 Wie ausgeführt erfasst die Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Proclamation on National Service No. 82/1995) vom
holen der Rekrutierung, der sie sich entzogen hat, doch noch zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden würde (vgl. SFH, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16.2.2023, S. 11; HRW, „They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us“, How Indefinite Conscription Restricts Young People’s Rights, Access to Education in Eritrea, 2019, S. 46, 48). Da die Klägerin wegen ihres vorzeitigen Schulabbruchs keine Papiere vorweisen kann, die einen Schulabschluss, eine Musterung oder eine Befreiung hiervon
weisen würden, ist die Gefahr, im Rahmen der Einreisekontrolle oder einer „giffa“ eingezogen zu werden, besonders hoch. 100 (
Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 102
G gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschrift, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Bei der Bestimmung dieses Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Vorgaben des Unionsrechts und insbesondere das Urteil des EuGH vom 16.1.2024 (Az. C-621/21) betreffend die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU zu berücksichtigen. Danach können je
den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, was im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“ zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU ist dabei
der der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auszulegen.
1 der Istanbul-Konvention muss Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, wobei
GH, U.v. 16.1.2024 – C-621/21 – juris Rn. 47 f.). Gewalt gegen Frauen sind
a der Istanbul-Konvention alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. In Art. 3 Buchst. d der Istanbul-Konvention wird geschlechtsspezifische Gewalt als Gewalt definiert, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. 103 Die Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG wird von weiblichen Rekrutinnen bereits aufgrund der angeborenen Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht begründet. Aber auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG liegen für Frauen im militärischen Bereich des Nationaldienstes vor. Zwar schließt das selbständige Erfordernis der „deutlich abgrenzbaren Identität“ eine Auslegung aus,
der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (EuGH, U.v. 25.1.2018 – C-473/16 – juris; BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 54.19 – juris; OVG Münster, B.v. 21.9.2020 – 19 A 1857/19.A – juris). Hiervon geht auch die Entscheidung des EuGH vom 16.1.2024 – C 621/21 – beck-online aus, in der der Gerichtshof ausführt, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unabhängig von den Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie festgestellt werden muss, denen die Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsland ausgesetzt sein können. Gleichwohl könne eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor darstellen, wenn für die Prüfung, ob die zweite in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95 vorgesehene Voraussetzung für die Identifizierung einer sozialen Gruppe erfüllt sei, zu beurteilen sei, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handele. Diese Auslegung werde durch Rn. 14 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 2 betreffend die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bestätigt. Folglich könnten Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95 zugehörig angesehen werden, wenn feststehe, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt seien. Der zuständige Einzelrichter geht zwar nicht davon aus, dass alleine die verbreitete sexuelle Gewalt in Eritrea Frauen im militärischen Bereich des Nationaldienstes zu einer gesonderten und abgrenzbaren sozialen Gruppe gegenüber z.B. Frauen außerhalb des militärischen Nationaldienstes macht. Allerdings führt die Zugehörigkeit zum Geschlecht der Frauen und die in Eritrea Frauen gegenüber bestehende Einstellung und die Rahmenbedingungen im militärischen Bereich des Nationaldienstes dazu, dass Frauen im militärischen Bereich des Nationaldienstes, zu dessen Ableistung sie grundsätzlich verpflichtet sind, gegenüber den männlichen Rekruten anders angesehen und behandelt werden und damit eine „soziale Gruppe“ i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt (anders OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.9.2022 – 4 B 14/21; VG Berlin, U.v. 6.2.2023 – VG 28 K 505.17.A; OVG Münster, B.v. 21.9.2020 – 4 B 21.9.2020 – 19.A.; OVG Lüneburg, B.v. 9.2.2022 – 4 LA 74/20 – jeweils beck-online). Zwar geht der zuständige Einzelrichter nicht davon aus, dass Frauen gerade zu dem Zweck rekrutiert werden, um für sexuelle Dienste von Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen. Ihre Einberufung erfolgt vielmehr im Zuge der allgemeinen Dienstpflicht, unter die auch konsequent Frauen fallen. Auch, dass diese Frauen, die in den militärischen Bereich einberufen werden, häufig Funktionen wie Köchinnen, Putzkraft, Wäscherin, persönliche Assistentin des Kommandanten oder Büromittarbeiterin zugeteilt werden (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S.26), führt alleine nicht automatisch zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Diese Tätigkeiten sind nicht automatisch mit einem sexuellen Bezug belegt, sondern im militärischen Bereich notwendig. Allerdings ist
den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass es gerade im militärischen Bereich und gerade in diesen Funktionen gehäuft zu sexuellen Übergriffen kommt und hiergegen nicht eingeschritten wird (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 14; HRC, Situation of human rights in Eritrea 5/2024, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea S. 8; United States Department of State, 2024 Trafficking in Persons Report: Eritrea, S. 4; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 6 May 2022, A/HRC/50/20, S. 7; Danish Refugee Council, Country Report Eritrea, January 2020, S. 22; SFH Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea, Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 3). Dabei deuten die Erkenntnismittel auf eine kontinuierliche Verschlechterung der Dienstbedingungen hin (vgl. VG Bremen, U.v. 24.11.2023 – 7 K 297/22 – BeckRS 2023, 45673, Rn. 42), womit auch eine tendenzielle Verschlechterung der Lage von Frauen im Militärdienst naheliegt.
dem letzten Bericht der früheren VN Sonderberichterstatterin Sheila B. Keetaruth stelle die anhaltende Leugnung der Existenz sexueller Ausbeutung und Gewalt in der Armee durch die Regierung eine Verweigerung der Rechte der Frauen dar, die dringend abgestellt werden müsse (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 14).
