Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV verwertbar.
V ist (nur) die Eintragung einer Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis, die durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung erfolgt ist, mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Annahme einer wiederholten Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG setzt nicht deren Ahndung durch einen Bußgeldbescheid voraus, sondern nur, dass hinreichend sicher feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 S. 1 StVG steht der Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts nicht bei einem laufenden Bußgeldverfahren, sondern nur bei einem Strafverfahren entgegen, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis
GB in Betracht kommt. Wenn eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde deren Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 4 S. 2 StVG beachten und darf nicht zum
teil des Betroffenen von der Feststellung des Sachverhalts abweichen (BVerwG BeckRS 2022, 15310 Rn. 12, 25 ff., 33 ff.). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch (Verstoß gegen das Trennungsgebot), Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Messungen der Atemalkoholkonzentration mit einem Messgerät ‚Dräger, Alcotest 9510 DE‘, Nichtvorlage des Gutachtens, Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids
Erlass des Entziehungsbescheids, Sperrwirkung eines Bußgeldverfahrens, Bindungswirkung eines Bußgeldbescheids, Gutachtensanordnung bei wiederholten Trunkenheitsfahrten, frühere Trunkenheitsfahrt
Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit, keine Ahndung durch einen Bußgeldbescheid Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 08.10.2024 – AN 10 S 24.2290 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins. 2
einer Trunkenheitsfahrt am
VG vom
Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom
Erlass des Entziehungsbescheids komme es nicht an. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht
gekommen. 7 Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller ausführen, die Atemalkoholanalyse sei fehlerhaft zustandegekommen. Bei der ersten Messung sei dem Messprotokoll zufolge das „Atemvolumen zu klein“ gewesen und bei der zweiten Messung finde sich der Aufdruck „Atemabgabe unzulässig“. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit der Messungen. Außerdem habe der Antragsteller keine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Er habe den Begutachtungstermin am 24. Juni 2024 unverschuldet durch einen Krankenhausaufenthalt versäumt und rechtzeitig ein Attest über seine Transportunfähigkeit vorgelegt. 8 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Atemalkoholmessergebnisse seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Zwar seien die jeweils ersten Versuche der beiden Messungen nicht verwertbar gewesen. Die beiden Folgeversuche um 16:56:46 und 16:59:48 Uhr hätten jedoch, wie auch eine aktuelle
frage bei der Polizeiinspektion Hersbruck ergeben habe, zu verwertbaren Ergebnissen mit einer AAK von 0,346 mg/l und 0,373 mg/l geführt. Der Antragsteller sei auch seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht ausreichend
gekommen. Die Erkrankung entschuldige nicht das Ausbleiben einer Reaktion auf die Schreiben des Landratsamts vom
VG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). 12 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).
V ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bei den Verstößen zu konkreten Verkehrsgefährdungen gekommen ist oder nicht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen; vielmehr ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zwingend anzuordnen und die Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des zu Recht angeordneten Gutachtens zu entziehen (BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103 – juris Rn. 27 m.w.N.). 13
Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 15. März 2021 im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verwertbar.
V ist (nur) die Eintragung der Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren. 15 b) Eine zweite und damit wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr hat der Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vom 8. April 2024 begangen. Die (hier vorliegende) Ahndung durch einen Bußgeldbescheid ist hierfür nicht Voraussetzung. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend sicher feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat. Falls – wie hier – eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde deren Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG beachten und darf nicht zum
teil des Betroffenen von der Feststellung des Sachverhalts abweichen (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Ls und Rn. 12, 25 ff.). Sie ist aber nicht gehindert, eine Beibringungsanordnung vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu erlassen und die Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens zu entziehen, wenn die Tat mit hinreichender Sicherheit feststeht. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entfaltet eine Sperrwirkung nur bei einem Strafverfahren, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis
GB in Betracht kommt, steht aber der Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts bei noch ausstehender Ahndung einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nicht entgegen (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – a.a.O. Rn. 33 ff.). Durch Bußgeldbescheid kann lediglich ein Fahrverbot verhängt, nicht jedoch die Fahrerlaubnis entzogen werden (vgl. § 25 StVG). 16 Dass der Antragsteller am 8. April 2024 gegen § 24a StVG verstoßen hat, steht unabhängig von dem hierzu ergangenen Bußgeldbescheid mit hinreichender Sicherheit fest. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Atemalkoholanalyse sei nicht korrekt durchgeführt worden und die Ergebnisse seien somit nicht verwertbar. Wie die Landesanwaltschaft B. zutreffend ausgeführt hat und wie auch dem vom Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgelegten Messprotokoll zu entnehmen ist, haben die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle mit Einverständnis des Antragstellers
Erläuterung von Ablauf und Zweck der Messung mit einem ‚Dräger Alcotest 9510 DE‘ zwei Atemalkoholmessungen
Gebrauchsanweisung durchgeführt. Dabei waren die jeweils ersten Versuche um 16:56:09 und 16:59:10 Uhr wegen zu geringen Atemvolumens und „unzulässiger Atemabgabe“ nicht verwertbar, wohingegen die jeweils zweiten Versuche um 16:56:46 und 16:59:48 Uhr zu verwertbaren Ergebnissen von 0,346 bzw. 0,373 mg/l AAK geführt haben, woraus sich der protokollierte AAK-Mittelwert von 0,35 mg/l ergibt. Dies wurde auch dem Bußgeldbescheid vom
gekommen. Soweit er sich auf eine Verhinderung der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.