den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln geht der zuständige Einzelrichter davon aus, dass die
den Erkenntnismitteln weit verbreitete Annahme, dass weibliche Rekrutinnen ihren Vorgesetzten auch in sexueller Hinsicht zur Verfügung stehen, auch in der Rolle der Frau im sozialen Kontext und ihrem mangelnden gesellschaftlichen Schutz zu sehen ist (vgl. allgemein auch Gaim Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service). Soweit bislang davon ausgegangen wurde, dass Misshandlungen, Willkür und Machtmissbrauch gegenüber Untergebenen allgemein im militärischen Bereich des Nationaldienstes verbreitet sind und die sexuellen Übergriffe gegenüber Frauen im militärischen Bereich des Nationaldienstes eine besondere Form der Misshandlung im Rahmen des Nationaldienstes neben anderen Formen von Misshandlungen gegenüber allen Dienstverpflichteten unabhängig vom Geschlecht sei, erscheint dies im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 16.1.2024 (s.o.) nicht mehr sachgerecht. Zwar sind sowohl die Misshandlungen als auch die sexuellen Übergriffe darin bedingt, dass den Vorgesetzten fast unbegrenzte Macht gegenüber den Rekruten zukommt. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Machtdemonstration bei Frauen geschlechtsspezifische Formen hat und auch im Zusammenhang mit der Rolle der Frau in der Gesellschaft zu sehen ist. Anders als ihre männlichen Kollegen sind sie auf Grund ihres Geschlechts auch sexueller Gewalt ausgesetzt bzw. werden unter Strafandrohung unter Druck gesetzt, zu sexuellen Diensten zu sein. Daneben tragen auch sie das Risiko bei Fehlverhalten im Dienst bestraft und dabei menschenunwürdig behandelt zu werden. Das zusätzliche Risiko, bestraft zu werden, weil sie nicht zu sexuellen Diensten sein wollen, tragen nur weibliche Rekrutinnen. Auch dies spricht dafür, dass weibliche Rekrutinnen aufgrund ihres Geschlechts im militärischen Bereich des Nationaldienstes anders angesehen und behandelt werden als männliche Rekruten. Auch tragen nur Frauen in Eritrea das Risiko einer Stigmatisierung, wenn sie unehelich schwanger werden, selbst bei einer Vergewaltigung (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16.10.2024 (Stand: August 2024), S. 15). Sexuelle Übergriffe auf weibliche Rekrutinnen im Militärdienst erfolgen gerade aus dem Grund, weil sie Frauen sind bzw. betreffen solche Übergriffe unverhältnismäßig oft Frauen, womit eine geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen im Sinne des Art. 3 Buchst. d der Istanbul-Konvention vorliegt. Da
GH-Rechtsprechung auch bei der Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU eine geschlechtersensible Auslegung von Verfolgungsgründen erforderlich ist, kann diese Form geschlechtsspezifischer Gewalt
Ansicht des Einzelrichters nicht als bloßer Ausdruck eines unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen bestehenden gewalttätigen Umfelds gesehen werden. Vielmehr ist dem gerade gegen Frauen als solche gerichteten Gewaltakt eine eigenständige Qualität beizumessen. Im Lichte einer geschlechtersensiblen Auslegung geht daher der zuständige Einzelrichter davon aus, dass Frauen, die beachtlich wahrscheinlich in den militärischen Bereich einberufen werden, eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Dem Erfordernis einer geschlechtssensiblen Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU und damit auch des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird daher nur genügt, wenn Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes, die im Gegensatz zu Männern im regulären Dienst Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, entsprechend dem oben Ausgeführten als soziale Gruppe mit abgegrenzter Identität angesehen werden. 104 Der Klägerin zu 2 droht damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im militärischen Teil des Nationaldienstes eine Verfolgung in Form sexueller Gewalt wegen Zugehörigkeit zur abgegrenzten sozialen Gruppe weiblicher Rekrutinnen. Da die Verfolgung im Nationaldienst von staatlichen Akteuren
G ausgeht und innerhalb Eritreas keine Möglichkeit besteht, einer Einziehung in den Militärdienst zu entgehen (§ 3e Abs. 1 AsylG) hat die Klägerin zu 2 somit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 105 b) Weiterhin ergibt sich ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16a Abs. 1 GG. 106 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 107 Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigte ist
der Rechtsprechung die politische Verfolgung durch staatliche Akteure aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes. 108 a) Die Anwendbarkeit des Asylgrundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG ist zunächst nicht
G ausgeschlossen. Demnach kann sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wer über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen „sicheren Drittstaat“ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Klägerin ist mit einem Direktflug aus Addis Abeba, der Hauptstadt der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,
Deutschland geflogen. Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien ist weder ein Mitgliedstaat der EU noch ein sicherer Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG. 109 b) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin zu 2 ihre Flucht aus Eritrea bereits in Äthiopien beendet hätte und dort vor einer politischen Verfolgung sicher gewesen wäre, § 27 Abs. 1, 3 Satz 1 AsylG. 110 Gem. § 27 Abs. 1 AsylG – der nur auf Ansprüche auf Asylberechtigung
G, U.v. 4.9.2012 – 10 C 13/11 –, Rn. 14 juris; VG Regensburg, U.v. 25.3.2025 – RN 2 K 24.30994 –, Rn. 70 juris) – wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG wiederum wird vermutet, dass ein Ausländer, der sich in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten hat, dort vor politischer Verfolgung sicher war. Dabei genügt es nicht, wenn der Ausländer den Drittstaat lediglich zur Durchreise genutzt hat. Vielmehr muss dort seine Flucht geendet sein. 111 Voraussetzungen für einen Ausschluss
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